Schadenersatz bei Verkehrsunfällen – Welche Schäden sind erstattungsfähig?
Rechtsanwalt Berlin Marzahn – Verkehrsrecht
Welche Unfallschäden sind ersatzfähig?
Welche Unfallschäden sind ersatzfähig?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen materiellen Schaden (Sachschaden) und immaterieller Schaden (Personenschaden). Bei Verkehrsunfällen wird fast immer ein Sachschaden verursacht. Zu Personenschäden kommt es nicht so häufig. Zu beachten ist auch, dass die Durchsetzung von Personenschäden etwas schwieriger ist. Dies hängt damit zusammen, dass zum einen die Schadenhöhe schwieriger zu bestimmen ist und zum anderen regulieren die Versicherungen sehr zurückhaltend bei immateriellen Schäden.
Als Anwalt stehe ich (Rechtsanwalt Marzahn) Mandanten in Marzahn-Hellersdorf für eine Beratung im Verkehrsrecht zur Verfügung.
Zu unterscheiden ist daher zwischen Sachschaden und Personenschaden (bitte anklicken)!
Sachschaden/ materieller Schaden:
Grundsätzlich können folgende Schadenpositionen als Sachschaden geltend gemacht werden:
Unfallschäden/ Sachschäden:
Reparaturkosten/ Wiederbeschaffungswert/ Mehrwertsteuer:
Schaden am Fahrzeug : Das heißt vor allem die Reparaturkosten. Diese sind unabhängig davon zu erstatten, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht, wenn sie niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. Sie müssen Ihr beschädigtes Kfz also nicht reparieren lassen, wenn Sie nicht wollen.
Wenn das Kfz aber nicht repariert wird, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig (wird jetzt nur noch erstattet, wenn diese tatsächlich anfällt). Hier ist zu beachten, dass die Versicherungen gerne 19 % Mehrwertsteuer vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Bei alten Kfz ist dies aber meistens nicht korrekt, da diese Fahrzeuge nur noch auf den Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen sind und dort dann lediglich 2 % Mehrwertsteuer anfallen (sog. Differenzbesteuerung).
Wird eine Reparatur durchgeführt, sind die Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig. Die Rechtsprechung verlangt aber auch darüber hinaus, dass der Geschädigte sein Kfz dann wenigstens noch für 6 Monate behält. Es wäre ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte erst sein Kfz über den Wiederbeschaffungswert repariert und dann verkauft.
Bei darüber (über der 130 % Grenze) liegenden Kosten liegt auf jeden Fall ein sog. ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes vom Gegner zu erstatten ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann auch schon vorliegen, wenn die Reparaturkosten nur knapp unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Wird keine Reparatur durchgeführt, dann könnte der Geschädigte den Restwert des Kfz verkaufen und würde dann besser als vor dem Unfall darstehen. Es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte nicht im Unfall verdienen darf. Die Höhe der Reparaturkosten sollte gutachterlich bestimmt werden. Grundsätzlich müssen Sie Ihr Kfz nicht in einer Billigwerkstatt reparieren lassen, sondern können dazu eine Fachwerkstatt nutzen.
Wertminderung
Wertminderung: Die Wertminderung ist nur zu ersetzen bei Fahrzeugen, die nicht älter als vier Jahre sind und noch keine 100.000 km gefahren sind. Der genaue Wert ergibt sich hier aus einer Tabelle.
Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten: Dies sind die Kosten, die für ein Gutachten über die Unfallschäden (Höhe der Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Dauer der Reparatur) anfallen. Es darf aber nicht für jeden Bagatellschaden gleich ein Gutachten angefordert werden, die Rechtsprechung sieht diese Grenze bei €‚¬ 500,00 bis € 1000,00.
Mietwagenkosten
Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (bei Totalschaden) hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Mietwagenkosten. Erforderlich ist hier aber meistens ein Preisvergleich, da der Gegner nicht die Kosten der teuersten Firma Arbeiternehmen muss, vielmehr ist der Geschädigte zur so genannten Schadensminderung verpflichtet. Hierzu geh¶rt auch, dass ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiger Wagen angemietet wird. Beim beschädigten Trabi wird also mit Sicherheit nicht die Anmietung eines Mercedes erstattet. Es gibt diverse Urteile zu den sog. Mietwagenersatztarifen. Ausführungen hierzu würden hier den Rahmen sprengen.
Des Weiteren ist auch die Dauer der Mietwagennutzung meist problematisch. Da der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist, werden Mietwagenkosten grundsätzlich nur für eine relativ kurze Zeitspanne erstattet. Die Mietwagenkosten sind erst zu erstatten, wenn tatsächlich repariert oder ein neues Fahrzeug angeschafft wurde, da erst dann der Nutzungswille erkennbar ist. Auch muss die Versicherung nicht immer die Mietwagenkosten in voller Höhe übernehmen, da sich der Geschädigte die ersparten Eigenkosten (Pflegekosten, Verbrauch, kein Verschleiß des verunfallten Fahrzeugs) anrechnen lassen muss. Der Abzug schwankt je nach Gericht zwischen 15 % (KG) und 3 % (OLG Karlsruhe). In der Praxis ist aber in letzter Zeit zu beobachten, dass die vollen Mietwagenkosten ohne Abzug von den Versicherungen übernommen werden.
Also Vorsicht bei der Dauer der Mietwagenanmietung! Wenn der Unfall mitverschuldet ist, muss die Gegenseite natürlich nicht die vollen Mietwagenkosten übernehmen, sondern nur eine bestimmte Quoe, je nach dem Grad des Mitverschuldens. Von daher ist grundsätzlich sollte man immer vorsichtig sein in Bezug auf die Anmietung eines Ersatzwagens. Ihre Werkstatt sollte nicht für Sie die Entscheidung treffen. Es ist meist besser auf einen Mietwagen zu verzichten und Nutzungsausfall geltend zu machen.
Nutzungsausfall
Nutzungsausfallentschädigung: Die Nutzungsausfallentschädigung bekommt man, wenn man sich keinen Mietwagen für den Zeitraum der Schadensfeststellung und der Reparatur angemietet hat. Hier sagt die Rechtsprechung, dass der sparsame Geschädigte nicht schlechter stehen soll als derjenige, der sich einen Mietwagen anmietet. Obwohl laut BGB (§ 249 BGB) grundsätzlich nur Schäden ersatzfähig sind, die tatsächlich entstanden sind, wird hierbei eine Ausnahme gemacht und auch die bloße Nutzungsmöglichkeit entschädigt (genau genommen ist gar kein Vermögensschaden eingetreten). Voraussetzung hierfür sind aber auch ein entsprechender Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit (also nicht, wenn man mit einem gebrochenen Bein im Krankenhaus liegt) erforderlich. Die Höhe des geltend zu machenden Nutzungsausfallschadens ist der von Sanden / Danner begründeten Tabelle zu entnehmen. Für Neufahrzeuge ergeben sich hier Beträge zwischen 25,00 und 100,00 Euro pro Tag. Für ältere Fahrzeuge erfolgt eine Herabstufung um ein oder zwei Gruppen. Zu beachten ist, dass der Nutzungsausfall immer konkret nachgewiesen werden muss und grundsätzlich nicht fiktiv abgerechnet werden kann. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Reparaturrechnung oder durch eine Reparaturdauerbescheinigung einer Werkstatt geschehen. Aber auch derjenige, der sein Kfz selbst repariert kann z.B. den Nachweis des Nutzugsausfalls durch das Einreichen von Fotografien des repariereten Kfz nachweisen.
Verdienstausfall
Verdienstausfallschaden. Ein solcher Schaden ist zu ersetzen, wenn man aufgrund des Unfallesnicht oder weniger gearbeitet und infolgedessen nichts oder weniger verdient hat. Auch hier ist konkreter Vortrag (Nachweis) erforderlich. Außerdem greift dieser Anspruch erst, sobald man diesbezüglich nicht mehr durch seinen Arbeitgeber abgesichert ist (ansonsten liegt der Schaden beim Arbeitgeber, § 3 EntFZG).
Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltskosten. Der Rechtsanwalt ermittelt seine Gebühr aus der Summe der geltend gemachten Schadenspositionen. Zunächst schuldet daher derjenige diese Kosten, der den Anwalt beauftragt hat, sie werden aber nach Abschluss der Schadenabwicklung mit dem Gegner diesem in Rechnung gestellt. Der Gegner ist neben dem Fahrzeughalter und Fahrzeugführer vor allem die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die Anwaltskosten sind vom Schädiger genauso, wie die anderen Schadenpositionen zu ersetzen.
Unkostenpauschale
Kostenpauschale: (auch Unkostenpauschale genannt): Bei jedem Unfall entstehen vermehrteKosten für Porto, Telefon und zudem Fahrkosten. Grundsätzlich muss jeder Schaden konkret nachgewiesen werden. Im Verkehrsrecht ist aber von der Rechtsprechung die sog. Unkostenpauschale in Höhe von € 20,00 (Kammergericht Beschluss vom 20.12.2012 , 12 U 70/10) bis € 25,00 anerkannt. Hier muss ausnahmsweise nicht jedes Telefongespräch usw. konkret nachgewiesen werden. Die Versicherungen regulierten vor einge Zeit häufig aber nur € 20,00. Man sollte sich zumindest bei Großschäden nicht mit diesem Betrag abspeisen lassen. Hier sind sogar Kostenpauschlalen von € 75,00 und mehr denkbar.
sonstige Schadenpositionen: Abschleppkosten/ Abmeldekosten/ Entsorgekosten/ Standgebühren/ Anmeldekosten/ Kleiderschaden/ Kaskoschaden/ Schadenfreiheitsrabatt
Sonstige Kosten: Weiter können noch zusätzliche Kosten beim Verkehrsunfall auftreten. Hierunter fallen Kosten für das Abschleppen des Kfz (konkret nachzuweisen), des Abmeldens des verunfallten und Anmeldung eines neuen Fahrzeuges, Entsorgungskosten (beim Totalschaden), Ersatz des Resttreibstoff im Tank (bei Totalschaden), Standgeld,Regulierungskosten (Zinsschaden), Kleidungsschaden, evtl. Verlust des Schadensfreiheitsrabattesin der Kaskoversicherung(nicht bei der normalen Haftpflichtversicherung) und Transportschäden (Schäden an mitgeführte und beim Unfall zerstörte Gegenstände, z.B. Fotoapparat). Alle diese Schadenspositionen sind konkret zu belegen!
Hinweis: Zu beachten ist, dass grundsätzlich jeder Schaden konkret nachzuweisen ist. Zudem wird in vielen Fällen eine sog. Quotelung vorgenommen, d.h. nicht der gesamte Schaden wird ersetzt, sondern nur eine bestimmte Quote (z.B. 70 %), da beide Unfallbeteiligten “Schuld†am Unfall hatten oder sich ihre Betriebsgefahr anrechnen lassen müssen. Zu beachten ist weiter, dass nach neuem Schadenersatzrecht die Mehrwertsteuer nur noch erstattet wird, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.
Personenschaden/ immaterieller Schaden:
Grundsätzlich können folgende Schadenpositionen als Personenschaden geltend gemacht werden:
Unfallschäden/ Personenschaden:
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld: Hierbei sind die Art und die Schwere der Verletzung entscheidend, ferner die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Beeinträchtigung durch die Verletzung und ihre Folgen, sowie eventuell bleibende Schädigungen. Es werden auch die Vermögensverhältnisse des Schädigers und der Grad des Verschuldens berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist schwer zu bestimmen. Häufig wird auf den sog. Schmerzensgeldkatalog zurück gegriffen. Dieser Katalog gibt allerdings nur ungefähre Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes. Bei geringen Verletzungen und Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeldanspruch ganz entfallen, wenn diese als Bagatellsache angesehen werden. Dies kann bei geringen HWS-Verletzungen der Fall sein.
Rente
Rente: Bei schweren und dauerhaften Verletzungen kommt die Zahlung einer Geldrente bzw. Kapitalabfindung in Betracht. Vermehrte Bedürfnisse sind zu ersetzen.
Beerdidungskosten
Beerdigungskosten: Bei Tötung des Geschädigten sind die Beerdigungskosten zu ersetzen. Ob darüber hinaus noch ein Schmerzensgeld zu zahlen ist, ist umstritten. Grundsätzlich wird dies bejaht, wenn der Tod nicht unmittelbar nach dem Unfall eingetreten ist. Allerdings ist für das Schmerzensgeld ein Empfinden von Schmerzen nicht erforderlich (auch wenn Unfall – Ohnmacht über mehrere Tage – Tod).
Haushaltsführungsschaden
Haushaltsführungsschaden: Der sog. Haushaltsführungsschaden (auch mißverständlich als Hausfrauenschaden bezeichnet) tritt ein, wenn aufgrund des Unfalles der Haushalt vom Geschädigten nicht mehr geführt werden kann. In diesem Fall kann eine Hilfskraft auf Kosten des Schädigers verpflichtet werden. Ob ein solcher Schaden auch einen Alleinstehenden entstehen kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Erwerbsschaden
Erwerbsschaden: Zudem kann der sog. Erwerbsschaden erstattungsfähig sein. Dies gilt vor allem für Selbstständige
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