Strafrecht Berlin – Rechtsanwalt Andreas Martin
Viele Bürger würden gern auf die Erfahrungen, die sie mit dem deutschen Strafrecht gemacht haben, verzichten. Man kann sich aber häufig nicht aussuchen, ob man damit konfrontiert wird oder nicht. Wenn man aber mit dem Gesetz in Konflikt kommt, dann sollte man professionell damit umgehen,das was heißt, Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Es ist kaum nachvollziehbar, dass sich manche Bürger selbst in Strafsachen verteidigen. Dies ist vergleichbar als würde man sich selbst operieren, weil man mal im Internet einen interessanten Artikel gelesen hat.
Die Strafverteidigung – gerade im Raum Berlin – sollte man einen Strafverteidiger aus Berlin überlassen. Nur dieser kann auf Augenhöhe der Staatsanwaltschaft Berlin verhandeln bzw. eine Verteidigung organisieren.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Berlin
Das Strafverfahren beginnt in der Regel durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten. In Berlin ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin. Die Ermittlung führt aber zunächst die Berliner Polizei und wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft Berlin übersandt und diese entscheidet dann über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft muss sich bei der Auswertung der Strafakte neutral und objektiv verhalten. Sie ist keine reine Anklagebehörde, sondern muss auch entlastend ermitteln.
Tatverdacht – Anfangsverdacht
Ein Ermittlungsverfahren wird gegen die Beschuldigten dann eingeleitet, wenn die Begehung einer Straftat möglich erscheinen. Hier reicht ein so genannte Anfangsverdacht aus.
Vom Anfangsverdacht ist die nächste Stufe des Verdachtsgrades zu unterscheiden, nämlich der hinreichende Tatverdacht. Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Ein hinreichender Tatverdacht liegt dann vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wie gesagt, benötigt die Polizei/Staatsanwaltschaft für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens lediglich einen so genannten Anfangsverdacht und keinen hinreichenden Tatverdacht.
Davon zu unterscheiden ist der so genannte dringende Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Straftat durch den Beschuldigten /Inhaftierten begangen wurde. Ein dringender Tatverdacht ist zum Beispiel für den Erlass eines Haftbefehles erforderlich.
Es muss hierfür kein dringender Tatverdacht bestehen. Ein dringender Tatverdacht ist zum Beispiel bei der Frage, ob ein Haftbefehl ergeht oder nicht erforderlich.
Staatsanwaltschaft – die objektivste Behörde der Welt?
Wenn die Berliner Polizei das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten einleitet, dann ist diese grundsätzlich verpflichtet belastendes Material als auch entlastendes Material zu berücksichtigen und nicht nur belastend, sondern auch entlastend zu ermitteln. In der Regel wird man dazu zunächst Zeugen vernehmen, die zum Sachverhalt befragt werden. In diesem Zusammenhang spricht man häufig davon, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz eigentlich die objektivste Behörde der Welt sein muss, da sie verpflichtet ist, sowohl belastendes Material als auch entlastendes Material zu ermitteln. Keinesfalls darf nur die Ermittlung darauf gerichtet sein den Beschuldigten zu belasten. Ob dies in der Praxis-in Berlin-oder anderswo tatsächlich immer der Fall ist, muss leider bezweifelt werden.
Vernehmung des Beschuldigten durch die Berliner Polizei?
Später wird der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf konfrontiert und ihm muss die Möglichkeit der Stellungnahme/Anhörung gegeben werden. Dazu wird der Beschuldigte meist schriftlich unter Angabe des Tatvorwurfs gebeten sich zu einer bestimmten Uhrzeit bei der Polizeidienstelle zu melden, um dort vor Ort, vernommen zu werden. Was viele Beschuldigte nicht wissen ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich zu dieser Vernehmung nicht erscheinen muss. Die Polizei hat grundsätzlich kein Recht zu verlangen, dass der Beschuldigte zum Termin erscheinen. Anders ist dies bei einer Ladung durch den Ermittlungsrichter. Hier besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und wenn der Beschuldigte nicht erscheint, wird er zwangsweise vorgeführt. Die Polizei darf dies nicht und von daher musste Beschuldigte auch nicht zum Vernehmungstermin fahren, man sollte aber vorher, wenn man nicht beabsichtigt am Termin teilzunehmen, diesen absagen.
Schweigen oder Reden?
Ob der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Aussage macht oder nicht, hängt von der Beweislage ab. In der Regel kann man sagen, dass es sinnvoller ist von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen als eine Einlassung abzugeben. Dies wird häufig in der Praxis aber nicht beachtet, der Beschuldigte meint, dass er durch eine schnelle Aussage den Tatvorwurf widerlegen kann und sich die Sache dann schnell erledigt. In den meisten Fällen, ist dies nicht der Fall. Im übrigen kann ohnehin nicht die Polizei darüber entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird. Diese Entscheidung kann nur die Staatsanwaltschaft treffen.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren?
Grundsätzlich kann man sagen, dass es in sehr vielen Fällen sinnvoll ist, wenn der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt/ einen Strafverteidiger beauftragt. Dieser kann besser einschätzen, wie tatsächlich die Beweislage ist und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und es zu einem Verhandlungstermin kommt. Der Rechtsanwalt wird in der Regel bei der Staatsanwaltschaft in Berlin zunächst Akteneinsicht beantragen und erst nach dem Erhalt der Akte, wird entschieden, ob eine Einlassung abgegeben wird, eigene Beweisanträge gestellt werden oder ob der Beschuldigte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht.
Aussage bei der Polizei schon gemacht – und nun?
Hat der Beschuldigte bereits zuvor eine Aussage bei der Polizei gemacht, kann dies-muss aber nicht-negative Auswirkungen haben, da dann die Möglichkeiten des Verteidigers in der Sache zu agieren dadurch eingeschränkt sind.
Häufige Fragen zum Ermittlungsverfahren
Zum Ermittlungverfahren gibt es häufig viele Fragen der Mandanten. Ich habe hier einige Fragen zusammengetragen, die in der Praxis sehr häufig vorkommen.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe steht Bürgern zu, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation nicht in der in der Lage sind die Kosten für einen Rechtsanwalt für die Beratung und für die außergerichtliche Vertretung aufzubringen. Im Strafverfahren besteht die Besonderheit, dass die Beratungshilfe nur für die Beratung gewährt werden kann und nicht für eine außergerichtliche Vertretung, also eine Vertretung gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in Berlin. Zuständig für die Gewährung der Beratungshilfe ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. In Berlin Marzahn ist das Amtsgericht Lichtenberg für die Gewährung der Beratungshilfe zuständig. Wer Beratungshilfe haben möchte, muss zum Gericht gehen und dort eine Beratungshilfeschein beantragen. Mit diesem Beratungshilfeschein geht er dann zum Rechtsanwalt und dieser gewährt dann die Beratung. Wie gesagt, deckt der Beratungshilfeschein im Strafrecht nur die Beratung und nicht die Vertretung ab. Die steht meistens auch normal direkt auf dem Schein.
Prozesskostenhilfe
Viele Mandanten wissen, dass Bürger, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aufbringen können, die Möglichkeit haben Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Mai stellt diesen Antrag der Rechtsanwalt und damit sind die Kosten des Verfahrens und auch die eigenen Anwaltskosten abgesichert. Der Anwalt rechnet dann später gegenüber dem Staat ab. Was viele Mandanten nicht wissen ist, dass es im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe gibt. Die Prozesskostenhilfe wird im Zivilverfahren und in anderen Verfahren gewährt, aber nicht im Strafverfahren.
Pflichtverteidiger
Damit derjenige, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, nicht völlig hilflos da steht, gibt es das Institut der Pflichtverteidigung. Aber auch hier gibt es verschiedene Missverständnisse. Eine Pflichtverteidiger bekommt man unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen, allerdings müssen dafür andere Voraussetzung vorliegen. In der Regel kann man sagen, dass man einen Pflichtverteidiger nur dann bekommt, wenn es sich um Straftaten handelt, die eine besonders hohe Strafdrohung haben (Verbrechen) oder das Verfahren recht kompliziert ist und man also faktisch einen Anwalt tatsächlich benötigt. Bei kleineren Delikten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Betrug wird von daher in der Regel kein Pflichtverteidiger beigeordnet. Wenn sich hier der Bürger durch einen Rechtsanwalt verteidigen müssen möchte, muss er diesen selbst bezahlen.
Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren
Unabhängig davon ist es häufig problematisch und rechtlich auch umstritten, ob man bereits im Ermittlungsverfahren einen Anspruch nur einen Strafverteidiger hat. In der Praxis ist es so, dass einen Strafverteidiger erst bei Anklageerhebung bestellt wird oder zum Beispiel wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.
Die Polizei entscheidet im Ermittlungsverfahren über deren Einstellung?
Dies ist ein Irrtum. Die Polizei hat relativ geringe Entscheidungsbefugnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Keinesfalls kann die Berliner Polizei ein Strafverfahren einstellen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft Berlin/ Amtsanwaltschaft Berlin zuständig. Die Frage, wer das Ermittlungsverfahren einstellen kann, ist von erheblicher Bedeutung. Häufig macht der Beschuldigte nur deshalb eine Aussage, da sich vor dem Polizeibeamten gut darstellen möchte und hofft, dass aufgrund seiner Aussage das Verfahren dann sofort eingestellt wird. Dies ist ein verhängnisvoller Irrtum. Die Beamten, die einem persönlichen Eindruck vom Beschuldigten bekommen haben, sind für die Einstellung nämlich nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft in Berlin erhält später die Ermittlungsakte und die zuständige Staatsanwältin/der zuständige Staatsanwalt konnte sich kein persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen und trifft allein aufgrund der Aktenlage die Entscheidung, ob das Verfahren weitergeführt wird, zum Beispiel durch eine Anklageerhebung oder eine Einstellung erfolgt.
Im Ermittlungsverfahren braucht man auch keinen Rechtsanwalt?
Dies ist ebenfalls ein häufiger Irrtum. Das Problem ist, dass die Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren versucht die Beschuldigten zu vernehmen. Hierzu wird er zum Termin geladen und viele Beschuldigte wissen eben nicht, dass sie zum animus Termin nicht erscheinen müssen. Ein Anwalt hätte ohnehin nicht zu einer Aussage geraten, solange noch keine Akteneinsicht genommen wurde. Wie bereits oben ausgeführt wurde, macht es in vielen Fällen Sinn von seinem Recht die Aussage zu verweigern Gebrauch zu machen. Ein Rechtsanwalt kann gerade im Ermittlungsverfahren „Ruhe“ und Sachlichkeit in das Verfahren bringen. Die Erfahrung die ein Strafverteidiger hier hat, kann man sich auch nicht „im Internet an lesen“, zumal neben der Erfahrung eben auch grundlegende Kenntnisse im deutschen Strafgesetzbuch in der deutschen Strafprozessordnung erforderlich sind. Über diese verfügt der Beschuldigte in der Regel nicht. Das Problem ist auch, dass man Fehler im Ermittlungsverfahren nur wieder schwer-wenn es zu einer Anklageerhebung kommt-korrigieren kann. Ist eine Aussage einmal gemacht worden, ist es schwer diese zu revidieren.
Klicke hier, um Ihren eigenen Text einzufügen