Strafverteidigung Berlin
Wenn Berlin als Beschuldigter eines Strafverfahrens ein Schreiben der Polizei erhält, weiß, dass er hier in der Regel selbst nicht mehr viel erreichen kann. Diese Einsicht ist auch wichtig. Im Endeffekt kann eine effektive Verteidigung im Strafverfahren nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Allein bei leichten Delikten, und einfachen Sachverhalten, kann es durchaus auch sinnvoll sein sich selbst zu vertreten.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren
Dabei muss man aber auch immer im Blick behalten, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens in der Regel seinen Rechtsanwalt selbst zu zahlen hat. Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren und nur die Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt auf Staatskosten im Wege der Pflichtverteidigung. Die Pflichtverteidigung hingegen gibt es aber nur dann, wenn dem Beschuldigten eine schwere Straftat, nämlich ein Verbrechen, dieses eine Straftat mit einem Mindestalter von einem Jahr, vorgeworfen wird.
keine Pflichtverteidigung und keine Prozesskostenhilfe bei leichten Straftaten
Von daher muss der Beschuldigte wissen, dass aber Straftaten wie
- Diebstahl,
- Betrug,
- Verkehrsunfallflucht,
- fahrlässige Körperverletzung und
- bei ähnlichen, leichten Delikten
die Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss und es keine Kostenerstattung gibt.
Akteneinsicht durch Rechtsanwalt
Das erste, was der Anwalt unternehmen wird, ist in der Regel ein Schreiben an die Polizei mit der Bitte um Akteneinsicht in die Strafakte. Die Polizei selbst darf die Strafakte nicht herausgeben noch keine Akteneinsicht gewähren, allerdings gelang sodass Schreiben über die Polizei zur Staatsanwaltschaft Berlin oder zur Amtsanwaltschaft Berlin. Diese gewährt dann die Akteneinsicht.
Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht
Der Rechtsanwalt kann dann selbst-nach gewährte Akteneinsicht-einschätzen, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft für eine Belastung des Beschuldigten hat.
Schweigen ebenfalls möglich
Es wird dann entschieden, gemeinsam mit dem Mandanten, ob eine Einlassung einer Sache erfolgt oder nicht. Auch das Schweigen ist hier eine sinnvolle Variante. Nur in so einer Situation kann man überhaupt sinnvoll darüber eine Entscheidung treffen, ob man in der Sache eine Stellungnahme abgibt oder nicht. Es verbietet sich jegliche Stellungnahme in Strafsachen, ohne vorherige Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
www.anwalt-martin.de
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