Scheidungsfolgen
Von der Scheidung an sich, sind die Scheidungsfolgen zu unterscheiden. Die Scheidung betrifft grundsätzlich nur die Aufhebung der Ehe durch richterlichen Beschluss. Die Scheidungsfolgen sind die familien- und vermögensrechtlichen Folgen der Eheaufhebung.
Zu den Folgen von Trennung und Scheidung gehören:
Versorgungsausgleich , Ehegattenunterhalt , Kindesunterhalt , Zugewinnausgleich ,
Verteiltung von Ehewohnung und Hausrat , Sorge- und Umgangsrecht ,
Rechtsanwalt A. Martin – Scheidung in Berlin Marzahn – Hellersdorf
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die Folgen von Trennung und Scheidung
Von der Scheidung an sich, sind die Scheidungsfolgen zu unterscheiden. Die Scheidung betrifft grundsätzlich nur die Aufhebung der Ehedurch richterliches Urteil. Die Scheidungsfolgen sind die familien- und vermögensrechtlichen Folgen der Eheaufhebung.
Zu den Scheidungsfolgen zählen:
Abgesehen vom Versorgungsausgleich werden die anderen Scheidungsfolgen nur dann zusammen mit der Scheidung vor Gericht verhandelt, wenn einer der Eheleute dies beantragt hat.
Aber auch der Versorgungsausgleich darf nach dem neuen Recht (Versorgungsausgleichsgesetz) nur auf Antrag beim Familiengericht entschieden werden, wenn die Ehe noch nicht länger als 3 Jahre besteht.
Beantragt ein Ehegatte zu Beginn oder während des Scheidungsverfahrens, dass eine dieser Familiensachen mitgeregelt werden soll, so darf die Ehe in der Regel nicht eher geschieden werden, bis auch diese Familiensache geregelt ist.
Deshalb ist es sinnvoll – um eine Scheidung schnell durchzuführen – wenn die oben aufgeführten Scheidungsfolgen schon vorher zwischen den Ehepartner besprochen werden. Eine gute Lösung ist, wenn über die Scheidungsfolgen vorab ein Einvernehmen erzielt wird. Diese können in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Parteien vereinbart werden (notarielle Beurkundung ist erforderlich) oder auch nur mdl. vereinbart werden (dann aber schlecht durchsetzbar). Dann wird das Gericht nur noch über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich entscheiden. Dies geht schneller und ist billiger, weil dann ein Ehepartner keinen eigenen Anwalt beauftragen muss. Hierfür reicht – eine Einigung über die Scheidungsfolgen vorausgesetzt – dann aus, wenn nur ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren z.B. in Berlin einen Antrag auf Scheidung stellt und der andere Ehepartner einfach dazu schweigt. Diese Lösung ist billiger, allerdings bestehen auch Risiken, da der Anwalt nicht beide Eheleute vertritt und folglich auch (genau genommen) nur die Interessen eines Ehepartners wahrnehmen darf. Die Kosten des Anwalts könnten dann geteilt werden.
Zusammen mit der Scheidung wird grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt (außer bei Ehe, die noch keine 3 Jahre besteht), es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen.Diese muss notariell erfolgen.
Eine weitere Variante wäre der Ausschluss des VA im Scheidungstermin. Dafür müssen aber beide Eheleute anwaltlich vertreten sein. Ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dies nicht möglich.
Der Versorgungsausgleich dient dazu die unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten auszugleichen. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich die einzige Scheidungsfolge über die das Gericht von Amts wegen bei der Scheidung befindet.
Erläuterung zum Versorgungsausgleich:
Abhängig Beschäftigte zahlen in der Regel monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (LVA). Zum Zweck der Altersvorsorge haben die Eheleute meistens entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge in eine betriebliche Rentenkasse eingezahlt. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Andere, z.B. Selbständige, haben (evtl. zusätzlich) eine private Altersvorsorge, z.B. in Form von privaten Rentenversicherungen. Als Beamter hat man Anspruch auf Beamtenversorgung.
Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Erwerbslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften (so nennt man zukünftige Ansprüche) richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat und wie lange man in die Rentenkasse eingezahlt hat.
Diese Rentenanwartschaften sind bei den Ehegatten meist unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Nach § 1587 BGB muss grundsätzlich derjenige Ehepartner, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz beider Anwartschaftsansprüche an den Ehegatten mit den geringen Anwartschaften ausgleichen.
Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe Anwartschaften in Höhe von € 400,00 erworben und die Ehefrau in Höhe von € 150,00. Die Differenz zwischen den Anwartschaftsansprüchen beträgt damit € 250,00. Die Hälfte dieser Differenz, also € 125,00 hat dann der Versicherungsträger des Mannes an den Versicherungsträger der Ehefrau zu übertragen. Dies erfolgt durch eine Umschreibung der Anwartschaftshöhe.
Die Höhe Ihrer Anwartschaften erfahren Sie beim zuständigen Rententräger. Den Antrag für die BfA z.B. können Sie sich über die BFA downloaden (unter Formularcenter).
Zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens sollte schon im Trennungsjahr ein Antrag auf Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger gestellt werden, damit es dann im Scheidungsverfahren nicht zu langen Wartezeiten aufgrund der Kontenklärung kommt.
Beim Ehegattenunterhalt ist zunächst einmal zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt wird zwischen Trennung und Scheidung gewährt und ist demzufolge keine Folge der Ehescheidung. Eine Scheidungsfolge ist aber der nacheheliche Unterhalt, der nach der Scheidung eingefordert werden kann.
Der Trennungsunterhalt dient dazu den bisherigen Lebensstandard für beide Ehepartner zu gewährleisten. Es kommt nicht auf eine Bedürftigkeit in Form einer Existenzsicherung an. Einen Unterhaltsanspruch hat auch der Ehepartner der – nach der Trennung – aufgrund des geringeren eigenen Einkommens nun nicht mehr seinen bisherigen Lebensstandard halten kann. Der eheliche Lebensstandard lässt sich – im Groben – dadurch berechnen, dass man die Nettoeinkommen beider Ehepartner addiert, von der Summe die Schulden und den Unterhaltsanspruch der gemeinsamen Kinder abzieht und dann den Rest durch 2 teilt. Die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich Schulden und Unterhaltsansprüche für das Kind beider Ehepartner ist in der Regel der Maßstab für den bisherigen Lebensstandard (sog. Halbteilungsgrundsatz).
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt voraus, dass derjenige Ehepartner, der den Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, § 1569 BGB. Eine Vermögenslosigkeit ist auch hier nicht erforderlich, der Unterhaltsanspruch dient der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards. Es müssen aber bestimmte Gründe für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts – zum Zeitpunkt der Scheidung – vorliegen. Die Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch können sein, die Erwerbslosigkeit aufgrund Kindeserziehung, Krankheit, Alter oder Umschulung oder trotz intensiver Arbeitssuche. Aber auch bei Erwerbstätigkeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen aus der Arbeit nicht ausreicht, um den früheren Lebensstandard fortzuführen. Entscheidend ist, dass einer der Gründe für den Anspruch auf Unterhalt schon zum Zeitpunkt der Scheidungvorliegen muss oder nahtlos ein Unterhaltsgrund in den nächsten übergeht (z.B. Arbeitslosigkeit wegen Kindererziehung, danach wegen Krankheit usw.).
Der Unterhaltsanspruch kann auch grds. die Weiterversicherung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen in der gesetzl. Kranken – und Pflegeversicherung zur Folge haben.
Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
Die konkrete Berechnung des Trennungs- als auch des nachehelichen Unterhalts ist stark einzelfallabhängig und häufig recht kompliziert.
Der Kindesunterhalt dient dazu sicherzustellen, dass das gemeinsame Kind trotzt Trennung/ Scheidung von beiden Eltern versorgt wird. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes und nicht der Mutter. Der Elternteil bei dem sich das gemeinsame Kind befindet ist genauso unterhaltspflichtig, dieser leistet sog. „Naturalunterhalt“, wie der andere Ehepartner, dieser leistet sog. „Barunterhalt“.Das Kind selbst hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil auf sog. Barunterhalt. In einem evtl. Unterhaltsprozess wird das Kind durch den Elternteil vertreten, bei dem es lebt.
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern, § 1602 Abs. 2 BGB. Bei volljährigen Kindern kann ein Unterhaltsanspruch auch noch während der Schulausbildung, der Lehre und sogar – unter Umständen – während des Studiums bestehen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Berechnung der Höhe des Unterhalts ist nicht so kompliziert, wie beim Ehegattenunterhalt. Allerdings sind auch hier die Leitlinien des „zuständigen“ Oberlandesgerichtes zu beachten. Falls das zuständige Familiengericht hier z.B. das Amtsgericht Pasewalk wäre, sind die Richtlinien des Oberlandesgerichts Rostock (die neuesten Leitlinien sind vom 1.07.2003) zu beachten. Die aktuellen Richtlinien aller Oberlandesgericht können Sie hierdownloaden. Das OLG- Rostock wendet grundsätzlich die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsberechnung an. Damit bestimmt sich (vereinfacht dargestellt!) die Höhe des Unterhalts nach der Höhe des Nettoeinkommens und dem Alter des Kindes. Zudem ist unter Umständen eine Höher -oder Abstufung der Gehaltsgruppen vorzunehmen, da die Berliner Tabelle für Unterhaltspflichtige ausgelegt ist, die 3 Personen (Ehefrau + 2 Kindern) unterhalten schulden. Des Weiteren findet eine Anrechnung des hälftigen Kindesgeldes statt. Dies gilt aber nur dann, wenn wenigstens 135 % des Regelbedarfes des Kindes vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen sind. Da diese Grenze meistens nicht erreicht wird, kommt es nur in wenigen Fällen zur vollständigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.Genaueres können Sie den sog. Kindergeldabzugstabellen für die neuen und alten Bundesländer entnehmen.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann nicht von den Eltern (z.B. vertraglich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) ausgeschlossen werden, da die Eltern keine Verfügungsbefugnis über diesen Anspruch haben.
Da – entgegen landläufiger Meinung – grundsätzlich Kindesunterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann (§ 1613 BGB Ausnahmen: Zahlungsverzug, Titel oder Auskunftsverzug) ist es wichtig den Unterhaltsanspruch durch einen Unterhaltstitel abzusichern. Dies kann durch ein Urteil oder durch eine notarielle Urkunde, am günstigsten aber durch eine Jugendamtsurkunde geschehen. Zudem kann erst mit Hilfe eines Titels rückständiger Unterhalt vollstreckt (im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben) werden.
Der Zugewinnausgleich ist ein Vermögensausgleich, der zwischen den Eheleuten vorzunehmen ist, wenn nicht anderes durch einen Ehevertrag in notarieller Form vereinbart wurde. Man spricht auch vom sog. gesetzlichen Güterstand. Während des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verbleiben grundsätzlich die jeweiligen Vermögen der Eheleute getrennt. Landläufig wird irrigerweise häufig der Meinung vertreten, dass in der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Eheleute nun gemeinsames Vermögen sind. Es kann zwar auch gemeinsames Vermögen geben (z.B. grundsätzlich ist dies der Hausrat), allerdings nur dann, wenn dies ausdrücklich zwischen den Ehepartnern vereinbart wurde. Nach der Scheidung erfolgt ein Ausgleich des Vermögens zum Ehegatten hin, der weniger Vermögen während der Ehe „angehäuft“ hat. Der Ehepartner mit dem geringeren Vermögen hat einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten auf Zahlung der Hälfte der Differenz der Vermögen der Eheleute. Letztendlich wird nur das während der Ehe zu gewonnene Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Berechnung:
Für die Berechnung des Zugewinnausgleiches braucht man jeweils das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehepartner.
Zum Anfangsvermögen gehört das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war. Da es ein negatives Anfangsvermögen nicht geben darf, beträgt das Anfangsvermögen – selbst wenn die Schulden höher sind als das Vermögen – dann immer € 0,00 (bzw. DM 0,00). Dem Anfangsvermögen werden auch Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe (also nicht schon zum Zeitpunkt der Heirat) erworben wurden, hinzugerechnet. Dies gilt nicht für Schenkungen unter den Eheleuten.
Zum Endvermögen gehört das Vermögen abzüglich der Schulden, dass zum Stichtag, der Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden war. Auch hier kann das Endvermögen nicht negativ sein (also mindestens bei 0,00). Schenkungen und Erbschaften werden auch beim Endvermögen berücksichtigt, soweit sie noch im Vermögen des Ehepartners vorhanden sind. Dies erscheint auf den ersten Blick unlogisch, da dann diese Vermögenswerte gar nicht Berücksichtigung finden, allerdings erfolgt meist ein Vermögenszuwachs während der Ehe (z.B. das geschenkte Grundstück wird im Laufe der Jahre teuer oder geschenktes Geld wird angelegt), so dass der Vermögenszuwachs zu berücksichtigen ist.
Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel:
(Endvermögen Mann – Anfangsvermögen Mann) – (Endvermögen Frau – Anfangsvermögen Frau) : 2 = Zugewinnausgleich
Zu beginnen ist mit demjenigen Ehegatten, der den höheren Zugewinn erzielt hat, also man subtrahiert nicht notgedrungen das zu gewonnene Vermögen des Mannes von dem der Frau.
Beispiel:
Der Mann hat ein Anfangsvermögen von € 2000,00 und ein Endvermögen von € 30.000,00. Die Frau hat ein Anfangsvermögen von € 0,00und ein Endvermögen von € 5.000,00.
Der Mann hat damit einen Zugewinn in Höhe von € 28.000,00 erzielt (€ 30.000,00 – € 2000,00).
Die Frau hat einen Zugewinn von € 5.000,00 (€ 5.000 – € 0).
Nun ist der geringere Zugewinn vom höheren abzuziehen. € 28.000,00 – € 5.000,00 = € 23.000,00. Die Hälfte von dieser Differenz der Zugewinne bekommt damit die Ehefrau, da sie einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, also € 11.500,00 (€ 23.000,00: 2). Damit hat nun jeder Ehepartner einen gleich hohen Zugewinn, nämlich € 11.500,00. Dies bezweckt der Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich kann durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.
Verteilung von Hausrat/ Wohnung
Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die gemeinsame Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind. Zum Hausrat gehören Möbel, Teppiche, Gardinen, Lampen, Fernsehgeräte, Radios, Video- und Phonogeräte, Filme, Haushaltsgeräte, Geschirr, Tisch- und Bettwäsche, Bücher und Bilder. Hausrat sind auch Antiquitäten, antike Vasen, Leuchter und andere Kunstgegenstände, wenn damit die Wohnung ausgeschmückt wurde. Auch Einbauküchenund Einbauten im Badezimmer gehören grundsätzlich zum Hausrat.
Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände des persönlichen und beruflichen Gebrauchs, wie Schmuck, Kleidung, Fachliteratur, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie spezielles Handwerkszeug. Ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum Hausrat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Pkw überwiegend zum Nutzen der gesamten Familie eingesetzt worden ist (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten). Nicht zum Hausrat gehören ebenfalls alle nach der Trennung angeschafften Gegenstände der Eheleute.
Es gilt die Vermutung, dass die Hausratsgegenstände, die während der Ehe angeschafft worden sind, gemeinsames Eigentum sind, § 8 Abs. 2 Hausratsverordnung. Grundsätzlich soll – auch nach dem Gesetz – eine gütliche Einigung zwischen den Parteien bei der Hausratsverteilung erfolgen. Ist umstritten, ob ein Gegenstand im Eigentum eines der Eheleute steht, so hat derjenige, der sich auf das Eigentum beruft, dies zu beweisen. Für einen solchen Beweis genügt es nicht, wenn ein Ehegatte die Gegenstände gekauft und bezahlthat, denn auch die meisten anderen Haushaltsgegenstände wurden von einem Ehegatten gekauft und bezahlt. Entscheidend ist, ob die Sache von einem Ehepartner ganz allein „für sich“ erworben wurde. Zum Beispiel, wenn der Ehemann ein Musikliebhaber ist und sich deshalb eine Hifi-Anlage kauft. Der Unterschied zwischen Alleineigentum und Miteigentum spielt für die Hausratsverteilung eine große Rolle.
Die Verteilung des Hausrats erfolgt wie folgt:
Zu unterscheiden ist zwischen der Verteilung nach Trennung und der Verteilung nach der Scheidung:
Verteilung nach Trennung (und vor der Scheidung):
Besteht Alleineigentum an Hausratsgegenständen, so kann diese grundsätzlich der Eigentümer herausverlangen. Eine Ausnahme besteht, wenn der andere Ehepartner auf diese Gegenstände dringend angewiesen ist. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so entspricht es der „Billigkeit“ das z.B. die Küche, Herd usw. beim Ehepartner verbleiben, der die Kinder bei sich hat. Diese Regelung ist aber nur vorübergehend (bis zum Zeitpunkt der Scheidung).
Der Rest des Hausrates, der gemeinsames Eigentum ist, soll nach „Billigkeit“ verteilt werden. Dabei sind widerrum die Interessen von minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, so dass generell Gegenstände zur notwendigen Haushaltsführung beim Ehepartner verbleiben sollen, der die Kinder hat (Küche, Herd, Waschmaschine usw.). Die Hausratsaufteilung soll aber trotzdem gerecht erfolgen, so dass jeder Ehegatte insgesamt Hausratsgegenstände (ungefähr) vom gleichen Wert bekommt. Falls dies nicht gewährleistet werden kann, so ist ggfs. vom Ehegatten, der den Hausrat mit dem höheren Wert bekommen hat, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.
Verteilung nach der Scheidung
Nach der Scheidung kann grundsätzlich jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, herausverlangen. Eine vorläufige Verteilung – wie bei der Trennung – nach „Billigkeit“ (Zumutbarkeit) erfolgt nicht mehr. Nur in extremen Ausnahmefällen wird von diesem Grundsatz abgewichen.
Bei Hausratsgegenständen, die im gemeinsamen Eigentum stehen, erfolgt die Verteilung nach „Billigkeit“. Grundsätzlich soll jeder Ehepartner Hausrat vom gleichen Gesamtwert erhalten. Auf die Interessen von minderjährigen Kindern ist Rücksicht zu nehmen. Ein weiteres Kriterium ist das Vermögen der beiden Eheleute. Wer sich eher einen neuen Hausratsgegenstand anschaffen kann, der soll eherauf den gemeinsamen Hausratsgegenstand verzichten können. Weiter spielt eine Rolle, wer besonders an dem Gegenstand hängt oder diesen „auf eigene Kosten“ angeschafft hat. Auch hier kann eine Ausgleichspflicht bestehen, wenn ein Ehegatte wertmäßig den bedeutend größeren Hausrat bekommt.
Falls es Streitigkeiten über die Verteilung des Hausrates gibt, dann ist die gerichtliche Auseindersetzung meistens sehr aufwendig. Es muss eine Liste über den gesamten Hausrat – auch wenn nur einzelne Gegenstände umstritten sind – erstellt werden. Anzugeben sind das Eigentum, der Besitz, der aktuelle Wert, das Anschaffungsdatum und von wem der Gegenstand beansprucht wird.
Auch hier kann eine außergerichtliche Einigung in Form der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
In den meisten Fällen einigen sich die Eheleute auch beim Hausrat ohne Gerichtsverfahren. Meistens ist der Hausrat aber der erste große Streitpunkt nach der Trennung. Gerade kurz nach der Trennung ist die Kommunikation zwischen den Eheleuten meist noch sehr emotional. In meiner Rechtsanwaltskanzlei in Berlin-Marzahn habe ich oft die Erfahrung gemacht, dass der Hausrat der erste Streitpunkt ist, trotzdem kommt es ganz selten hier zur Einschaltung eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Auseinandersetzung in Bezug auf den Hausrat.
Sind beide Ehepartner als Mieter im Mietvertrag aufgeführt, so kann sich der Vermieter – auch nach Auszug eines Ehepartners – den Mieter, von dem er die gesamte Miete verlangen kann, aussuchen. Keinesfalls schulden dann beide Ehepartner jeweils die halbe Miete. Während des Trennungsjahres besteht keine Pflicht die Wohnung aufzugeben, auch wenn diese für den in der Wohnung bleibenden Mieter zu groß ist. In besonderen Fällen kann einem der beiden Eheleute auch die Ehewohnung durch gerichtlichen Beschluss zugewiesen werden.
Falls sich der Vermieter – nach der Scheidung – weigert den aus der Wohnung ausgeschiedenen Ehepartner aus dem Mietvertrag zu entlassen, kann von einem der Ehegatten ein Antrag nach § 5 Abs. 1 HausratsVO bei Gericht gestellt werden. Der Richter entlässt dann kraft Hoheitsaktes einen Mieter aus dem Mietvertrag. Dieser Antrag muss mindestens 1 Jahr nach Ablauf der Scheidung gestellt werden. Ebenso kann der Richter auch ein eigenes Mietverhältnis begründen, falls der verbleibende Ehepartner nicht Mitmieter des Mietvertrages war.
Sorgerecht
Eine der wichtigsten Scheidungsfolgen ist das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1631 BGB. Bei verheirateten Eltern üben diese das Sorgerecht gemeinsamaus.
Das Familiengericht hat früher von Amts wegen über das Sorgerecht entschieden und meist gleichzeitig mit der Scheidung der Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Dies ist nun nicht mehr so. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 1998 entscheidet das Familiengerichtnur noch über das Sorgerecht, wenn dies von einem Ehepartner beantragt wird. Ansonsten verbleibt es auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern.
Der Gesetzgeber hat dem Gericht aber dennoch Möglichkeiten gegeben, um „flüchtige und nicht tief greifende Scheineinigungen“ der Eltern zu vermeiden. So muss im Scheidungsantrag zwingend angegeben werden, ob minderjährige Kinder vorhanden sind. Das Gericht – auch wenn es nicht über die Sorge entscheidet, weil kein Antrag gestellt wurde – teilt diese Informationen unverzüglich dem Jugendamt mit, § 17 Abs. 3 SGB VIII. Das Jugendamt ist verpflichtet den Eltern dann eine Beratung anzubieten. Die Beratung muss wohl nicht (umstritten) von den Eltern angenommen werden, aber die Eltern sollten diese Möglichkeit nutzten, da das Jugendamt in der Regel über Praxiserfahrung im Zusammenhang mit der Durchführung des Sorge- und Umgangsrechts hat.
Wie oben ausgeführt, kann aber nach einer – nicht nur vorübergehenden – Trennung (auch schon vor der Scheidung) der Eltern jeder Ehepartner beantragen, dass ihm teilweise oder ganz das alleinige Sorgerecht für das Kind zugesprochen wird, § 1671 BGB. Diesem Antragwird das Gericht im Regelfall stattgeben, wenn der andere Ehepartner zustimmt oder wenn dies für das Wohl des Kindes am besten ist. Im Normalfall ist das gemeinsame Sorgerecht für das Kind das Beste. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts muss aber auch nach der Trennung/ Scheidung möglich sein. Daran fehlt es, wenn ein Elternteil ins Ausland zieht oder die Eltern stark zerstritten sind und somit keine gemeinsamen Entscheidungen treffen können. Bloße Meinungsverschiedenheiten bleiben außer Betracht, da diese ja auch bei nicht getrennt lebenden Ehepartner vorkommen.
Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nach der Trennung der Eltern heißt nicht, dass beide Partner in allen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Dies gilt nur bei Angelegenheiten des Kindes die von erheblicher Bedeutung sind. Hier müssen die Eltern (gemeinsam) einvernehmlich entscheiden. In alltäglichen Angelegenheiten ist der Ehegatte allein entscheidungsbefugt, bei dem sich das Kind befindet, § 1687 BGB. Die Eltern können aber auch eine individuelle Vereinbarung treffen, für welche Angelegenheiten eine gemeinsame und für welche eine alleinige Entscheidung notwendig ist. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gilt die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Angelegenheit des täglichen Lebens.
Umgangsrecht
Das Kind als auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat einen Anspruch (und eine Pflicht) auf Umgang. Dabei ist es unerheblich, ob das Sorgerecht beiden Elterteilen gemeinsam oder nur einem Ehepartner zusteht. Den Großeltern kann – nach jetziger Gesetzeslage – auch ein Umgangsrecht mit dem Kind zustehen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Das Umgangsrecht hat das Ziel, dem nicht bei dem Kind lebenden Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung des Kindesein Bild zu machen und der Entfremdung vorzubeugen.
Das Gesetz regelt nur das Recht (auch des Kindes) auf Umgang. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art und Weise des Umgangs. Diese Ausgestaltung des Umgangs ist ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.
Mangels gesetzlicher Regelung gibt es eine Vielzahl von teilweiser sich widersprechender Rechtsprechung zu diesem Thema, was für eine Einigung der Eltern bzgl. der Ausgestaltung des Umgangsrechts spricht. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht darüber. Üblich ist – bei solchen Entscheidungen – dass derjenige, der das Kind nicht bei sich hat, an einem Wochenende im Monat das Kind sehen darf. Eine Regelung für Feiertage und für die Ferien wird ebenfalls durch das Gericht entschieden.
Bei kleinen Kindern wird das Gericht in der Regel einen Umgang in kürzeren Abständen befürworten (2 bis 3 x die Woche für einige Stunden).
Bei größeren Kindern ist es üblich jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag den Umgang zu gewähren.
Zu beachten ist, dass gerade bei Kleinkindern, dass Umgangsrecht regelmäßig und periodisch geregelt werden sollte. Bei sehr kleinen Kindern kann bestimmt werden, dass das Umgangsrecht in der Wohnung der Mutter ausgeübt wird.
Die Kosten des Umgangsrechts fallen regelmäßig dem Umgangsberechtigten zur Last. Das Umgangsrecht darf nicht eingeschränktwerden, weil der Ehepartner nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
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