Erbrecht in Marzahn I Rechtsanwalt Andreas Martin

Rechtsanwalt Andreas Martin

Erbrecht Marzahn

Das Erbrecht ist ein umfangreiches und schwieriges  Rechtsgebiet. Darüber hinaus spielen hier häufig Emotionen eine große Rolle. Nachfolgend erhalten Sie Informationen bei Eintritt eines Erbfalles und wie man sich rechtlich richtig verhält. 


von Rechtsanwalt Andreas Martin

Anwalt – Vertretung und Beratung im Erbrecht

Marzahn – Hellersdorf

Als Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf vertrete ich Mandanten im Erbrecht. Marzahner Promenade 22 – Nähe Eastagte  – Tel. 030 74 92 16 55.

Rechtsanwalt A. Martin – Erbrecht in Marzahn

Welche erbrechtlichen Mandate werden in der Kanzlei überwiegend bearbeitet?

Der Erbfall – was nun?

Erbschein

  • Erbscheinerteilungsverfahren
  • Grundbuchberichtigung

Der Alleinerbe

Die Miterben/ die Erbengemeinschaft

Der Pflichtteilsberechtigte

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Erbrecht in Marzahn – Rechtsanwaltskanzlei A. Martin

Die Rechtsanwalt Andreas Martin ist als Anwalt u.a. in Berlin Marzahn-Hellersdorf tätig. In der Berliner Zweigstelle der Anwaltskanzlei werden auch erbrechtliche Mandate bearbeitet.

Welche erbrechtlichen Mandate bearbeitet Anwalt A. Martin überwiegend?

Rechtsanwalt Andreas Martin bearbeitet auch erbrechtliche Mandate. Dabei geht es überwiegend um

  • Beratung und anwaltliche Vertretung im Erbfall
    • Auskunft (Anwaltsschreiben)
    • Berechnung des Erbteils
    • Durchsetzung des Pflichtteils
    • Erteilung des Erbscheines
    • Grundbuchberichtigung
    • Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Teilungsanordnungen
  • Beratung und anwaltliche Vertretung von Erben und Miterben
    • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
    • Klärung der Erbanteile
    • Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheines
    • Grundbuchsberichtigungsantrag
    • Erstellung von Erbauseinandersetzungsverträgen
  • Beratung und anwaltliche Vertretung des Pflichtteilsberechtigten
    • Berechnung des Pflichtteils
    • Einfordern der Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses
    • Einklagen des Pflichtteilsanspruches
  • Vertretung im Erbscheinerteilungsverfahren vor den Berliner Gerichten (z.B. den Amtsgericht Lichtenberg)
    • Vorbereitung und Einreichung des Erbscheinantrages
    • Vertretung in der Erbscheinsverhandlung

Erbfall – was nun?

Beim Eintritt eines Erbfalles stellen sich auch immer rechtliche Fragen. Neben der Trauer um den verstorbenen Familienangehörigen sind viele organisatorische Dinge zu erledigen, die zusätzlich belasten, aber notwendig sind. Wer Erbe geworden ist und zu welchem Teil ist nicht immer einfach zu bestimmen. Weiter stellen sich häufig Probleme, wenn mehrere Erben existieren und eine Aufteilung der Erbmasse zu erfolgen hat.

Zunächst ist die Beerdigung zu organisieren. Das beauftragte Beerdigungsinstitut wird in der Regel – auch für später notwendige Angelegenheiten (z.B. für den Erbschein) – Unterlagen, wie den Totenschein und die Sterbeurkunde etc organisieren. Vorsicht aber auch hier bei der Beauftragung. Am Anfang wird viel versprochen und man redet dann nicht über die Kosten; diese können aber erheblich sein und betragen in der Regel einige Tausend Euro. Auch kommen häufig Aussagen, wie “dies zahlt die Sterbeversicherung etc”, obwohl meist zu diesem Zeitpunkt niemand überprüft hat, ob eine solche Versicherung überhaupt greift. Ist der Auftrag erteilt, müssen auch die Kosten übernommen werden.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der sich mit dem Erbrecht beschäftigt, ist meist sinnvoll.

Erbschein

Von einem Erbschein haben die meisten Mandanten / Erben schon einmal etwas gehört. Wo man diesen in Berlin und wie beantragen kann, wissen die meisten Erben aber nicht. Meist wird der Erbschein aber dringend für die Angelegenheiten mit der Bank (Kontoauflösung des Erblassers) und bei der Grundbuchberichtigung benötigt.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist das vom Erben vorzuliegen amtliche Zeugnis, mit dem er seine Erbenstellung nachweist. Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht (für einen Erblasser mit letzten Wohnsitz in Berlin-Marzahn ist das Amtsgericht Lichtenberg zuständig) ausgestellt. Man kann mehrere Ausfertigungen beantragen.

Der Erbschein kann erteilt werden als gemeinschaftlicher Erbschein (z.B. für Erbengemeinschaft), als Teilerbschein oder als “Alleinerbschein” (wenn nur ein Erbe vorhanden ist).

Der Erbschein kann – auf Antrag – beschränkt werden auf das in Deutschland belegene Vermögen.

Wo befinden sich die gesetzlichen Grundlagen des Erbscheines?

Gesetzliche Regelungen über den Erbschein findet man in den §§ 2353 – 2370 BGB.

Wozu benötigen die Erben den Erbschein?

Der Erbe, der an die Erbmasse kommen möchte, zum Beispiel an Konten oder an Grundstücke des Erblassers, muss nachweisen, dass er tatsächlich Erbe geworden ist, entweder Alleinerbe oder Miterbe einer Erbengemeinschaft. Gerade die Alleinerbe, der ja selbstständig – ohne Zustimmung weiterer Miterben – handeln kann, möchte schnell seine Erbenstellung nachweisen. Einen solchen Nachweis kann man über den so genannten Erbschein erbringen. Der Erbscheines eine Legitimationsnachweis, aus dem sich die Erbenstellung des Erben ergibt. Ohne den Erbschein kann ein Dritter (z.B. die Bank oder ein Schuldner des Erblassers) nicht sicher überprüfen, ob die Person, welche sich als Erbe ausgibt, auch tatsächlich der Erbe ist. Der Erbschein entfaltet also einen Rechtsschein, auf den sich der Dritte verlassen kann.

Weshalb kann man diesen Nachweis gerade durch den Erbschein führen?

Den Nachweis, deshalb durch den Erbschein führen, da der Erbschein bzw. dessen Inhalt öffentlichen Glauben genießt. D.h., dass sich Dritte (zum Beispiel Banken, Ämter oder das Grundbuchamt) darauf verlassen dürfen, dass der Erbschein inhaltlich richtig ist, also die Person, die dort als Erbe oder Erbengemeinschaft benannt ist, auch tatsächlich Erbe des Erblassers ist. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte Erbschein ein amtliches Zeugnis dar.

Können sich daraus auch Nachteile für den Erben ergeben?

Ein Nachteil für den Erben besteht darin, dass der Erbschein ihn als Erben ausweist und damit auch für Gläubiger des Erblassers, die nun Gläubiger des Erben sind, klar ist, wer Erbe geworden ist und wer gegebenfalls hier verklagt werden kann (siehe die §§ 727, 792 ZPO). Die Gläubiger können sich-wenn ein Erbschein vorhandenes-darauf verlassen, dass die Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist auch wirklich Erbe des Erblassers ist. Zu beachten ist aber, dass auch der Gläubiger des Erblassers die Möglichkeit hat einen Erbschein zu beantragen und damit klarstellen zu lassen, wer letztendlich Rechtsnachfolger des Erblassers ist. Dies kann er aber auch grundsätzlich nicht verhindern.

Wer erstellt den Erbschein?

Der Erbschein ist deshalb ein so bedeutendes Dokument, da dieser vom Nachlassgericht aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt wird. Dadurch ist-in der Regel-sichergestellt, dass der Erbschein inhaltlich richtig ist. So muss zum Beispiel der Antragsteller seine Angaben zur Erbfolge sorgfältig machen und darüber hinaus diese Angaben an Eides statt versichern.

In der Regel sind alle Urkunden im Original oder in notarieller Beglaubigung beizufügen. Die eideststattliche Versicherung ist beim Notar oder bei Gericht abzugeben.

Hier kann durch geschickte Organisationen viel Zeit gespart werden. Auch können hier Kenntnisse von der Arbeitsweise der einzelnen Gerichte (wie lange zum Beispiel es dauert bis zur Erbscheinsverhandlung, sofern dies erforderlich ist) sehr hilfreich sein. Ein Rechtsanwalt vor Ort wird diese in der Regel verfügen, sofern er sich mit derartigen Fällen beschäftigt.

Was sind also die Besonderheiten des Erbscheines als Dokument?

Der Erbschein ist:

  • ein amtliches Zeugnis
  • welches öfentlichen Glauben genießt
  • und welches vom Nachlassgericht
  • aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens
  • erstellt wird und damit
  • das Zeugnis der Rechtsnachfolge ist.

Gibt es Fälle, bei denen der Erbschein nicht benötigt wird?

Grundsätzlich ist es sinnvoll einen Erbschein zu beantragen. Es ist auch theoretisch denkbar, dass es Fälle gibt, bei denen der Erbschein nicht unbedingt erforderlich ist.

Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken und Behörden

Den Erbschein benötigt man vor allen gegenüber Banken, um auf Bankvermögen des Erblassers zugreifen zu können und bei Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt, um eine Berichtigung des Grundbuches, dem ja noch der Erblasser steht, durchführen zu können.

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt?

Gegenüber dem Grundbuchamt ist es in der Regel ausreichend, wenn die Erbenstellung durch eine öffentliche Urkunde  (nebst Eröffnungsvermerk) nachgewiesen werden kann. Eine solche öffentliche Urkunde ist natürlich der Erbschein, kann aber auch ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sein. Beim Erbschein ist die Erbenstellung in der Regel nachgewiesen. Beim notariellen Testament muss dies nicht unbedingt immer der Fall sein, da ja z.B. ein späteres notarielles Testament existieren kann. Letztendlich ist dies aber die Entscheidung des Grundbuchamtes. Ein handschriftliches Testament reicht aber auf keinen Fall aus.

Ausländische öffentliche Urkunden ausreichend?

Wenn es also zum Beispiel ein notarielles Testament gibt, dann kann der Erbe – um eine Berichtigung des Grundbuches vorzunehmen dieses notarielles Testament zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes (das Testament muss beim Nachlassgericht eingereicht werden wird dort „veröffentlicht“) – beim Grundbuchamt vorlegen und so eine Berichtigung des Grundbuches erreichen. Im Normalfall reicht auch die Vorlage eine beglaubigte Abschrift aus. Dies gilt selbst bei ausländischen öffentlichen Urkunden, also von ausländischen Notaren. Gegebenfalls ist hier eine Apostille zu beantragen bzw. eine Bescheinigung nach Anhang VI der EuGVO vorzulegen. Gerade bei ausländischen notariellen Testamenten kann es durchaus sein, dass das Grundbuchamt trotzdem auf die Vorlage eines Erbscheines besteht (§ 35 Abs. 1 GBO- Grundbuchordnung). Das Grundbuchamt ist sogar berechtigt dies bei einer inländischen öffentlichen Urkunde, wie z.B. einen notariellen Testament zu verlangen, wenn es der Meinung ist, dass ein entsprechender Nachweis ich ausreichend ist. Dies kann dann Zweifel der Fall sein, wenn das Testament widersprüchlich ist oder die Angaben der Erben nicht eindeutig sind.

Von daher ist es in der Regel immer sinnvoll einen Erbschein zu beantragen.

Gilt der deutsche Erbschein auch im Ausland?

Der deutsche Erbschein schützt den öffentlichen Glauben in die Erbenstellung in Deutschland. Im Ausland muss in der Regel ein eigener Erbschein beantragt werden. Dies gilt meist auch innerhalb der EU.

Dass heißt, dass im Ausland ein Erbscheinsverfahren zu führen ist. Wenn also zum Beispiel der Erblasser in Deutschland und im Ausland (z.B. Polen) Vermögen hinterlassen hat, muss sowohl für Deutschland als auch für das Ausland ein Erbschein beantragt werden. Es kann bei der Beantragung des ausländischen Erbscheines vom Vorteil sein, wenn bereits ein deutscher Erbschein existiert und sich die Erbfolge nach deutschen Recht richtet, da sich dann in der Regel das ausländische Gericht an den deutschen Erbschein, der ja die deutsche Rechtslage wiederspiegelt orientiert.

In Ländern der EU, in denen wie in Deutschland das Erbstatut an der Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft, reicht es in der Regel aus, wenn der deutsche Erbschein mit einer Apostille versehen wird und dann im Ausland vorgelegt wird. Dies ist zum Beispiel so in Spanien. In Polen wird u.a. bei Grundbuchberichtigungen und Berichtigungen des Handelsregisters (KRS) kein polnischer Erbschein benötigt;ein deutscher in Polen übersetzter Erbschein mit Apostille (Überbeglaubigung) reicht in der Regel aus. Auch nach dem polnischen internationalen Privatrecht gilt das Erbstatut der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Liegt Vermögen im Ausland und in Deutschland so kann der Erbschein auch als Inlandserbschein erteilt werden, wenn diese beantragt wird. Der Vorteil kann der sein, dass die Kosten für den Erbschein geringer sind (Gegenstandswert für die Gerichtskosten ist allein das Vermögen im Inland) und das Verfahren schneller geht (sofern hier für das Vermögen im Ausland ausländisches Recht zu beachten wäre, dauert das Verfahren in Deutschland meist recht lange).

Erteilen eine Ausfertigung des Erbscheines durch den Gläubiger/ eigenes Antragsrecht des Gläubigers

Nicht nur die Erben können einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen, sondern auch der Gläubiger. Es geht hier um den Gläubiger gegen den gegenüber der Erblasser Schuldner war. Die Erben treten in die Forderungen und Schulden des Erblassers ein und haften von daher auch für die Verbindlichkeiten, also Schulden, des Erblassers.

Der Gläubiger hat ein Interesse daran, dass er anhand eines Dokumentes nachweisen kann, wer jetzt der neue bzw. die neuen Schuldner geworden sind. Diesen Nachweis kann er aufgrund des Erbscheines führen. Existiert bereits ein Erbschein, kann eine Ausfertigung des Erbscheines beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Der Gläubiger hat hierbei den Nachweis zu führen, dass er eine entsprechendes an Erteilung eine Ausfertigung des Erbscheines nachweisen kann. Dies wird er in der Regel durch Vorlage des rechtskräftigen Titels (§ 357 Abs. 2 FamFG) führen.

Existiert noch kein Erbschein, kann der Gläubiger selbst die Erteilung eines Erbscheines beantragen. Er hat ein eigenes Antragsrecht nach den §§ 792, 896 BGB. Wie oben bereits ausgeführt, muss ein rechtskräftiger Titel (Urteil, Vergleicht etc) vorliegen. Auch der Gläubiger muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Der Amtsermittlungsverpflichtung der Behörde (Nachlassgericht) kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da der Gläubiger in der Regel nicht alle familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers kennt und auch nicht in Besitz aller Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angaben ist.

Die Erben sind vom Nachlassgericht anzuhören.

Was ist ein Fremdrechtserbschein?

Ein Fremdrechtserbschein wird immer dann erteilt, wenn ausländisches Recht auf das Erbstatut Anwendung findet (2369 BGB). Dieses häufig dann der Fall, wenn der Erblasser zum Beispiel nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, sondern eine ausländische. Häufig findet dann das ausländische Recht Anwendung, auch wenn in Deutschland Erbschein beantragt wird und der Erblasser in Deutschland seinen Wohnsitz und auch Vermögen hier hatte.

Im Vergleich zum Eigenrechtserbschein enthält dieser Fremdrechtserbschein zusätzliche Angaben, wie zum Beispiel

  • ￿die Beschränkung auf den inländischen Nachlass
  • ￿eine Hinweis auf das ausländische Erbstatut
  • ￿den Rechtsgrund für die Erbfolge

– Grundbuchberichtigung

Der erste Schritt ist meist die Beantragung eines Erbscheines, um einen Nachweis für die Erbenstellung zu haben. Der Erbschein ist die Legitimation des Erben gegenüber Behörden, Banken und z.B. dem Grundbuchamt.

Häufig ist – nach der Beantragung des Erbscheines – eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen und später die Erbmasse aufzuteilen.

In einigen Bundesländern leitet der Sachbearbeiter, der den Erbschein erteilt hat, bei Kenntnis von einem Grundstück des Erblassers, gleich die Informationen an das Grundbuchamt weiter und dort wird dann die Berichtigung des Grundbuches vorgenommen.

Dies ist aber nicht bundesweiter so. Häufig muss ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuches gestellt werden.

Danach steht im Grundbuch der Erbe / die Erbengemeinschaft an Stelle des Erblassers. Diese Eigentümer haben jetzt den Nachweis über das Grundeigentum und können dann auch das Grundstück verkaufen, wenn dies beabsichtigt ist.

Abwicklung der Konten des Erblassers

Sofern keine Bankvollmacht vorhanden ist (Vollmachten geltend in Deutschland auch über den Tod hinaus, es sei denn dies ist ausdrücklich ausgeschlossen worden), benötigen die Erben zur Aufteilung der Konten des Erblassers einen Erbschein. Die Bank wird nur dann leisten, wenn eine Legitimation als Erbe vorliegt, da sie sich ansonsten der Gefahr aussetzt später nochmals leisten zu müssen.

Erstellung von Erbauseinandersetzungsverträgen

Die Erbengemeinschaft ist rechtlich ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Ziel hat die Erbmasse unter den Erben – entsprechend der Quote – zu verteilen. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht immer einfach ist, dass – wenn der Erblasser diesbezüglich keine Verfügungen trifft, was meist nicht der Fall ist – die Erben untereinander klären müssen, wer was bekommt und auch kein Erbe einen Anspruch auf bestimmte Sachen hat. Der Erbauseinandersetzungsvertrag regelt in der Hauptsache, wie die Erbengemeinschaft sich auseinandersetzt, wer also, was von der Erbmasse bekommt.

anwaltliche Beratung nach dem Erbfall

In welcher Reihenfolge man hier tätig wird und was genau gemacht werden soll, ist immer von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden. Hier ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt meistens notwendig, um keine wertvolle Zeit zu verschenken. Häufig kommen nämlich Mandanten zu mir in die Kanzlei, die schon selbst versucht haben “den Erball zu lösen” und z.B. selbst einen Erbschein beantragen wollten und dies dann nicht geklappt hat. Die Zeit die hier verloren wurde, ist schwer aufzuholen. Das Ziel vieler Mandanten ist nach dem Erbfall häufig das, dass man den Nachlass so schnell, wie möglich aufteilen möchte.

Emotionen nicht unterschätzen

Viele Mandanten unterschätzen häufig die innerfamiliären Konsequenzen, die ein Erbfall auslösen kann. Als Anwalt hört man immer wieder, dass die Beteiligten überrascht sind, wie sich Verwandte, mit denen man bisher ein enges familiäres Verhältnis gepflegt hatte nach dem Erbfall nun um jeden Cent streiten. Es kommt häufig vor, dass die Erben sich streiten und dies geschieht auch in “intakten Beziehungen”. Dies ist nichts Ungewöhnliches und die Erben müssen damit umgehen können. Ohnehin ist – ob man dies will oder nicht – ab einen bestimmten Punkt eine Regelung der Nachlasses durch die Erben allein nicht mehr möglich. Ein Anwalt kann hier wieder eine gewisse Sachlichkeit in die Streitigkeiten bringen und bei der Erbauseinandersetzung helfen.

der Alleinerbe

Der Alleinerbe hat meist ein Interesse daran die Erbangelegenheit schnell zu klären. Da der Alleinerbe häufig der Ehepartner des Erblassers ist, kommt auch eine besondere emotionale Betroffenheit hinzu.

Testamentseröffnung

Sofern das Testament beim Nachlassgericht noch nicht hinterlegt ist, ist dieses dem Nachlassgericht zur Eröffnung (§ 2259 Abs. 1 BGB) unverzüglich abzuliefern. Das Gericht betreibt dann  – also nicht, wie häufig in Filmen dargestellt, der Rechtsanwalt oder ein Notar – die Testamentseröffnung. Das Gericht macht das Testament dann öffentlich und schreibt dann meist auch Pflichtteilsberechtigte an, damit diese Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangen können.

Erbschein

Um den Erbfall finanziell abzuwickeln, muss meist ein Erbschein beantragt werden. Mit dem Erbschein kann der Erbe nachweisen, dass er Erbe geworden ist. Gerade Banken und Behörden bestehen auf die Vorlage eines Erbscheines, was nachvollziehbar ist.

Auch der Alleinerbe muss nach dem Erbfall – in der Regel – einen Erbschein beantragen, zumindest dann, wenn ein Grundstück oder Konten vorhanden sind. Manchmal ist – wenn z.B. kein Grundstück zum Nachlass gehört – eine Abwicklung der Konten möglich, wenn der Erbe hier eine Kontovollmacht hat. In Deutschland wirken Vollmachten auch über den Tod hinaus, es sei denn, dass dies in der Vollmacht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Häufig hat der Alleinerbe sich darüber hinaus auch noch den Ansprüchen von Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen.

Auskunftserteilung über die Erbmasse an Pflichtteilsberechtigten

Ist neben dem Erben auch noch ein oder sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, muss sich der Erbe mit dessen / deren Ansprüchen auseinandersetzen. In der Regel wird der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen Anspruch auf Auskunft in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Erbmasse/ des Nachlasses geltend machen.

Darüber hinaus berät RA Martin auch bei Erbfällen in Polen nach dem polnischem Erbrecht.

Kanzlei Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin

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Termine bitte nach vorheriger Vereinbarung!