FAQ – häufige Fragen zur Kanzlei
Rechtsanwalt Andreas Martin
Oft stellen Mandanten-gerade bei der Anbahnung eines Rechtsgespräches-diverse Fragen. Auch während der Rechtsberatung tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf. Von daher sollen hier kurz diese Fragen zusammengefasst werden.
Fragen und Antworten zur Anwaltskanzlei Andreas Martin
Auf den nachfolgenden Seiten möchte ich für Sie, die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts, ansprechen.
Hier werden Themen, wie Prozessfinanzierung, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskosten und Verhaltensweisen bei Schadensfällen erörtert.
Bitte einfach auf die Sie interessierende Frage klicken. Es erscheint dann die Antwort.
Wie ermittelt man das Prozesskostenrisko?
Das so genannte Prozesskostenrisiko beschreibt die Höhe der möglichen finanziellen Verluste bei einem möglichen Prozess. Verliert man z.B. einen Zivilprozess, so hat man die eigenen Anwaltskosten, die Kosten des gegnerischen Anwalts (soweit die gegnerische Partei anwaltlich vertreten war) und die Gerichtskosten zu tragen. Gewinnt man den Prozess, so trägt die Gegenseite die oben genannten Kosten und Gebühren. Zu beachten ist dabei aber, dass man unter Umständen die bereits verauslagten Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren nicht immer erfolgreich von der Gegenseite beitreiben kann. Ist die Gegenseite vermögenslos, dann wird auch eine Zwangsvollstreckung in der Regel zunächst ohne Erfolg verlaufen. Das Prozesskostenrisiko können Sie hier anhang eines kleinen Programms ermitteln.
Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich in der Regel nach dem Gesetz. Die gesetzliche Regelung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt kann aber auch mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen. Im gerichtlichen Bereich sind die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Mindestgebühren. Der Anwalt darf keine Vergütung vereinbaren, die unter diesen Gebühren liegt. In der Regel rechnet der Anwalt nach dem RVG ab und die Höhe der Gebühren bestimmt sich dann auch nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Kurz gesagt, um je mehr Geld es geht, umso höher sind die Anwaltsgebühren.
Wer trägt die Anwaltskosten?
Zunächst erst einmal ist der Grundsatz, dass jeder Mandant seinen eigenen Anwalt selbst bezahlt. Daran ändert auch ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite nichts. Dieser Anspruch besagt nur, dass der Mandant von der Gegenseite die Zahlung seiner Anwaltskosten verlangen kann. Kostenschuldner bleibt der Mandant.
Arbeitsrecht
Zu beachten ist, dass im Arbeitsrecht außergerichtlich und in der ersten Instanz es keine Kostenerstattung der eigenen Anwaltskosten gibt. Man muss also, egal ob man gewinnt oder verliert, immer die eigenen Anwaltskosten selbst tragen.
Auch wenn man den Prozess gewinnt, bleibt man immer noch Schuldner der Gebühren des beauftragten Anwalts. Dieser ist der eigentliche Vertragspartner. Allerdings hat man im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite, d.h. die Gegenseite ist verpflichtet die eigenen Anwaltskosten zu erstatten.
Scheidung
Bei einer Scheidung wird es so gehandhabt, dass das Gericht in der ersten Instanz fast immer ausspricht, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jede Seite die eigenen Anwaltskosten trägt. Hat eine Seite nur ein Anwalt beauftragt, so tritt dieser die Anwaltskosten allein hat keinen Erstattungsanspruch.
Wann übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
Sofern man vor dem Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten des Prozesses übernimmt. Voraussetzung für eine sog. Deckungszusage (Versprechen der Kostenübernahme) des Rechtsschutzversicherers ist, dass
- 1. vor dem Schadenereignis ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen wurde,
- 2. eine evtl. Wartezeit abgelaufen ist,
- 3. für den eingetretenen Rechtsschutzfall das “richtige Rechtsschutzpaket” abgeschlossen wurde (z.B. für eingetretenen Verkehrsunfall muss auch Verkehrsrechtsschutz bestehen, für Mietrechtsfall muss Vertrag mit Mietrechtsschutz abgeschlossen worden sein)
- 4. und Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall bestehen.
Sofern der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme verweigert, liegt es in den meisten Fällen daran, dass nicht das entsprechende Paket zuvor abgeschlossen wurde oder das Schadensereignis vor dem Abschluss des Vertrages schon eingetreten ist.
Bestimmte Angelegenheiten sind generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen, z.B. Baurecht, Gesellschafts- und Handelsrecht, Marken- und Urheberrecht und Insolvenzrecht (keine abschließende Aufzählung). In Familien- und Erbrecht werden in der Regel nur die Kosten einer Erstberatung von dem Rechtsschutzversicherer erstattet. Die einzelnen Rechtsschutzversicherer verwenden ähnliche Versicherungsbedingungen, so dass man die obigen Angaben im gewissen Umfang pauschalieren kann.
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt im Normalfall die Kosten für den eigenen Anwalt sowie die Gerichtskosten und die Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Fahr- und Reisekosten des eigenen Anwalts werden in der Regel nicht übernommen. Damit trägt der Rechtsschutzversicherer das Prozessrisiko.
Ist alles bei der Rechtschutz versichert?
Was alles bei der Rechtsschutzversicherung versichert ist, hängt vom Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Aber selbst der beste Vertrag kann nicht alles versichern.
Es gibt bei fast allen Rechtsschutzversicherungen viele Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Diese findet man oft im Kleingedruckten und der Mandant kennt diese nicht.
Von daher sollte man vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Schadenfall immer bei der Schadenhotline (nicht beim Makler) der Versicherung anrufen und nachfragen, ob der Fall versichert ist.
Wann bekommt man Prozesskostenhilfe?
Die sog. Prozesskostenhilfe oder kurz (P K H) oder Verfahrenskostenhilfe (V K H)bekommt man, wenn man nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen Mitteln zu betreiben. Grundsätzlich ist die Gewährung der Prozesskostenhilfe an 3 Voraussetzungen geknüpft:
1. “schlechte wirtschaftliche Verhältnisse”
2. hinreichende Erfolgsaussicht
3. keine Mutwilligkeit
Der Begriff “schlechte wirtschaftliche Verhältnisse” ist etwas ungenau. Das Gesetz spricht von “persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die es der Partei nicht erlauben den Prozess zu betreiben” (§ 114 Zivilprozessordnung, nachfolgend ZPO).Grundsätzlich ist das gesamt Einkommen einzusetzen (§ 115 ZPO).Ein Sozialhilfeempfänger wird in der Regel nie in der Lage sein einen Prozess auf eigene Kosten zu betreiben. Beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (2 und 3), wird diesem PKH gewährt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind zu belegen (z.B. durch den Arbeitslosenhilfebescheid, Sozialhilfebescheid, Wohngeldbescheid, Mietvertrag, Einkommensbescheid, Verträge über Kreditaufnahmen usw.).
Das Gericht gewährt die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Dies bedeutet eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Der Erfolg muss nicht sicher sein. Immer dann, wenn zur Feststellung des Anspruchs eine Beweisaufnahme stattfinden muss (z.B. durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen) ist in der Regel eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben.Das Gericht prüft die Erfolgsaussicht nur summarisch (in groben Zügen). Unter Umständen kann sogar beiden Parteien (Kläger und Beklagten) gleichzeitig PKH gewährt werden.
Der Begriff der Mutwilligkeit ist schwer zu definieren und spielt in der Praxis kaum eine Rolle (es gibt wenig Fälle, bei denen die PKH aufgrund der Mutwilligkeit abgelehnt wird). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BVerfGE 81,357). Der Gesetzgeber wollte durch dieses Kriterim die staatliche Finanzierung von völlig sinnlosen Prozessen verhindern (z.B. Prozesse durch Querulanten).
Die PKH kann auch in Form von Ratenzahlung gewährt werden. In diesem Fall übernimmt der Staat zunächst die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten und fordert diese dann per Ratenzahlung zurück.
Wo muss man die Prozesskostenhilfe beantragen?
Die Prozesskostenhilfe beantragt man beim zuständigen Amtsgericht. Es sind dabei der Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und dazu ein entsprechendes Bewilligungsformular auszufüllen.Im Normalfall wird dies der zu beauftragende Rechtsanwalt für Sie erledigen.Im Fall der Gewährung der Prozesskostenhilfe wird Ihnen ein Anwalt Ihrer Wahl beigeorndet (der Anwalt, der für Sie die PKH beantragt, beantragt zugleich seine Beiordnung).
Antragstellung bei Gericht
Prozesstaktisch kann auch ein Antrag auf PKH gestellt werden, um so die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits auszutesten, da im Normalfall auch der Richter über die Prozesskostenhilfe entscheidet, der im Prozess das Urteil fällt. Um dies zu erreichen, kann man die Klage unter der Bedingung stellen (zulässige innerprozessuale Bedingung), dass dem Kläger PKH gewährt wird. Lehnt das Gericht die Gewährung der Prozesskostenhilfe ab, dann wird die Klage auch nicht zugestellt, so dass keine Prozesskosten anfallen.
Welche Kosten übernimmt der Staat bei der Prozesskostenhilfegewährung?
Ein häufiges Mißverständnis besteht darin, dass angenommen wird, der Staat übernehme – ähnlich, wie eine Rechtsschutzversicherung – alle Kosten des Rechtsstreits. Dies ist ein Irrtum. Grundsätzlich umfaßt die Prozesskostenhilfe nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Sofern man also den Prozess verliert, muss man trotz PKH die Kosten des gegnerischen Anwalts (sofern vorhanden) selbst tragen.Wie oben bereits ausgeführt, kann die Prozesskostenhilfe auch auf Raten gewährt werden.
Für welche Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren möglich, u.a. für folgen Verfahren:
Zivilprozess (auch für das Mahnverfahren, selbständige Beweisverfahren, Urkungsprozess und für die Zwangsvollstreckung), für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Strafprozess für den Nebenkläger und Privatkläger (nicht für den Angeklagten!) sowie im Klageerzwingungs- und Adhäsionsverfahren, im Arbeitsgerichtsverfahren (in der 1. Instanz trägt jeder seine Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahens), im Verwaltungsgerichtsverfahren und im Sozial- und Finanzgerichtsverfahren. Für außergerichtliche Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren) wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.