Neuigkeiten Verkehrsrecht – Entscheidungen
Abschleppkosten für rechtswidrig geparktes Fahrzeug , Beweis einer durch Verkehrsunfall verursachten HWS- Verletzung , Verstoß gegen Sichtfahrgebot bei Dunkelheit auf regennasser Landstraße , Rotlichtverstoß nicht ausnahmslos grob fahrlässig , Anscheinsbeweis im Straßenverkehr , Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden , Streupflicht für Gehwege und Radfahrer , Einstandspflicht der Teilkaskoversicherung bei Kfz-Diebstahl , Nichtangurten vor Unfall , Verantwortlichkeit bzgl. des Angurtens für Kfz-Insassen , BGH Grundsatzurteil zum wirtschaftlichen Totalschaden bei Selbstreparatur ,Haftungsfreistellung bei Probefahrt
von Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf
Inhaltsverzeichnis
Abschleppkosten für rechtswidrig geparktes Fahrzeug
Wer sein Kraftfahrzeug eigenmächtig auf einer privaten Parkfläche abstellt, haftet dem Eigentümer und Besitzer für die Kosten eines am folgenden Morgen veranlassten Abschleppversuchs auch dann, wenn er das Fahrzeug beim Eintreffen des Abschleppwagens bereits entfernt hatte (LG Frankfurt in MDR 7/2003, S. 388).
Beweis einer durch Verkehrsunfall verursachten HWS- Verletzung
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (“Harmlosigkeitsgrenze”) ereignet hat, schließt die Annahme von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH, Urt. vom 28.1.2003 in MDR 10/2003, S. 566).
Gerade bei Unfällen mit weniger als 10 km/h an Differenzgeschwindigkeit machen die Gerichte und vor allem die Versicherungen häufig Probleme, wenn es um die Ursächlichkeit von HWS-Verletzungen und dem Unfall geht. Hier sollte der Geschädigte rechtzeitig einen Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht auskennt einschalten, um sicherzustellen, dass die Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Verstoß gegen Sichtfahrgebot bei Dunkelheit auf regennasser Landstraße
Wer bei Dunkelheit mit Abblendlicht auf einer geraden, regenassen Landstraße schneller als 40 km/h fährt, verstößt gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 StVO (OLG Köln, Urt. vom 11.10.2002 in MDR 10/2003, Seite 567).
Rotlichtverstoß nicht ausnahmslos grob fahrlässig
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist (BGH, Urt. vom 8.7.1992 in MDR 9/2003, Seite 505).
Anscheinsbeweis im Straßenverkehr
Kommt es beim Anfahren vom Straßenrand zur Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, spricht der Anscheinsbeweis (Vermutung) für einen Sorgfaltsverstoß des Anfahrenden (OLG Saarbrücken, Urt. vom 5.11.2002 in MDR 9/2003, Seite 506).
Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden
Kommt es in unmittelbarer örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins (richterliche Vermutung) für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden. Wegen der besonderem Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholenden zurücktritt (KG, Urteil vom 7.10.2002 in MDR 9/2003, Seite 507).
Streupflicht für Gehwege und Radfahrer
Bei einem kombinierten Fuß- und Radweg wird der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Streupflicht der Gemeinde gegenüber Fußgängern erfasst. Damit haftet die Gemeinde nicht beim Unfall eines Radfahrers wegen Glätte (OLG Oldenburg, Urt. vom 6.12.2002 in MDR 8/2003, Seite 454).
Einstandspflicht der Teilkaskoversicherung bei Kfz-Diebstahl
Die Versicherung kann nicht aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag in Anspruch genommen werden, wenn sich bei unklarer Beweislage die Unredlichkeit (Vermutung der Unglaubwürdigkeit) des Versicherungsnehmers ergibt. Auf eine solche Unredlichkeit kann man auch auf Umstände schließen, die mit dem konkreten Versicherungsfall in keinem direkten Zusammenhang stehen (hier Anstiftung von Zeugen zur Falschaussage, Nötigung im Vorfeld) – OLG Schleswig, Urt. vom 24.10.2002 in MDR 8/2002, Seite 455).
Nichtangurten vor Unfall
Wer sich im Auto nicht anschnallt, muß damit rechnen, sogar bei einem unverschuldeten Unfall nur einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen. Diesen Grundsatz bekräftigte das Oberlandesgericht Nürnberg. Wie hoch die Mithaftung ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Verantwortlichkeit bzgl. des Angurtens für Kfz-Insassen
Für das Anlegen des Sicherheitsgurtes ist jeder Mitfahrer selber verantwortlich. Wird ein nicht angeschnallter Mitfahrer bei einem Unfall verletzt, so kann er vom Fahrer nicht schon deshalb Schadensersatz verlangen, weil dieser ihn nicht zum Angurten veranlasst hat.
BGH Grundsatzurteil zum wirtschaftlichen Totalschaden bei Selbstreparatur
Ein unfallgeschädigter Autofahrer kann zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt (oder selbst repariert) und weiterbenutzt. Anders als die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte kommt es nach Meinung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Qualität der Instandsetzung an, solange die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Urteil des BGH vom 29.04.2003).
Haftungsfreistellung bei Probefahrt
Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein angebotenes Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Kaufinteressenten auszugehen, wenn das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den einer Probefahrt typischen Gefahren steht. Der Händler kann sich gegen derartige Schäden durch Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung schützen (Urteil des OLG Koblenz vom 13.01.2003).
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