Bußgeldverfahren in Polen
Immer mehr Deutsche reisen nach Polen, aus persönlichen Gründen oder während des Urlaubs. Es kommt von daher auch immer häufiger zu Konfrontationen mit der polnischen Polizei. Dies mag in vielen Fällen berechtigt sein, aber auch in nicht wenigen Fällen ist die Reaktion der Polizei in Polen auch unberechtigt. Häufig hat man als Ausländer (Deutscher) den Eindruck, dass man benachteiligt wird. Aus meiner Praxis- Erfahrung kann ich sagen, dass solche Fälle durchaus gehäuft in der Praxis auftreten. Sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte man einen deutschsprachigen Rechtsanwalt in Polen beauftragen.
Bußgeldverfahren in Polen
Gerade bei Verkehrsunfällen wird sehr häufig übersehen, dass der Bußgeldbescheid (Mandat), den man vor Ort erhält und bezahlen muss, erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung des Verkehrsunfalls hat, der meistens dem Bußgeldverfahren vorausgeht.
In Polen ist es so, dass die Polizei bereits vor Ort die Geldbuße desjenigen kassiert, der nach Meinung der polnischen Polizei der Schuldige am Verkehrsunfall ist.
Zahlt man die Geldbuße, gesteht man die Schuld am Verkehrsunfall zu. Faktisch heißt dies in Polen, dass man den Schaden nicht mehr, oder nur im geringen Umfang einklagen kann. Da bei der späteren Abwicklung des Verkehrsunfalls in Polen polnisches Recht Anwendung findet (wenn der Unfallgegner Pole war), ist von erheblicher Bedeutung, ob der deutsche Verkehrsteilnehmer ein Bußgeld vor Ort bezahlt oder nicht. Bezahlt er es, gibt er die Schuld am Unfallort zu und hat auf jeden Fall später Probleme den Schaden in Deutschland geltend zu machen. Egal wie sehr er sich auch in Unrecht fühlt oder auch faktisch im Unrecht ist.
Beispiel:
Ein Deutscher und ein Pole sind beteiligt an einem Verkehrsunfall in Polen. Die Polizei kommt hinzu und ist der Meinung, dass der deutsche Unfallteilnehmer Schuld hat. Die Polizei verlangt von diesen die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 pol. Zl. Der Deutsche lehnt ab. Die Polizei droht damit, dass sie den Deutschen mit auf die Wache nimmt und dort 24 Stunden festhält. Der Deutsche zahlt die Geldbuße und ist der Meinung, dass das Verhalten der Polizei ohnehin unrechtmäßig ist. In diesem Fall hat der Deutsche kaum Chancen erfolgreich seinen Schaden in Deutschland, selbst vor einem Deutschen Gericht, geltend zu machen.
Drohungen durch die Polizei rechtmäßig?
Bei solchen Unfällen mit Polizeibeteiligung ist es häufig so, dass die Polizei den deutschen Unfallteilnehmer, der die Geldbuße nicht zahlen will, damit droht, dass dieser zur Identitätsfeststellung mit auf die Wache genommen wird und dort festgehalten wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn der Deutsche keinen Wohnsitz in Polen hat. Unzulässig ist natürlich, dass dies als Druckmittel eingesetzt wird. Faktisch gibt es aber kaum Möglichkeiten, um sich dagegen zu wehren.
Geldbuße in Polen bezahlt- was nun?
Wenn die Geldbuße in Polen bezahlt wurde, ist noch nicht alles verloren. Es besteht die Möglichkeit innerhalb von 7 Tagen gegen den Bußgeldbescheid gerichtlich in Polen vorzugehen. Wird diese Frist versäumt, ist alles vorbei und der Schaden kann kaum noch erfolgreich in Deutschland durchgesetzt werden. Diese Frist wird in 90 % aller Fälle (meine Erfahrung als Anwalt in Polen in der Praxis in Stettin) versäumt. Würden sich die Unfallbeteiligten besser informieren, so würden die Chancen erheblich steigen, später im Verfahren doch noch erfolgreich zu sein. Man kann nicht ohne Weiteres annehmen, dass das polnische Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren hier die Ansicht der Polizei bestätigt. Wenn man nachweisen kann, dass die Polizei sich nicht rechtmäßig verhalten hat, da sie den Unfallhergang gar nicht kennt, dies ist in den meisten Fällen so, dann wäre die Geldbuße zu Unrecht erhoben. Faktisch hat der Deutsche keine andere Wahl, wenn er seinen Schaden in Deutschland durchsetzen.
polnisches Ordnungswidrigkeitenverfahren
Fakt ist, dass man in den obigen Fällen handeln sollte. Das Mindeste ist, dass man sich rechtlich beraten lässt, welche Schritte hier sinnvoll und wirtschaftlich sind.
Anwalt A. Martin – Kanzlei Berlin-Stettin