Rechtsanwalt Andreas Martin – Verkehrsrecht in Marzahn
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Inhaltsverzeichnis
Verkehrsrecht
Rechtsanwalt A. Martin – Vertrauensanwalt AvD – Kanzlei Marzahn
Verkehrszivilrecht – der Verkehrsunfall
Verkehrsunfall und Schadenersatzrecht
Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll?
Reparaturkosten
Rechtsanwalt A. Martin – Verkehrsrecht in Berlin-Marzahn
Rechtsanwalt Andreas Martin ist Berlin-Marzahn (Zweigstelle) u.a. im Verkehrsrecht tätig. Dies betrifft sowohl das Verkehrszivilrecht (Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen), als auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (Verteidigung im Bußgeldverfahren z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen/ Fahrverboten) als auch das Verkehrsstrafrecht (Verteidigung im Strafverfahren aufgrund von Verkehrsdelikten, wie z.B. Verkehrsunfallflucht oder Trunkenheit im Straßenverkehr).
Kanzlei in Marzahn – Marzahner Promenade 22
Anwaltskanzlei Martin
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der Verkehrsunfall – das Verkehrszivilrecht
Verkehrsrechtliche Mandate im Zivilrecht stehen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen. Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalles ist der Standardfall im Verkehrsrecht.
Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht
Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen häufig auch Ordnungswidrigkeitenverfahren. So wird zum Beispiel gegen den Unfallverursacher eine Geldbuße verhangenen und dieser möchte sich nun gegen den Bußgeldbescheid wehren und gegebenenfalls sogar noch seine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der Gegenseite bzw. der Kfz Haftpflichtversicherung der Gegenseite geltend machen. Auch spielen in diesem Zusammenhang Strafverfahren aufgrund von Verkehrsunfällen eine große Rolle. Der klassische Fall-gerade auch in Berlin- ist die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Es kommt zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen und ohne entsprechend zu warten entfernt sich der Unfallverursacher vom Unfallort. Diese Fälle komme der Praxis sehr häufig vor, wobei dann häufig auf vorgetragen wird, dass man den Unfall nicht bemerkt habe, was meistens aber auch nicht viel hilft. Dazu unten mehr.
Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche
Der klassische Verkehrsrechtsfall für den Rechtsanwalt ist der Verkehrsunfall und die damit im Zusammenhang stehende Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Unfallgegner. Die Ansprüche werden außergerichtlich und gerichtlich gegenüber der Kfz-Haftpflichtversetzung der Gegenseite geltend gemacht. Den Fahrzeugführer der Gegenseite wegen der Ansprüche anzuschreiben macht häufig keinen Sinn. Im Klageverfahren wird dieser aber regelmäßig – neben der Versicherung – mitverklagt, um diesen als Zeugen “auszuschalten”. Diverse Schadenpositionen stehen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall.
Rechtsanwalt bei der Abwicklung des Unfalles nötig oder nicht?
Viele Mandanten meinen, dass man für die Abwicklung eines Verkehrsunfalles keinen Anwalt benötigt, und schon gar keinen Rechtsanwalt, die auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist, da ja faktisch „jeder“ sich bei der Abwicklung selbst vertreten kann und die Ansprüche bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung anmelden kann. Die Versicherung wird dann schon regulieren. Erst dann, wenn die Versicherung der Gegenseite nicht reguliert oder nur zum Teil reguliert, bemerken viele Bürger, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwicklung von Verkehrsunfällen doch sinnvoll ist.
zu späte Einschaltung eines Anwaltes kann problematisch sein
In einigen Fällen ist es dann vielleicht aber schon zu spät und eine sinnvolle Vertretung in diesen Fällen oder auch eine wirtschaftlich sinnvolle Vertretung durch einen Rechtsanwalt in derartigen Fällen ist nicht mehr möglich. Von daher kann man grundsätzlich dazu raten -auch wenn dies nicht sehr überzeugend klingt wenn ein Anwalt diesen Ratschlag erteilt-das zum Abwicklung von Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist. Im übrigen sind damit-zumindest dann, wenn die Gegenseite hier allein haftet-auch keine zusätzlichen Kosten für den Mandanten verbunden, denn auch die Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich-wie zum Beispiel die Reparaturkosten-eine Erstattung fähiger Schaden aufgrund des Verkehrsunfalles, den die Versicherung der Gegenseite übernehmen muss.
Erstattungsfähigen Schadenpositionen beim Verkehrsunfall
Klassische Positionen, die beim Verkehrsunfall von der Gegenseite zu regulieren sind, sind:
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Reparaturkosten bzw.
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Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
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Mehrwertsteuer
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Gutachterkosten
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Wertminderung
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Nutzungsausfall
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Mietwagenkosten
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Unkostenpauschale
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Unterstellkosten (sog. Standgebühren)
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Kleiderschaden
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Abschleppkosten
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Ummeldekosten
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Schmerzensgeld
Reparaturkosten
Die Reparaturkosten sind eine typische Schadenposition beim Verkehrsunfall. Sofern die Gegenseite zu 100 % haftet, muss sie die Kosten für die Reparatur des geschädigten Fahrzeuges übernehmen. Die Höhe der Kosten wird in der Regel ein Gutachter bestimmen. Nur in wenigen Fällen ist ein Kostenvoranschlag ausreichend. Wichtig ist, dass die Reparaturkosten nicht in jedem Fall zu übernehmen sind. Zu beachten ist auch, dass ein Gutachten nicht immer richtig sein muss. Zudem kann sich bei der Reparatur herausstellen, dass noch weitere Schäden vorhanden sind oder diese einen zusätzlichen Reparaturaufwand erfordern. Dann ist die notwendige tatsächliche Reparatur entscheidend. Umgekehrt kann auch der vom Gutachten festgesetzte Reparaturbetrag zu hoch sein. Auch schon deshalb, wenn der Geschädigte dem Gutachter Vorschäden als aktuellen Unfallschaden ausgibt.
wirtschaftlicher Totalschaden – und Reparaturkosten
Wenn zum Beispiel ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges vorliegt, dann sind nicht die Reparaturkosten für die Schadenhöhe maßgeblich, sondern in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. Ansonsten würde nämlich der Geschädigte am Verkehrsunfall verdienen. Die Mehrwertsteuer ist nur zu erstatten, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist, also für den Fall der tatsächlichen Reparatur. In der Regel ist dies der Versicherung durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen. Ansonsten werden die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer gezahlt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Er kann auch fiktiv abrechnen und sein Fahrzeug dann gar nicht reparieren, nur teilweise reparieren oder zum Beispiel auch billiger-zum Beispiel in Polen zu reparieren. Auf keinen Fall darf die Versicherung die Auszahlung der Reparaturkosten von einer tatsächlichen Reparatur abhängig machen. Ein Sonderfall gilt nur dann, wenn zum Beispiel die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. In diesem Fall kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH trotzdem die Reparaturkosten verlangen, muss aber tatsächlich das Fahrzeug reparieren lassen.
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden beim Verkehrsunfall vorliegt, dann ist das Fahrzeug in der Regel reparaturunwürdig. Es würde gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstoßen, wenn dieser das Fahrzeug trotz des wirtschaftlichen Totalschadens auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen würde. Es ist in der Regel immer ein Vergleich anzustellen zwischen dem Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Diese entsprechenden Daten ermittelt der Gutachter in seinem Kfz-Sachverständigengutachten. Der Wiederbeschaffungswert ist faktisch der Wert des Fahrzeuges, welches dieses kurz vor dem Unfall, also ohne die Unfallschäden, hatte. Dazu ist es notwendig, dass der Sachverständige die genauen Daten des Fahrzeuges und den aktuellen Tachostand kennt, anhand dieser Daten kann er dann ermitteln, wie teuer ein vergleichbares Fahrzeug ist. Dies ist der Wiederbeschaffungswert. Den Restwert ermittelt der Gutachter in dem er im Internet in so genannten Restwertbörsen das Fahrzeug (also mit den entsprechenden Beschädigungen aufgrund des Unfalles) zum Verkauf anbietet und dann die entsprechenden Angebote im Gutachten auflistet. Meistens werden drei Angebote in das Gutachten übernommen und der Geschädigte kann dann dort anrufen und sein Auto zu den im Gutachten angegebenen Restwert verkaufen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte sofort der Gutachter benachrichtigt werden und dieser würde dann gegebenenfalls den Restwert nochmals ermitteln.
Mehrwertsteuer beim Verkehrsunfall
Nach früherer Rechtslage konnte der geschädigte die Mehrwertsteuer zum Beispiel bei einer Reparatur-noch vor der Reparatur-von der Gegenseite fordern. Es war also möglich, dass bei der fiktiven Abrechnung-also ohne Reparatur-die Mehrwertsteuer von der Gegenseite als Schaden zu erstatten war. Dies ist nun anders. Nach aktueller Rechtslage kann die Mehrwertsteuer nur dann als Schadenspositionen verlangt werden, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Bei der Reparatur heißt dies, dass tatsächlich repariert werden muss und in der Rechnung die Mehrwertsteuer ausgewiesen sein muss, nur in diesem Fall muss die gegnerische Versicherung die Mehrwertsteuer auch tatsächlich bezahlen. So ist dies auch bei einer Wiederbeschaffung-zum Beispiel beim wirtschaftlichen Totalschaden-hier muss ebenfalls der Anfall der Mehrwertsteuer zum Beispiel durch den Kauf eines Fahrzeuges, nachgewiesen werden.
Wertminderung / merkantilen Minderwert
Wenn ein Kfz bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, dann kann selbst nach einer vollständigen und gründlichen Reparatur immer noch eine Wertminderung verbleiben, man spricht hier auch vom so genannten merkantilen Minderwert. Der Grund für diese Minderung des Kaufpreises des Fahrzeuges wird zum einen darin gesehen, dass man nie sicher sein kann, dass alle Beschädigungen am Fahrzeug durch den Verkehrsunfall tatsächlich repariert wurden und zum anderen einfach der Markt ein Unfallwagen einen geringeren Kaufpreis erzielen lässt, als ein unfallfreies Fahrzeug. Ob dies richtig bzw. berechtigt oder falsch ist, kann letztendlich dahinstehen, Fakt ist, dass gerade bei hochwertigen Fahrzeugen die Unfalleigenschaft ein erheblicher Faktor ist, der auf diese Artbildung des Fahrzeuges wirkt und in der Regel ist ein Fahrzeug, das man als Unfallwagen bezeichnen muss, für einen geringeren Kaufpreis nur verkäuflich als ein unfallfreies Fahrzeug. Eine erhebliche Wertminderung tritt vor allem bei neuwertigen und hochwertigen Fahrzeugen ein. Ein Fahrzeug, das zum Beispiel über 100.000 km Laufleistung hat oder älter als fünf Jahre ist, wird nach einem Unfall in der Regel kaum oder gar keine Wertminderung haben. Eine starre Grenze gibt es hier allerdings nicht, der Einzelfall ist entscheidend. Die Höhe der Wertminderung wird in der Regel vom Gutachter ermittelt und befindet sich als Schadenspositionen im Sachverständigengutachten des Kfz-Gutachters.
Nutzungsausfall
Der Nutzungsausfall ist ebenfalls eine Schadensfolge eines Verkehrsunfalles. Die gibt es aber viele Missverständnisse. Ein Nutzungsausfall ist dann denkbar, wenn aufgrund des Fahrzeuges keinen Mietwagen als Ersatzfahrzeug angeschafft wurde und derjenige, der besonders sparsam ist und keinen Mietwagen Anspruch nimmt, ebenfalls einen Schadensersatzanspruch haben soll.
Grundsätze
Der Nutzungsausfall bedarf wenigstens zweier Voraussetzungen: Zum einen muss eine Nutzungsmöglichkeit bestanden haben. Dies heißt, dass der geschädigte überhaupt in der Lage war ein Fahrzeug zu nutzen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der geschädigte zum Beispiel im Krankenhaus war und aufgrund der Erkrankung-zum Beispiel einer starken Verletzung nach dem Verkehrsunfall-gar nicht in der Lage war ein Fahrzeug zu nutzen. In diesem Fall ist in der Regel der Nutzungsausfall ausgeschlossen. Weiter muss der Zeitraum, der hier für den Nutzungsausfall maßgeblich ist, tatsächlich für die Wiederbeschaffung bzw. für die Reparatur des Fahrzeuges genutzt worden sein. D.h., dass es kein fiktiven Nutzungsausfall gibt. Die Nutzungsausfall gibt es nur dann, wenn tatsächlich ein neues Fahrzeug bzw. eine Ersatzfahrzeug angeschafft wurde ( wirtschaftlicher Totalschaden) oder wenn das Fahrzeug der repariert wurde. Anders als der fiktiven Schadensabrechnung zum Beispiel bei einer Reparatur, die man ja faktisch nicht durchführen lassen muss, muss also tatsächlich einen Ausfallzeitraum vorliegen.
Zeitraum für den Nutzungsausfall
Der Sachverständige, der mit der Erstellung des Kfz-Sachverständige Gutachtens beauftragt ist, wird in der Regel auch den Zeitraum für die Nutzungsausfall im Gutachten beziffern. Dieser Zeitraum ist eine grundsätzliche Orientierungsgröße für die Dauer des Nutzungsausfalles. Es sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In diesem Fall bekommt er für den Zeitraum der Wiederbeschaffung den Nutzungsausfall. In der Regel sind dies 10-14 Tage. Ist das Fahrzeug reparaturwürdig, liegt also kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bekommt der geschädigte Nutzungsausfall, sofern er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Für den Zeitraum der Reparatur kann er von daher Nutzungsausfall verlangen. Dies sind ebenfalls in der Regel 10-14 Tage. Hier können unter Umständen noch 2-4 Tage an Überlegungszeit hinzukommen. Gerade dann, wenn nicht klar ist, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder das Fahrzeug so Beispiel noch reparaturwürdig ist. Dies kann man in vielen Fällen auf den ersten Blick nicht sofort feststellen. Wichtig ist, dass der Nutzungsausfall nicht vom Zeitraum des Verkehrsunfalles bis zur Regulierung durch die Versicherung zu zahlen ist. Die Rechtsprechung steht auf den Standpunkt, dass der
Geschädigte, auch ohne Zahlung durch die Gegenseite-gehalten ist die Reparatur seines Fahrzeuges vorzunehmen bzw. sich eine Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Mandanten glauben häufig, dass die Versicherung der Gegenseite aber bis zur Regulierung die Nutzungsausfall zahlen muss, was grundsätzlich so nicht richtig ist. Es gibt allerdings einige Fälle, wo auch für einen langen Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen ist. Hier sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Höhe des Nutzungsausfalles
Im Normalfall macht der Gutachter im Kfz-Sachverständigengutachten Ausführung über die Dauer des Nutzungsausfalles, und manchmal auch über die Höhe des Nutzungsausfalles. Versicherung sehen es ungern, dass der Sachverständige auch die Höhe des Nutzungsausfalles pro Tag im Sachverständigengutachten angibt. Für den Sachverständigen wäre dies ein leichtes, da er Einsicht in die entsprechenden Tabellen hat. Die Höhe des Nutzungsausfalles bestimmt man nach der so genannten Sanden-Danner-KüpersbuschTabelle. Dort ist aufgeführt, in welcher Höhe-für welches Kfz-pro Tag ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Die Höhe des Nutzungsausfalles schwankt je nach Fahrzeugtyp und Motorisierung.
Mietwagenkosten
häufig ist es auch so, dass direkt nach dem Verkehrsunfall sich der geschädigte an seine Werkstatt wendet und dort vielleicht um einen Kostenvoranschlag zu bekommen, bei der Werkstatt nachfragt, in welcher Höhe hier Reparaturkosten entstehen würden. Viele Werkstatt nutzen diese Situation aus und erklären, dass sie zum einen sehr gute Beziehung zu den Versicherung unterhalten und alles organisieren würden und mit Sicherheit die Versicherung der Gegenseite den kompletten Schaden übernimmt. Hier ist auf jeden Fall Vorsicht geboten, zum einen verstößt dies gegen das Rechtsberatungsgesetzes, da Werkstätten grundsätzlich nicht für den Geschädigten einen Schaden abwickeln dürfen, mit gutem Grund, denn die Werkstatt kann wahrscheinlich den Schaden beheben, hat aber keine ausreichenden Kenntnisse im deutschen Verkehrsunfallrecht, um einen Schaden abzuwickeln geschweige denn um einschätzen zu können, nach welcher Quote die Gegenseite hier haftet. Häufig wird diese Situation auch derart ausgenutzt, dass die Werkstatt auch noch gleich einen Mietwagen anbietet und ebenfalls erklärt, dass die Mietwagenkosten“ Sicherheit von der Versicherung der Gegenseite voll übernommen werden“. In der Praxis sieht es dann aber so aus, dass die gegnerische Versicherung sehr häufig die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe übernimmt. Derzeit gibt es einen starken Meinungsstreit innerhalb der juristischen Literatur und der Rechtsprechung, in welcher Höhe hier Mietwagenkosten überhaupt zu erstatten sind. Häufig ist es so, dass es so genannte Tarif in gibt, also Tarife, die die Werkstätten nach einem Verkehrsunfall für die Mietwagenrechnung stellen, die deutlich über den Tarifen liegen, die man bezahlen würde, wenn man sich einfach so einen Mietwagen anbietet. Hier verweigern viele Kfz haftet Versicherung die Zahlung solcher Tarife. Es gibt ja faktisch zwei konkurrierende Modelle, anhand derer man die entsprechenden Mietwagenkosten berechnen kann. Ursprünglich wurde immer der Schwacke Mietpreisspiegels als Grundlage für die Berechnung angesetzt, die Versicherungswirtschaft beruft sich aber neuerdings auf die sog. Fraunhofer Liste, die für die Versicherungswirtschaft günstiger ist. Der BGH hält – je nachdem – beide Möglichkeiten der Ermittlung der Höhe der Mietwagenkosten für akzeptabel und stellt auf den jeweiligen Einzelfall ab. Wichtig ist nur für den Geschädigten zu wissen, dass er in der Regel-sofern dies nicht unbedingt notwendig ist-auf die Anmietung eines Mietwagens verzichten sollte und besser dafür die Nutzungsausfall verlangt.
Gutachterkosten
Auch die Gutachterkosten sind eine Erstattung fähiger Schaden beim Verkehrsunfall. Sofern kein vorliegt, also zum Beispiel ein Schaden unter 1000 €, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel notwendig. Grundsätzlich ist dazu auch zu raten, es sei denn, dass die Haftungsfrage hier noch sehr stark im Streit steht, da der geschädigte natürlich wissen muss, dass er den Gutachter zunächst selbst bezahlen muss und die Gutachterkosten auch nun voller Höhe bekommen, sofern die Gegenseite in voller Höhe reguliert. Liegt ein Mitverschulden vor, wie die Gegenseite im Normalfall nur zu Quote regulieren und damit auch die Gutachterkosten nur zum Teil übernehmen, wie auch dies bei den anderen Schadenspositionen dann so der Fall sein wird. Durch das Gutachten wird der Schaden dokumentiert und notwendige Informationen über die Reparaturkosten bzw. im Wiederbeschaffungswert hinaus, wie zum Beispiel Wertminderung und Dauer des Nutzungsausfalles vom Gutachter ermittelt. In der Regel wird der Gutachter sich-zur Absicherung seines Honorars-die Ansprüche auf Regulierung gegenüber der Gegenseite abtreten lassen. Dies ist normal. Dies entbindet den Geschädigten/Auftraggeber aber nicht davon, dass er den Gutachter grundsätzlich zunächst selbst bezahlen muss. Viele Gutachter warten aber in der Regel geduldig bis zur Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung. Der Gutachter kann sich aber nie sicher sein, ob tatsächlich der Unfall von der Gegenseite komplett bezahlt wird, da er den Verlauf ja nicht kennt bzw. sie auf die Angaben des Geschädigten angewiesen ist und drin hinaus eine rechtliche Wertung des Geschehens auch noch vorzunehmen ist. Der Geschädigte sollte in der Regel den Gutachter selbst aussuchen und beauftragen und dies nicht der Versicherung überlassen.
Unkostenpauschale
Nach dem deutschen Verkehrsunfallrecht ist es so, dass der Geschädigte einen pauschalen Ausgleich für die Mehrkosten an Post und Telekommunikation hat, die aufgrund des Verkehrsunfalles in der Regel anfallen. Die Rechtsstellung geht hier von 25 bis 20 € aus. Bei Schäden können unter Umständen auch bis zu 75 € an und Kostpauschale verlangt werden.
Unterstellkosten / Standgebühren
Die so genannten Unterstellkosten oder Standgebühren entstehen dann, wenn ein Fahrzeug, das in einem Verkehrsunfall verwickelt war, nach dem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig ist und mit dem von daher nicht mehr gefahren werden kann. Häufig wird das Fahrzeug dann von allen Schlepp zu einer Werkstatt abgeschleppt und steht dort bis zur Reparatur. Da viele Fahrzeugeigentümer nicht in der Lage sind die Kosten für eine Reparatur sofort zu zahlen, waren diese meist bis zur Regulierung durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Werkstatt, bei der das Fahrzeug untergestellt ist, teilt der noch häufig mit, dass es „überhaupt kein Problem sei das Fahrzeug dort unterzustellen“ und dass die so genannten Standgebühren von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden. Dies ist nur die halbe Wahrheit. Es kann sein, dass beim Fahrzeug, das nicht sofort verschrottet werden muss, unter Umständen stand Gebühren anfallen, wenn überhaupt dann aber nur für einen sehr geringen Zeitraum. Auf keinen Fall darf der Fahrzeugeigentümer hier bis zur Regulierung warten und erst dann das Fahrzeug reparieren oder verschrotten lassen. Ein Fall zahlt die Versicherung bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens, denn ab diesem Zeitpunkt ist klar, ob das Fahrzeug reparaturwürdig ist oder zum Beispiel ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug dann entweder verschrottet, aber meistens zum Restwert verkauft werden müsste. Standgebühren über einen längeren Zeitraum, zahlt von daher die gegnerische Versicherungssicherung nicht und muss diese auch nicht zahlen. Der Geschädigte sollte von daher hier sehr vorsichtig sein. Gleiches gilt auch, wenn das Fahrzeug zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall zu einen Fahrzeugverwerter / Verschrotter abgeschleppt wurde. Dieser wird in der Regel grundsätzlich Standgebühren in Rechnung stellen.
Abschleppkosten
Häufig muss das Fahrzeug des Geschädigten abgeschleppt werden, zumindest dann, wenn ein so genannter Totalschaden vorliegt. Dazu ruft der Geschädigte Abschleppunternehmen und dieses schleppt dann das Fahrzeug zum nächsten Schrottplatz, Werkstatt oder zum Wohnort des Geschädigten. Die Abschleppkosten sind zumindest immer dann problematisch, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also man maximal einen Restwert am Fahrzeug erzielen könnte oder das Fahrzeug zu verschrotten wäre und der Geschädigte das Fahrzeug über einen sehr langen Weg hin abschleppen lässt. Dies muss nicht immer zwingend dazu führen, dass die Abschleppkosten nicht erstattungsfähig sind, wenn zum Beispiel nicht sofort erkennbar war, dass tatsächlich ein wirtschaftlicher Schritt Totalschaden vorlag. Wenn dies aber erkennbar war und der Geschädigte das Fahrzeug über eine lange Strecke abschleppen lässt, wird die Versicherung der Gegenseite häufig die Zahlung der Abschleppkosten verweigern bzw. diese nur für einen Abschleppvorgang bis zum nächsten Schrottplatz übernehmen. Ein klassisches Beispiel-das auch in meiner Praxis immer wieder vorkommt-ist das, dass man im Ausland einen Unfall erleidet und das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden aufweist und man dann das Fahrzeug vom Unfallort mehrere 100 km zum Wohnort abschleppen lässt, obwohl eine Verschrottung bzw. Unterstellung bis zur Begutachtung vor Ort unproblematisch möglich wäre. Hier sind Probleme vorprogrammiert.
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verkehrsrecht
Ein anderer Teil des Verkehrsrechtes, neben dem Zivilverkehrsrecht, ist das Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Praxis spielt dies eine große Rolle. Fast jeder Verkehrsteilnehmer hat bereits ein oder mehrere Bußgeldbescheide erhalten. Am häufigsten kommen in der Praxis Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit oder ohne Punkte und Fahrverbot, jener Schwere des Falles, vor.
Anhörungsbogen wegen Ordnungswidrigkeit
Der erste Kontakt zur Bußgeldbehörde des Verkehrsteilnehmers findet in der Regel über einen so genannten Anhörungsbogen zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit statt. Der betroffene Bürger hat die Möglichkeit zur Sache angehört zu werden und sein Standpunkt klarzustellen. Schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass in den meisten Fällen es Sinn macht vor einer Stellungnahme Akteneinsicht zu beantragen, im besten über einen Rechtsanwalt. Natürlich muss die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wirtschaftlich sein. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, die ihr Eintritts wichtig ist und das Ordnungswidrigkeitenrecht abdeckt, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist.
Der Verkehrsteilnehmer muss sich also zur Sache nicht einlassen und muss lediglich im Anhörungsbogen die Pflichtangaben vornehmen. Die Anhörungsbogen ist natürlich noch nicht der Bußgeldbescheid, die sofort in der Regel aber auf den Anhörungsbogen.
Bußgeldbescheid-was nun?
Der Bußgeldbescheid wird in der Regel über die Post zugestellt (gelber Briefumschlag) und damit wird dokumentiert für die Bußgeldbehörde, wann der Bußgeldbescheid dem Verkehrsteilnehmer zugegangen ist. Dies ist deshalb wichtig, da nach dem Zugang des Bußgeldbescheid des eine zweiwöchige Einspruchsfrist läuft. Wenn sich der Verkehrsteilnehmer gegen den Bußgeldbescheid wehren möchte, muss er innerhalb dieser zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Die Einspruchsfrist darf auf keinen Fall versäumt werden, sofern sich der Verkehrsteilnehmer gegen den Bescheid wehren möchte!
Ein Rechtsanwalt wird in der Regel den Einspruch für seine Mandanten gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wobei darauf zu achten ist, dass der Bußgeldbescheid genau bezeichnet wird. Am sinnvollsten ist es, wenn eine Kopie des Bußgeldbescheides dem Einspruchschreiben beigefügte wird und der Einspruch vorab per Fax an die Bußgeldbehörde (erleichteter Zugangsnachweis) übersandt wird.
Der Anwalt wird gleichzeitig mit dem Einspruch Akteneinsicht beantragen und die Einspruchsbegründung erst nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht stellen. Es gilt der Grundsatz im Ordnungswidrigkeitsverfahren ( wie auch im Strafverfahren) :
Keine Einlassung zur Sache ohne Akteneinsicht!
Das Bußgeldverfahren selbst führen oder über Anwalt vertreten lassen?
Die Antwort hierauf kann man nicht pauschal geben. In der Regel ist natürlich eine fachmännische Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Betroffenen weitaus Erfolg versprechender. Selbst wenn es wenig Chancen gibt den Bußgeldbescheid aufheben zu lassen, besteht doch allein schon durch die Einschaltung des Anwaltes die Möglichkeit das Verfahren „ zu verzögern“ und so das Fahrverbot auf einen Zeitpunkt „zu legen“, der für die Verkehrsteilnehmer passender ist (z.B. im Zeitraum eines geplanten Urlaubs).
Wohl die wichtigste Frage für den Verkehrsteilnehmer/ Mandanten ist dabei, ob eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist. In vielen Bußgeldsachen geht es meistens um Geldbußen um die 100 Euro, so dass allein hier für die Vertretung eines Anwaltes auf den ersten Blick als nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Zu beachten ist dabei aber, dass es häufig nicht nur um Geldbußen geht, sondern auch um Fahrverbote und Punkte. Von daher ist das wirtschaftliche Interesse häufig für den Mandanten nachrangig.
Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Ordnungswidrigkeitenrecht abdeckt und Eintritts wichtig für den konkreten Fall ist, fällt die Entscheidung meist leicht, da dann ja die Kosten für den Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. In der Praxis ist es so, dass die meisten Ordnungswidrigkeitenverfahren, die über einen Anwalt geführt werden,von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind.
Bußgeldverfahren und Rechtsschutzversicherung-was es zu beachten?
Sofern der Verkehrsteilnehmer über eine Rechtschutzversicherung im Verkehrsrecht verfügt (zum Beispiel über den ADAC) erscheint auf den ersten Blick die Finanzierung des Verfahrens gesichert. Zu beachten ist aber, dass viele Versicherungsnehmer/Verkehrsteilnehmer meinen, dass sie versichert sind, aber aus unterschiedlichsten Gründen eine Versicherung vielleicht doch nicht besteht. Von daher macht es immer Sinn, vor dem Besuch beim Anwalt, die Versicherung Hotline/Schaden Hotline der Rechtsschutzversicherung anzurufen und nachzufragen, ob für den konkreten Fall Rechtschutz besteht. Wenn dies geschehen ist, steht dem Besuch beim Anwalt nichts mehr entgegen. Auf keinen Fall sollte der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherungsmakler nachfragen, da diese meistens kaum Kenntnis darüber haben, ob tatsächlich eine Eintrittspflicht besteht und dies auch gar nicht entscheiden.
Der Versicherung immer kann sich dann beim Rechtsanwalt seiner Wahl in der Sache beraten und vertreten lassen. Der Anwalt wird-meist gleichzeitig mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid-nochmals schriftlich die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen und gleichzeitig der Rechtsschutzversicherung die anwaltliche Vertretung anzeigen. Die Rechtschutz Versicherungs tritt in der Regel zwar nur bei Erfolgsaussichten ein; in der Praxis kommt es aber trotzdem selten vor, dass hier die Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt wird.
Probleme kann es bei den Fahrkosten zum zuständigen Gericht geben. Wenn das Bußgeldgericht (Amtsgericht) vom Wohnort des Verkehrsteilnehmers weit entfernt ist, wird die Rechtschutzversicherung die Fahrkosten des Rechtsanwaltes zum Gericht in der Regel nicht übernehmen.
Beratungshilfe und Bußgeldverfahren
bei Fieber dann besteht häufig das Missverständnis, dass man meint, dass es für jedes Verfahren in Deutschland eine Finanzierung über den Staat gibt (Stichworte: Beratungshilfe/ Verfahrenskostenhilfe). Dies ist grundsätzlich falsch.
Richtig ist aber, dass es auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Bußgeldverfahren für Personen, die aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sind sich einen Rechtsanwalt leisten zu können, die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung gibt. Diese müssen sich bei ihrem am Ort ansässigen Amtsgericht ( in Berlin Marzahn ist dies das Amtsgericht Lichtenberg) eine Beratungshilfeschein holen. Vor Ort sind die Einkommensverhältnisse anhand entsprechender Belege nachzuweisen. Mit dem Beratungshilfeschein kann man dann einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen und sich dort in der Sache beraten, aber nicht vertreten lassen. Die Anwalt erteilt grundsätzlich nur die Beratung! Eine Vertretung ist mit dem Beratungshilfeschein nicht möglich.
Prozesskostenhilfe und Bußgeldverfahren
Wie oben bereits ausgeführt wurde, glauben viele Bürger, dass es auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Finanzierung durch den Staat gibt. Es werden häufig die Parallelen zum Zivilverfahren gezogen, bei dem es ja für bedürftige Personen die so genannte Prozesskostenhilfe gibt. Prozesskostenhilfe gibt es für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht, der dieses starke Parallelen zum Strafverfahren aufweist und der Staat sich entschieden hat nur in besonderen Fällen eine Finanzierung für bedürftige Bürger vorzunehmen. Genauso wie im Strafverfahren gibt es also keine grundsätzliche Finanzierung durch Prozesskostenhilfe im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Staat geht davon aus, dass auch der bedürftige Bürger sich zunächst selbst verteidigen kann und dies der Normalfall ist.
Bußgeldverfahren und Pflichtverteidigung
Wie gesagt, gibt es keine Prozesskostenhilfe im Bußgeldverfahren und der Normalfall ist auch der, dass der Bürger sich in diesem Verfahren selbst verteidigen kann und nicht auf die Hilfe des Staates bei der Finanzierung des Verfahrens vertrauen kann. Eine solche Hilfe gibt es-wie immer auch im Strafverfahren, schon. Dieses Institut nennt sich Pflichtverteidigung. Bei besonderer schwieriger rechts und Sachlage ist auch im Bußgeldverfahren eine so genannte Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Ehrlich gesagt, kommt dies in der Praxis aber sehr selten vor.
Ablauf des Bußgeldverfahrens
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1. Anhörungsbogen
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Wie bereits oben ausgeführt, wird die Bußgeldbehörde in der Regel das Verfahren mit der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen einleiten.
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2. Bußgeldbescheid
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In der Regel erlässt die Behörde im nächsten Schritt den Bußgeldbescheid. Der betroffene Verkehrsteilnehmer hat die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheides gegen diesen Einspruch bei der Bußgeldbehörde einzulegen.
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3. Einspruchseinlegung/Akteneinsicht
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Legt der betroffene Verkehrsteilnehmer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein bzw. der beauftragte Anwalt für den Mandanten, beginnt das Einspruchsverfahren bei der Bußgeldbehörde. Der Anwalt wird in der Regel Akteneinsicht verlangen und gegebenenfalls erst nach Übersendung der Bußgeldakte eine Stellungnahme zur Sache abgeben. Die Einlassung muss nicht zwingend erfolgen. In einigen Fällen ist es auch nicht sinnvoll sich in der Sache einzulassen. Schweigen ist dann die bessere Möglichkeit. Letztendlich musste die Bußgeldbehörde den Verstoß des Verkehrsteilnehmers nachweisen.
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4. Einspruchsbegründung
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Die oben bereits ausgeführt wurde, erfolgt die Einspruchsbegründung-wenn das Verfahren durch einen Anwalt geführt wird-erst nach erfolgter Akteneinsicht. Der Anwalt wird sich die Bußgeldakte anschauen und analysieren, wie die Chancen im Verfahren sind und welche Beweismittel hier vorliegen. Insbesondere ist von Interesse, mit welchem Aufzeichnungsgerät der Verkehrsverstoß des Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden soll. In der Regel erfolgt dann die Einspruchsbegründung gegenüber der Bußgeldbehörde. Diese muss nicht immer auf die Aufhebung des Bußgeldbescheides abziehen. In der Praxis kann es durchaus sinnvoll sein die Verteidigung darauf zu beschränken, meistens hat dies mehr voll, ein Fahrverbot abzuwenden oder vielleicht das Verfahren hinauszuzögern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Einspruchsbegründung nicht zwingend, aber meistens sinnvoll.
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In meiner Praxis hat sich bewährt, dass unter Umständen beim Sachbearbeiter anruft, gegebenfalls nach der Einspruchsbegründung und so ausgelotet, welche Erledigungsmöglichkeiten hier bestehen. Es kann durchaus sein, zumindest dann wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, dass gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens nach einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter erfolgt oder anstelle des Bußgeldbescheides ein Verwarngeld erlassen wird. Auch es so möglich auszutesten, ob der Sachbearbeiter einer „ Umwandlung des Verbotes in eine höhere Geldbuße“ positiv gegenüber steht oder nicht. Genau genommen besteht ein solcher Rechtsanspruch in der Praxis nicht und die Anforderung hieran sind Recht streng. Wenn der Sachbearbeiter dies allerdings nicht so formal sieht, ist dies natürlich eine wichtige Information.
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5. Entscheidung der Bußgeldbehörde
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nach der Einspruchsbegründung durch dem betroffenen Verkehrsteilnehmer wird die Bußgeldbehörde – meistens innerhalb eines Monats – entscheiden, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird oder nicht. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wird die Bußgeldbehörde an ihrem eigenen Bußgeldbescheid natürlich festhalten.Manchmal hat man das Gefühl, dass hier automatisch die Einspruchsbegründung und damit die Argumente des Betroffenen verworfen werden.
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6. Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
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Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren weiterführen möchte und an den Bußgeldbescheid festhält, dann wird die Bußgeldakte an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (in Berlin ist dies die Staatsanwaltschaft Berlin) ist letztendlich nur eine Formalie. Die Akte wird dort im Normalfall nicht mehr eingehend überprüft. Es kommt in der Praxis ganz selten vor, dass die Staatsanwaltschaft selbst das Verfahren an dieser Stelle beendet.
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7. Weiterleitung der Akte an das Gericht
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Die Staatsanwaltschaft leitet die Akte dann an das zuständige Amtsgericht weiter. In Berlin ist aufgrund der Konzentrationsverordnung für Bußgeldverfahren das Amtsgericht Tiergarten (Turmstraße 91 in 10559 Berlin) allein zuständig. Für Bürger aus Marzahn wird also das Bußgeldverfahren nicht vor dem Amtsgericht Lichtenberg verhandelt, sondern vor dem Amtsgericht Tiergarten. Nebenbei soll erwähnt werden, dass auch Verkehrsunfallsachen nicht vor dem Amtsgericht Lichtenberg für Marzahn der Bürger verhandelt werden, sondern auch hier es eine Alleinzuständigkeit eines Amtsgerichtes in Berlin gibt, nämlich des Amtsgerichtes Mitte. Dies gilt aber nur für zivilrechtliche Verfahren (Verkehrsunfälle).
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8. Termin zur Hauptverhandlung
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In der Regel wird das Amtsgericht Tiergarten dann schnell einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen. Zu beachten ist dabei, dass für den Bußgeldrichter diese Verfahren Alltag sind und die Verfahren recht schnell in „30-Minutentakt“ abgehandelt werden.
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Es kommt-abhängig natürlich vom Richter-vor, dass der Richter vor dem Termin einen Hinweis zum Verfahren gibt. Häufig erfolgt der Hinweis, dass nach der derzeitigen Aktenlage mit einem Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens nicht zu rechnen ist. Das Gericht möchte damit erreichen- und dies kann durchaus legitim sein-dass keine aussichtslosen Verfahren geführt werden und sich der Betroffene gegebenfalls nochmals überlegt, ob er tatsächlich in der Sache das Verfahren durchführen möchte.
Ein solcher Hinweis kann durchaus eine willkommene Gelegenheit sein, mit dem Richter selbst nochmals die Optionen in der Sache zu erörtern. Im übrigen ist es so, dass das Gericht natürlich nicht vorhersagen kann welchen Ausgang eine mögliche Beweisaufnahme haben wird. Das Gericht wird in der Regel davon ausgehen, dass geladene Polizisten den Sachverhalt aber so bestätigen, wie dieser gegenüber der Bußgeldbehörde angegeben wurde. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Polizist sich im Einzelfall an alle Details der Sache erinnert.
Zum Hauptverhandlungstermin muss der Betroffene zwingend erscheinen. Erscheint der zum Termin nicht, wird der Einspruch verworfen. Unter Umständen kann der Anwalt erfolgreich einen Antrag auf Entbinden von persönlichen Erscheinen des Betroffenen stellen. In der Regel stehen die Gerichte aber solchen Anträgen eher negativ gegenüber.
In der Regel werden zum Hauptverhandlungstermin auch alle Zeugen in der Sache geladen. Dies in der Regel die Polizeibeamten. Der Richter wird nach der Verlesung des Bußgeldbescheides und Einführung in der Sache der Betroffenen fragen, ob er sich zur Sache einlassen möchte. Dieser kann, muss aber nicht sich zur Sache äußern. Danach werden in der Regel die Zeugen vernommen.
Es kann durchaus sinnvoll sein das Gericht darum zu bitten, dass nach der Beweisaufnahme die Verhandlung unterbrochen wird, um sich mit dem Mandanten zu besprechen. Stellt sich nämlich nach der Beweisaufnahme heraus, dass der Sachverhalt erwiesen ist, kann es durchaus sinnvoll sein den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, umso die Kosten zu reduzieren ( die Urteilsgebühr entfällt in diesem Fall).
Gegebenfalls kann auch mit dem Gericht besprochen werden, gerade wenn es um ein Fahrverbot geht, ob das Gericht nicht bereit ist das Verfahren auszusetzen und einen späteren Verhandlungstermin anzuberaumen, wenn im Gegenzug-nein bestimmten Zeitablauf-die Rücknahme des Einspruchs zugesichert wird. Dies ist ein großes Entgegenkommen des Gerichtes. Damit kann der Betroffene das Fahrverbot auf einen Zeitraum legen, der zum Beispiel passender ist und im Urlaub des Betroffenen liegt. Ein solches Angebot macht das Gericht aber natürlich nicht „ jeden Tag“ und manche Richter lehnen von vornherein ein solches Vorgehen ab.
In der Hauptverhandlung hat der Betroffene das letzte Wort. Das Urteil wird dann vor Ort vom Gericht verkündet.
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9. Rechtsbeschwerde
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Fällt das Urteil negativ aus, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit sich gegen das negative Urteil mittels Rechtsbeschwerde zu wehren. Die Geldbuße muss aber in diesem Fall mehr als zweimal 250 € betragen. Darüber hinaus gibt es noch einige Fälle, gerade im Zusammenhang mit Fahrverboten, die ebenfalls die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Rechtsbeschwerde ist beim Kammergericht in Berlin einzulegen (für Verfahren in Berlin).
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10. Entscheidung des Oberlandesgerichtes
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Das Oberlandesgericht, in Berlin ist dies das Kammergericht,entscheidet dann im schriftlichen Verfahren über die Rechtsbeschwerde. In den meisten Fällen wird diese verworfen.