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Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässigRechtsanwalt Andreas Martin

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Corona-Virus, Kündigung

 

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

Kündigung


 

Ein in der Praxis häufig vorkommendes arbeitsrechtliches Problem ist die Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung.Damit hatte sich nun auch das Arbeitsgericht Berlin zu beschäftigen. Hier ging es sogar darum, dass der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt das Arbeitsverhältnis aufgrund fehlender Corona-Impfung gekündigt hatte.


Schutzimpfung nur für bestimmte Branchen vorgeschrieben

Aufgrund der gesetzlichen Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine solche Kündigung grundsätzlich unproblematisch möglich, wenn Personen aus der Gesundheitsbereich (einrichtungsbezogene Impfpflicht) der Impfpflicht nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann hier einen Nachweis der Impfung oder Genesung verlangen, wenn dieser nicht vorliegt, dann ist eine Kündigung grundsätzlich möglich, da der Arbeitgeber im Normalfall den Arbeitgeber gar nicht weiter beschäftigen darf (das Gesundheitsamt wird hier in der Regel ein Beschäftigungsverbot aussprechen). Darüber hatte ich bereits berichtet.


keine Impfpflicht für die meisten Branchen

Es gibt auch viele Fälle, wo es eben nicht um eine Arbeit geht, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich zur Impfung verpflichtet ist. In den meisten Berufen besteht keine gesetzliche Impfpflicht gegen Corona. Eine allgemeiner Impfpflicht gibt es (noch) nicht. Ob diese überhaupt eingeführt wird, ist fraglich.


Kündigung bei fehlender Corona-Impfung

Trotzdem ist es so, dass überwiegend die Arbeitsgerichte eine Kündigung durch den Arbeitgeber dann bejahen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund nachvollziehbarer innerbetrieblicher Regelungen nicht ungeimpft oder ungenesen im Betrieb beschäftigt werden kann.

innerbetriebliche Schutzmaßnahmen gegen Corona

Innerbetriebliche Vorgaben sind zum Beispiel die, dass der Arbeitgeber im Betrieb bestimmte Coronaschutzmaßnahmen vorschreibt, wie zum Beispiel indem er eine 2G-Regelung im Betrieb einführt.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, wonach der Arbeitgeber im Betrieb eine 2G-Regelung eingeführt hatte und eine Arbeitnehmerin noch vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses-wegen fehlende Impfung-das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschluss wusste der Arbeitgeber nichts von der fehlenden Impfung. Die Arbeitnehmerin hatte angeboten, dass diese täglich aktuelle Corona-Test vorlegen würde. Dies reichte dem Arbeitgeber nicht, der das Arbeitsverhältnis ordentlich vor Arbeitsbeginn kündigte.

Die Arbeitnehmerin wandte auch ein, dass diese diskriminiert werde und darüber hinaus auch ein Maßregelungsverbot vorlegen. Sie erhob gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin.

Berliner Richter hält Kündigung des Arbeitgebers für wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21) sah dies grundsätzlich anders und hielt auch die Kündigung nur aufgrund der Einführung des 2-D Modells im Betrieb für zulässig und saht auch keinen Rechtsmissbrauch. Das Arbeitsgericht entschied

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

In seiner Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022 führte das Arbeitsgericht aus:

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Anmerkung:

Zu beachten ist auch, dass hier ohnehin noch kein allgemeiner Kündigungsschutz bestanden hat und eine Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Grund mit einer Zweiwochenfrist nach Arbeitsvertragsbeginn unproblematisch möglich wäre. Ein Missbrauch liegt hier nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Marzahn

 

31. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Minusstunden, Arbeitszeit und Corona - was ist zu beachten?Rechtsanwalt Andreas Martin

Minusstunden, Arbeitszeit und Corona – was ist zu beachten?

Allgemein, Arbeitsrecht, Corona-Virus
Minusstunden, Arbeitszeit und Corona - was ist zu beachten?

Arbeitszeit und Minusstunden

Im Gespräch mit Mandanten zum Arbeitsrecht fällt auf das Wort „Minusstunden„, auch im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkontingent, dass der Arbeitnehmer regelmäßig abzuarbeiten hat.


Minusstunden und Arbeitszeitkonto

Hier spielen Begriffe, wie regelmäßige Arbeitszeit und Zeitarbeitskonto eine Rolle. Schon jetzt soll ausgeführt werden, dass dies nicht das Gleiche ist. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass Minusstunden nicht so einfach entstehen können. In der Regel ist dafür ein vereinbartes Arbeitszeitkonto notwendig. Hier soll kurz auf die Frage eingegangen werden, ob Minusstunden angeordnet und gegebenenfalls nachgearbeitet oder sogar vom Lohn abgezogen werden können. Dies alles auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie mit entsprechender Anordnung von Kurzarbeit. Hier stellen sich noch zusätzliche Probleme.


Was sind Minusstunden?

Minusstunden fallen für den Arbeitnehmer an, wenn ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart ist und geführt wird und ein Arbeitnehmer weniger arbeitet, als vertraglich vereinbart wurde.

Beispiel:
Im Arbeitsvertrag findet sich eine wirksame Regelung über die Führung eines Arbeitszeitkontos. Die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit ist mit 40 Stunden angegeben. Arbeitet der Arbeitnehmer hier nur 20 h pro Woche, dann fallen 20 Minusstunden an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber trotztdem die vollen 40 h bezahlt.

Eine solche Regelung könnte lauten:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Nach dieser Stundenanzahl richtet sich die monatliche Vergütung. Die tatsächliche Arbeitszeit kann innerhalb des in der Anlage A1 zu diesem Arbeitsvertrag festgelegten Rahmens des Arbeitzeitkontos variieren (Arbeitszeitkontenabrede).“

Anmerkung: In der Anlage A1 würde man dann die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos finden.


Gibt es Minusstunden, wenn kein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde?

Nein, Minusstunden setzen immer voraus, dass ein wirksames Arbeitszeitkonto zwischen Arbeitnehmern Arbeitgeber vereinbart wurde. Dieses kann sich im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag befinden. Fast immer gibt es in der Zeitarbeit ein Arbeitszeitkonto in den anwendbaren Tarifverträgen (BAP/ iGZ). Im normalen Arbeitsverhältnis – ohne vereinbartes Arbeitszeitkonto – kann es keine Minusstunden geben.


Beispiel:
Im Arbeitsvertrag steht zur Arbeitszeit nur:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber angeordnet.“

Wenn es auch keinen Tarifvertrag gibt, der kein Arbeitszeitkonto anordnet, dann können in einem solchen Arbeitsverhältnis keine Minusstunden entstehen. Dies betrifft die meisten Arbeitsverhältnisse. Der Normalfall ist, dass es kein Arbeitszeitkonto gibt.


Was ist, wenn der Arbeitgeber mich bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden nur 30 Stunden beschäftigt? Muss ich die fehlenden 10 Stunden nacharbeiten?

Bei dieser Frage geht es um die Konstellation, dass kein Arbeitszeitkonto existiert, was in den meisten Arbeitsverhältnisses so ist. Grundsätzlich muss und kann man hier die 10 h nicht mehr nacharbeiten. Die Arbeit hat einen Fixschuldcharakter und kann grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Ein Nacharbeiten ist von daher nicht rechtlich möglich.


Besteht ein Arbeitszeitkonto sind rechtmäßig angeordnete Minusstunden nachzuarbeiten/ auszugleichen.

Muss der Arbeitgeber mir trotzdem den vollen Lohn zahlen?

Nein, dass muss er im Normalfall nicht (auch hier ohne Arbeitszeitkonto).
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nur die geleistete Arbeitszeit bezahlen. Beschäftigt er den Arbeitnehmer 30 Stunden in der Woche anstatt von 40 Stunden, so muss er diesen grundsätzlich erst einmal auch nur 30 Stunden bezahlen. Bezahlt er freiwillig 40 Stunden, ist dies sein Problem. Trotzdem muss der Arbeitnehmer die Zeit dann nicht nacharbeiten.


Besteht ein Arbeitszeitkonto, dann hat der Arbeitnehmer ja den vollen Lohn erhalten.


Welche Art von Arbeitszeitkonten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitszeitkonten, wie zum Beispiel Jahresarbeitszeitkonten, Kurzzeitkonten und Langzeitkonten. Alle haben eine Sache gemein. Sie müssen immer mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Es muss sich im Arbeitsvertrag, oder auch im Tarifvertrag, eine wirksame Regelung finden, wonach ein Arbeitszeitkonto auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.


Wie entsteht ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto muss wirksam zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Dies ist möglich durch einen Arbeitsvertrag, eine zusätzliche Vereinbarung oder zum Beispiel durch eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag. Fehlt eine solche Regelung, besteht kein Arbeitszeitkonto. Dann können auch keine Minusstunden anfallen.


Muss der Arbeitgeber mich voll bezahlen, wenn er mich nicht mit der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt?

Dieses Problem kommt oft vor (siehe oben). Es wird in der Praxis zum Beispiel eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart und der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum immer weniger als 40 Stunden und bezahlt zum Beispiel nur 30 Stunden pro Woche.

Wichtig ist, es geht um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich nur 30 Stunden die Woche gearbeitet hat.

Hier gilt der Fall, dass ohne Arbeit es keine Lohn gibt (ohne Arbeitszeitkonto).

Wenn der Arbeitnehmer nur 30 Stunden arbeitet, bekommt er nur 30 Stunden bezahlt. Hier gibt es aber eine Ausnahme.

Da sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet hat den Arbeitnehmer 40 Stunden zu beschäftigen und dies nicht einhält, hat der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsanspruch. Damit der Arbeitgeber die fehlenden 10 Stunden, die hier nicht gearbeitet wurden, auch zahlen muss, muss dieser sich im Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befinden. Dies wiederum setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten muss. In solchen Fällen muss von drei der Arbeitnehmer den Arbeitgeber regelmäßig darauf hinweisen, dass er die 40 Stunden pro Woche noch nicht gearbeitet hat und diese Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu erfüllen ist. Dazu muss eine Regel seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten.


Was ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehr gezahlt hat, als dieser gearbeitet hat?

Bezahlt der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer zum Beispiel 40 Stunden pro Woche, obwohl dieser nur 30 gearbeitet hat, kommt es darauf an. Grundsätzlich ist dies ein Gehaltsvorschuss, da der Arbeitgeber nur die tatsächliche Arbeitszeit zu bezahlen hat. Gibt es ein Arbeitszeitkonto, so kann der Arbeitgeber dies entsprechend ausgleichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Minusstunden auch wirksam entstanden sind.

Besteht kein Arbeitszeitkonto kann nicht einfach diese Stunden als Minusstunden geführt werden, da nie ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde und von da es auch keine Minusstunden gibt.


Müssen die Stunden nachgearbeitet werden?

Eine Nacharbeit ist nicht möglich, wenn kein Arbeitszeitkonto besteht. Die Arbeit hat Fixschuldcharakter und kann nicht nachgearbeitet werden. Wenn ein Arbeitszeitkonto besteht, dann ist zum Ausgleich des Kontos eine Nacharbeit grundsätzlich möglich,da ja eine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde. Wichtig ist dabei, dass die Minusstunden tatsächlich wirksam entstanden sind.


Dürfen Minusstunden mit dem Urlaub verrechnet werden?

Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Urlaub ist grundsätzlich nicht möglich. Der Urlaub dient der Erholung und soll nicht der Nacharbeit dienen. Eine Verrechnung von Urlaub mit Minusstunden ist von daher grundsätzlich nicht möglich.


Rückforderung zu viel gezahlten Arbeitsentgelt?

Wenn also kein Arbeitszeitkonto besteht, dann besteht ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers, wenn eine versehentliche Zahlung des Arbeitgebers vorliegt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer muss – ohne vereinbartes Arbeitszeitkonto – 40 h pro Woche arbeiten, arbeitet aber in einer Woche nur 25 Stunden. Das Lohnbüro des Arbeitgeber rechnet in Unkenntnis dessen hier 40 h ab.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat ein Rückforderungsanspruch auf das zuviel gezahlte Arbeitsentgelt gegen den Arbeitnehmer.


Darf der Arbeitgeber die Minusstunden bei Kündigung vom letzten Lohn abziehen?

Hier kommt es sehr stark darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Liegt kein Arbeitszeitkonto vor, darf auch nichts abgezogen werden, der Minusstunden gar nicht entstehen können.

Ist ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart worden, kommt es darauf an. Wenn Minusstunden wirksam entstanden sind, ist ein Abzug grundsätzlich denkbar.


Darf der Arbeitgeber nach Belieben sog. Minusstunden anordnen?

Nein (hier wieder der Fall, dass ein Arbeitszeitkonto besteht), dies ist so einfach nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 26.01.2011 – 5 AZR 819/09 / Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil v. 08.09.2009 – 3 Sa 436/09) setzt die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

Dies heißt im normalen Deutsch, dass der Arbeitnehmer, der arbeitswillig ist und seine Arbeitskraft anbietet und nur deshalb keine Arbeit erhält, da der Arbeitgeber keine Arbeit hat, nicht hinnehmen muss, dass Minusstunden angeordnet werden. Eine solche Anordnung ist unwirksam.


Darf der Arbeitgeber zur Vermeidung von coronabedingter Kurzarbeit zuvor Minusstunden anordnen?

Besteht kein Arbeitszeitkonto ist die unproblematisch nicht möglich.

Besteht ein Arbeitszeitkonto kommt es darauf an:
Der arbeitswillige Arbeitnehmer muss dies nicht hinnehmen. Die alleinige Ursache der Entstehung eines negativen Arbeitszeitkontos ist dann der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Arbeit hat. Dieses Betriebsrisiko trägt er in der Regel auch bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos, wenn der Arbeitnehmer arbeitswillig ist und seine Arbeitskraft anbietet.


Was ist, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit von 20 h pro Woche anordnet, dann aber keine Arbeit hat?

Die Anordnung von Kurzarbeit (auch diese muss vereinbart sein) ist in der Corona-Krise oft vorgekommen. Oft wurde die Kurzarbeit „Null“ angeordnet. Dann muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten. Bei Kurzarbeit von 20 h pro Woche wird zeitlich begrenzt die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmers abgesenkt. Der Arbeitgeber muss die 20 h nur dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer arbeitet oder sein Arbeitskraft (regelmäßig) tatsächlich angeboten hat, denn dann befindet sich der Arbeitgeber (siehe) oben im Annahmeverzug.


Was ist mit den Pfändungsfreigrenzen?

Der Arbeitgeber muss – selbst, wenn eine Überzahlung vorliegt – die Pfändungsfreigrenzen beachten und darf nicht einfach die Minusstunden (wenn diese berechtigt sind) vom letzten Gehalt abziehen ohne die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

weiter Artikel zum Arbeitszeitkonto


  1. Freistellung im Vergleich und Arbeitszeitkonto 
  2. Arbeitszeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  3. Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit befristet erhöhen?

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Marzahn

 

 

 

26. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Allgemein, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn
Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?


Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?- Hinweise und Anmerkungen von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin

Es gibt immer mehr Scheidungen, nicht nur in Berlin. Das Scheidungsverfahren dauert ab Einreichung des Scheidungsantrag – auch in Berlin – ungefähr 1 Jahr. Es stellt sich die Frage, ob man die Ehescheidung beschleunigen kann? Oft findet man im Internet ja Schlagworte, wie „Blitzscheidung“ oder Ähnliches. Um dies gleich am Anfang klarzustellen; eine „Online-Scheidung„ oder „Blitzscheidung“ gibt es nicht, auch wenn man dies oft im Internet liest! Mit diesen Begriffen versuchen oft auswärtige Anwälte an Scheidungsmandate in anderen Städten/ Regionen  zu kommen.

Anwalt vor Ort oder auwärtigen Rechtsanwalt für die Scheidung?

Es geht also nur um die Frage, ob man sich einen Anwalt vor Ort für die Scheidung nimmt und jemanden von außerhalb, den man wahrscheinlich nie zu Gesicht bekommt. Dies muss jeder Ehepartner / Mandant für sich selbst entscheiden. .

Scheidung beschleunigen wegen neuer Heirat oder Schwangerschaft

Ein häufiger Grund für das Motiv um eine Ehescheidung zu beschleunigen ist der Wunsch eines Ehepartners erneut zu heiraten. Ein weiterer häufiger Grund ist der, dass die Ehefrau von einem neuen Partner schwanger ist und bei der Geburt vor Rechtskraft der Scheidung der Ehemann als gesetzlicher Vater gilt. Auch hier ist das Ziel die Scheidung möglich schnell abzuschließen.

keine Blitzscheidung aber schnellere Scheidung möglich

Um es kurz zu machen:

Ja, man kann eine Scheidung vor dem Familiengericht beschleunigen und nein, es gibt keine Blitzscheidung!


kurzfristige Ehescheidung ist nachvollziehbar

Es ist oft so, dass Mandanten zu mir die Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf kommen und danach fragen, wie sie möglichst schnell geschieden werden können. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen, schließlich möchte man auch das Rechtliche im Zusammenhang mit der Trennung und dem Scheitern der Ehe möglichst schnell abschließen, um dann unbeschwert seine weiteren Pläne für die Zukunft verfolgen zu können. Nur selten spielt dabei der Wunsch nach einer schnellen (neuen) Eheschließung eine Rolle. Die schnelle Scheidung ist also ein nachvollziehbarer Wunsch des Mandanten.


Trennungsjahr ist fast immer abzuwarten

Die meisten Mandanten wissen schon, dass zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Viele haben aber die Vorstellung, dass die Scheidung insgesamt nur rund ein Jahr dauert und zwar vom Zeitpunkt der Trennung, was nicht gerade logisch ist.


Scheidung mit Versorgungsausgleich dauert rund 1 Jahr

Wichtig ist zunächst, dass das Trennungsjahr abzuwarten ist. Nur bei der Härtefallscheidung ist dies anders. Eine Härtefallscheidung, bei der das Trennung ja nicht zu beachten ist, kommt aber nur äußerst selten vor und hat in der Praxis kaum eine Relevanz.


Familiengericht Berlin Kreuzberg und Dauer des Scheidungsverfahrens

Wichtig ist zu wissen, dass die Scheidung in Berlin, so auch beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn – Hellersdorf zuständig ist, rund ein Jahr dauert, sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. In der Regel werden fast alle Scheidungen mit Versorgungsausgleich durchgeführt. Nur bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn dieser nicht beantragt wird. Ansonsten kann man den VA (Versorgungsausgleich) nur umgehen, in dem man diesen notariell oder – wenn beide Eheleute durch Anwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind – im Scheidungstermin ausschließt. Dies sollte man sich aber genau überlegen.


Wie kann man nun die Scheidungsdauer verkürzen?

Es gibt einige Maßnahmen und die Dauer der Ehescheidung zu verkürzen.


1. schneller Scheidungsantrag

Man kann meist schon 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht über einen Rechtsanwalt einreichen. Damit spart man dann meist auch nur 2-3 Monate ein.

2. Achtung bei Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Wenn die Scheidung mit dem Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann man eine Beschleunigung dadurch erreichen, dass man den Scheidungsantrag 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht stellt, da das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Termin zur Anhörung der Eheleute) abgelaufen sein muss. Allerdings akzeptieren dies die Gerichte dann nicht, wenn man gleichzeitig eine Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, da das Gericht ja zunächst dann über diesen Antrag entscheiden muss und das Trennungsjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine Beschleunigung der Ehescheidung kann man dadurch herbeiführen, dass man den Versorgungsausgleich notariell ausschließt. Wichtig ist dabei, dass dies bei einem Notar erfolgen muss. Eine handschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Man sollte dabei aber beachten, dass man es sehr genau überlegt sein sollte, ob man tatsächlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet. Der Versorgungsausgleich ist nämlich der Ausgleich der Rentenpunkte, die man während der Ehe erworben hat. Von daher ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da die meisten Eheleute unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften haben, für eine Seite dann im Endeffekt immer negativ. Ich rate auf keinen Fall vorschnell auf dem Versorgungsausgleich zu verzichten, nur um ein paar Monate bei der Scheidung zu sparen.

4. Klärung des Rentenkontos vor Einreichung der Scheidung

Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung besteht darin, dass man vor der Scheidung bereits-im Trennungsjahr-eine Klärung des Rentenkontos herbeiführt. Dann kann die Auskunft zum Versorgungsausgleich, die ja von den Rentenversicherung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat, schneller geschehen. Gerade diese Auskünfte, die oft mehrere Monate in Anspruch nehmen, sind es, die die Scheidung insgesamt so lange dauern lassen.


5. Fragebogen zum Versorgungsausgleich sofort einreichen

Weiter kann man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den jeder Ehegatte am Anfang ausfüllen muss, mit Angaben, wo man gearbeitet hat etc., gleich mit dem Scheidungsantrag einreichen. Die Beschleunigung wird allerdings nur dann herbeigeführt, wenn die Gegenseite ebenfalls kurzfristig den Fragebogen einreicht. Dies kann man aber abstimmen, wenn eine einverständliche Ehescheidung vorliegt.

begrenzte Möglichkeiten zur Verkürzung der Scheidung im Verfahren selbst

Im Scheidungsverfahren selbst sind die Möglichkeiten der Beschleunigung dann recht begrenzt. Wichtig ist, dass man weiß, wenn man eine schnelle Scheidung durchführen will, dass man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich kurzfristig einreicht und auch Fragen der Rentenversicherung, bei der Kontenklärung, sofort beantwortet.

schnelle Scheidung Gründe?

Die Gründe für eine schnelle Scheidung sind einfach erklärt. Die Scheidung ist gut durch den Rechtsanwalt vorbereitet und beide Eheleute sind sich einig und wollen möglichst schnell geschieden werden. Eine Ehescheidung kann aber auch von Seiten des Familiengerichts beschleunigt werden.

Scheidung beschleunigen wegen Schwangerschaft

Dies hat man aber selten in der Hand. Manchmal beschleunigt das Gericht eine Scheidung, wenn die Ehefrau schwanger ist und von einem neuen Partner ein Kind erwartet. Hier gilt der Ehemann als gesetzlicher Vater, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren (Ausnahme: Geburt nach Einreichung + Errichtung entsprechender Jugendamtsurkunden).

Blitzscheidung/ Online-Scheidung gibt es nicht!

Hüten sollte man sich als Mandant vor sogenannten „Onlinescheidungen“ oder „Blitzscheidungen„, wie sie manchmal im Internet – auch von Anwälten – beworben werden. So etwas gibt es nicht!

Eine Scheidung kann nicht online durchgeführt werden. Die Anwälte, die mit einer Online-Scheidung werben, machen letztendlich genau das gleiche, wie der Anwalt, der vor Ort dem Mandanten betreut, nur mit dem Unterschied, dass der Mandant, der den Online-Scheidungs-Anwalt beauftragt, wahrscheinlich seinen Anwalt nie zu Gesicht bekommt.

Jede Scheidung muss seit dem 1.1.2022 durch einen Anwalt online (per elektronischem Anwaltspostfach – beA) bei Gericht eingereicht werden. Dies macht die Ehescheidung aber nicht zur Online-Scheidung, denn für jede Scheidung muss es einen Termin zur Anhörung der Eheleute geben. Zu dem Anhörungstermin / Scheidungstermin müssen beide Eheleute erscheinen. Auch derjenige Ehegatte muss zum Scheidungstermin, der anwaltlich vertreten ist.

Es gibt von daher keine Online-Scheidung und eine Blitzscheidung ebenfalls nicht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf- Fachanwalt für Familienrecht

 

19. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Muss man zum Scheidungstermin vor Gericht persönlich erscheinen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Muss man zum Scheidungstermin vor Gericht persönlich erscheinen?

Familienrecht, Scheidung

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12. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?Rechtsanwalt Andreas Martin

Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?

Arbeitsrecht, Kündigung
Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?

Kündigung

Aufgrund des Krieges in der Ukraine gibt es derzeit diverse Sanktionen gegen Russland. Diese Sanktionen betreffen auch andere Bereiche, wie zum Beispiel den Sport, und nicht nur den wirtschaftlichen Bereich.

Diskriminierung durch Arbeitgeber wegen russischer Staatsangehörigkeit

In den Medien war nun von einem Fall zu hören (Bildzeitung: https://www.bild.de/regional/saarland/saarland-news/homburg-diskriminierung-familienvater-entlassen-weil-er-russe-ist-79322456.bild.html), bei dem ein russischer Familienvater durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, da er Russe war und sozusagen stellvertretend für den russischen Staat hier vom Arbeitgeber bestraft wurde.

Kündigung wegen Herkunft oder Staatsangehörigkeit

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Kündigung von vornherein unwirksam ist und wie sich der Arbeitnehmer am besten dagegen wehren kann. Vorab ist festzustellen, dass niemand aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden darf (§ 1 AGG).


Darf man wegen der russischen Staatsangehörigkeit gekündigt werden?

Grundsätzlich ist eine Kündigung, die an die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, nichtig. Es liegt ein Fall der Diskriminierung (Benachteiligung ohne sachlichen Grund) wegen der Ethnie vor, die gesetzlich ausdrücklich durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verboten ist (siehe „§ 1 AGG). Das AGG knüpft zwar nicht an die Staatsangehörigkeit, aber an die Rasse und ethnische Herkunft an. Es genügt, dass eine Benachteiligung allein dass die Kündigung daran anknüpft, dass der Betroffene nicht deutscher Herkunft ist (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14).

Eine solche Kündigung ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der Arbeitnehmer hat also gute Chancen sich gegen die Kündigung erfolgreich zu wehren.


Ist eine solche nichtige Kündigung automatisch folgenlos?

Wichtig ist zu wissen, dass es nichts nützt, wenn man nur weiß, dass die Kündigung unwirksam oder nichtig ist. Diese ist nicht automatisch deshalb gegenstandslos, da diese gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Arbeitnehmer muss zwingend eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung erheben.

Wie erhebe ich die Klage gegen eine Kündigung?

Innerhalb von drei Wochen muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben und sich gegen die Kündigung wehren. Macht er dies nicht, wird die Kündigung automatisch gemäß § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Das Abwarten oder das Verhandeln mit dem Arbeitgeber ist von daher fast immer kontraproduktiv. Der Arbeitnehmer sollte so schnell wie möglich-am besten über einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht-Klage beim Arbeitsgericht einreichen. In Berlin ist das Arbeitsgericht, so zum Beispiel auch für Marzahn oder Prenzlauer Berg, das Arbeitsgericht Berlin das zuständige Gericht.

Wer muss nachweisen, dass eine Diskriminierung vorliegt?

In der Regel muss derjenige, der sich darauf beruft die Diskriminierung nachweisen. Allerdings gibt es hier auch Indizien, die Diskriminierung vermuten lassen. Beim Ausspruch einer Kündigung kommt es darauf an:

Steht in der Kündigungserklärung zum Beispiel:

„Wir kündigen Ihnen aufgrund Ihrer russischen Staatsbürgerschaft …. „, ist die Sache klar.

Hier ist die Diskriminierung schon in der Kündigungserklärung vorhanden und der Arbeitnehmer hat sehr gute Karten vor dem Arbeitsgericht. Dies dürfte aber der Ausnahmefall sein.

Ist der Fall nicht so einfach und die Diskriminierung im Streit:

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss grundsätzlich der Arbeitgeber zunächst den Kündigungsgrund darlegen und notfalls beweisen.

Findet das Kündigungsschutzgesetz aber keine Anwendung, dann muss der Arbeitnehmer mangels des allgemeinen Kündigungsschutzes den Kündigungsgrund darlegen und von daher auch vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass er aufgrund seiner Herkunft diskriminiert wurde. Dies ist oft nicht ganz so einfach, da der Arbeitgeber, wenn er verklagt wird wahrscheinlich nicht mehr so offen über die Diskriminierung vor Gericht reden wird. Von daher muss der Arbeitnehmer hier durch Beweismittel, dies kann auch Zeugen sein, gegebenenfalls die Diskriminierung darlegen und nachweisen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

2. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Maskenbefreiungsattest verpflicht den Arbeitgeber nicht zur Versetzung / Home OfficeRechtsanwalt Andreas Martin

Maskenbefreiungsattest verpflicht den Arbeitgeber nicht zur Versetzung / Home Office

Allgemein, Arbeitsrecht, Corona-Virus
Maskenbefreiungsattest verpflicht den Arbeitgeber nicht zur Versetzung / Home Office

Corona-Maske


Corona und Arbeitsrecht – Maskenbefreiung

Corona beschäftigt weiter das Arbeitsleben und so gibt es diverse Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu allem möglichen Aspekten und Auswirkungen der Pandemie. Über die Impfpflicht und mögliche Kündigungen in der Gesundheits- und Pflegebranche hatte ich ja schon berichtet, wie auch zur Frage der Strafbarkeit bei der Nutzung von gefälschten Impfausweisen.


Befreiung vom Tragen einer Corona-Schutz-Maske

Hier geht es um die Problematik einer ärztlichen Befreiung vom Tragen einer Corona-Schutzmaske am Arbeitsplatz. Diesbezüglich gab es ja bereits einen Fall eines Mitarbeiters im Rathaus, der sich ebenfalls auf eine Maskenbefreiung berufen hatte. Auf die Problematik, dass viele solcher Atteste sog. „Gefälligkeitsatteste“ sind und im Internet von irgendwelchen – weit entfernten – Ärzten und jegliche Untersuchung ausgestellt wurden, soll hier nicht eingegangen werden. Beim hiesigen Fall ließ das Gericht dies auch dahinstehen, da es nicht darauf ankam.


Maskenbefreiungsatteste sind oft unwirksam

Dazu noch kurz:

In der Regel sind Maskenbefreiungsatteste ungenügend in folgenden Fällen:

– Atteste ohne Begründung und Benennung der gesundheitlichen Einschränkung und der ärztlichen Diagnose
– Atteste, aus denen nicht hervorgeht, welche Gesichtsmasken nicht getragen werden dürfen
– nichtärztliche Bescheinigungen / Eigendiagnosen
– allgemeine Atteste, die allgemeine gesundheitliche Einschränkungen verweisen


Landesarbeitsgericht Hamburg und Attest über Befreiung von Corona-Maske

Eine weitere Entscheidung zu der Problematik des Maskenbefreiungsattestes wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamburg erlassen.

Hier ging es nicht darum, inwieweit ein Befreiungsattest im Bezug auf das Tragen einer Corona Schutzmaske ein Gefälligkeitsattest ist und damit keine Wirkung hat, sondern darum, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz eines solchen Attestes notfalls einen anderen Arbeitsplatz zuweisen oder diesen sogar im Home Office beschäftigen muss.

LAG Hamburg

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 13.10.2021 – 7 Sa 23/21) kam zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.

Selbst wenn der Arbeitnehmer ein wirksames ärztliches Befreiungsattest hat, muss der Arbeitgeber diesen keinen anderen Arbeitsplatz zuweisen im Home Office beschäftigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts insgesamt die Pflicht zum Tragen von Masken am Arbeitsplatz mit Kundenbezug angeordnet hat, um weitere Infektion mit Corona zu vermeiden. Hier geht das Interesse des Arbeitgebers an Infektionsschutz im Betrieb vor dem Interesse des Arbeitnehmers ohne Maske am Arbeitsplatz aufgrund medizinischer Gründe zu arbeiten.

der Fall des LAG Hamburg

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der Arbeitnehmer arbeitete als Bankberater in einer Filiale der beklagten Arbeitgeberin. Sein Vorgesetzter hatte diesen im Oktober 2020 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz aufgefordert. Daraufhin legte der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung vor mit der Begründung, dass das Tragen einer Schutzmaske aufgrund eines Psychotraumas aus der Kindheit im siebten Lebensjahr „kontraindiziert“ sei, insbesondere wegen drohender Retraumatisierungen.

Daraufhin beschäftigte die beklagte Arbeitgeberin den Kläger nicht mehr in der Filiale und setzte ihn auch nicht in einer anderen Filiale in der Nähe des Wohnorts des klagenden Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer hatte nämlich der Arbeitgeberin vorgeschlagen, dort in einem Einzelbüro beschäftigt zu werden von zu Hause aus im Home-Office zu arbeiten.


Klage des Arbeitnehmers auf Bezahlung

Da der Arbeitnehmer keinen Lohn bekam, klagte er gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von sog. Annahmeverzugslohn.

Vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az 15 Ca 566/20) bekam er Recht. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg verlor der Arbeitnehmer jedoch.

Der Kläger habe seine Arbeitsleistung nicht an dem ihn zugewiesenen Arbeitsplatz in der Filiale B angeboten.

Dem Arbeitgeber obliege es nach § 106 Satz 1 GewO, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die so bestimmte Tätigkeit sei die i.S.v. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung.

Die Beklagte habe durchgängig an der Zuweisung des Arbeitsortes in der Filiale B festgehalten. Die Anordnung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten der Filiale sei im Oktober 2020 – zur Hochzeit der SARS-CoV-2 Pandemie – grds. vom Direktionsrecht erfasst und im Einzelfall auch geeignet und angemessen gewesen, weil sie dem Infektionsschutz in beide Richtungen gedient habe. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig gewesen. Das gelte selbst dann, wenn man – wie vom Kläger behauptet – annehme, dass er an dem von ihm behaupteten Psychotrauma leide, denn das Interesse der Beklagten, den Ausstoß von Aerosolen in ihren Filialen auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, gehe in der Abwägung dem Interesse des Klägers, beim Betreten der Filiale keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vor.

An dieser Wertung ändere auch § 296 BGB nichts. Die danach vorzunehmende Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehe darin, dem Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen. Aus § 296 BGB folge keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die von ihm zunächst wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen.

Wenn es der Arbeitgeber schuldhaft unterlasse, dem Arbeitnehmer leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, könne dies allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Darüber hatte das LAG nicht zu befinden, weil solche Ansprüche nicht Streitgegenstand waren.


Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass selbst ein wirksames Maskenattest oft nicht viel bewirkt und nur dazu führt, dass der Arbeitnehmer am Ende keinen Lohn erhält. Es gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn und wenn sich der Arbeitnehmer hier auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz (hier Annahmeverzug des Arbeitgebers) beruft, so muss er die Voraussetzungen hierfür nachweisen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

27. Februar 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verweigerter Corona-Test - Kündigung möglich?Rechtsanwalt Andreas Martin

Verweigerter Corona-Test – Kündigung möglich?

Arbeitsrecht, Corona-Virus
Verweigerter Corona-Test - Kündigung möglich?

Kündigung ohne Abmahnung?

 


Corona-Test und Kündigung

Corona beeinflusst das deutsche Arbeitsrecht zur Zeit massiv. Neben der aktuellen Problematik der Impfpflicht in der Gesundheits- und Pflegebranche sind ungeimpfte Arbeitnehmer derzeit verpflichtet einen negativen Corona-Test vor Arbeitsantritt beim Arbeitgeber vorzuzeigen (3-G am Arbeitsplatz).


Was passiert, wenn ich mich weigere einen Corona-Test am Arbeitsplatz zu machen?

Unabhängig davon, dass dies ein erheblicher Aufwand ist, für alle Beteiligten, stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich weigert den Covid19-Test vor Arbeitsantritt zu machen.


Corona-Test-Pflicht am Arbeitsplatz und Konsequenzen

Diesbezüglich gibt es derzeit noch nicht so viele Entscheidungen, allerdings hatte nun das Arbeitsgericht Hamburg über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Der Fall spielte im Juni 2021.


Was hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden?

Beim Fall ging es darum, dass während der Corona-Pandemie ein Fahrbetrieb seine Mitarbeiter auf „Kurzarbeit Null“ setzte. Bei der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wurden alle Arbeitnehmer angewiesen sich regelmäßig auf eine Corona-Infektion testen zu lassen. Dazu wurde intern angewiesen, dass ungeimpfte Fahrer zweimal die Woche einen Schnelltest, welchen die Arbeitgeberin zur Verfügung stellte, mittels eines Abstrichs im vorderen Nasenbereichs durchzuführen haben.


Arbeitnehmer verweigerte den Test – 3 mal

An den ersten drei Arbeitstagen lehnte der Arbeitnehmer im Juni 2021 den entsprechenden Test ab und ließ diesen nicht an sich durchführen. Der Arbeitnehmer war auch nicht bereit das Testkit der Arbeitgeberin mit nach Hause zu nehmen um die Test dann zu Hause durchzuführen. Daraufhin stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer am dritten Arbeitstag bis auf weiteres unbezahlt von der Arbeit frei und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung.


Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hamburg

Der Arbeitnehmer wehrte sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Arbeitgeberin und bekam vom Arbeitsgericht Hamburg Recht.


Abmahnung war erforderlich

Wichtig ist dabei, dass das Arbeitsgericht Hamburg hier ausführte, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich berechtigt war einen entsprechende Test vom Arbeitnehmer zu verlangen. Das Problem war die fehlende Abmahnung.

Dabei ist auch zu beachten, dass der Fall noch vor der entsprechenden 3-G Regel am Arbeitsplatz spielte. Nach der 3-G Regel ist der Arbeitnehmer auf jeden Fall zur Durchführung des Coronat-Tests verpflichtet. Damals war dies noch nicht ganz klar, allerdings hielt das Arbeitsgericht Hamburg auch zum damaligen Zeitpunkt schon die Testpflicht am Arbeitsplatz für zulässig.


Kündigung wegen fehlender Abmahnung unwirksam

Die Kündigung scheiterte aber an einer anderen Sache und zwar daran, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht zuvor abgemahnt hatte. Die Arbeitgeberin ging fälschlicherweise davon aus, dass hier die Abmahnung entbehrlich sei, was allerdings nicht richtig ist.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zum verweigerten Corona-Test nebst verhaltensbedingter Kündigung

Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21) führte dazu aus:

c. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht als verhaltensbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

aa. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt, der grundsätzlich geeignet ist, einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darzustellen. Alsdann ist zu prüfen, ob das auch im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen so ist (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 09.01.00, Az: 9 Sa 901/99, m.w.N.).

Dabei ist im Sinne der ersten Stufe eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG, Urt. v. 19.11.2015, Az: 2 AZR 217/15, m.w.N.).

Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urt. v. 31.07.2014, Az: 2 AZR 434/13). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 bzw. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.11.2014, Az: 2 AZR 651/13; Urt. v. 19.11.2015, a.a.O., m.w.N.).

bb. Danach ist die streitgegenständliche Kündigung nicht als verhaltensbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Zwar war die Anordnung der Beklagten gegenüber ihren Fahrern rechtmäßig, die von ihr bereitgestellten Corona-Schnelltests (auch erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände der Beklagten) durchzuführen (dazu nachfolgend unter (1)), und hat der Kläger entsprechend durch die Ablehnung dieser Tests am 01.06., 02.06. und 03.06.2021 schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen (dazu nachfolgend unter (2)). Nach Auffassung der Kammer wäre allerdings vor Ausspruch einer Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen, beim Kläger künftige Vertragstreue zu bewirken. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich für die Kammer dagegen – auch und gerade unter Berücksichtigung der abweichenden Sachverhaltsdarstellung der Beklagten – eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht mit Sicherheit feststellen („non liquet“, dazu nachfolgend unter (3)). Die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt, war somit nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sogleich zu kündigen.

(1) Auch wenn es letztlich für die Entscheidung nicht darauf ankommt, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte – obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer nicht existierte – berechtigt war, Anfang Juni 2021 gegenüber ihren Fahrern die Durchführung der bereitgestellten Corona-Schnelltests anzuordnen. Insbesondere auch die Anordnung der Beklagten, einen solchen Test erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände durchzuführen, war rechtmäßig und von dem in den Grenzen billigen Ermessens bestehenden Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt. Es wurden insoweit auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen, da es zu diesem Zeitpunkt noch keinen Betriebsrat bei der Beklagten gab.

Anmerkung:

Nach jetziger Rechtslage steht nach § 28b IfSG (bundesweiten 3G-Regel für den Arbeitsplatz) die Verpflichtung des Arbeitnehmers fest, einen vom Arbeitgeber angebotenen Schnelltests durchzuführen, wenn dies nach dem betrieblichen Hygienekonzept vorgesehen und unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zumutbar ist. Eine solche Verpflichtung ist zumindest dann bindend, wenn es sich dabei um Corona- Selbsttests handelt, die nur einen sehr gering invasiven Eingriff in Form eines Abstrichs im vorderen Nasenbereich erfordern.

Der Arbeitgeber sollte aber nach wie vor vor einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung abmahnen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

9. Februar 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit befristet erhöhen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit befristet erhöhen?

Arbeitsrecht, Arbeitszeit
Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit befristet erhöhen?

befristete Aufstockung


befristete Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag

Neben der Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses können auch nur einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden, dazu gehört auch die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag. Dies ist die sogenannte befristete Aufstockung. Der Arbeitgeber kann also mit dem Arbeitnehmer eine Regelung treffen, dass die Arbeitszeit befristet erhöht wird (z.B. von 30 h pro Woche auf 40 h pro Woche). Dies ist aber nicht immer zulässig. Was erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie hier.


Muss die befristete Erhöhung der Arbeitszeit schriftlich erfolgen?

Nein, die Befristung einer einzelnen Arbeitsvertragsbedingung muss dabei nicht schriftlich vereinbart werden. Dies ist anders als ein gänzlich befristeter Arbeitsvertrag. Die gesetzliche Regelung des § 14 Absatz 4 TzBfG erfordert nur die Schriftform für die Befristung ganzer Arbeitsverträge (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2008 – 7 AZR 245/07).


Ist es sinnvoll die zeitweise Erhöhung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren?

Ja, der Arbeitgeber muss dies nachweisen, wenn die Befristung bestritten wird. Von daher ist – für den Arbeitgeber – die Schriftform unbedingt anzuraten.


Wird die befristete Arbeitszeiterhöhung durch das Arbeitsgericht kontrolliert?

Bei einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag handelt es sich in der Regel um eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 317 BGB). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich durch das Arbeitsgericht überprüfbar. Das Gericht führt eine Angemessenheitskontrolle durch. Auch muss das Gericht dann eine umfassende Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vornehmen. Allerdings ist die Prüfung hier nicht so stark, wie bei einer Befristung eines Arbeitsvertrags, für welchen ja ein sachlicher Grund vorliegen muss (mit Ausnahme der sachgrundlosen Befristung). Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist also einfacher und an diese sind weniger strenge Voraussetzungen geknüpft.


Gibt es dazu Entscheidungen der Arbeitsgerichte?

Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 520/16) ist eine befristete Erhöhung grundsätzlich zulässig. Wenn die Erhöhung der Arbeitszeit aber im erheblichen Umfang erfolgt, dann kann diese unzulässig sein, wenn keine Umstände vorliegen, die eine Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.

Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert nach dem BAG zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt nach dem BAG in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13).


Gibt es noch weitere Urteile zur Aufstockung?

Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.05.2012 – 3 Sa 1179/11 führt zur Frage der befristeten Aufstockung eines 75%-Vertrags um – 1/4 der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten durch 25 sich aneinanderreihende Verträge aus:

cc. Die rund zweieinhalbmonatige Befristung der Arbeitszeiterhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin im sog. Ergänzungsvertrag vom 12.04.2012 benachteiligt die Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB in unangemessener Weise.

aaa. Unangemessen ist nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 02.09.2099 – 7 AZR 233/08 -, NZA 2009, 1253; zuletzt BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10 -, NZA 2012, 674 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ferner führt das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung zutreffend aus, dass es jedenfalls dann, wenn eine befristete Arbeitszeiterhöhung von erheblichem Umfang vorliegt, trotz der Unanwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit solcher Umstände bedarf, die die Befristung des gesamten – über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen – Vertrages rechtfertigen würden (BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10, NZA 2012, 674). Das Gericht stellt zu Recht heraus, dass die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Denn das sozialpolitisch erwünschte – auch seinem Inhalt nach – unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10 -, NZA 2012, 674 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).


Wann ist eine befristete Aufstockungsvereinbarung keine allgemeine Geschäftsbedingung?

Wenn der Arbeitnehmer die Vereinbarung ausgehandelt hat bzw. auch tatsächlichen Einfluss genommen hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10), dann wird eine Individualvereinbarung vorliegen. Im Normalfall wird diese dann vom Gericht nicht mehr so streng überprüft. Der Grund ist der, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte hier seine Interessen bei der Vereinbarung wahrzunehmen.


Wie wehrt man sich gegen eine unwirksame zeitlich begrenzte Erhöhung der Arbeitszeit?

Bekannt ist den meisten Arbeitnehmer, dass man sich gegen eine unwirksame Befristung mittels Entfristungsklage (3 – Wochen-Frist) wehrt. Bei einer zeitlich begrenzten Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Feststellung zum Arbeitsgericht erheben, dass seine regelmäßige Arbeitszeit, zum Beispiel 40 h pro Woche beträgt und sich nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom … mit Ablauf des …. auf …  reduziert hat.


Ist auch eine Befristung im Bezug auf eine Arbeitszeitverringerung möglich?

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12) dann zulässig, wenn mit der Befristungsabrede der gesetzliche Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zeitlich beschränkt wird. Besteht ein Teilzeitanspruch nicht, bewirkt die Befristung der Arbeitszeitverringerung keine unangemessene Benachteiligung.


interessante Urteile und Artikel zum Thema: Arbeitszeit

Nachfolgend finden Sie noch weitere Urteil, die sich mit dem Thema der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis auseinandersetzen:

  1. ARBEITSZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
  2. UNWIDERRUFLICHE FREISTELLUNG IM VERGLEICH UND POSITIVES ARBEITSZEITKONTO-BUNDESARBEITSGERICHT
  3. ARBEITSZEITERFASSUNG PER FINGERABDRUCK DURCH ARBEITGEBER ZULÄSSIG?
  4. EUGH: FAHRZEIT ZUM KUNDEN VOM WOHNORT KANN ARBEITSZEIT SEIN

Rechtsanwalt Andreas Martin

28. Januar 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht - fristlose KündigungRechtsanwalt Andreas Martin

E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht – fristlose Kündigung

Allgemein, Arbeitsrecht, Kündigung, personenbedingte Kündigung
E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht - fristlose Kündigung

E-Mail und Kündigung


Kündigung wegen Weiterleitung von privaten E-Mails an Dritte

Dem Arbeitnehmer ist es nicht erlaubt private elektronische Nachrichten/E-Mails von anderen Mitarbeitern oder sogar vom Vorgesetzten zu lesen und schon gar nicht diese an Dritte weiterzuleiten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich impfen auch eine Reihe von Nebenpflichten und Schutzpflichten. Dazu gehören auch Geheimhaltungspflichten und die Pflicht die Privatsphäre von Mitarbeitern/Vorgesetzten nicht zu verletzen.

Was bedeutet Datenschutz im E-Mail Verkehr?

Der Datenschutz gilt auch im elektronischen Verkehr. Nach dem Datenschutz sind sowohl die Inhalte als auch die E-Mail-Adressen von Absender und Adressat geschützt. Im Betrieb kommt noch hinzu, dass auch Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

Gilt der Datenschutz auch bei der Weiterleitung von E-Mails?

Ja, auch hier gilt der Datenschutz. Da Dritte so private und nicht für diese bestimmte Informationen erhalten und benutzen können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird so gewahrt.

Darf ein Arbeitgeber meine E-Mails am Arbeitsplatz überwachen?

Eine permanente und willkürliche Überwachung ist letztendlich nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf aber, wenn auch klar ist, dass sie ihnen ausdrücklich nur für den Geschäftsverkehr erlaubt ist, den E-Mail Verkehr stichprobenweise überprüfen. Hier musst dazu aber eine gewisse Veranlassung bestehen. Eine heimliche Überwachung ist nicht zulässig und führt zum Beweisverwertungsverbot. Allerdings darf der Arbeitgeber – auch wenn er die private Nutzung des Accounts in den Pausen erlaubt hat – grundsätzlich geschäftliche E-Mail einsehen (LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 ) .

Darf der Arbeitgeber die private Nutzung der E-Mail am Arbeitsplatz verbieten?

Ja, das Verbot der privaten Nutzung des E-Mail-Postfaches ist zulässig und gerade in großen Firmen auch üblich. Der Arbeitgeber kann so bestimmten, dass das elektronische Postfach für für die dienstliche Nutzung bestimmt ist und der Arbeitnehmer nur den dienstlichen Account nutzen darf. Eine exzessive Nutzung über einen längeren Zeitraum durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung berechtigen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15). Die beschränkte Nutzung (Versenden von privaten Mails in den Pausen) ist ebenfalls möglich.

Darf der Arbeitnehmer E-Mails von Arbeitskollegen oder vom Chef lesen?

Sofern keine Erlaubnis vorliegt und die entsprechenden Nachrichten für Dritte bestimmt sind, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt diese zu lesen. Dies gilt um so mehr, wenn klar ist, dass es sich nicht um dienstliche E-Mails handelt, sondern es um private E-Mails geht.

Welche Konsequenz droht, wenn der Arbeitnehmer unerlaubt Nachrichten von Kollegen oder von Vorgesetzten liest?

Dieses einen Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis unberechtigt zumindest zur Abmahnung. In schweren Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht kommen ohne vorherige Abmahnung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits strafbares Handeln vorliegt. So ist zum Beispiel nach § 202 a des Strafgesetzbuches das ausspähen von Daten strafbar. Allerdings wird in den meisten Fällen keine strafbare Handlung nach dieser Vorschrift vorliegen, da die Voraussetzungen recht streng sind.

Darf der Arbeitnehmer Nachrichten, die für ihn nicht bestimmt sind an Dritte weiterleiten?

Auch dies darf der Arbeitnehmer nicht. Hier liegen dann sogar zwei Pflichtverletzung vor und zwar das unerlaubte Lesen der Nachrichten und darüber hinaus auch das unerlaubte Weiterleiten, was besonders schwer wiegt, da hier massiv die Privatsphäre von Dritten verletzt werden kann. Es kommt im Einzelfall darauf an, welche Informationen hier weitergeleitet werden und inwieweit diese Interessen Dritter tangieren.

Muss der Arbeitgeber immer vor einer Kündigung abmahnen?

Nein, bei Schweden Pflichtverletzungen und dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer massiv gestört ist, ist eine Abmahnung entbehrlich und der Arbeitgeber kann dann das Arbeitsverhältnis auch aus verhaltensbedingten Gründen kündigen.

Gibt es Fälle, bei denen bereits eine fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam gesehen wurde?

Ja, das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei unbefugter Datenweitergabe gerechtfertigt ist. Eine Arbeitnehmerin hatte hier private Daten, einen Chat-Verlauf ihres Vorgesetzten mit einer dritten Person, es ging hier auch um sexuellen Missbrauch, an Dritte weitergeleitet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber hier Recht. In der ersten Instanz hatte die Arbeitnehmerin noch das Kündigungsschutzverfahren gewonnen.

Was hat das LAG Köln dazu geschrieben?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dazu in seiner Pressemitteilung 1/2022 vom 3. Januar 2022 folgendes ausgeführt:

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 2.11.2021 – 4 Sa 290/21) sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.

 


Anmerkung:

Die Weiterleitung von persönlichen Daten/ Chatverläufen gerade im Zusammenhang mit möglichen Straftaten des Arbeitgebers ist ein schwerer Vertrauensbruch. Eine außerordentliche Kündigung ist hier oft möglich. Trotzdem heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer immer mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen muss. Ein versehentliches Weiterleiten rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung. Es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

6. Januar 2022/1 Kommentar/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Gefälschter Impfpass - neue Regelungen und welche Strafen drohen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Gefälschter Impfpass – neue Regelungen und welche Strafen drohen?

Corona-Virus, Strafrecht
Gefälschter Impfpass - neue Regelungen und welche Strafen drohen?

Fälschung von Gesundheitszeugnissen


Nutzung von gefälschten Impfpässen

Wer sich nicht impfen lassen will, hat das Problem, dass derzeit dadurch erhebliche Nachteile drohen. Eine Impfpflicht für Gesundheitsberufe wurde bereits erlassen und wird in der Regel dazu führen, dass ungeimpfte Personen mit einer Kündigung ihres Arbeitgebers rechnen müssen. Eine scheinbare Lösung für viele Personen, die bisher nicht geimpft sind und auch sich nicht impfen lassen möchten, ist, die Herbeischaffung und Nutzung eines gefälschten Impfausweises bzw. Impfzertifikates.

Strafbarkeit der Nutzung von gefälschten Impfausweisen nach überarbeiteter Regelung im Strafgesetzbuch

Dass dies keine Lösung ist, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Der Gesetzgeber hat bereits eine Unsicherheit / Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen, sodass jetzt die Fälschung selbst aber auch die Benutzung eines gefälschten Impfpasses strafbar ist.

Ist der Gebrauch eines gefälschten Impfausweises strafbar?

Ja, eine Strafbarkeit liegt vor. Geregelt ist dies im neuen § 279 Strafstrafgesetzbuch.

Dort es ausdrücklich der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses aufgeführt.

Seit wann gibt es die neue Regelung zur Strafbarkeit?

Die Regelung ist seit dem 24. November 2021 in Kraft. Die Vorschrift wurde neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) und ist am 24.11.2021 in Kraft getreten. Laut der Gesetzesbegründung soll damit die Strafbarkeit unrichtiger Impfdokumentationen und Gebrauch fremder oder gefälschter Gesundheitszeugnisse bekämpft werden. Nicht nur „gelbe Impfpässe“, sondern auch digitale Impfnachweise fallen unter der strafrechtlichen Regelung. Ein unrichtiges digitales Impfzertifikat begründet bei wissentlicher Nutzung eine Strafbarkeit.

Dies hat zur Konsequenz, dass alle Straftaten gem. § 279 StGB, die an diesem Tag oder danach begangen wurden unter der neuen Regelung fallen.

Was es mit der Strafbarkeit vor dem 24. November 2021 bei der Benutzung eines falschen Impfausweis?

Die alte gesetzliche Regelung war diesbezüglich etwas ungenau. Hier gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte und auch diverse Freisprüche durch Strafgerichte. Es macht auf jeden Fall Sinn, sich strafrechtlich zu verteidigen, wenn ein Vorwurf im Bezug auf eine Tathandlung vor dem 24. November 2021 vorliegt.

Wie entscheidet man, ob die neue Regelung oder die alte strafrechtliche Regelung des § 279 des Strafgesetzbuches Anwendung findet?

Die Tathandlung des § 279 StGB ist das Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses. Die Ausstellung eines gefälschten Impass ist nach § 278 StGB strafbar. Beim Gebrauch machen spielt es keine Rolle, ob der gefälschte Impfpass vor dem 24. November 2021 erworben oder die Fälschung vor diesem Datum vorgenommen wurde. Entscheidend ist hierbei, wann ein Gebrauch des falschen Impfausweis erfolgt ist. Wer den Impfausweis also bereits im Oktober 2021 erworben hatte und diesen dann aber noch nach dem 24 November 2021, nachweislich genutzt hat, macht sich bereits nach der neuen Regelung strafbar.

Welche Strafe droht bei einem Gebrauchen eines gefälschten Impfpass?

§ 279 StGB sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Wie lautet die gesetzliche Regelung des § 279 StGB?

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Wie wahrscheinlich ist es, dass ich als nicht vorbestrafte Person beim einmaligen Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses mit einer Gefängnisstrafe bestraft werde?

Eine nicht vorbestrafte Person wird in der Regel bei einer Herstellung oder die wissentliche Nutzung eines falschen Gesundheitszeugnisses keine Gefängnisstrafe erhalten. Auch eine Gefängnisstrafe auf Bewährung ist äußerst unwahrscheinlich. Zu beachten ist allerdings, dass es in Deutschland ein Nord-Süd-Gefälle im Bezug auf Strafen gibt. In Bayern wird erheblich härter bestraft als in Hamburg oder in Berlin. In Brandenburg sollen wohl schon mehr als 100 Strafverfahren eingeleitet worden sein. In Berlin sind mir auch Strafverfahren deswegen bekannt.

In der Regel erhält aber eine vormals unbestrafte Person bei einer erstmaligen Begehung einer Straftat wie der Herstellung oder des Gebrauches unrichtiger Gesundheitszeugnisse in der Regel eine Geldstrafe. In schweren Fällen ist aber eine Gefängnisstrafe möglich, zumal, wenn zuvor bereits einschlägig vorbestraft wurde.

Wie hoch kann hier eine mögliche Geldstrafe sein?

Wie hoch die Geldstrafe im Einzelfall ist, hängt davon ab, wie oft ein Gebrauch des unrichtigen Gesundheitszeugnisses nachweisbar ist. Darüberhinaus spielt die sogenannte Tagessatzhöhe eine Rolle bei der Höhe der Geldstrafe und hierbei ist das Einkommen der Beschuldigten Person maßgeblich.

In der Regel wird das Gericht wenigstens 30 Tagessätze an Geldstrafe aussprechen. In den meisten Fällen wird die Geldstrafe aber unter 90 Tagessätzen liegen. Dabei entsprechen 30 Tagessätze einen Netto Monatsverdienst. 90 Tagessätze wäre faktisch das dreifache Nettomonatseinkommen.

In machen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass wegen geringer Schuld die Staatsanwaltschaft gegen eine Geldauflage das Verfahren nach § 153 a StPO einstellt.

Macht es Sinn sich gegen ein Strafverfahren wegen des Gebrauches unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu verteidigen?

Ein Anwalt wird in der Regel immer zur Verteidigung raten. Auch wenn im Bezug auf die Verfolgung dieser Straftaten ein gewisser politischer Druck mit Sicherheit die Strafverfolgungsbehörden motiviert, heißt dies noch lange nicht, dass der Staat auch dem Bürger die entsprechende Straftat nachweisen kann. Ein Anwalt kann dies letztendlich nur beurteilen, wenn er die komplette Strafakte eingesehen hat. Für die Akteneinsicht und die Vertretung im Strafverfahren entstehen selbstverständlich Kosten, die in der Regel der Beschuldigte allein zu tragen hat. Eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich im Strafverfahren gibt es in der Regel nicht. Die Akteneinsicht ist für eine effektive Strafverteidigung – vor jeglicher Einlassung – unumgänglich.

Kann man ein Strafverfahren nicht über Prozesskostenhilfe finanzieren?

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Es gibt nur die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt zu bekommen. Diesen kann man sich in der Regel auch aussuchen. Allerdings wird es für diese Straftaten, wie Urkundenfälschung/das Verwenden von unrichtigen Gesundheitszeugnissen keinen Pflichtverteidiger geben, da dieser nur gemäß § 140 der Strafprozessordnung bei schwereren Straftaten in Betracht kommt.

Update: 6. März 2022

Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 25.01.2022 – 2 Cs 4106 Js 15848/21) hat entschieden, dass im Rahmen von Verurteilungen wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe bei der Strafzumessung auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung Berücksichtigung finden können. Auch meinte das Gericht, dass Verletzungen der Schweigepflicht grundsätzlich dann aus § 34 StGB aufgrund Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands gerechtfertigt sind, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben.

Update: April 2022

Es scheint hier generell ein stärkeres Interesse an der Strafverfolgung zu geben.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin

29. Dezember 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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