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Trennungsjahr für Scheidung einvernehmlich abkürzen
Trennung und Scheidung
In meine Kanzlei in Berlin Marzahn kommen häufig Mandanten, die sich scheiden lassen möchten. Auffallend ist, dass oft der Ehegatte, der die Scheidung einreichen möchte, diese so schnell wie möglich vors Gericht bringen und damit hinter sich bringen möchte.
Dies hat natürlich emotionale Gründe.
Dazu kommt noch, dass selbst die einvernehmliche Scheidung in Berlin gut ein Jahr dauern kann. Häufig wollen die Eheleute die Scheidung, ob schneller. Manche Internetseiten versprechen hier eine „Blitzscheidung“, was schlichtweg nicht möglich ist. Für die Durchführung der Scheidung geltend gesetzliche Regelungen, die einzuhalten sind.
Trennungsjahr kann nicht abgekürzt werden
Trennungsjahr bei Scheidung
Dazu sollte man aber wissen, dass das Trennungsjahr grundsätzlich abzuwarten ist. Das Trennungsjahr steht nicht zur Disposition der Eheleute, auch wenn sich dies viele Eheleute wünschen und meinen, dass ja ohnehin es schon fest stehe, dass man sich scheiden lassen möchte. Darauf kommt es aber nicht an. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr rechtlich geregelt und vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Form der Härtefallscheidung möglich.
Vereinbarung über Ablauf des Trennungsjahres
Von daher sind auch jegliche Vereinbarungen über die einjährige Trennung der Eheleute ohne rechtliche Relevanz und auf keinen Fall für das Gericht bindend. Der Richter wird in der Regel nachfragen, wann das Trennungsjahr zu laufen begonnen hat. Die Eheleute müssen im Scheidungstermin wahrheitsgemäße Angaben machen.
Vorsicht bei Zurückdatierung des Trennungszeitpunktes
kein Zurückdatieren
Nun gibt es einige wenige „schlaue“ Mandanten/ auch Anwälte, die auf die Idee kommen und das Trennungsjahr dadurch zu verkürzen, dass diese gemeinsam mit dem Ehepartner das Trennungsdatum zurückdatieren. Dies ist nicht zulässig und oft auch gefährlich.
Der Mandant, aber auch der Anwalt, der nur gelegentlich im Familienrecht tätig ist, übersieht hier oft die Gefahren eines solche Vorgehens. Das Trennungsdatum spielt eine Rolle für bestimmte Ansprüche, wie z.B. den Trennungsunterhalt, aber auch den Gesamtschuldnerausgleich.
Beispiel: Die Eheleute haben 2018 gemeinschaftlich einen Kredit aufgenommen. Die Rate beträgt € 800 pro Monat. Diese zahlt der Ehemann von seinem Konto allein. Eine Trennung erfolgt im Dezember 2019. Die Eheleute wollen sich schnell scheiden lassen und erklären gegenüber dem Gericht (der Ehemann ist anwaltlich vertreten), dass eine Trennung bereits im April 2019 stattgefunden hat. Später zerstreiten sich die Eheleute. Der Ehemann erfährt, dass er von der Ehefrau den Hälfte der Kreditraten ab Trennung verlangen kann und fordert von ihr Sodann € 400 ab April 2019.
Ergebnis: Die Ehefrau muss die hälftigen Kreditraten ab April 2019 an den Ehemann erstatten (und nicht erst ab Dezember 2019).
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf)