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Wann kann man die Scheidung einreichen?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin
Als Anwalt in Berlin Marzahn habe ich die Erfahrung gemacht, dass Mandanten sehr unsicher sind, was den Zeitpunkt der Einreichung einer Scheidung angeht. Dies ist sicher nicht nur in Berlin (Marzahn-Hellersdorf) der Fall, sondern in ganz Deutschland. Viele Mandanten meinen, dass die Scheidung gleich nach der Trennung eingereicht werden kann. Dem ist nicht so.
Trennung und Scheidung – es gibt Regeln
Bei der Durchführung einer Beratung wegen einer Trennung und Scheidung ist oft das Ziel der Mandanten so schnell wie möglich geschieden zu werden. Zumindest ist dies meine Erfahrung bei Scheidungsberatungen in Berlin Marzahn. Gerade in der Trennungsphase, wenn diese noch frisch ist, herrscht meist eine sehr angespannte emotionale Situation. Auch wenn die meisten Scheidungen einvernehmlich erfolgen, ist die Trennung gerade am Anfang, oft recht schwierig. Es müssen viele Dinge geklärt werden und eigentlich möchte man so schnell wie möglich die Scheidung hinter sich haben, der meist beide Eheleute schon fest entschlossen sind die Scheidung durchzuführen. In den meisten Fällen gehen die Eheleute davon aus, dass die Ehe unwiderruflich verloren und zerrüttet ist.
Bedeutung von Trennung und Ablauf des Trennungsjahres
Scheidung nur nach Trennung
Trennungsjahr
Der Gesetzgeber sieht dies aber anders. Man will den Eheleuten noch eine Chance geben und von daher ist Voraussetzung-nach deutschem Recht-dass die Eheleute ein Jahr bereits getrennt leben. Dies ist das sogenannte Trennungsjahr. Nach deutschem Recht ist von daher die Trennung der Eheleute eine Voraussetzung der Scheidung. Laut gesetzlicher Regelung müssen für die Einreichung des Scheidungsantrages beide Eheleute wenigstens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Die Trennung sollte nicht – kann aber im Notfall – in der gleichen Wohnung erfolgen, da dies fast immer problematisch ist.
Härtefallscheidung
Nur bei der sogenannten Härtefallscheidung muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden. Eine solche Scheidung kommt aber sehr selten vor. Die sogenannten Härtefallgründe liegen in der Praxis kaum vor. Von daher müssen mit Sicherheit mehr als 90 % der Eheleute das Trennungsjahr beachten.
Trennung in der Wohnung
Eine Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute stattfinden. Rechtlich gesehen sind recht hohe Anforderung an eine solche Trennung zu stellen. Wenn es möglich ist, sollte immer ein Ehepartner ausziehen. Andererseits ist es so, dass es derzeit recht schwierig ist, gerade im Raum Berlin, kleinere Wohnungen zu finden.
Für viele Ehepartner stellt sich von daher nur die Möglichkeit die Trennung innerhalb der Ehewohnung durchzuführen.
Dabei sollte folgendes beachtet werden:
Die Zimmer sollten aufgeteilt werden. Jeder sollte sein eigenes Schlafzimmer haben. Weiter sollten keine gemeinsamen Mahlzeiten zubereitet und eingenommen werden. Die Einkäufe muss jeder Ehegatte für sich selbst erledigen. Gemeinsame Ausflüge etc. sollten unterlassen werden. Auch sollte jeder seine eigene Wäsche waschen.
So hinaus sollten die Kosten der Wohnung nebst Strom, Wasser, Internet, Telefon etc. aufgeteilt werden.
keine Pflicht zum Auszug aus der Wohnung
Zu beachten ist auch, dass keiner der Eheleute von anderen verlangen kann, dass dieser die Wohnung verlässt. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung ist. Die Ehewohnung ist grundgesetzlich geschützt und von daher dürfen beide Eheleute dort weiter wohnen. Nur in den Fällen der sogenannten Wohnungszuweisung zum Beispiel aufgrund von häuslicher Gewalt, kann man erreichen, dass ein Ehepartner-vorübergehend-die Wohnung verlassen muss.
Scheidungsantrag zum Familiengericht
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, ist es möglich einen Scheidungsantrag beim Familiengericht in Berlin einzureichen. In Berlin sind dies die Familiengerichte Tempelholf-Kreuzberg (u.a. für Berlin Marzahn, Hohenschönhausen, Hellersdorf., Lichtenberg), Pankow-Weißensee , das Amtsgericht Köpenick (für Köpenick) oder Berlin Schöneberg (u.a. internationale Scheidungen).
Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Im bestimmten Situation ist es auch möglich so genannte Verfahrenskostenhilfe für die Ehescheidung zu beantragen. Dafür muss der Mandant bzw. die Mandantin ein entsprechendes Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ausfüllen. Der Anwalt reicht dann diese Erklärung nebst einen entsprechenden Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein.
Einreichung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres möglich
Wenn der Mandant keine Verfahrenskostenhilfe beantragt, dann kann man die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen. Der Grund ist der, dass eigentlich bei der Anhörung der Eheleute, also in der mündlichen Verhandlung, dass Trennungsjahr abgelaufen sein muss. Bis zu diesem Scheidungstermin vergeht aber noch eine geraume Zeit, in der das Gericht die Rentenanwartschaften ermittelt. Von daher ist es in Berlin kein großes Problem bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Dies gilt aber nicht, wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, das Gericht ja gleich am Anfang des Scheidungsverfahren über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe entscheiden muss. Zu diesem Zeitpunkt ist aber das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen.
Scheidungen in Marzahn-Hellersdorf
Für Eheleute aus dem Bezirk Berlin Marzahn Hellersdorf ist das größte Familiengericht in Berlin, nämlich das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg (Hallesches Ufer 62) für die Ehescheidung zuständig. Die Ehescheidung dauert dort ungefähr ein Jahr, bei einer Scheidung mit Versorgungsausgleich. Bei der Ehescheidung ist im Normalfall immer der Versorgungsausgleich mit durchzuführen. Es sei denn, dieser wird vorher notariell ausgeschlossen, oder auch während des Verfahrens, oder die Ehe besteht noch keine drei Jahre und es wurde kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Ansonsten führt das Gericht den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenpunkte) durch.
Ohne den Versorgungsausgleich geht die Scheidung erheblich schneller. Dies sollte aber kein Anlass sein, um den Versorgungsausgleich auszuschließen. Man sollte sich genau überlegen, ob man auf die entsprechenden Rentenpunkte verzichtet.
einvernehmliche Scheidung
Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung zu (im Termin), dann wird das Familiengericht in der Regel die Scheidung aussprechen. Dies geschieht im Anhörungstermin, zu dem beide Eheleute erscheinen müssen. Ansonsten ist eine streitige Scheidung notwendig und man muss beweisen, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist, was oft aber nicht so schwierig ist. Dies geht auch schon nach Ablauf des Trennungsjahres, wenn ein Ehepartner nachweisst, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Davon geht man aus, wenn einer der Ehepartner bereits in einer neuen Beziehung ist.