Messerangriff in Marzahn – Notwehrrecht von Polizisten?
Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
Nicht selten melden sich Beschuldigte eines Strafverfahrens – meist, wenn diese von der Beschuldigung über einer der Berliner Polizeidienststellen (Übersendung eines Anhörungsbogen oder Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter) bei mir in der Kanzlei. Dies ist auch richtig, denn der Beschuldigte sollte möglichst nie – vor Beauftragung bzw. Beratung durch einen Rechtsanwalt – irgendwelche Erklärungen bei der Berliner Polizei abgeben!
AlG II und Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
Schnell kommt dann der Hinweis, dass man ALG II beziehe und sogleich für die Vertretung im Strafverfahren Prozesskostenhilfe als Beschuldigter beantragen möchte. Manchmal gehen Anrufer, wie selbstverständlich davon aus, dass der Staat bei schlechten finanziellen Verhältnisses jegliches Verfahren nebst Anwalt finanzieren werde.
keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
Dem ist aber nicht so. Im Strafverfahren gibt es für den Beschuldigten keine Prozesskostenhilfe (für das Opfer kann es diese aber geben), was grundsätzlich auch richtig ist.
Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger
Der Beschuldigte hat nur die Möglichkeit entweder selbst einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger als Wahlverteidiger zu beauftragen, den er selbstverständlich auch selbst finanzieren muss oder – in eher seltenen Fällen – einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.
Pflichtverteidigung – finanziellen Verhältnisse sind unerheblich
Nicht jeder Beschuldigter bekommt einen Pflichtverteidiger/ notwendigen Verteidiger. Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 140 StPO). Die finanziellen Verhältnisse spielen dabei keine Rolle. Auch ein Millionär würde vom Staat einen Pflichtverteidiger bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
§ 140 StPO bestimmt dazu:
§ 140 – Notwendige Verteidigung(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.Merke:Kurzum kann man sagen, dass der Beschuldigte nur bei schweren Straftaten oder in schwierigen Fällen einen Pflichtverteidiger vom Gericht beiordnet bekommt.
Bei Strafverfahren wegen
- Unfallflucht,
- Alkohol am Steuer,
- Körperverletzung,
- Diebstahl,
- Unterschlag oder
- Betrug
gibt es in der Regel keinen Pflichtverteidiger! Hier muss der Beschuldigte den beauftragten Rechtsanwalt /Verteidiger selbst bezahlen.
Pflichtverteidiger Berlin – Amtsgericht Tiergarten
Ein solcher Pflichtverteidiger wird in Berlin selten bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, sondern meist erst dann, wenn Anklage erhoben ist und sodann schreibt das Gericht (in Berlin das Amtsgericht Tiergarten) den Beschuldigten/ Angeklagten an und weißt diesen auf die Möglichkeit der Bestellung eines notwendigen Verteidiger hin. Dieser bekommt dann meist die Möglichkeit innerhalb einer Woche einen Pflichtverteidiger namentlich vorzuschlagen. Wenn er dies nicht tut, dann bestellt das Gericht einen notwendigen Verteidiger.
Update: Juni 2019
Nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (bereits seit 2016 in Kraft ) hätte bis Mai 2019 durch den deutschen Gesetzgeber eine Regelung hierüber erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall ist, können sich Beschuldigte nun direkt auf die Richtlinie berufen! Der Gesetzentwurf ist aber schon unterwegs, so das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung).
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Wer eine Vorladung als Beschuldigter der Berliner Polizei erhält, ist meistens beunruhigt und möchte die Angelegenheit – das Strafverfahren – soll schnell wie möglich “aus der Welt schaffen”. Der Beschuldigte stellt sich oft vor, dass er zum Vorladungstermin geht und dort alle Vorwürfe ausräumt und die Polizei dann kurzfristig das Strafverfahren einstellt. Dies ist so aber nicht möglich. Ein solches Vorgehen (Einlassung im Termin) wäre auch grob fehlerhaft.
Vorladung – muss man erscheinen?
Zur Vorladung als Beschuldigter muss man nicht erscheinen. Der Beschuldigte ist also nicht verpflichtet den Termin in der Dienstelle der jeweiligen Berliner Polizei wahrzunehmen. Dies wissen aber die wenigstens Mandanten und sind oft überrascht, dass der Anwalt dazu rät, den Termin zur Vernehmung nicht wahrzunehmen. Da es keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung gibt, muss der Beschuldigte dies auch nicht tun.
Pflicht zur Aussage?
Eine Verpflichtung eine Aussage zur Sache (Einlassung des Beschuldigten) zu machen, gibt es erst Recht nicht. Der Beschuldigte muss also weder zum Termin erscheinen, noch eine Aussage machen. Theoretisch könnte der Beschuldigte zur Berliner Polizei gehen und dort sich die Vorwürfe anhören und sodann wieder gehen, um zu erfahren, um was es genau geht. Dies ist aber meistens keine gute Idee, da bei vielen Personen die Gefahr besteht, dass diese sich dann doch vor Ort zu Sache äußern und sich damit oft selbst schaden.
Kann die Polizei das Verfahren einstellen?
Die Berliner Polizei kann ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nicht einstellen. Diese ist dazu nicht befugt. Die Polizei ermittelt als “verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft Berlin/ der Amtsanwaltschaft Berlin” und wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, dann entscheidet die Staatsanwalt Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin über das weitere Vorgehen.
Einstellung oder Anklage zum Amtsgericht Tiergarten/ Landgericht Berlin
Viele Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt; entweder wegen geringer Schuld (§ 153 a StPO) oder aufgrund eines Tatverdachts (§ 170 StPO). Die Staatsanwaltschaft Berlin kann die Akte aber auch zur Durchführung von weiteren Ermittlungen wieder der Polizei übermitteln. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Anklage zum Strafgericht erhoben wird; dies ist im Regelfall das Amtsgericht Berlin Tiergarten in Moabit. In schweren Fällen kann auch das Landgericht Berlin zuständig sein.
richtiges Verhalten als Beschuldigter
Wie soll sich der Beschuldigte nun richtig verhalten?
Ganz einfach. Zunächst sollte dieser nicht der Vorladung Folge leisten und keine Aussage gegenüber der Berliner Polizei machen. Sodann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin aufsuchen, um sich beraten zu lassen.
Rat des Rechtsanwalt
Im Normfall wird der Anwalt immer dazu raten, keine Aussage zu machen und zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwalt Berlin zu beantragen. Wenn die Polizei noch ermittelt, schickt man das Akteneinsichtsgesuch an die Polizei mit der Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
Erst wenn die Akte vorliegt, entscheidet der Rechtsanwalt zusammen mit dem Mandanten/ Beschuldigten über das weitere Vorgehen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Einlassung sein oder auch keine Einlassung (Schweigen im Strafverfahren).
keine PKH im Strafverfahren
Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt natürlich Geld kostet. Leider gehen manche Mandanten, wie selbstverständlich davon aus,dass wenn diese kein hohes Einkommen haben (z.B. AlG II),dass dann automatisch die Kosten des Anwalts durch den Staat getragen werden. Dies ist nicht richtig. Es gibt keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten im Strafverfahren! In bestimmten (schweren Fällen) besteht die Möglichkeit der Beiordnung des Berliner Anwalts als Pflichtverteidiger (unabhängig vom Einkommen). Wer einen Rechtsanwalt im Strafverfahren beauftragt, muss wissen, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Ich vertrete im Strafrecht als Rechtsanwalt Mandanten aus ganz Berlin, insbesondere als Berlin Marzahn-Hellersdorf.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Auswechslung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen in Berlin
Strafverteidigung Marzahn-Hellersdorf- wie sollte man sich im Strafverfahren verhalten?
Wer Post von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft Berlin (Moabit) bekommt, ist darüber meist nicht besonders glücklich, denn in den meisten Fällen wird dort mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eingeleitet bzw. nicht eingestellt wurde.
Strafverfahren gegen Bürger aus Marzahn-Hellersdorf
Gerade im Stadtbezirk Marzahn-Hellersdorf – im sozialen Brennpunkt – kommt es häufiger vor, dass Mandanten zunächst nichts unternehmen und glauben, dass die Vorwürfe so haarsträubend sind, dass sich das Strafverfahren von allein erledigt. Meistens geht man dann noch zur Berliner Polizei in Marzahn (Polizeiabschnitt 62 in der Cecilienstraße 92, 12627 Berlin-Biesdorf), um den Sachverhalt “aufzuklären”.
Verhalten bei der Polizei
Was viele Mandanten nicht wissen, ist die Tatsache, dass man eben nicht zur Vernehmung zur Polizei gehen muss. Auch muss und sollte man keine Aussage machen – auch nicht schriftlich- solange noch kein Strafverteidiger/ Rechtsanwalt z.B. in Marzahn-Hellersdorf eingeschaltet wurde. Der Rechtsanwalt sollte darüber entscheiden, ob man eine Einlassung abgibt oder nicht.
erst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Berlin
Vor jeder Entscheidung über eine mögliche Einlassung des Beschuldigten muss immer die Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt stehen. Erst wenn man den Akteninhalt kennt, kann man die Erfolgsaussichten in der Sache abschätzen und einschätzen, ob eine Einlassung oder weiteres Schweigen Sinn macht. Viele Mandanten glauben, dass Schweigen im Strafverfahren ein Schuldeingeständnis gleichkommt. Dies ist völlig falsch. Es ist ein grundlegendes Recht eines jeden Beschuldigten / Angeschuldigten/ Angeklagten eben keine Aussage zu machen. Daraus dürfen für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse von der Polizei/ Staatsanwaltschaft/ Gericht gezogen werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Rechtsanwalt, Marzahn, Berlin, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht Marzahner Promenade 22 Berlin,
Telefon: 030 74921655Impressum
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