Problemfälle bei Verkehrsunfällen
Verhalten am Unfallort? , Unfallabwicklung durch Versicherung oder Werkstatt? Alkohol im Strassenverkehr , Bußgeldkatalog: Fahren unter Alkoholeinfluss, Drogen im Strassenverkehr , Bremsen für Tiere?, Verkehrsunfall mit Fahrzeug des BGS, Unfall in Polen
Verhalten am Unfallort?
1. Unfallstelle sichern! Nötigenfalls Krankenwagen rufen!
2. Verlassen Sie den Unfallort nicht sofort ohne dass Sie den anderen Unfallbeteiligten (Mitverursacher) die Möglichkeit der Feststellung Ihrer Personalien gegeben haben, ansonsten können Sie sich strafbar machen (Unfallflucht, § 142 StGB). Nötigenfalls müssen Sie dazu eine Weile am Unfallort ausharren und eine angemessene Zeit warten. Ansonsten sind die Personalien am Unfallwagen zu hinterlassen.
Was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall (Tageszeit, Verkehrsdichte, Witterung, Höhe des Schadens). Bei unbedeutenden Schäden (€ 150,00) kann die Wartepflicht weniger als 30 Minuten betragen (OLG Hamm in VRS 59,259), andererseits reichen 15 Minuten bei Tötung und schwerer Verletzung eines Menschen nicht mehr aus.
3. Notieren Sie sich noch am Unfallort folgende Daten:
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Personalien der anderen Unfallbeteiligten (Bitte überprüfen!)
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Personalien möglicher Zeugen (Anschrift nicht vergessen!)!
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Daten der Haftpflichtversicherung der Gegenseite
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sämtliche Kfz-Kennzeichen aller (möglicher) Unfallbeteiligter
4. Die Polizei sollten Sie in folgenden Fällen immer hinzu zurufen:
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sofern nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt
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sofern die Gegenseite ihre Personalien nicht nennen möchte
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sofern ein ausländisches Kfz am Unfall beteiligt ist
5. Verhalten gegenüber der Polizei und der Gegenseite
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auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abgeben!
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grundsätzlich nur Angaben zu den Personalien machen
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keine Angaben (vor allem gegenüber der Polizei) zum Unfallhergang, sofern Sie selbst Schuld am Unfall haben könnten!
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das Unfallprotokoll der Polizei auf Richtigkeit überprüfen
6. Informieren Sie bitte unmittelbar nach dem Unfall:
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einen Rechtsanwalt (Anwalt Martin in Marzahn) – ich berate Sie gern!
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Ihre eigene Haftpflichtversicherung
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Ihre Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden)
Grundsätzlich bietet häufig die gegnerische Versicherung an, dass der Unfall völlig unproblematisch reguliert wird. Seien Sie hierbei äußerst vorsichtig! Die Versicherungen regulieren nur die Schäden, die Sie geltend machen und nicht mehr. Die meisten Geschädigten wissen nicht, was alles als Schaden von der Gegenseite zu ersetzen ist. Das böse Erwachen kommt meistens später, wenn die gegnerische Versicherung quotelt und Ihnen damit nur ein Teil der entstandenden bzw. der geltend gemachten Kostener setzt. Dann ist es aber häufig zu spät. Gehen Sie deshalb unmittelbar nach dem Unfall zum Anwalt in Berlin, dieser vertritt Ihre Interessen und nicht die gegnerische Versicherung oder der Werkstatt. Dies wird immer wieder übersehen. Niemand vertritt Ihre Interessen besser als ein Rechtsanwalt (siehe hierzu auch: Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin), der sich mit dem Verkehrsrecht (z.B. in Berlin) beschäftigt.
Die Anwaltskosten sind in der Regel (Ausnahme: einfache Bagatellunfällen unter € 500,00) ein Teil Ihres Schadens und deshalb von der Gegenseite (Versicherung) zu ersetzen.
7. Bei Sachschäden über € 600,00 ist ein Schadensgutachten – ansonsten ein Kostenvoranschlag der Kfz-Werkstatt – einholen .
Die sog. Bagatellgrenze (wann schon Gutachten bzw. noch Kostenvoranschlag erstellt werden kann) wird von der Rechtsprechung zwischen € 500,00 bis € 1000,00 gesetzt.
8. Lassen Sie sich alle Schäden (Kosten), die durch den Unfall verursacht wurden bescheinigen. Heben Sie die entsprechenden Belege auf.
Welcher Schaden durch den Unfall verursacht wurde, kann – im Groben – mit folgender Frage festgestellt werden:
Wäre mir diese Ausgabe auch ohne den Unfall entstanden?
Typische Sachschadenspositionen (keine abschließende Aufzählung!) sind z.B.
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Reparaturkosten des Kfz, Wertminderung des Kfz aufgrund des Unfalls, angemessene
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Mietwagenkosten,
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Gutachterkosten,
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Anwaltskosten,
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Abschleppkosten,
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Ummeldekosten bei Totalschaden (Pauschale derzeit zirka € 70,00),
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Entsorgungskosten bei Totalschaden und
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Unkostenpauschale (derzeit zirka € 25) .
Drucken Sie sich diese Verhaltensregeln aus und führen Sie diese immer mit sich, beispielsweise im Handschuhfach Ihres PKW.
Nähere Informationen zu den erstattungsfähigen Schäden finden Sie auch auf der nächsten Seite “Schadenersatz Verkehsunfall”.
Unfallabwicklung durch Versicherung oder Werkstatt?
Gerne regulieren Kfz-Werkstätten oder sogar die gegnerische Haftpflichtversicherung die Schäden beim Verkehrsunfall. Auf solche Angebote sollten Sie sich nicht eingehen, da hier eine autonome Interessenwahrnehmung mit entsprechender Kompetenz gar nicht möglich ist.
Häufig wird dem Unfallbeteiligten nachdem er sich bei der gegnerischen Versicherung gemeldet hat, angeboten, dass diese den Unfall völlig unproblematisch regulieren werde. Man werde sich um den Mietwagen kümmern und das Auto reparieren lassen. Das böse Erwachen kommt dann für den Geschädigten später, wenn die Reparaturen in keiner Fachwerkstatt und zu Dumpingpreisen schlecht durchgeführt werden und zudem die Versicherung dann nur einen Teil der Schäden ersetzt. Den Gutachter, der über die Höhe des Schadens um Unfallauto entscheidet, bestellt natürlich auch die gegnerische Versicherung. Davon abgesehen werden grundsätzlich auch nur die vom Geschädigten angezeigten Schadenspositionen ersetzt. Vergisst dieser also die Anzeige der Mietwagenkosten (Kostenpauschale, merkantiler Minderwert usw.) wird die Versicherung dies nicht regulieren. Die meisten Verkehrsteilnehmer sind sich gar nicht bewusst, welche Schadenpositionen bei einem Unfall ersatzfähig sind.
Man kann sich vorstellen, dass die Versicherungen bei einer Quotelung wegen Mitverschuldens oder wegen der anzurechnenden Betriebsgefahr nicht unbedingt zu ihren Ungunsten regulieren. Ziel dieses neuen Schadensmanagements einiger Versicherungen ist es den Geschädigten von einem Rechtsanwalt fernzuhalten, der dessen Rechte ja konsequent durchsetzen könnte.
Beachten Sie, Ihr alleiniger Interessenvertreter ist allein der Rechtsanwalt und niemals die Versicherung der Gegenseite!
Auch einige Kfz-Werkstätten bieten als Service die Schadenregulierung bei Unfallschäden an. Dabei wird häufig mit Erfahrungen auf diesem Gebiet und guten Kontakten zu den Versicherungen geworben. Zumindest bei letzteren sollten Sie misstrauisch werden. Einige Automobilhersteller haben ihre Werkstätten schon angewiesen, dass bei Unfällen die Kunden nicht über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und von der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (auf Kosten der Gegenseite) belehrt werden.
Wenn Sie ernsthaft krank sind, dann gehen Sie ja auch nicht zum Apotheker, sondern zum Arzt.
Mittlerweile soll es sogar ein Prämiensystem einer Versicherung geben, wonach derjenige, der es erfolgreich verhindert, dass der Geschädigte einen freien Sachverständigen, einen freien Mietwagenunternehmer oder einen Anwalt beauftragt, nach Bedeutung gestaffelte Geldbeträge erhält (Hillmann in das verkehrsrechtliche Mandant, S.40).
Davon abgesehen, dass die Schadensregulierung durch die Werkstätten wegen der damit einhergehender Rechtsberatung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstösst, sollten Sie darüber nachdenken, ob ein Kfz-Mechaniker in der Regel das Wissen und die Erfahrung eines Rechtsanwalts besitzt. Wohl eher nicht. In Bezug auf die “Erfahrungen und Kenntnisse” der Versicherungen kann man nur soviel ausführen, dass wohl juristische Kenntnisse kaum vorhanden sind. Bitte Sie einmal den Kfz-Meister darum Ihnen den Begriff des “Quotenvorrechts” zu erklären, dann sehen Sie das Ergebnis sofort.
Letztendlich würden Sie ja auch nicht Ihren Friseur mit der Dacheindeckung Ihres Einfamilienhauses beauftragen. Gerade beim Quotenrecht und der vollständigen Durchsetzung der Schadenpositionen ist eine Kfz-Werkstatt überfordert, davon abgesehen, dass die Versicherung in ihr keinen gleichwertigen Verhandlungspartner sieht.
Wer krank ist, geht zum Arzt und nicht zum Apotheker.
Drogen, insbesondere Alkohol sind häufig Ursache von Verkehrsunfällen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 bis 0,8 Promille seit dem 01. April 1998 eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Aber bereits ab 0,3 Promille ist eine merkliche Einschränkung der Fahrtauglichkeit wissenschaftlich belegt.
ab 0,5 Promille: 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Zwischen 0,8 und 1,1 Promille müssen zur strafrechtlichen Relevanz alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, andernfalls kommt auch hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht. Die mangelnde Fahrtüchtigkeit muss sich also in irgend einer Weise beim Führen des Kfz niederschlagen (unsicheres Fahren).
Ab 1,1 Promille gilt man unabhängig vom konkreten Fahrverhalten als absolut fahruntauglich.
Die Formel für die Promille-Berechnung nach Widmark lautet:
c = A : ( p x r)
c steht hierbei für die Blutalkoholkonzentration,
A für die insgesamt in Gramm aufgenommene Alkoholmenge
p für das Körpergewicht in kg und
r für den Reduktionsfaktor, der bei Frauen und dickeren Männern 0,6, bei Männern 0,7, und bei dünnen Menschen 0,8 beträgt.
Stündlich baut der menschliche Körper ca. 0,10 bis 0,15 Promille ab, dies ist aber – insbesondere in der Kombination mit Medikamenten oder Drogen – so nicht ohne weiteres kalkulierbar, da auch andere Faktoren, wie zum Beispiel Müdigkeit und momentane Konstitution, auch eine Rolle spielen.
In der sog. Anflutungsphase, in den ersten beiden Stunden nach der Alkoholaufnahme, wird zudem kein Abbau angenommen, da der menschliche Körper erst nach einer gewissen Zeit den Alkohol absorbiert.
Promillegrenzen im Ausland:
0,0 in Estland, Kroatien, Litauen, Malta, Russland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Weißrussland, Zypern
0,2 in Polen, Schweden
0,5 in Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Island, Jugoslawien, Lettland, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Serbien, Slowenien, Spanien
0,8 in Großbritannien, Italien, Irland, Liechtenstein
Wichtig:
Einen Atemalkoholtest muss man nicht machen. Die Polizei kann dies nicht durchsetzen.
Bei der Blutentnahme ist im Normall ein richterliche Beschluss einzuholen.
Bußgeldkatalog: Fahren unter Alkoholeinfluss
Â
Ab 0,3 Promille Alkoholgehalt im Blut (Alkohol zeigt Wirkung)
Ohne Zeichen von Fahrunsicherheit
keine Auswirkung
mit Zeichen von Fahrunsicherheit
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
bei Unfall
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Ab 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut (doppeltes Unfallrisiko)
Ohne Zeichen von Fahrunsicherheit
-
4 Punkte
-
Geldbuße (bis 1.500 Euro)
mit Zeichen von Fahrunsicherheit
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
bei Unfall
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
Ab 0,8 Promille Alkoholgehalt im Blut (vierfaches Unfallrisiko)
Ohne Zeichen von Fahrunsicherheit
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4 Punkte
-
Geldbuße (bis 1.500 €)
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Fahrverbot (bis 3 Monate)
mit Zeichen von Fahrunsicherheit
-
7 Punkte
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
bei Unfall
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
Ab 1,1 Promille Alkoholgehalt im Blut (über zehnfaches Unfallrisiko)
Ohne Zeichen von Fahrunsicherheit
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
mit Zeichen von Fahrunsicherheit
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
bei Unfall
-
7 Punkte
-
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
Bei Trunkenheitsdelikten ist immer zu beachten, dass der Rechtschutzversicherer nur dann die Kosten des Strafprozesses bzw. Bußgeldprozesses letztendlich übernimmt, wenn keine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt.
Eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht im übrigen nicht nur derjenige, der betrunken ein Kfz fährt, sondern auch derjenige, der infolge anderer berauschender Mittel nicht fahrtauglich ist.
In der Anlage zum § 24 a StVG sind dabei folgende berauschende Mittel und ihre Substanzen genannt:
Cannabis Heroin Morphin Kokain Amphetamin Designer-Amphetamin Designer-Amphetamin |
THC (Tetrahydrocannabinol) Morphin Morphin Benzoylecgonin Amphetamin MDE (Methylendioxyethylamphetamin) MDEA (Methylendioxymethamphetamin) |
Das Bremsen für Tiere ist generell problematisch. Früher galt der alte Grundsatz Wenn`s hintern knallt, gibs vorne Geld ! Mittlerweile ist die Rechtsprechung hier etwas gefühlvoller geworden.
Zumindest innerhalb von Ortschaften – wo der Autofahrer ständig mit Tieren, welche die Strasse überqueren, rechnen muss – muss die Versicherung auch (zumindest teilweise) für Schäden des Bremsenden aufkommen. Begründet wurde dies damit, dass auch der Hintermann mit solchen Bremsmanövern des Vordermannes rechnen und sich darauf einstellen muss (LG Paderborn vom 18.09.2000). Dies gilt nicht für Bremsmanöver ausserhalb von Ortschaften.Trotzdem ist die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich und stark einzelfallabhängig. Auch ausserhalb von Ortschaften gilt: je grösser das Tier, des so eher ist die Bremsung gerechtfertigt (Bremsung erfolgt dann nicht ohne zwingenden Grund, § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (KG, Urt. vom 29.05.2001). Weiter sind noch die Höhe der Geschwindigkeit und der Abstand zum nachfolgenden Kfz zu berücksichtigen.
Verkehrsunfall mit Bundesgrenzschutz
Nach § 2 Abs- 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland (ebenso wie die Länder und die Gemeinden) von der Versicherungspflicht befreit. D.h. es gibt keine Haftpflichtversicherung, die neben (§ 3 PflVG) dem Schädiger haftet. Hier sollte man sich direkt an die jeweilige Dienststelle wenden. Diese wird dann den Vorgang an Ihre Schadensabteilung zur Bearbeitung weiterreichen.
Für schnellere Informationen kann man auch direkt beim Beschaffungsamt des BMI, Sankt Augustiner – Strasse 86, 53225 Bonn (Tel.: 018888 610 2815, Fax.: 01888 10610 2815) eine Halteranfrage tätigen. Dann wird umgehend der Halter (für Pomellen/ Linken ist dies das Bundesgrenzschutzamt Rostock, Gewettstr. 10, 18057 Rostock) und die Schadenabteilung (für Pomellen/ Linken ist dies, das Grenzschutzpräsidium Nord, SB 53, Raaberg 6, 24576 Bad Bramstedt) mitgeteilt. Wichtig ist auch hier, dass schon frühzeitig Kontakt zum Rechtsanwalt aufgenommen wird, um zu gewährleisten, dass auch alle Ansprüche zügig durchgesetzt werden.
Grundsätzlich sind hier verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
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Unfall in Polen mit Deutschem
-
Unfall in Polen mit Polen
-
Unfall in Deutschland mit Polen
Zu den einzelnen Konstellationen vergleiche: Rechtsanwalt Polen- Unfall in Polen
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