Anwalt Familienrecht Marzahn – Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Familienrecht

Anwalt Familienrecht Marzahn

Anwalt Martin (Fachanwalt für das Familienrecht) beschäftigt sich in der Kanzlei (Zweigstelle) in Marzahn Hellersdorf auch mit dem Familienrecht. Größtenteils handelt es sich dabei um Scheidungen und Umgangsfälle sowie um Sorge- und Unterhaltssachen und die Vermögensaufteilung.


Die einvernehmliche Ehescheidung vor dem Familiengericht Kreuzberg (früher Tempelhof-Kreuzberg) ist dabei der Schwerpunkt.

Fachanwalt für Familienrecht in Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Scheidung Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin in Marzahn

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-

(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
e-mail: [email protected]

Scheidungsanwalt

Beratung im Familienrecht durch Anwalt Andreas Martin

Anwalt Familienrecht in Marzahn – Bereiche

Was ist der familienrechtliche Schwerpunkt der Kanzlei?

Sollte man schon der Trennung einen Anwalt aufsuchen ?

Was sind typische Situationen bei der Ehescheidung?

Sie wollen eine schnelle Scheidung?

Welche Besonderheiten gelten für die Scheidung in Marzahn-Hellersdorf?

Was bedeutet getrennt leben?

Trennung in der gleichen Wohnung

Trennungsbescheinigung


einvernehmliche und streitige Scheidung – anwaltliche Rechtsberatung


Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Marzahn – Rechtsberatung

Rechtsanwalt Andreas Martin betreibt seit dem Jahr 2010 eine Zweigstelle in Marzahn und ist dort – neben dem Arbeitsrecht und Verkehrsrecht – auf dem Gebiet des Familienrechts (u.a. bei Scheidungen) tätig. Seit 2003 ist Anwalt Martin Rechtsanwalt.

Die Kanzlei befindet sich in der Marzahner Promenade 22 (Parkplatz bei Netto). Im Familienrecht berät Anwalt Martin und vertritt darüber hinaus Mandanten außergerichtlich und im gerichtlichem Bereich, vor allem bei Scheidungen vor dem Familiengericht Kreuzberg; aber auch z.B. vor dem Familiengericht Pankow – Weißensee.

2017 hat Rechtsanwalt Martin die Theorie des Fachanwaltslehrgangs für Familienrecht absolviert. Seit 2018 ist Rechtsanwalt Andreas Martin auch Fachanwalt für Familienrecht. 

  • Anwalt Familienrecht Marzahn

Bereiche des Familienrechts

Als Rechtsanwalt in Marzahn berate ich in familienrechtlichen Fällen.

Dabei geht es vor allem um die Rechtsberatung und Vertretung bei

  • Scheidungen (nebst Versorgungsausgleich/ vor allem einvernehmlich)
  • Trennungsunterhalt (von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung)
  • Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung)
  • Kindesunterhalt
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich /Vermögensauseinandersetzung (finanzielle Mittel/ Grundstücke etc)
  • Hausratsaufteilung

Was ist der familienrechtliche Schwerpunkt der Kanzlei?

Der Schwerpunkt der Anwaltskanzlei liegt dabei auf die Durchführung von Scheidungsverfahren in Marzahn vor dem Familiengericht Kreuzberg (Hallesches Ufer 62 in 10963-Berlin/ ab August 2021 – in Familiengericht Tempelhof umbenannt) und die damit einhergehenden Rechtsfälle, wie Trennungs- und Kindesunterhalt / Sorgerecht. Das Familiengericht Kreuzberg ist für Eheleute aus Marzahn-Hellersdorf zuständig.


Sollte man schon bei Trennung einen Anwalt aufsuchen?

Meist kommen Mandanten, die sich gerade von ihrem Ehepartner getrennt haben bzw. dies machen wollen, in meine Kanzlei und möchten sich zunächst über die Durchführung der “richtigen Trennung” informieren. Mandanten, die gerade ALG II und Wohngeld bekommen brauchen meist für die Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf eine “Trennungsbescheinigung” von einem Anwalt, um finanzielle Unterstützung für eine eigene Wohnung zu bekommen.

Auch macht es Sinn, wenn gerade am Anfang ein Anwalt die Weichen für die Scheidung stellt und dem Mandanten zunächst aufzeigt, ob eine ”schnelle oder langsame Scheidung” die bessere Variante für diesen darstellt und welche Folgen die Scheidung haben wird. Am Anfang der Trennung kann man auf den Verlauf des Verfahrens und deren Folgen noch Einfluss nehmen.


Welche Situationen sind typisch bei Trennung und Scheidung?

In Scheidungssachen gibt es immer wieder typische Situationen, also typische Fälle, die hier kurz erörtert werden sollen:


Die Eheleute wollen eine schnelle Scheidung.

Die Ehe besteht seit kurzem. Beide Ehepartner verfügen ungefähr über ein gleich hohes Einkommen. Beide wünschen die Scheidung. Eine Trennung ist bereits erfolgt. Der Versorgungsausgleich soll nicht durchgeführt werden. Die Scheidungsfolgen sind bereits geklärt oder sollen eigenständig geklärt werden.

Ein Wunsch, der fast immer im 1. Beratungstermin beim Anwalt geäußert wird, ist der, dass eine schnelle Scheidung gewünscht wird. Dieses ein verständlicher Wunsch.

Wenn beide Ehepartner erst seit kurzem verheiratet sind und ungefähr gleich viel Geld verdienen und gegebenenfalls keine Kinder vorhanden sind bzw. diese bereits abgesichert sind und der Kindesunterhalt geklärt ist, kann nach Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung sofort eingereicht werden. Es ist sogar möglich – sofern keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wird – den Scheidungsantrag bis zu 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen.

Besteht die Ehe unter 3 Jahren ist auch der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen. Dies kommt aber nicht so oft vor.

Hier ist also eine “schnelle Scheidung” nach Ablauf des Trennungsjahres tatsächlich möglich. Folgesachen sollen – meistens nach den willen der Ehepartner in diesen Fällen – nicht geklärt werden.


die Scheidung ohne Versorgungsausgleich geht schneller

Gerade wenn das Familiengericht Kreuzberg den Versorgungsausgleich nicht durchführen muss, also bei den Rentenversicherungsträger die Anwartschaftszeiten für die Ehe nicht ermitteln muss, beschleunigt sich das Scheidungsverfahren erheblich. Bei sehr kurzen Ehen unter 3 Jahren wird ohne Antrag auf die durch schon des Versorgungsausgleiches dieser nicht von Amts wegen durchgeführt. Die Versorgungsausgleich können die Eheleute aber auch ausschließen. Dies kann notariell geschehen oder-wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind-kann dies auch im Scheidungstermin erklärt werden. Das Gericht prüft dann nur, ob dies unbillig ist.

Das Versorgungsausgleichsgesetz enthält Regelungen über die Durchführung des Versorgungsausgleiches und die Möglichkeit des Ausschlusses desselben.

Eine Scheidung ohne Ausgleich der Rentenanwartschaften in Marzahn – also vor dem Familiengericht – dauert zwischen 3 und 6 Monaten. Ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches geht die Scheidung also viel schneller als mit dem Versorgungsausgleich. Es sollte aber nicht vorschnell auf den – in der Praxis wichtigen – Versorgungsausgleich verzichtet werden.


Scheidung mit Versorgungsausgleich in Berlin

Mit der Durchführung des Versorgungsausgleiches dauert die Scheidung beim Familiengericht im Normalfall ungefähr 1 Jahr. Gerade bei sehr langer Ehezeit und entsprechend vielen Anwartschaften dauert die Ermittlung der Rentenanwartschaften einige Zeit. Die Ehepartner könnten – um den späteren Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren zu beschleunigen – eine sog. Kontenklärung machen.


Blitzscheidung und Online-Scheidung gibt es nicht

Oft ist auch von einer sog. Blitzscheidung oder “Online-Scheidung” die Rede; dies haben die Eheleute im Internet gelesen. Es gibt weder eine Blitzscheidung, noch eine Online-Scheidung. Jede Scheidung muss von einem Anwalt eingereicht werden und seit dem 1. Januar 2022 muss auch jede Scheidung elektronisch eingereicht werden, so dass faktisch mittlerweile alle Scheidungsanträge “online” eingereicht werden. Ob dies in jedem Fall immer für den Mandanten die sinnvollste Variante ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die einvernehmliche Scheidung läuft trotzdem immer gleich ab:

  1. ein Anwalt reicht die Scheidung beim Familiengericht ein
  2. ein Kostenvorschuss auf die Gerichtskosten ist vom Antragsteller einzuzahlen
  3. die Fragebögen zum Versorgungsausgleich sind von beiden Eheleuten auszufüllen und einzureichen
  4. das Familiengericht schreibt die Rentenversicherungen der Eheleute an und bitte um Auskunft über die Anwartschaften in der Ehezeit
  5. das Gericht übersendet den Eheleuten die Auskünfte mit der Bitte um Prüfung
  6. ein Termin zur Anhörung der Eheleute (Scheidungstermin) wird vom Richter anberaumt (beide Eheleute müssen erscheinen)
  7. im Anhörungstermin werden die Beteiligten zur Trennung und Scheidungsabsicht befragt und die Scheidung wird verkündet
  8. der Scheidungsbeschluss wird zugestellt
  9. 1 Monat nach Zustellung wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig

Rechtsanwalt Familienrecht Marzahn

Andreas Martin


Besonderheiten der Scheidung in Marzahn-Hellersdorf

Mandanten aus Berlin Marzahn-Hellersdorf, die sich von ihrem Ehepartner scheiden lassen möchten, möchten in der Regel im 1. Beratungstermin beim Rechtsanwalt wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung möglich ist. Weiter ist für die Mandanten interessant, welche Folgen die Trennung und die Scheidung für sie jeweils haben kann.

Der häufigste Fall ist der, dass der Mandant beim Rechtsanwalt wegen der Scheidung vorspricht noch nicht von seinem Ehepartner getrennt leben. Häufig ist auch eine Bescheinigung des Anwalts für die Agentur für Arbeit  (Trennungsbescheinigung) bei Bezug von Arbeitslosengeld erforderlich, um sich eine neue Wohnung suchen zu können. Der Anwalt wird in der Regel dann bestätigen, dass er mit der Durchführung der ihr Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres bevollmächtigt ist.


Welches Familiengericht ist örtlich zuständig?

Leben die Eheleute in Marzahn Hellersdorf ist das Familiengericht Kreuzberg für die Scheidung zuständig (Hallesches Ufer 62).

Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ist für die Scheidung „in Marzahn“ örtlich zuständig (örtliche Zuständigkeit nach § 122 FmFG), wenn

– beide Eheleute in Marzahn leben
oder
– der Ehepartner mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern in Marzahn lebt
oder
– der Ehepartner mit einen Teil der gemeinsamen minderjährigen Kindern in Marzahn lebt, wenn beim anderen Ehepartner keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben
oder (wenn es keine minderjährigen Kinder gibt)
– Marzahn-Hellersdorf der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute (Ehewohnung) war und noch ein Ehegatte dort wohnt

Was heißt Trennung vor der Scheidung?

Wer sich scheiden lassen will, muss zunächst getrennt leben. Dies kann manchmal problematisch sein, wenn z.B. aus finanziellen oder anderen Gründen ein Auszug aus der Ehewohnung nicht möglich ist.

Grundsätzlich kann man sagen, dass es ohne Trennung keine Scheidung gibt. Die Trennung ist also im Normalfall die Voraussetzung für die Ehescheidung.

Trennung innerhalb der gleichen Wohnung

Die Trennung in der gleichen Wohnung ist meistens rechtlich problematisch. Dies kann selbst dann noch der Fall sein, wenn beide Ehepartner übereinstimmend vor dem Familiengericht angeben, dass eine komplette Trennung von Bett und Tisch ohne jeglichen Austausch von Versorgungsleistungen stattgefunden hat.

Besser ist, dass die Eheleute einen Rechtsanwalt- z.B. in Marzahn- Hellersdorf – aufsuchen und dieser den Eheleuten bescheinigt, dass diese sich trennen wollen, dann wird die Agentur für Arbeit die neuen Wohnungen finanzieren. Natürlich kann der Anwalt nicht bestätigen, dass die Eheleute bereits getrennt leben, denn er hat letztendlich nur die Auskunft eines Ehepartners und kann dies nicht überprüfen.

Ausreichend ist aber, wenn der Mandant den Anwalt mit der Scheidung beauftragt und dieser dann die Gegenseite anschreibt und die Trennungs- und Scheidungsabsicht mitteilt. Dies reicht der Agentur für Arbeit in der Regel aus.

Wie bereits ausgeführt, ist die Trennung der Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung problematisch, wenn auch rechtlich zulässig. Allerdings wird meistens von den Ehepartnern unterschätzt welche strengen Anforderungen hier das Gesetz und die Rechtsprechung an eine solche Trennung stellen. Eine Trennung durch bloße Aufteilung und Zuweisung eines jeweils “eigenen Zimmers” reicht nicht aus. Es dürfen keine Versorgungsleistungen ausgetauscht werden, keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden, keine gemeinsamen Einkäufer oder das Wäsche waschen für den anderen Ehepartner erledigt werden. Gerade bei kleinen Wohnungen ist auch schon räumlich eine Trennung kaum möglich.Es kann durchaus sein, dass sogar einige Richter-beim hier zuständigen Familiengericht in Tempelhof Kreuzberg-nachfragen, ob auch die Mietzahlungen hälftig geteilt wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte man schon meinen, dass eben keine gewollte Trennung innerhalb der Wohnung vorliegt.

Trennungsbescheinigung für die Agentur für Arbeit Berlin Marzahn-Hellersdorf

Häufig kommen Mandanten mit diesen Anliegen zu mir, um eine entsprechende Bescheinigung vom Anwalt zu erhalten. Meist waren diese bei der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf und beziehen Sozialleistungen. Die Agentur möchte dann eine Bescheinigung haben, dass tatsächlich die Ehe nicht fortgesetzt werden soll und die Parteien sich scheiden lassen wollen. Der Anwalt kann hier die Trennungsabsicht und die Scheidungsabsicht der Gegenseite mitteilen, was in der Regel ausreichend ist.

Trennungsjahr abwarten

Viele Mandanten wissen, dass in Deutschland – nach deutschem Recht (dieses muss nicht zwingend bei ausländischen Eheleuten Anwendung finden) – Voraussetzung für eine Ehescheidung die Trennung der Eheleute für wenigstens 1 Jahr ist. Eine vorherige Scheidung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Härtefallscheidung).

einjährige Trennung und Zustimmung des Ehepartners

Die Scheidung ist nach einjähriger Trennung mit Zustimmung der Gegenseite unproblematisch möglich. Geregelt ist dies in § 1566 Abs. 1 BGB. Hier gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist. Auf ein Verschulden kommt es nach deutschem Recht nicht mehr an. Der Scheidungsantrag darf erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden, auch wenn die Scheidung dann nochmals wenigstens 6 Monate (Berlin: Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg: 6 Monate bis 1 Jahr) dauert.

einjährige Trennung und keine Zustimmung der Gegenseite

Sind die Eheleute mehr als 1 Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt und stimmt die Gegenseite der Scheidung nicht zu, dann muss der Antragsteller nachweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. In der Praxis wird häufig vom Ehepartner, der sich nicht freiwillig trennen wollte, angekündigt, dass dieser der Scheidung nicht zustimmen werde. Dies ändert sich aber in den meisten Fällen nach Ablauf des Trennungsjahres. Es kommen von daher wenig Fälle vor, wo tatsächlich die Zustimmung zur Scheidung verweigert wird, obwohl damit häufig außergerichtlich gedroht wird.

dreijährige Trennung

Sind die Eheleute bereits 3 Jahre getrennt, dann wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Geregelt ist dies in § 1566 Abs. 2 BGB. Faktisch heißt dies, dass der Mandant nicht vor Gericht nachweisen muss, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Familiengericht hat davon auszugehen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich; nur die Dauer der Trennung muss – im Bestreitensfall – nachgewiesen werden.

Härtefallscheidung

Eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich. Man spricht hier von der sog. Härtefallscheidung. Geregelt ist dies in § 1565 Abs. 2 BGB. Diese kommt dann in Betracht, wenn es einem Ehepartner nicht mehr zumutbar ist bis zum Ablauf des Trennungjahres mit der Ehescheidung zu warten. Hier sind Fälle, wie erhebliche häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch denkbar. Manchmal ist eine Härtefallscheidung gewollt, um schnell eine Scheidung beim termingerecht einzureichen, allerdings ist es in der Praxis so, dass die Anforderungen an die Härtefallgründe recht hoch sind. Nur in wenigen Fällen werden die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vorliegen. Dass die Eheleute sich nach einer Trennung meist sehr schnell scheiden lassen wollen, liegt auf der Hand, ändert aber nichts an den gesetzlichen Hürden, insbesondere am Trennungsjahr, dass grundsätzlich einzuhalten ist.

“Blitzscheidung”

Manchmal findet man in Zeitungen das Wort “Blitzscheidung”. Dem Leser wird damit suggeriert, dass es eine Scheidung gibt, die besonders schnell von statten geht. Da viele Mandanten die “schnelle Scheidung” wünschen, wird häufig nach der “schnellsten Möglichkeit” für eine Scheidung – am besten ohne Abwarten des Trennungsjahres – gefragt. Diese Möglichkeit gibt es aber – abgesehen von den seltenen Fällen der Härtefallscheidung – nicht. Der Gesetzgeber wollte eben gerade keine “Schnellscheidung”, sondern hat ganz im Gegenteil das Trennungsjahr als allgemeine Voraussetzung für die Scheidung geregelt, um den Ehepartner die Möglichkeit zu geben die Trennung nochmals zu überdenken und sich eben nicht vorschnell scheiden zu lassen.

Schuld / Verschulden und Scheidung

Häufige Fragen Mandanten, welchen Einfluss ein Verschulden im Bezug auf das Scheitern der Ehe auf die Scheidung hat. Für die reine Scheidung (also nicht Härtefallscheidung) spielt das Verschulden keine bzw. eine untergeordnete Rolle. Dies ist in vielen Rechtsordnungen anders (z.B. in Polen). Nach der jetzigen Rechtslage kommt es für die Frage, ob die Voraussetzung der Scheidung vorliegen lediglich darauf an, ob die Ehe zerrüttet ist und nicht, wer Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Wie Scheidungsfolgen kann die Frage, ob jemand schuldhaft gehandelt hat, zum Beispiel eine ehewidrige Beziehung mit einem neuen Lebenspartner eingegangen ist, aber eine Rolle spielen (zum Beispiel beim Ehegattenunterhalt). Von daher wäre es falsch zu behaupten, dass ein Verschulden innerhalb der Ehe gar keinerlei Auswirkungen auf die Scheidung/ Scheidungsfolgen hat.


Rechtsanwalt Andreas Martin