Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Anwalt Andreas Martin

Rechtsanwalt für Erbrecht Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-

(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
e-mail: [email protected]

www.anwalt-martin.de

  • Beantragung von Erbscheinen

    Beantragung von Erbscheinen beim Nachlassgericht.

  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben.

  • Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

    Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten.

  • Abwicklung von Grundstücken beim Erbfall

    Auseinandersetzung/ Verkauf des Erbgrundstücks nebst Verteilung.

Informationen zum Erbrecht – Erbfall in Berlin

Erbrecht in Berlin – Anwalt Martin
Erbrecht und Rechtsprechung
Erbschein beantragen
Überschuldung des Nachlasses
Berliner Gerichte
Beratung in der Rechtsanwaltskanzlei
wichtige Begriffe im Erbrecht

Erbrecht in Berlin – Rechtsanwalt Andreas Martin in Berlin Marzahn-Hellersdorf

Kanzlei Marzahn-Hellersdorf

Kanzlei Marzahn

Kanzlei in der Marzahner Promenade

Rechtsanwalt Andreas Martin beschäftigt sich in der Kanzlei in Berlin Marzahn  mit erbrechtlichen Mandaten in Berlin; überwiegend handelt es sich dabei um Vertretungsfälle entweder für den potentiellen Erblasser (Beratung in Bezug auf die Errichtung des Testaments unter Absicherung der Kinder/ Ehepartner) oder um Beratung der Erben (Erbenauseinandersetzung/ Erbengemeinschaft/ Beantragung eines Erbscheins) oder des Pflichtteilsberechtigten (Anspruch auf Auskunftserteilung und Pflichtteilsauszahlung gegen die Erben).

Je nachdem sind hier unterschiedliche Interessenlagen im Erbrecht denkbar:

Der potientielle Erblasser möchte sein Vermögen meist einer bestimmten Personen (Ehegatte und Kinder) nach seinem Tod vermachen und andere Personen (zum Beispiel nicht eheliche Kinder oder Kinder, zu denen kein Kontakt mehr besteht) von der Erbschaft ausschließen. Hier geht es um Gestaltungsmöglichkeiten in Testamenten und vorab gemachten Übertragungen (vor allen bei Grundstücken) und anderen erheblichen Vermögenswerten.

Die Erben/ die Erbengemeinschaft möchte wissen, was nach dem Erbfall zu erledigen ist. Insbesondere geht es um die notwendige Legitimation (Erbscheinserteilungsverfahren) gegenüber Behörden, Banken und dem Grundbuchamt (Grundbuchberichtigung). Darüber hinaus besteht meist Unsicherheit im Umgang mit Pflichtteilsberechtigten, die sich im Laufe des Verfahrens bei der Erbengemeinschaft gemeldet haben. Darüber hinaus muss sich die Erbengemeinschaft auch noch auflösen und zuvor das Erbe verteilen. Dies ist nicht immer ganz einfach. Die Miterben müssen sich diesbezüglich einigen.

Der Pflichtteilsberechtigte möchte meist wissen, wie er seinen Anspruch auf den Pflichtteil durchsetzen kann. Weiter weiß er meist nicht, wie der Anspruch zu beziffern ist (Auskunft) und welcher Anteil an der Erbmasse ihm zusteht. Darüber hinaus spielt auch das Verschenken von Teilen der Erbmasse vor dem Todesfall ein Rolle (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch).Von der 10-Jahresfrist haben dabei schon die meisten Mandanten gehört.

Erbrecht und Rechtsprechung

Das Erbrecht selbst ist ein kompliziertes Rechtsgebiet und kann nur schlecht “nebenbei” von einem Rechtsanwalt bearbeitet werden. Darüber hinaus ist das deutsche Erbrecht vom Gesetzgeber her  stiefmütterlich behandelt worden, was sich in der Fülle der Entscheidungen der Rechtsprechung widerspiegelt.

Beim internationalen Bezug wird die Rechtslage dann noch komplizierter. Dabei ist zu beachten, dass gerade, die Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 , welche am 16.08.2012 in Kraft getreten ist und für alle EU-Erbrechtsfälle ab dem 17. August 2015 (Art. 84) gilt, eine bedeutende Rolle spielt.

Erbschein beantragen

Der Erbe selbst möchte natürlich schnell über den Nachlass (Konten, Sparbücher und Grundstück) des Erblassers verfügen. Dies meist auch schon deshalb, da ja die Beerdigung finanziert werden muss.

Erbscheinsantrag in Berlin

Den Antrag auf Erlass des Erbscheines in Berlin stellt man beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Im Normalfall wird / werden der / oder die Erben den Antrag zwar selbst stellen können – es besteht für den Antrag auf Erteilung des Erbscheines kein Anwaltszwang – allerdings sind beim Erbscheinerteilungsantrag diverse Formalitäten zu beachten, die der Normalbürger in der Regel nicht kennt.

Zuständig für Berlin-Marzahn ist zum Beispiel das Amtsgericht Lichtenberg. Das Problem ist, dass dort Termine für die Abgabe der Eideststattlichen Versicherung (also eigentlich der Termin für den Erbscheinsantrag – Erbscheinsverhandlung,) erst mit einer Wartezeit von mehreren Monaten zu bekommen sind. Die Gerichte in Berlin sind in generell überlastet. Die Mitarbeiter des Gerichts verweisen von daher meist an den Erbscheinsantrag über den Notar; dies geht dann schneller, da die EV nicht mehr bei Gericht angegeben werden muss.

Beschleunigung des Erbscheinerteilungsverfahren durch Einschaltung eines Rechtsanwalts

Mit der Beauftragung eines Anwalts wird in der Regel das Verfahren stark beschleunigt und der Erbe, der ohnehin anderes “im Kopf hat” entlastet. Der Rechtsanwalt (für Erbrecht) weiß, was er beantragen muss und was in den Antrag gehört und welche Anlagen beigefügt werden müssen. Darüber hinaus kann der Anwalt dann auch schnell auf Probleme beim Verfahren reagieren und später – sofern nötig – einen Antrag auf Grundbuchberichtigung vornehmen bzw. die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft organisieren und rechtlich begleiten.

Erbscheinsantrag beim Notar in Berlin

Auch über einen Notar kann ein entsprechender Antrag gestellt werden, wobei der Notar dann noch die Anlagen beglaubigen kann. Allerdings vertritt der Notar eben nicht den Erben im Verfahren, sondern beurkundet nur den entsprechenden Antrag im Erbscheinverfahren.

Häufig arbeitet der Rechtsanwalt aber mit dem Notar zusammen und fertigt einen Entwurf des Erbscheinsantrages, der dann beim Notar beurkundet wird. Dadurch ist eine Erbscheinsverhandlung beim Nachlassgericht nicht mehr erforderlich und das Erbscheinverfahren beschleunigt sich erheblich.

Überschuldung der Erbschaft

Der Erblasser tritt in die Erbschaft einen und er nicht nur alle Forderungen/ das gesamte Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Dies kann für den Erben gefährlich werden. Innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel 6 Wochen) sollte man von daher immer als Erbe überprüfen, ob der Nachlass überschuldet ist.

Man kann hier auch ein sog. Aufgebotsverfahren bestellen und dann werden die Gläubiger des Erblassers aufgefordert ihre Forderungen anzumelden.

Steuerschulden

Im Bezug auf die Schulden ist auszuführen, dass der Erbe auch Schulden gegenüber dem Finanzamt, also Steuerschulden erbt. Das Finanzamt wird in der Regel, wenn es von dem Erbfall und den Erben erfährt, diesen zur Zahlung der Schulden auffordern. Sollte dann nicht gezahlt werden, wird in der Regel vom Finanzamt gegenüber dem Erben  (in dessen Vermögen ) vollstreckt.

Verbindlichkeiten des Erblassers

In der Regel werden also alle Verbindlichkeiten des Erblassers, die zu dessen Lebzeiten bereits entstanden sind, vererbt. Dazu zählen u.U. auch Unterhaltsrückstände.

Unterhaltsschulden

Kompliziert ist die Rechtslage bei Unterhaltsansprüchen gegenüber geschiedenen (und getrennt lebenden Ehepartner, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen) Ehepartnern sowie Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt besten nichtehelichen Elternteils. Diese enden in der Regel nicht mit dem Tode des Erblassers. Die Haftung des Erben ist allerdings auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt (§ 1586 b Abs. 1, 2 BGB).

Welche Verbindlichkeiten des Erblassers sind  nicht vererblich?

Nicht alle Verbindlichkeiten des Erblassers sind vererblich. Unterhaltsschulden gegenüber Kindern und anderen Pflichtteilsberechtigten enden in der Regel mit dem Tod des Erblassers.

Rechtsprechung der Berliner Gerichte zum Erbrecht

Gerade im Berliner Raum muss man als Rechtsanwalt auch auf die Rechtsprechung der Amtsgerichte in Berlin (z.B. Amtsgericht Lichtenberg, Amtsgericht Wedding, Amtsgericht Charlottenburg, AG Köpenick, Amtsgericht Mitte, Amtsgericht Neuköln, AG Pankow – Weißensee, AG Spandau), der Landgerichte in Berlin und des Kammergerichts Berlin (Oberlandesgericht) achten.

Überblick zum Erbrecht in Berlin

Hier nochmals einen Überblick die Bearbeitung der erbrechtlichen Angelegenheiten:

  • Beratung des Erblassers in Erbrechtsangelegenheiten
  • Beratung der Pflichtteilsberechtigten
  • Beratung der Erben/ Erbengemeinschaft
  • Erstellung von Testamenten (z.B. Berliner Testament)
  • Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
  • Auskunftsansprüche

Die obigen Personen werden in folgenden Angelegenheiten beraten:

  • Auskunft in Erbrechtsangelegenheiten
  • Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben
  • Abwehr der Pflichtteilsberechtigungsansprüche durch die Erben
  • der Pflichtteilsergänzungsanspruch, zum Beispiel bei Schenkungen
  • die Erstellung von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten
  • die Erstellung und Beratung bei Erbverträgen
  • Beratung in Hinblick auf die Hinterlegung von Testamten
  • Beratung über die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
  • Beratung bei internationalen Erbfällen, insbesondere bei deutsch- polnischen Erbfällen
  • Beantragung eines Erbscheines in Deutschland und in Polen
  • Erstellung von Vorsorgevollmachten
  • Erstellung von Patienentenverfügungen
  • Ausarbeitung von erbrechtlichen Vermächtnissen
  • Antrag auf Eröffnung von Testamenten

Rechtsanwalt Erbrecht in Berlin Brandenburg

Wir beraten Sie gern in erbrechtlichen Angelegenheit in Berlin und Brandenburg und nehmen Ihre Anfragen telefonisch unter der Telefonnummer 030 74 92 16 55 entgegen.

Mehr Informationen zum Erbrecht finden auf den weiteren Unterseiten von Erbrecht in Berlin. Wie zum Beispiel News zum Erbrecht oder Problemfälle im Erbrecht.

Wichtige Begriffe im Erbrecht

In erbrechtlichen Fällen kommen häufig viele juristische Begriffe vor, die beteiligte Personen nicht oder nur schlecht verstehen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Begriffe erläutert werden.

Erblasser

Als Erblasser wird diejenige Person bezeichnet, die verstorben ist und damit etwas vererbt und zwar Aktiva (Vermögen/ Forderungen) und Passiva (Schulden). Sofern Erblasser kein Testament hinterlässt, bestimmt das Gesetz wer rechtlich Erbe (gesetzliche Erbfolge) ist. Der Erblasser kann aber auch den Erben selbst bestimmen und zwar durch die Errichtung eines Testamentes. Dieses muss persönlich vom Erblasser errichtet werden.

Erbvertrag

Mittels Erbvertrag (§ 1941 BGB, § 2247 BGB) kann der Erblasser mit dem Erben Vereinbarungen über die Zuwendung des Vermögens des Erblassers treffen. Neben der Eröffnung eines Testamentes ist dies eine andere Möglichkeit einer Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Der Erblasser kann hier – nach eigenem Willen-von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und  selbst regeln, wem er das Vermögen für den Todesfall zuwendet. Der Erbvertrag bietet mehr Sicherheit für den Erben das auf den Todesfall Versprochene vom Erblasser zu erhalten. Durch den Erbvertrag tritt eine Bindung beim Erblasser ein und der Erbe erwirbt eine Anwartschaft. Beim Testament kann der Erblasser dieses in der Regel widerrufen bzw. aufheben und ein neues Testament errichten. Der Erbvertrag ist vom Erblasser höchstpersönlich und dem Vertragspartner/Erben beim Notar zu errichten.

Erbe

Erbe (§ 1922 BGB) ist diejenige Person, die nach dem Erbfall das Vermögen des Erblassers, gemeinsam oder zusammen mit anderen Personen (dann Erbengemeinschaft) erhält.

Erbfall

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass als Ganzes auf ein oder mehrere Personen (Erben) über. Dies wird sich eindeutig an, ist es auch in den meisten Fällen. Probleme kann es aber geben, wenn zum Beispiel Ehegatten (z.B. aufgrund eines Verkehrsunfalles) gemeinsam versterben. Zufällig drauf ankommt, wäre dann zu ermitteln, wer zuerst verstorben ist und wer den jeweils anderen Ehegatten beerbt hat und dann beerbt wurde (z.B. bei nicht ehelichen Kindern).

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