Wer Post von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft Berlin (Moabit) bekommt, ist darüber meist nicht besonders glücklich, denn in den meisten Fällen wird dort mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eingeleitet (Polizei) bzw. nicht eingestellt (Staatsanwaltschaft) wurde.
Strafverfahren gegen Bürger aus Marzahn-Hellersdorf
Gerade im Stadtbezirk Marzahn-Hellersdorf kommt es häufiger vor, dass Mandanten zunächst nichts unternehmen und glauben, dass die Vorwürfe so haarsträubend sind, dass sich das Strafverfahren von allein erledigt. Dies kann in einigen Fällen durchaus passieren.
Aussage gegen Aussage und trotzdem Verurteilung
Das Problem ist auch, dass viele Bürger meinen, dass man ihn eine Straftat deshalb nicht nachweisen kann, dass bloß einen weiteren Zeugen in der Sache gibt. Es steht dann Aussage gegen Aussage und von daher wären sie ja dann freizusprechen. Dies ist im Zivilverfahren so ähnlich, aber nicht im Strafverfahren. Im Strafverfahren kann man aufgrund einer einzigen Zeugenaussage verurteilt werden. Das Gericht entscheidet, ob der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat oder nicht. Ansonsten könnten viele Straftaten gar verfolgt werden.
Verhalten gegenüber Polizei
Schlechter ist aber die Variante, dass vorschnell Äußerungen zur Sache gegenüber der Polizei erfolgen. Von der Einleitung des Strafverfahrens erfährt der Mandant in der Regel entweder durch eine Vorladung zur Vernehmung oder durch ein Schreiben der Polizei mit den Vorwürfen mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf.
Manche Bürger wollen die Strafsache „schnell klären“ und gehen dann zur Berliner Polizei in Marzahn (Polizeiabschnitt 62 in der Cecilienstraße 92, 12627 Berlin-Biesdorf), um den Sachverhalt „aufzuklären“.
Schweigen ist Gold im Strafverfahren
Was viele Mandanten nicht wissen, ist die Tatsache, dass man eben nicht zur Vernehmung zur Polizei gehen muss. Auch muss und sollte man keine Aussage machen – auch nicht schriftlich- solange noch kein Strafverteidiger/ Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Der Rechtsanwalt sollte darüber entscheiden, ob man eine Einlassung abgibt oder nicht. Der Mandant muss sich weder schriftlich, noch mündlich äußern. Aus dem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.
erst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft Berlin
Vor jeder Entscheidung über eine mögliche Einlassung des Beschuldigten muss immer die Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt stehen. Erst wenn man den Akteninhalt kennt, kann man die Erfolgsaussichten in der Sache abschätzen und einschätzen, ob eine Einlassung oder weiteres Schweigen Sinn macht. Viele Mandanten glauben, dass Schweigen im Strafverfahren ein Schuldeingeständnis gleichkommt. Dies ist völlig falsch. Es ist ein grundlegendes Recht eines jeden Beschuldigten / Angeschuldigten/ Angeklagten eben keine Aussage zu machen. Daraus dürfen für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse von der Polizei/ Staatsanwaltschaft/ Gericht gezogen werden.
Einstellungen der Strafverfahren nach § 170 II StPO
Was viele Mandanten nicht wissen ist, dass viele Strafverfahren in Berlin eingestellt werden. Ein Grund dafür ist, dass die Amtsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft in Berlin sowie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, welches das Strafgericht in Berlin in der ersten Instanz ist, oft sehr stark überlastet sind.
Bei kleineren Delikten, und wenn kein öffentliches Interesse betroffen ist, erfolgt oft eine Einstellung des Strafverfahrens.