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Rechtsanwalt Strafrecht Berlin – Strafverteidigung

Strafverteidigung Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin – vertritt im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin sowie vor dem Amtsgericht Tiergarten (Strafgericht Berlin). Als Strafverteidiger / Pflichtverteidiger verteidigt Anwalt A. Martin Mandanten in Berlin und Brandenburg.

Beratung im Strafrecht!

030 74 92 1655

  • Strafverteidigung

    Verteidigung im Strafverfahren des Beschuldigten/ Angeklagten!

  • auch Verkehrstrafverfahren

    Strafverteidigung bei Unfallflucht, Alkohol am Steuer und Gefährdung des Straßenverkehrs.

  • Pflicht - und Wahlverteidigung in Berlin

    Verteidigung als notwendiger Verteidiger (Pflichtverteidiger) oder Wahlverteidiger.

Strafverteidigung in Berlin!

Anwaltliche Vertretung in Strafsachen in Berlin und Brandenburg!

Termine nach Vereinbarung!

Rechtsanwalt für Strafrecht Marzahn-Hellersdorf

Anwaltskanzlei (Zweigstelle) – Anwalt Martin  – Strafrecht – Marzahn

Als Rechtsanwalt in Marzahn vertrete ich Mandanten im Strafrecht in Berlin und Brandenburg.

Warum braucht man einen Rechtsanwalt im Strafverfahren?
Wie läuft ein Strafverfahren in Berlin ab?
Ermittlungsverfahren in Berlin
Rolle der Polizei in Berlin
Schweigen oder Reden?
Einschaltung eines Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren?
Akteneinsicht
Untersuchungshaft
die Staatsanwaltschaft in Berlin
Anklage oder Einstellung
Zwischenverfahren
Hauptverfahren
die Hauptverhandlung
Verurteilung oder Freispruch
Bewährung in Strafsachen
Bewährungsauflagen

Straftaten während der Bewährung
Strafvollstreckung in der JVA
offener Vollzug in Berlin
Wie leitet man ein Strafverfahren ein?

Warum braucht man einen Rechtsanwalt im Strafverfahren?

Den Rat eines Rechtsanwalts, der sich mit dem Strafrecht beschäftigt und auf diesem Rechtsgebiet über Erfahrungen verfügt (ggfs. sogar Fachanwalts für Strafrecht) kann keine Auskunft von Verwandten und Bekannten ersetzen. Gerade im Ermittlungsverfahren (also am Anfang des Strafverfahrens) kann ein erfahrener Strafverteidiger noch “die Weichen” für eine erfolgreiche Verteidigung stellen.

Beauftragung des Anwalts im Strafverfahren am Anfang sinnvoll

Von daher sollte die Beauftragung des Strafverteidigers möglichst am Anfang des Strafverfahrens erfolgen und nicht erst bei Anklageerhebung.

Wenn jemand einer Straftat beschuldigt ist, dann möchte diese Person das ganze Verfahren so schnell, wie möglich, beenden. Der Beschuldigte – so heißt die Person im Ermittlungsverfahren – glaubt noch, dass er durch eine kurze Aussage bei der Polizei das ganze Strafverfahren “aufklären” kann. Er ist sich meist keiner Schuld bewusst.

Häufig wird auch von der Polizei angedeutet, dass durch eine “schnelle Aussage” das Verfahren beendet werden kann. Dem ist nicht so. Die Polizei kann das Verfahren gar nicht einstellen. Wenn man all dies glaubt; wozu braucht man dann einen Rechtsanwalt? Das Problem ist nur, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren so nicht funktionert. Die Polizei ermittelt für die Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft (Berlin) entscheidet später über das Verfahren.

Den persönlichen Eindruck vom Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft (in Berlin ist dies die Staatsanwaltschaft Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin) -anders als die Polizei – nicht. Die StA (Staatsanwaltschaft) sieht nur den Akteninhalt.

Wenn die Einlassung des Beschuldigten nicht absolut “wasserdicht” und leicht nachweisbar ist, dann bringt diese meistens nicht viel, denn schnell ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass hier nur eine Schutzbehauptung vorliegt.

Auch wissen viele Beschuldigten gar nicht, wann eine Staftat vorliegt. Wer weiß schon, was ein “gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist” und wie lange man z.B. am Unfallort warten muss, damit keine “Unfallflucht” vorliegt. Wer hier ohne Rechtsanwalt Angaben macht, handelt grob fahrlässig.

Rechtsanwalt Strafrecht Berlin

Es gilt ohnehin der Grundsatz, dass man ohne den Akteninhalt zu kennen, keine Aussage macht! Der beauftragte Rechtsanwalt wird zunächst immer Akteneinsicht nehmen und dann erst darüber entscheiden, ob man eine Aussage macht.

Der Anwalt als Verteidiger des Beschuldigten wird diesem die Möglichkeiten im Strafverfahren erläutern und welche Strategie am erfolgversprechendsten ist. Eine außergerichtliche Einlassung ist eine Option. Oft ist Schweigen im Strafverfahren eine andere Möglichkeit, denn der Staat muss die Schuld / die Straftat des Beschuldigten nachweisen.

Wie läuft ein Strafverfahren in Berlin ab?

Grob läuft das Strafverfahren so ab:

  • Ermittlungsverfahren Polizei/Staatsanwaltschaft in Berlin
  • Anklage/ oder Einstellung (StA)
  • bei Anklage – Zwischenverfahren (Gericht)
  • bei Eröffnung – Hauptverhandlung (Strafgericht)
  • bei Verurteilung – Vollstreckungsverfahren (StA)

Obwohl fast alle Entscheidungen über den Verlauf des Verfahrens (Einstellung/ Anklageerhebung etc.) von der Staatsanwaltschaft in Berlin entschieden werden, wird zunächst die Berliner Polizei in der Strafsache tätig. Die Polizei lädt den Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens auf die Polizeiwache und versucht den Beschuldigten zur Einlassung in der Sache zu bewegen. In der Ladung der Polizei steht nichts davon, dass der Beschuldigte eben nicht zum Vernehmungstermin erscheinen muss. Viele Beschuldigte wissen dies leider nicht.

Mehr Informationen zu den Einstellungsmöglichkeiten und zum Strafverfahren der Berliner Staatsanwaltschaft finden Sie auf der Seite Strafrecht Marzahn.

Ermittlungsverfahren in Berlin

Das Ermittlungsverfahren wird – laut Gesetz – von der Staatsanwaltschaft geleitet. Rein faktisch übernimmt aber die Berliner Polizei aber – für die Berliner Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in der Strafsache. Im Ermittlungsverfahren heißt der Bürgen, gegen den das Verfahren läuft, Beschuldigter. Das Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschuldigten eingeleitet wenn die Begehung einer Straftat möglich ist.

Antragsdelikte

Bei einigen Delikten werden Ermittlungen erst aufgenommen, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (absolute Antragsdelikte, wie z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB). Bei anderen Delikten erfolgt eine Strafverfolgung auch ohne Strafantrag, wenn eine Verfolgung im öffentlichem Interesse ist (relative Antragsdelikte/ z.B. Beleidigung, § 185 StGB).

Ein Großteil der Delikte müssen beim Vorliegen eines Tatverdachtes aber von der Staatsanwaltschaft verfolgt (Totschlag, Rau, Erpressung) werden.

Hat die Berliner Polizei die Ermittlungen abgeschlossen, wird die Akte zur Staatsanwaltschaft Berlin übersandt. Die Staatsanwaltschaft Berlin (Moabit) oder die Amtsanwaltschaft entscheidet dann, ob

  • noch weitere Ermittlungen notwendig sind
  • eine Erstellung des Verfahrens erfolgt
  • die Erhebung einer Anklage zu den Berliner Strafgerichten erfolgt

Rolle der Polizei in Berlin

Die Berliner Polizei hat viel zu tun. Viele Fälle müssen bearbeitet werden. Manchmal bleibt die Sorgfalt auf der Strecke und obwohl die Polizei eigentlich in beide Richtungen (als belastende aber auch entlastende Umstände) ermitteln muss, bleibt es manchmal nur bei der Suche nach dem Belastenden, was für den Betroffenen natürlich von Nachteil ist.

Viele Bürger wissen nicht, dass die Polizei wenig zu entscheiden hat, was mit der Strafsache passiert. Die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Berliner Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft. Nachdem die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft (Moabit) und diese entscheidet, was mit dem Fall geschieht.

Schweigen oder Reden?

Im Strafverfahren gibt es eine ganz einfache Regel, die auf 90 % aller Fälle passt und diese Regel lautet:

 “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!”.

Dies gilt auf jeden Fall bis zur vollständigen Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. Vor der Akteneinsicht sollte der Beschuldigte – so heißt der Bürger gegen den das Ermittlungsverfahren geführt wird – keine Angaben zur Sache machen. Auch wenn die Polizei häufig dem Beschuldigten suggeriert, dass eine frühe Aussage positiv sei und man sich durch das Schweigen in eine nachteilige Position begibt, welche man später nicht korrigieren kann, so ist dies trotzdem falsch. Das Schweigen darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Nach der Akteneinsicht oder sogar erst in der Hauptverhandlung kann man sich immer noch für eine Aussage entscheiden. Zu später darfür ist es selbst dann nicht.

Einschaltung eines Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren?

Der Beschuldigte zögert meist noch im Ermittlungsverfahren sich einen Anwalt zu nehmen. Zum einen wegen der Kosten und zum anderen meint er, dass sich die Sache meist schon mit einer “Richtigstellung/Aussage” erledigen würde und man dann ja keinen Anwalt brauche. Dass die Ermittlungsakte auf jeden Fall bei der Staatsanwaltschaft landen wird und die Polizei gar nicht über die Einstellung des Strafverfahrens entscheiden kann, wissen die meisten Beschuldigten nicht. Eine schnelle Einstellung wird von daher in den meisten Fällen nicht vorliegen. Von daher wird aus anwaltlicher Sicht davon abgeraten vorschnell eine Aussage zu machen, auch wenn sich der Betroffene dann “besser fühlt”; besser muss es dadurch nicht geworden sein. Im Gegenseite häufig verschlechtert sich die Position des Beschuldigten dadurch.

Akteneinsicht

Wie bereits ausgeführt ist es so, dass ein eingeschalteter Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren zunächst Akteneinsicht beantragt. Dem Antrag auf Akteneinsicht muss eine Vollmacht im Original beigefügt sein. Der Rechtsanwalt wird in der Regel die Akteneinsicht bei der ermittelnden Polizeidienststelle schriftlich beantragen. Die Polizei selbst kann zwar keine Akteneinsicht gewähren, sondern in Berlin nur die zuständige Staatsanwaltschaft, also die Staatsanwaltschaft Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin. Allerdings leitet die Polizei nach Abschluss der Ermittlungen ihre Akte – also zusammen mit dem Akteneinsichtsgesuch des Anwalts – an die Staatsanwaltschaft weiter und die Staatsanwaltschaft wird dann – meist vor einer Entscheidung über die Anklageerhebung – den beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht gewähren, dies heißt, die Akte im Original an den Anwalt in dessen Kanzleiräume zu übersenden. Für die Akteneinsicht wird dann von der Staatsanwaltschaft eine Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. Der Anwalt wird in der Regel die Akte kopieren und dann den Akteninhalt mit dem Mandanten besprechen. Danach wird entschieden, ob eine Einlassung in der Sache erfolgen wird oder ob man im Verfahren weiter schweigen wird. Dies hängt vom Akteninhalt und von diversen anderen Umständen ab, die man dann mit dem Mandanten erörtern muss.

Untersuchungshaft

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so heißt dies, dass die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht einen dringenden Tatverdacht annehmen und zudem ein Haftgrund vorliegt.

Haftgründe sind

  • Fluchtgefahr,
  • Verdunklungsgefahr und
  • Wiederholungsgefahr.

In der Regel wird das Gericht darauf hinwirken, dass dem Inhaftierten schnell ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. In der Regel hat dieser innerhalb weniger Tage einen Anwalt, auch häufig schon deshalb, da andere Gefangene – und dies ist in Berlin extrem – eigene Anwälte empfehlen und dann der jeweilige Anwalt recht schnell den Inhaftierten besucht und sich dort eine Vollmacht unterzeichnen lässt, da eine Beiordnung als Pflichtverteidiger relativ schnell möglich ist und dies garantiert dem Anwalt die Pflichtverteidigergebühr für die es sich in der Regel lohnt als Anwalt tätig zu werden.

Der Inhaftierte kann natürlich auch – auf eigene Kosten – einen Wahlanwalt beauftragen. Weiter hat er natürlich ein Wahlrecht bei dem Pflichtanwalt, meistens kann er allerdings schlecht einschätzen, welcher Anwalt geeignet ist und welcher nicht. Er wird sich in der Regel auf Empfehlungen von Familienangehörigen oder auch ggf. von Inhaftierten (dies ist allerdings die schlechtere Wahl) verlassen.Während der Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde gegen den Haftbeschluss einzulegen. Ob dies sinnvoll ist oder es nicht sinnvoller ist darauf hinzuwirken, dass kurzfristig eine Hauptverhandlung anberaumt wird, muss im Einzelfall entschieden werden. In der Regel wird der entsprechende Pflichtverteidiger/Wahlanwalt auch zunächst Akteneinsicht beantragen und dann entscheiden. Hier muss schnell gehandelt werden.Weiter stellt sich dann die Frage nach der entsprechenden Besuchserlaubnis/ Telefonerlaubnis naher Angehöriger.

die Staatsanwaltschaft in Berlin

Die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft in Berlin leiten die entsprechenden Ermittlungsverfahren. Dies ist gesetzlich in der Strafprozessordnung (StPO) so vorgesehen, dass nämlich die Behörde, die das Ermittlungsverfahren leitet die entsprechende Staatsanwaltschaft (die StA ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens) ist. In der Praxis nimmt aber die Polizei – als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft – meistens schon die Ermittlungen auf und leitet dann die Akte, also das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft in Berlin weiter. Die Staatsanwaltschaft in Berlin ist sehr stark ausgelastet (böse Zungen behaupten, dass diese stark überlastet ist). Dort wird dann turnusgemäß eine Entscheidung getroffen, ob

  • das Verfahren eingestellt wird (ggf. bei nicht bestehendem Tatverdacht),
  • weitere Ermittlungen von der Polizei vorzunehmen sind oder
  • Anklage erhoben wird.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist die größte Staatsanwaltschaft der BRD und hat 8 Hauptabteilungen und beschäftigt an 4 Standorten in Berlin über 800 Mitarbeiter, davon ca. 300 Staatsanwälte.

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmst.91.
10559 Berlin

Tel.:+49 (0)30 / 9014 0
Fax:+49 (0)30 / 9014 3310

Postanschrift:
Staatsanwaltschaft Berlin
10548 Berlin

Anklage oder Einstellung

Die Staatsanwaltschaft in Berlin/ die Amtsanwaltschaft in Berlin entscheidet nach über Sendung der vollständigen Akte durch die Polizei darüber, ob in der Sache Anklage erhoben wird oder ob gegebenenfalls eine Einstellung erfolgt.

Zu beachten ist dabei, dass dies nicht die einzigen Optionen der Staatsanwaltschaft sind.

Die Staatsanwaltschaft kann zum Beispiel die Akte zu Polizei zurückschicken, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und gegebenfalls noch Zeugen zu vernehmen sind.

Eine Einstellung des Verfahrens ist möglich, wenn zum Beispiel eine

  • Täterermittlung nicht möglich ist,
  • kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten besteht (§ 170 II StPO)
  • die Straftat nur geringfügig ist (§ 153 StPO)
  • eine Einstellung gegen Auflagen sinnvoll erscheint (§ 153 a StPO)
  • ein Täter – Opfer – Ausgleich sinnvoll erscheint (§ 153 b i.V.m. 46 a StPO)
  • oder der Geschädigte auf das Privatklageverfahren verwiesen wird, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 374 StPO)

Auch besteht nicht nur die Möglichkeit eine Anklage zu erheben, sondern die Staatsanwaltschaft (Berlin)  hat auch die Option einen Strafbefehl zu erlassen. Das Strafbefehlsverfahren ist das so genannte schriftliche Strafverfahren. Es findet hier keine Hauptverhandlung statt und für den Beschuldigten ist dies häufig günstiger als die Anklageerhebung mit anschließender Hauptverhandlung, die öffentlich ist.

Von daher stellt sich nicht nur die Entscheidung einzustellen oder anzuklagen, sondern es gibt noch weitere Optionen der Staatsanwaltschaft.

Erfolgt eine Anklage dann in einfachen bis mittelschweren Fällen beim Amtsgericht Tiergarten. Dies ist das einzige Amtsgericht für Strafsachen in Berlin.

Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren ist ein Teilabschnitt des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Es beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Strafgericht.

Entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass aufgrund der gesammelten Beweismittel in der Akte eine Anklageerhebung erfolgversprechend ist und eine Verurteilung – nach Ansicht der Staatsanwaltschaft – des Beschuldigten wahrscheinlich ist, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) beim zuständigen Strafgericht erheben.

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Ermittlungsakte an das Gericht und beantragt dort das Hauptverfahren zu öffnen.

Für die Eröffnung des Zwischenverfahrens ist gemäß § 199 StPO dasjenige Gericht zuständig, dass auch für die Hauptverhandlung zuständig ist.

Das Gericht übersendet dann die Anklageschrift dem Angeschuldigten und gibt ihm die Möglichkeit sich in der Sache zu äußern. Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, bestellt das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger. Weiter prüft das Gericht, ob die Anklageschrift den Anforderungen des § 200 StPO genügt. Auch prüft das angerufene Gericht seine Zuständigkeit.

Das angerufene Gericht hat weiter die Möglichkeit zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebung anzuordnen.

Liegt nach Auffassung des Gerichtes hinreichender Tatverdacht vor. Dies heißt, dass eine Verurteilung nach Auffassung des des Gerichtes wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, der wird das Gericht die Anklage zu lassen und das Hauptverfahren eröffnen.

Der Eröffnungsbeschluss ist für den Angeklagten unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO).

Verneint das Gericht hingegen den hinreichenden Tatverdacht, dann lehnt es die Eröffnung ab. Gegen den Nichtöffnungsbeschluss steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Hauptverfahren

Lässt das Gericht die Anklage zu und öffnet das Hauptverfahren, so findet dieses statt. Die Hauptverhandlung ist wesentlicher Bestandteil des Hauptverfahrens. In den meisten Strafsachen findet ein Hauptverhandlungstermin statt. Bei größeren und schwereren Straftaten wird das Gericht in der Regel mehrere Termine für die Hauptverhandlung ansetzen.

Das Hauptverfahren ist der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Im deutschen Strafverfahrensrecht gilt der so genannte Mündlichkeitsgrundsatz. Des Hauptverfahren endet mit dem Urteil oder mit der Einstellung des Verfahrens.

die Hauptverhandlung – mündliche Verhandlung

Die Hauptverhandlung ist die “mündliche Verhandlung” im Strafverfahren. In den meisten Fällen wird für die Hauptverhandlung 1 Verhandlungstag angesetzt.

Der Angeklagte und auch die Zeugen werden zur Verhandlung geladen. Diese müssen erscheinen, insbesondere der Angeklagte.

Der vorsitzende Richter eröffnet die Verhandlung. Er stellt die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten fest und nimmt die Personalien des Angeschuldigten auf.

Verurteilung oder Freispruch

Ein eine Verurteilung oder eine Freispruch erfolgt, ist für den Angeklagten  / Angeschuldigten von wesentlicher Bedeutung. Dies entscheidet das Gericht am Ende der Verhandlung.

Ein eine Verurteilung oder eine Freispruch erfolgt, ist für den Angeklagten  / Angeschuldigten von wesentlicher Bedeutung. Dies entscheidet das Gericht am Ende der Verhandlung. Häufig geht dem   Urteil eine Beweisaufnahme voraus. Für das Gericht muss die Schuld des Angeklagten / Angeschuldigten ohne vernünftige Zweifel feststehen. Wenn nicht, hat ein Freispruch zu erfolgen.

Im Strafrecht geht es aber nicht immer um Verurteilung oder Freispruch. Häufig werden im Strafverfahren – und auch besonders oft vor den Berliner Strafgerichten (Moabit) – sog. Deals im Strafverfahren geschlossen.

Hier bekennt sich zum Beispiel der Angeschuldigte für schuldig und legt ein Geständnis ab und im Gegenzug einigt man sich vorher auf eine Höchststrafe (meist dann Freiheitsstrafe mit Bewährung).

Beim Freispruch entscheidet das Gericht auch darüber, wer die Kosten des Strafverfahrens trifft. In der Regel ist es so,dass bei einem Freispruch des Angeklagten auch die Staatskasse – also der Staat – die Kosten des Verfahren und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (dies sind dessen Anwaltskosten) trägt.

Bewährung in Strafsachen

Eine Bewährung, genauer gesagt die Strafaussetzung zur Bewährung, ist vor allem, wenn es um eine Freiheitsstrafe geht, das Ziel des Mandanten / Beschuldigten. Dabei ist auszuführen, dass für eine Freiheitsstrafe eine Bewährungsstrafe nur dann in Betracht kommt, wenn die Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Bei einer längeren  Freiheitsstrafe ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich.

Aber nicht nur bei der Freiheitsstrafe ist eine Bewährung möglich, sondern zum Beispiel bei einer Geldstrafe. So kommt es manchmal bei sehr  geringen Straftaten vor,  dass der Beschuldigte eine Verwarnung  erhält und eine Geldstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb der Bewährungszeit ( meistens zwei Jahre)  wieder eine Straftat begeht. Faktisch ist die Geldstrafe erst dann zu zahlen, wenn sich der Beschuldigte nicht bewährt. Ansonsten bleibt es bei der Verwarnung.

Bewährungsauflagen

Manchmal werden Bewährungsstrafen mit zusätzlichen Auflagen verbunden.  Die Auflage, keine Straftaten während der Regierungszeit zu begehen,  ist selbstverständlich.  Es gibt aber auch weitere Auflagen, wie zum Beispiel, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei der Polizei vor Ort meldet.

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