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Ehescheidung einreichen – wann und wie ist dies möglich?

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Familienrecht

Scheidung einreichen - wann ist dies möglich?

Die Scheidung einreichen kann man über einen Rechtsanwalt nach Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht. Was beim „sich scheiden lassen“ und bei der Trennung, noch zu beachten ist und wann man frühstmöglich die Scheidung einreichen kann, erfahren Sie in diesem Artikel

Hinweis

Bei der Ehescheidung ist in der Regel das Trennungsjahr zu beachten.

1. Voraussetzungen für die Einreichung einer Scheidung

Die Ehescheidung hat bestimmte Voraussetzungen, die zwingend eingehalten werden müssen, damit das Scheidungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann. Zu beachten ist auch, dass ein Großteil der Scheidungsverfahren in Berlin einvernehmliche Scheidungen sind. Aber auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

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Hinweis

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist das Trennungsjahr einzuhalten.

a. Trennungsjahr

Voraussetzung für die Einreichung einer Scheidung in Deutschland ist das sogenannte Trennungsjahr (§ 1565 BGB). Das Gesetz sieht vor, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, um die Zerrüttung der Ehe zu indizieren. Unter getrennt leben versteht man dabei, dass die Partner keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine ehelichen Lebensgemeinschaft mehr bestehen. Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr ausgetauscht werden. Die Eheleute können das Trennungsjahr nicht abkürzen, auch wenn beide damit einverstanden sind. Vor falschen Angaben zum Trennungsjahr vor Gericht kann nur gewarnt werden, da die Trennung eine Vielzahlung von rechtlichen Folgen hat, die die Eheleute of nicht kennen.

Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, sofern die Lebensbereiche deutlich separiert werden. In der Praxis kommt die Trennung innerhalb der Wohnung gerade im Stadtbezirk Berlin-Marzahn-Hellersdorf recht häufig vor, da es sehr schwierig ist, kleine Wohnungen derzeit in Berlin zu bekommen und zu finanzieren. Das Problem bei der Trennung in der Wohnung ist aber, dass nicht nur eine Trennung von Bett und Tisch erfolgen muss, sondern es sind viele kleinere Umstände zu beachten, die das Gericht später auch erfragen wird.

genaue Trennung im Haushalt notwendig

So müssen zum Beispiel die Eheleute darauf achten, dass keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden, dass jeder seine eigene Wäsche wäscht und auch alleine einkaufen geht und dass es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr gibt. Auch dürfen Versorgungsleistungen nicht mehr ausgetauscht werden. In Bezug auf die Kosten für die Wohnung muss eine Trennung erfolgen, sodass jeder seinen Teil dazu beiträgt. Dies ist alles nicht so einfach und wird in der Praxis oft nicht richtig umgesetzt. Hier sollte man sich vorher anwaltlich beraten lassen.

Möchten Sie an diesem Text Änderungen vornehmen oder haben Sie weitere Anweisungen?

Hinweis

Das Trennungsjahr kann man nicht einvernehmlich abkürzen.

b. Einvernehmliche Scheidung

Scheidung einreichen - aber wann?

Eine Scheidung kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und im Idealfall die Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung, einvernehmlich geregelt haben. In diesem Fall kann der Scheidungsantrag bereits nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Einigkeit hinsichtlich einer Scheidung

Es ist aber nicht zwingend notwendig, dass man sich bereits über alle Scheidungsfolgen einig ist, es ist ausreichend, wenn beide Eheleute die Scheidung wollen und der Scheidung dann entsprechend im Termin zustimmen bzw. einer der Eheleute über einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellt. Eine Klärung  bestimmter Scheidungsfolgen kann auch noch nach der Ehescheidung erfolgen, wie zum Beispiel der Zugewinn.

§ 1566 Abs. 1 BGB

Gemäß § 1566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird das Scheitern der Ehe nämlich unwiderlegbar vermutet, wenn seit der Trennung ein Jahr vergangen ist und beide Eheleute beantragen, die Scheidung durchzuführen bzw. ein Ehepartner über einen Anwalt einen Scheidungsantrag stellt und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt.

Hinweis

Einvernehmlich ist die Scheidung dann, wenn beide Eheleute sich scheiden lassen wollen und dies auch so vor dem Familiengericht vortragen.

b. Streitige Scheidung

Sollte einer der Partner nicht mit der Scheidung einverstanden sein spricht man von einer streitigen Scheidung. Bei der streitigen Scheidung muss zumindest auch das Trennungsjahr abgewartet werden.

3 Jahre Trennung

Das Gesetz sieht vor, dass man im Normalfall, wenn die Gegenseite nicht zustimmt, drei Jahre getrennt voneinander leben muss, um die Scheidung erfolgreich betreiben zu können. Geregelt ist dies in § 1566 Abs. 2 BGB. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die gesetzlich so nicht explizit geregelt ist:

Nachweis der Zerrüttung der Ehe

Kann ein Ehepartner nachweisen, dass die Ehe auch nach Ablauf nur eines Trennungsjahres endgültig zerrüttet ist, führt das Gericht die Scheidung in der Regel auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durch. Dies stellt in der Praxis oft kein großes Problem dar, zumindest in Berlin nicht. Ein solcher Nachweis der Zerrüttung kann beispielsweise erfolgen, indem der scheidungswillige Ehepartner über seinen Anwalt darlegt und notfalls beweist, dass er bereits einen neuen Lebenspartner hat.

Von daher ist auch die Scheidung, wenn die Gegenseite nicht einverstanden ist, in der Regel nach Ablauf nur eines Trennungsjahres bereits möglich.

Verzögerung aber unproblematisch möglich

Obwohl eine Scheidung nach einem Trennungsjahr eingereicht werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Scheidungsverfahren zügig verläuft. Das Problem liegt darin, dass der andere Ehepartner das Verfahren erheblich verzögern kann, wenn er dies wünscht. Dazu nimmt er sich einen Anwalt, der im Rahmen der Scheidung weitere Anträge (sog. Verbundanträge) stellen kann, wie  etwa auf nachehelichen Unterhalt oder den Ausgleich des Zugewinns. Das Gericht ist verpflichtet, über alle Anträge gemeinsam zu entscheiden, nicht separat. Dadurch kann sich die Scheidung erheblich verzögern, manchmal um Jahre.

Hinweis

Auch gegen den Willen des anderen Ehepartners kann man in der Regel die Scheidung bereits nach 1 Jahr der Trennung beim Familiengericht einreichen. Der andere Ehepartner kann aber das Scheidungsverfahren erheblich verzögern.

c. Härtefallscheidung

Die Härtefallsscheidung, ein Begriff, mit dem viele vertraut sind, spielt in der Rechtspraxis tatsächlich nur eine marginale Rolle. Bei dieser Form der Scheidung ist das sonst erforderliche Trennungsjahr nicht notwendig, ermöglicht also dem betroffenen Ehegatten, unmittelbar über einen Rechtsanwalt die Scheidung einzuleiten.

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Härtefallsscheidungen äußerst selten erfolgreich durchgeführt werden können. Trotz der weit verbreiteten Meinung unter Mandanten, eine sofortige Scheidung ohne das Warten auf das Trennungsjahr sei für sie unzumutbar, liegen die Hürden für eine Härtefallsscheidung derart hoch, dass sie schwer zu überspringen sind.

Typische fälle der Härtefallscheidung können sein:

  1. Schwere körperliche oder psychische Gewalt: Wenn einer der Ehepartner vom anderen schwer misshandelt wird, kann dies eine sofortige Scheidung rechtfertigen. Dazu zählt nicht nur physische Gewalt, sondern auch schwerwiegende psychische Misshandlungen.
  2. Bedrohung des Lebens: Wenn das Leben des Antragstellers durch den Ehepartner bedroht wird, sei es durch direkte Drohungen oder durch ein Verhalten, das die körperliche oder psychische Gesundheit des Antragstellers ernsthaft gefährdet.
  3. Schwere Straftaten: Begeht ein Ehepartner schwere Straftaten, insbesondere solche, die auch den anderen Ehepartner oder gemeinsame Kinder gefährden, kann dies ebenfalls eine Härtefallscheidung rechtfertigen.
  4. Schwere Suchtprobleme: Auch schwerwiegende Suchtprobleme eines Ehepartners, die das familiäre Zusammenleben unzumutbar machen, können unter bestimmten Umständen eine sofortige Scheidung begründen.
  5. schwangere Ehefrau (etwas häufiger vorkommend: Ein etwas häufigerer Fall bei Härtefallsscheidung ist der, wenn die Ehefrau aus einer Beziehung, die sie bereits vor der Trennung ehewidrig eingegangen ist, schwanger ist und ein Kind vom „Ehebrecher“ erwartet. In dieser Konstellation wäre der Ehemann gesetzlich der Vater des Kindes, was allein für den Ehemann einen Härtefallgrund darstellt.Sind weitere Anpassungen gewünscht oder soll ich ein Bild zu diesem Thema erstellen?
Hinweis

Die Härtefallscheidung kommt in der Praxis sehr selten vor.

d. Einvernehmliche Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?

Das Trennungsjahr ist ist der Regel abzuwarten, wobei die Möglichkeit besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung mit Versorgungsausgleich, dass man auch schon bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht stellt. Zumindest in Berlin ist dies in der Regel möglich. Damit kann man die Scheidung beschleunigen.

keine Verfahrenskostenhilfe

Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller die Scheidung selbst finanziert. Wenn Verfahrenskostenhilfe für die Ehescheidung beantragt wird, kann die Scheidung nicht eher eingereicht werden als nach Ablauf des Trennungsjahres.

Hinweis

Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung der Eheleute. Schon bis zu 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung eingereicht werden.

e. Rechtsanwalt

In Deutschland ist es zwingend erforderlich, für die Einreichung eines Scheidungsantrags einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht. Der Anwalt wird den Scheidungsantrag nebst Schriftsatz formulieren und beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Anwaltszwang vor dem Familiengericht

Bei der Scheidung, wenn diese einvernehmlich erfolgt, muss nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt haben, und zwar der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen will. Dieser muss den Anwalt auch selbst bezahlen. Die Eheleute können aber vereinbaren, dass sie sich die Kosten teilen.

kein gemeinsamer Anwalt möglich

Ein häufiger Fehler ist jedoch zu glauben, dass der Anwalt beide Eheleute vertritt. Dies ist auf keinen Fall so. Der Anwalt kann nur einen Ehepartner vertreten, und zwar den, für den er den Scheidungsantrag stellt. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es in Scheidungssachen nicht, auch wenn sich die Eheleute über alle Punkte einig sind.

Hinweis

Auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung gibt es keinen gemeinsamen Anwalt!

2. Dauer der Scheidung

In Berlin dauert eine einvernehmliche Scheidung üblicherweise ein Jahr. Im Falle einer streitigen Scheidung kann das Verfahren jedoch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Eine einvernehmliche Scheidung, die ohne den Ausgleich von Versorgungsansprüchen erfolgt – eine Option, die unter bestimmten Umständen möglich ist –, kann den Prozess beschleunigen. Solch eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und einem halben Jahr abgeschlossen sein.

Hinweis

Die einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich dauert zwischen 9 Monaten und 1 Jahr.

FAQ

FAQ

Häufige Fragen zum Thema „Kündigung“ finden Sie hier.

1. Wann kann ich die Scheidung einreichen?

Eine Scheidung kann eingereicht werden, wenn die Ehe nachweislich zerrüttet ist. Dazu muss ein Trennungsjahr abgewartet werden, bevor die Scheidung beantragt werden kann. Nur in Ausnahmefällen ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr (sog. Härtefallscheidung) möglich.

2. Was bedeutet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zeitspanne, in der die Ehepartner getrennt leben müssen, bevor sie die Scheidung einreichen können. Ziel ist es, den Parteien Zeit zu geben, über ihre Entscheidung nachzudenken und möglicherweise eine Versöhnung zu erreichen. Während dieser Zeit müssen die Ehepartner in der Regel getrennte Haushalte führen. Die Trennung innerhalb der Wohnung ist möglich, aber tatsächlich schwierig.

3. Kann ich die Scheidung sofort einreichen, wenn mein Partner mich betrogen hat?

In Deutschland gibt es kein spezielles „Sofort-Scheidungsrecht“ aufgrund eines Seitensprungs oder Ehebruchs. Das Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip, wonach eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder wenn sie drei Jahre getrennt leben, selbst wenn einer der Partner der Scheidung widerspricht.

4. Was, wenn mein Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Wenn Ihr Partner der Scheidung nicht zustimmt, können Sie dennoch eine Scheidung einreichen, und das Verfahren kann ohne das Einverständnis Ihres Partners fortgesetzt werden. In Deutschland ist es nicht erforderlich, dass beide Ehepartner der Scheidung zustimmen, damit diese vollzogen werden kann. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht die Scheidung aussprechen kann.

Falls Ihr Partner der Scheidung nicht zustimmt, ist es besonders wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Ehe irreparabel gescheitert ist. Dies geht auch schon nach einem Jahr der Trennung.

5. Müssen wir unsere finanziellen Angelegenheiten geklärt haben, bevor wir die Scheidung einreichen?

In Deutschland müssen die finanziellen Angelegenheiten nicht zwingend vor Einreichung der Scheidung vollständig geklärt sein. Die Scheidung kann man trotzdem schon einreichen und das Gericht entscheidet über das Vermögen im Scheidungsverfahren nur auf Antrag (Folgesache). Stellt niemand einen Antrag, dann entscheidet das Gericht nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich (Rentenpunkte).

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

Arbeitsrecht - Beratung

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

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