Arbeitslohn Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht in Berlin

Lohn einklagen Arbeitsgericht Berlin

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Thema Arbeitslohn. Bitte beachten Sie, dass allgemeine Informationen niemals ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt ersetzen können! Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin stehe ich für eine Rechtsberatung gern zur Verfügung! Einen Beratungstermin können Sie gern telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

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Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht

Lohnzahlungsverzug – in der Praxis häufig vorkommende Fälle!

Nachfolgend sind mehrere Situationen dargestellt, die in der Praxis häufig vorkommen; gleichzeitig wird gezeigt, wie sich der Arbeitnehmer hier verhalten kann und wie man Lohnzahlungsansprüche – egal, ob Bruttolohn oder Nettolohn – durchsetzt und vollstreckt. Als Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf (Rechtsanwalt Marzahn) berate und vertrete ich im Arbeitsrecht Mandanten außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Arbeitslohn -was ist das?

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis -also aus nichtselbständiger Arbeit –  zufließen. Diese Einnahmen können dabei sowohl Geldbezüge als auch Sachbezüge (Geldeswert) sein.  Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende Bezüge oder einmalige (sonstige) Bezüge handelt. Ob die Zahlungen wöchentlich, monatlich oder jährlich erbracht werden, spielt ebensowenig eine Rolle, wie ob darauf ein Rechtsanspruch besteht.

Zum Arbeitslohn u.a. gehören:

  • Löhne und Gehälter

  • Überstundenvergütungen
  • Gratifikationen,

  • Sachbezüge (z.B. Kfz-Nutzung / Dienstwagen),

  • Weihnachtsgeld,

  • Urlaubsgeld,

  • Entschädigungen und Entlassungsentschädigungen, wie zum Beispiel eine  Abfindung,

  • Fahrkosten und Reisekosten, sofern diese den Steuerfreibetrag überschreiben,

  • Witwen- und Waisengelder,

  • Zuschüsse im Krankheitsfall,

  • Zuschläge für besondere Gefährdungen,

  • Trinkgelder

Arbeitslohn Berlin

Es steht ein Monatslohn zur Zahlung aus.

Häufig ist der Arbeitnehmer in der Situation, dass er vielleicht gerade beim Arbeitgeber anfangen hat und dass es Probleme mit der ersten Lohnzahlung gibt. Es kann aber auch sein, dass der Arbeitnehmer schon seit längerer Zeit beim Arbeitgeber arbeitet und nun auf einmal der Lohn nicht pünktlich gezahlt wird.

Grundsätzlich ist es so, dass bei einer verspäteten Zahlung des Arbeitslohnes, im geringfügigen Umfang es meist keinen Sinn macht, Klage auf Lohnzahlung (zumindest nicht über einen Rechtsanwalt) zu erheben. Ob es Sinn macht, den Arbeitgeber anzumahnen, hängt vom Einzelfall ab.

Klärung der Fälligkeit des Arbeitslohnes

Zunächst müsste erst einmal geklärt werden, an welchen Tag der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat. Viele Arbeitnehmer wissen diesen Tag der Fälligkeit des Arbeitslohnes nicht.

Grundsätzlich ist es so, dass sich der Tag der Fälligkeit des Arbeitslohnes aus dem Arbeitsvertrag oder ggfs.  aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt.

Fälligkeit im Baugewerbe

Im Baugewerbe ist es so, dass sich im Arbeitsvertrag meisten nichts dazu findet und auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe verwiesen wird. Laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist der Arbeitslohn am 15. des darauf folgenden Monats fällig. Fälligkeit heißt, dass an diesem Tag der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat.

Kein Tarifvertrag  – was nun?

Sofern keine Tarifverträge einschlägig sind, ergibt sich im Normfall die Fälligkeit des Arbeitslohnes aus dem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist dann die Fälligkeit meistens geregelt am 10. des nachfolgenden Monats bzw. am 15. oder am letzten Tag des Monats.

Kein Tarifvertrag und keine Regelung zur Fälligkeit im Arbeitsvertrag – was nun?

Sofern sich auch im Arbeitsvertrag keine Regelungen befinden, gilt die gesetzliche Regelung. Gemäß § 614 BGB wird der Lohn nach der Leistung der vereinbarten Arbeit fällig. Wenn die Arbeit nach Monaten bemessen ist, ist der Lohn dementsprechend nach Ablauf des Monats zu zahlen. In der Praxis bedeutet das häufig, dass der Lohn nach Ablauf des Arbeitsmonats fällig wird, sofern nicht anders vereinbart.

Beispiel für 2024:

Max Mustermann arbeitet immer für die Firma XY GmbH. Er und sein Arbeitgeber haben keine spezifische Vereinbarung im Arbeitsvertrag bezüglich der Fälligkeit des Arbeitslohns getroffen.Max Mustermann hat im März 2024 gearbeitet. Sein Lohn für März wird daher mit Ablauf des Monats März fällig, was bedeutet, dass sein Lohn spätestens am 1. April 2024 zu zahlen wäre.

Verzug beim Arbeitslohn: Falls die Firma XY GmbH den Lohn von Max für März nicht bis zum 1. April 2024 gezahlt hat, gerät sie in Verzug. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Der Verzug führt dazu, dass die Verzugszinsen geschuldet sind.

Geldschulden gleich Schickschulden – wann muss das Geld da sein?

Da Geldschulden Schickschulden sind, also der Arbeitgeber zur Erfüllung nur die Überweisung veranlassen muss, muss der Lohn nicht zu diesem Tag auf dem Konto sein, sondern die Überweisung vom Arbeitgeber veranlasst sein. Also wenn der Arbeitgeber die Überweisung im Auftrag gibt, hat er alles – von seiner Seite – Notwendige getan. Natürlich nur dann, wenn die Bank auch die Überweisung ausführen kann (Kontodeckung, Überweisungsträge richtig ausgefüllt).

Fälligkeit und Verzug – ist dies nicht dasselbe?

Fälligkeit und Verzug sind nicht dasselbe. Verzug ist weitergehend und setzt Fälligkeit voraus. Die Fälligkeit besagt, wann der Arbeitgeber den Lohn zahlen muss. Der Verzug ist die schuldhafte Nichtzahlung des fälligen Arbeitslohnes und dies hat für den Arbeitgeber negative Konsequenzen, wie z.B. die Zahlung von Verzugszinsen.

Ab wann nun Verzug?

Zu beachten ist auch, dass sich der Arbeitgeber schon dadurch in Verzug befindet, dass er am Fälligkeitstag nicht zahlt, so dass am nächsten Tag Verzug eintritt. Der Zahlungsverzug hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ab diesem Tag den Verzugsschaden zu ersetzen hat. Der Verzugsschaden ist zum Beispiel die Verzugszinsen. Die Zinsen betragen, sofern dem Arbeitnehmer kein konkreter höherer Schaden entstanden ist, 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz. Geregelt ist dies in § 288 BGB.

automatischer Zahlungsverzug?

Laut § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB gerät der Schuldner einer Entgeltforderung, zu der auch der Arbeitslohn zählt, automatisch in Verzug, wenn er nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zahlt. Für Arbeitslohnforderungen gilt die Besonderheit, dass nach § 614 BGB der Lohn nach der Leistung der vereinbarten Arbeit fällig wird, was in der Praxis meist bedeutet, dass der Lohn  am ersten Tag des folgenden Monats ohne Notwendigkeit einer Mahnung fällig wird.

Annahmeverzugslohn

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, dann kann sich der Arbeitnehmer hiergegen nur mittels Kündigungsschutzklage wehren.

Ansonsten wird die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Dies nennt man die sogenannte Wirksamkeitsfiktion. Die Kündigungsschutzklage ist von daher die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers “im Spiel zu bleiben” und so gegebenenfalls noch eine Abfindung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auszuhandeln. Vor dem Arbeitsgericht Berlin werden die meisten Kündigungsschutzprozesse mittels Vergleich beendet.

Die Arbeitgeber schuldet aber dennoch weiterhin den Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewinnt. Dieser Lohnanspruch ab dem Beendigungszeitpunkt nach der Kündigung bis zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nennt man Annahmeverzugslohn, da sich während dieses Zeitraumes (also während des Kündigungsschutzrechtsstreites) der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug befindet. Auch dies ist eine Form des Verzuges. Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf Zahlung des Lohnes, obwohl er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Zwischenverdienst ist anzurechnen. Dieses Risiko kann der Arbeitgeber minimieren, dem er zum Beispiel dem Arbeitnehmer eine so genannte Prozessbeschäftigung anbietet.

Verschulden des Arbeitgebers

Bei Geldschulden ist ein Verschulden eigentlich immer gegeben. Der Arbeitgeber handelt auch schon dann schuldhaft, wenn er kein Geld hat (es gilt der juristische Grundsatz: “Geld hat man zu haben.”).

Anwaltskosten – Verzugsschaden?

Normalerweise sind auch die Anwaltskosten Verzugsschaden, allerdings ist es so, dass im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz und im außergerichtlichen Verfahren die Anwaltskosten, auch wenn sich die Gegenseite in Verzug befindet, nicht zu erstatten sind. Dies ist eine spezielle Regelung des Arbeitsgerichtsverfahrens (§ 12 a Arbeitsgerichtsgesetz). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Kostenerstattungsanspruch nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bestehen. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt in arbeitsrechtlichen Sachen immer selbst bezahlen. Eine Ausnahme hiervon sind nur Verfahren vor den Gerichten ab der 2. Instanz.

Schadenpauschale in Höhe von € 40,00 ?

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber keine Schadenpauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen, wenn dieser mit der Lohnzahlung im Verzug ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Diese Regelung findet nach dem BAG auf das deutsche Arbeitsrecht keine Anwendung. Dies hat leider zur Folge, dass die verspätete Lohnzahlung des Arbeitgebers fast immer folgenlose für diesen ist.

Tipp: Die Schadenpauschale kann nicht vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden!

Zusammenfassung zur Fälligkeit und Verzug:

Festzuhalten bleibt von daher, dass der Arbeitslohn, auch ohne, dass es einer Mahnung bedarf, einen Tag nach Fälligkeit, die Verzugsfolgen auslöst. Der Arbeitslohn ist zu verzinsen. Steht nur ein Monatslohn aus, seit wenigen Tagen, macht es meist keinen Sinn sofort zu klagen.

Wenn aber der Lohn z.B. mehr als 14 Tage aussteht, sollte man den Arbeitgeber entsprechend anmahnen und ggfs zu klagen. Auch ist es so, dass grundsätzlich Klage auf Lohnzahlung erhoben werden kann. Der Arbeitnehmer muss lange Verzögerungen bei der Auszahlung nicht hinnehmen, er hat ja faktisch einen Anspruch darauf, dass der Lohn pünktlich ausgezahlt wird. Was in der speziellen Situation gemacht werden soll, hängt aber vom Einzelfall ab (finanzielle Situation des Arbeitnehmers / Arbeitgebers/ häufige unpünktliche Zahlungen etc). In Notfällen ist sogar eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht möglich.

Wichtig ist aber, dass immer darauf geachtet werden muss, dass der Lohnanspruch nicht durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verfällt. In Höhe des Mindestlohns kann aber der Lohnanspruch nicht verfallen.

Der Arbeitgeber zahlt ständig unpünktlich!

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn ständig unpünktlich, so ist für den Arbeitnehmer meist problematisch, da dieser verpflichtet ist seine Verbindlichkeiten (Miete/ Rate / Strom etc) pünktlich zu zahlen.

Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 gilt leider nicht im Arbeitsrecht 

Das Problem ist, dass es hier kein Patenrezept gibt. Der Arbeitnehmer kann aber vom Arbeitgeber die Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25. 09. 2018, Az: 8 AZR 26/18)  kann der Arbeitnehmer aber vom Arbeitgeber keine Schadenpauschale in Höhe von € 40,00 (§ 288 Abs.5 BGB) beanspruchen. Wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts hat das BAG eine solche Pauschale hier für nicht anwendbar gehalten. Dies ist vom Ergebnis her nicht zu begrüßen, denn somit bleibt es fast immer für den Arbeitgeber folgenlos, wenn er ausstehenden Lohn nicht sofort zahlt.

Entsteht dem Arbeitnehmer ein höherer Schaden (höhere Zinsen aufgrund eines Kredites), dann er diesen Schaden ebenfalls geltend machen; er muss die Schadenhöhe aber nachweisen.

Anwalt einschalten sinnvoll?

Bei geringen Forderungen gegen den Arbeitgeber macht die Einschaltung eines Rechtsanwalts meist keinen Sinn, denn der Rechtsanwalt muss vom Arbeitnehmer selbst bezahlt werden, denn es gibt keine Erstattung von Anwaltskosten im Arbeitsrecht im außergerichtlichen Bereich und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht. Alle Forderungen unter € 2.500 sollte der Arbeitnehmer selbstständig ohne Anwalt geltend machen.

Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin

In Berlin ist dies aber kein Problem, denn es gibt beim Arbeitsgericht Berlin  eine recht gut funktionierende Rechtsantragsstelle. Dort kann dann selbst die Lohnklage einreichen (auch Kündigungsschutzklagen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber). Bei der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin wird aber keine Rechtsberatung durchgeführt. Diese kann sich der Arbeitnehmer beim Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort) holen.

Muster einer Lohnklage

Ein Muster einer Lohnklage findet man auf diversen Seiten. Wichtig ist dabei, dass man in der Regel den Bruttolohn und nicht den Nettolohn einklagt, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber abgeführt werden. Oft ist es besser sich an die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht zu wenden, da dort formelle Fehler bei der Klageformulierung nicht so oft vorkommen.

Es stehen mehrere Monatslöhne aus!

In diesem Fall sollte über ein Rechtsanwalt die Beitreibung des Arbeitslohnes vorgenommen werden. Der Rechtsanwalt wird entsprechend hier den Verzugsschaden, nämlich die Verzinsung geltend machen und darüber hinaus auch dafür sorgen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Lohnabrechnungen beifügt. Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber nicht nur den Lohn nicht zahlt, sondern es versäumt, dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung auszuhändigen.

Lohnabrechnungen:

In Bezug auf die Erteilung einer Lohnabrechnung sind aber verschiedene Sonderfälle zu beachten. Ändert sich der Arbeitslohn nicht, dann besteht nur ein Anspruch auf eine einmalige Erteilung der Lohnabrechnung; also nicht fortlaufend.

In § 108 GewO ist geregelt, dass “bei Zahlung des Arbeitsentgeltes” eine Lohnabrechnung zu erteilen ist. Daraus schließen einige Gerichte/ Arbeitsrichter, dass wenn kein Lohn gezahlt wurde, auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung besteht.

§ 108 der Gewerbeordnung “Abrechnung des Arbeitsentgelts”

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Korrektur / Berichtigung der Lohnabrechnung

Wichtig ist auch, dass Korrekturen der Lohnabrechnungen nicht vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind, sondern vor den Sozialgerichten. Dies wird aber kaum geltend gemacht, da der Aufwand zu hoch ist.

Bruttolohnklage/ Nettolohnklage

Bei der Klage auf den Arbeitslohn (Lohnklage) ist zu beachten, dass nicht der Nettolohn, sondern der Bruttolohn einzuklagen ist. Theoretisch kann auch der Nettolohn eingeklagt werden, was allerdings wenig Sinn macht, da der Arbeitgeber dann unter Umständen die Sozialversicherungsabgaben nicht abführt und der Arbeitnehmer nochmals klagen müsste. Von daher macht es Sinn den Bruttolohn einzuklagen und die Sozialversicherungsabgaben selbstständig abzuführen.

Ausschlussfristen und Lohnklage

Bezüglich der Klage auf Arbeitslohn ist zu beachten, dass bestimmte Ausschlussfristen beim Arbeitslohn geltend können. Diese Ausschlussfristen können sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, also auch aus einem Tarifvertrag ergeben. In immer mehr Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit verfallen, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich sind solche Klauseln möglich, wenn sie eine entsprechend lange Frist enthalten, die es dem Arbeitnehmer noch möglich macht, Lohn in einem überschaubaren Zeitraum geltend zu machen. Ist die Frist hier allerdings nur ein oder zwei Monate, so liegt eine unwirksame Benachteiligung des Arbeitnehmers vor und dies hat zur Folge, dass diese Klausel unwirksam ist.

Achtung:

Nach dem Mindestlohngesetz kann der Lohn aber nicht in Höhe des Mindestlohnes durch eine Ausschlussklausel verfallen. Ein Teil des Lohnes bleibt dann also bestehen.

BRTV-Bau

Die wichtigste Klausel findet sich allerdings in Tarifverträgen, wie zum Beispiel im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, wo geregelt ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist dem Arbeitgeber entweder schriftlich auffordert und dann innerhalb einer weiteren Frist den Lohn einklagt oder gleich die Ansprüche gerichtlich geltend macht. Wird die Frist versäumt, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf den Lohn hat. Das Gericht beachtet die Ausschlussfristen von Amts wegen, also anders als bei der Verjährung, wo eine Einrede zu erheben ist.

Kündigung

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn über mehrere Monate nicht zahlt, besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer nach Abmahnung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigt. In diesem Fall besteht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss dann den Lohn zahlen, den er hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer mit ordentlicher Kündigungsfrist gekündigt hätte. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch einen sogenannten Auflösungsschaden haben. Und dieser Schaden kann sogar eine Abfindung beinhalten, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte.

Wichtig ist dabei aber zu wissen, dass dieser Anspruch nicht so einfach durchzusetzen ist, insbesondere muss das Kündigungsschutzgesetz greifen und der Arbeitgeber muss vorher auf jeden Fall wirksam abgemahnt werden. Hier sollte man einen Rechtsanwalt konsultieren.

Arbeitslohn über Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht Berlin einklagen?

Rechtsanwalt - Arbeitslohn - Kündigung- Abfindung - Kündigungsschutz - Fachmann

Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitslohn einklagen möchte, kann dies selbst tun oder über einen Rechtsanwalt tun.

Beauftragung eines Rechtsanwalts und Kosten in der 1. Instanz und außergerichtlich

Zu beachten ist aber, dass die Anwaltskosten vom Arbeitnehmer in der ersten Instanz selbst getragen werden müssen. Von daher spielt es für die eigenen Anwaltskosten keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gewinnt oder verliert. Dies gilt auch für den außergerichtlichen Bereich. Auch hier muss der Arbeitgeber – selbst, wenn er im Verzug mit der Zahlung des Lohnes ist – nicht die Kosten des Anwalts des Arbeitnehmers übernehmen. Der Arbeitnehmer trägt also immer die Anwaltskosten (seines Anwalts)  im außergerichtlichen Bereich (z.B. bei einer Zahlungsaufforderung durch den Anwalt des Arbeitnehmers) und im gerichtlichen Bereich in der 1. Instanz (z.B. bei einer Lohnklage) selbst. In der 2. Instanz ist dies wieder anders. Dort muss der Unterlegene die kompletten Kosten des Verfahrens (einschließlich Anwaltsgebühren) zahlen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A beauftragt den Rechtsanwalt Meier in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Der Arbeitgeber B des A zahlt schon seit einigen Wochen den Lohn nicht mehr, so dass sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug befindet (auch ohne Mahnung!). Der Anwalt Meier schreibt den Arbeitgeber an und fordert zur unverzüglichen Zahlung auf. Dies bleibt ohne Erfolg, so dass der Rechtsanwalt Meier für den A Klage auf Zahlung des Lohnes beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Der A gewinnt – mit Hilfe seines Rechtsanwalts – das Klageverfahren. Damit muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten tragen, aber nicht die Anwaltskosten des A (für RA Meier). Dies gilt sowohl für die Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich als auch für die Klage auf Lohn in der 1. Instanz.

Vorteile bei Einschaltung eines Rechtsanwalts mit der Lohnklage beim Arbeitsgericht Berlin

Die Vorteile bei Beauftragen eines Anwalts liegen aber auf der Hand:

  • realistische Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten
  • schnellere und effektive Geltendmachung des Lohnanspruchs
  • Berücksichtigung aller Lohnbestandteile (Überstunden/ Zuschläge)
  • ggfs. Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen (beim Ausscheiden des Arbeitnehmers)
  • richtiger Klageantrag und Klagebegründung
  • Vertretung und Verhandlung im Gütetermin (Vergleich)
  • Fehlervermeidung bei Replik (nach gescheiterten Gütetermin)
  • Stellung von Beweisanträgen
  • Vertretung im Kammertermin

Vorsicht bei geringen Forderungen!

Grade bei geringeren Forderungen (unter € 2.000 brutto) macht es oft keinen Sinn einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt nicht nur für den Selbstzahler, sondern auch für den rechtsschutzversicherten Mandanten und den Geringverdiener bzw. Leistungsempfänger (Prozesskostenhilfeberechtigten).

Lohnklage über Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Rechtsanwalt Martin macht für Arbeitnehmer im Raum Berlin und Brandenburg  Lohnansprüche kurzfristig vor dem Arbeitsgericht Berlin geltend.

Folgende Unterlagen benötigen wir zur Geltendmachung des Lohnes vor dem Arbeitsgericht:

  • Daten und Anschrift des Abeitgebers/ Ihre Anschrift
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnbescheinigung falls vorhanden
  • Informationen über den ausstehenden Arbeitslohn (welcher Lohn, in welcher Höhe steht aus)
  • Schadennummer der Rechtsschutzversicherung / PKH-Unterlagen

Achtung:

Eine Lohnklage macht nur dann über einen Rechtsanwalt Sinn, wenn die Forderung wenigstens 2.000 brutto beträgt.

Weitere Fragen unter:

Tel: 030 74 92 1655

Lohn selbst einklagen, was muss ich tun?

Fälligkeit des Lohnes

Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitslohn einklagen möchte, kann dies selbst oder über einen Rechtsanwalt tun.

Rechtsanwalt oder Rechtsantragstelle

Zu beachten ist aber, dass die Anwaltskosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen. Grade bei geringeren Forderungen macht es oft keinen Sinn einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Lohn ist unproblematisch über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin möglich.

Arbeitsgericht Berlin / Rechtsantragsstelle / Adresse/ Telefonnummer / Hinweise

Adresse und Telefon/Fax

Arbeitsgericht Berlin/ Rechtsantragsstelle

Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin

Tel: 030 90 171 0

Fax: 030 90 171 222/333

Rechtsantragstelle /Lage

Räume 129 – 141, 1. Etage des Arbeitsgerichts Berlin
Anmeldung: vor Raum 136

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Spätsprechstunde
    (nur für Berufstätige)
    Donnerstag
    15:45 Uhr bis 17:15 Uhr

Vorbereitung des Termins bei der Rechtsantragsstelle

Der Arbeitnehmer nimmt für die Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle die erforderlichen Unterlagen mit, wie

  • Arbeitsvertrag
  • alle Ergänzungen zum Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnung
  • ggfs. Überstundennachweis

und erhebt sodann dort die Klage. Dies funktioniert so, dass der Mitarbeiter bei der Antragstelle den Sachverhalt erfragt und dann die Klage (anhand eines Musters) formuliert.

Es macht Sinn, wenn der Arbeitnehmer die obigen Unterlagen bereits 2-fach kopiert zur Rechtsantragstelle mitbringt. Der Klage sind nämlich die Anlagen in Kopie beizufügen und auch der beglaubigten Abschrift (für den Arbeitgeber). Das Gericht braucht von daher die Unterlagen 2-mal in Kopie.

Klagefertigung

Dort wird dann die Klage gefertigt und innerhalb von 3 bis 5 Wochen findet ein Termin beim Arbeitsgericht statt.

keine Rechtsberatung bei der Rechtsantragstelle!

Die Mitarbeit der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin dürfen keine Rechtsberatung durchführen! Diese helfen nur bei der Erhebung der Klage und vertreten den Arbeitnehmer auch nicht in den Terminen vor dem Arbeitsgericht (Gütetermin und ggfs. Kammertermin).

Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht Berlin

Um keine Gerichtskosten tragen zu müssen (dieser sind aber gering und entfallen bei einem gerichtlichen Vergleich oder bei der Klagerücknahme) kann dort auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (download hier) ausgefüllt und unterschrieben werden.

Beizufügen sind in Kopie

Wenigstens:

  • Mietvertrag komplett (Kopie)
  • Kontoauszüge für 1 Monat (Kopie)
  • Beleg über Arbeitseinkommen/ Lohnbescheinigung / Rentenbescheid (Kopie)
  • Geburtsurkunden Kinder (Kopie)
  • Kindergeldbescheid (Kopie)
  • Nachweis über Schulden und Schuldentilgung (Kopie)

Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe

Wer Prosskostenhilfe erhält, bekommt nicht automatisch einen Anwalt durch das Arbeitsgericht beigeordnet (gestellt). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe (PKH) besagt ersteinmal nur, dass der Arbeitnehmer keine Gerichtskosten zahlen muss (oder diese in Raten zahlen darf). Eine Anwaltsbeiordnung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers und zwar beim Arbeitsgericht Berlin nicht in einfachen Fällen (z.B. wenn der Lohnanspruch unstreitig ist und vom Arbeitgeber abgerechnet wurde).

PKH bei geringen Forderungen und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Selbst wenn der Arbeitnehmer vom Gericht Prozesskostenhilfe und eine Beiordnung eines Anwalts seiner Wahl erhält, so macht dies trotzdem bei geringen Forderungen oft keinen Sinn. Denn man muss beachten, dass der Arbeitnehmer noch 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens wenigstens 1 x pro Jahr Auskunft über sein Einkommen erteilen muss. Wenn sich das Einkommen erhöht, kann die PKH (je nach dem wie hoch die Erhöhung ist) aufgehoben werden oder in eine Ratenzahlung umgewandet werden. Dann muss der Arbeitnehmer nachträglich die Anwaltskosten tragen, die dann manchmal sogar höher als die eingeklagte Forderung sind (bei sehr geringen Forderungen). Die Anwaltsgebühren bestimmen sich im Gerichtsverfahren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und hängen vom Streitwert ab (den das Gericht am Schluss des Verfahrens festsetzt).

Achtung: eingeschränkter Betrieb der Rechtsantragsstelle wegen Corona derzeit (Stand: Januar 2021)

Der Betrieb der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin ist derzeit eingeschränkt. Termine können dort nur in Notfällen/ Einfällen wahrgenommen werden, also nicht für die normale Klage auf ausstehender Vergütung.

Vollstreckung des Arbeitslohnes – wie geht dies?

Sofern ein Titel (Urteil oder Vergleich)  erstritten ist, kann der Arbeitnehmer hieraus sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Gegensatz zum Zivilgerichtsprozess ist es so, dass – ohne Sicherheitsleistung aus nicht rechtskräftigen Titeln die Vollstreckung betrieben werden kann. Alle End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Aus diesen Titeln kann mann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betreiben.

So kann z.B. der Arbeitnehmer, der ein Versäumnisurteil gegen den Arbeitgeber erwirkt hat (dies geht aber auch im Zivilprozess) , daraus schon die Vollstreckung betreiben, auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist!

Zwangsvollstreckung über das Amtsgericht im Bezirk des Arbeitgebers

Die Zwangsvollstreckung ist aber nicht über das Arbeitsgericht einzuleiten, sondern über das Amtsgericht.

keine Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe

Bitte beachten Sie, dass häufig der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Vollstreckung im Land Berlin mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Schuldner diesen Antrag selbst – ggfs. bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht – stellen kann. Er muss also im Zweifel – auch wenn er nur über geringes Einkommen verfügt (ALG II) – die Vollstreckung ohne Anwalt betreiben.

Zu beachten ist allerdings, dass es in der Praxis häufiger vorkommt, dass der Arbeitgeber während des Arbeitsgerichtsprozesses oder später in Insolvenz geht. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer dann die Vollstreckung nicht mehr betreiben kann und zudem Insolvenzgeld beantragen muss.

Wir beraten Sie gern.

FAQ – häufige gestellte Fragen

häufig gestellte Fragen zum Arbeitslohn

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitslohn und Lohnklage vor dem Arbeitsgericht.

Arbeitslohn umfasst alle Einkünfte, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit von seinem Arbeitgeber erhält. Dazu zählen Grundgehalt, Überstundenvergütungen, Bonuszahlungen, Provisionen sowie Sachbezüge.

Die Fälligkeit des Arbeitslohns richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder, falls vorhanden, im anwendbaren Tarifvertrag. Ohne spezifische Regelung gilt der Lohn nach der Leistung der Arbeit als fällig. In der Regel ist dies der erste Tag des folgenden Monats.

Bei verspäteter Lohnzahlung gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

Die Vergütung von Überstunden hängt von der Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab. Ohne eine spezifische Vereinbarung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für geleistete Überstunden. Der Arbeitnehmer muss aber den Anfall und die Anordnung zur Ableistung der Überstunden darlegen und notfalls beweisen. Dies ist vor Gericht recht schwierig.

Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit in der Regel Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns (100 %) durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Mindestlohn ist die gesetzlich festgelegte untere Grenze des Stundenlohns, die Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern mindestens zahlen müssen. Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig angepasst und ist im Mindestlohngesetz geregelt. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 Euro brutto je Stunde. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Januar 2025 geplant, wobei der Mindestlohn dann auf 12,82 Euro steigen soll.

Der Bruttolohn ist der Arbeitslohn vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Nettolohn ist der Betrag, der nach Abzug dieser Posten dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Netto ist also (fast) immer weniger als brutto.

Ja, Prämien und Boni gelten als Bestandteil des Arbeitslohns und sind somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Inflationsausgleichsprämie kann von Arbeitgebern ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei in einem Betrag bis zu 3.000 Euro gewährt werden. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden​.

Bei ausbleibender Lohnzahlung sollten Sie zunächst den Arbeitgeber eine Mahnung mit kurzer Frist schicken und sodann den Lohn beim Arbeitsgericht (über die Rechtsantragsstelle) einklagen.

Beratung und Vertretung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin bei ausstehenden Lohn

Ich berate und vertrete als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin (Fachanwalt) Mandanten aus Berlin Marzahn-Hellersdorf in Sachen Lohn und Lohnklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Wichtig ist dabei, dass die Beauftragung eines Anwalts zum Einklagen von Lohn nur ab einer bestimmten Summe Sinn macht, da der Mandant die Anwaltskosten selbst tragen muss und keine Erstattung vom Arbeitgeber bekommt.

Zu weiteren arbeitsrechtlichen Themen berate ich gern, insbesondere zur Abmahnung und zur Kündigungsschutzklage.

Weiter finden Sie auch auf meiner Seite eine Sammlung von Urteile der Arbeitsgerichte zum Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

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Fax: 030 74 92 38 18

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Webpage: www.anwalt-martin.de

Anfahrtbeschreibung

Anfahrt mit dem Kfz

Die Kanzlei (Zweigstelle) auf der Marzahner Promenade 22 ist verkehrsgünstig gelegen. Der S-Bahnhof “Marzahn”(S 7) befindet sich nur 1 Minute Gehweg von der Kanzlei entfernt. Dies gilt auch für das Eastgate. Rund um der Kanzlei befinden sich zudem mehrere Parkmöglichkeiten (Eastgate/ Le Prom).

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

öffentliche Verkehrsmittel •

  • Tram:  16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) •
  • Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) •
  • S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)

Achtung:Der Eingang der Kanzlei befindet sich nicht auf der Seite zum Eastgate (dort ist eine Bank), sondern auf der “Straßenseite” gegenüber dem Kinderspielplatz.

Karte – Google Maps