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Strafverfahren in Berlin - Prozesskostenhilfe - Anwalt
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Strafverfahren in Berlin – Prozesskostenhilfe möglich?

Nicht selten melden sich Beschuldigte eines Strafverfahrens – meist, wenn diese von der Beschuldigung über einer der Berliner Polizeidienststellen (Übersendung eines Anhörungsbogen oder Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter) bei mir in der Kanzlei. Dies ist auch richtig, denn der Beschuldigte sollte möglichst nie – vor Beauftragung bzw. Beratung durch einen Rechtsanwalt – irgendwelche Erklärungen bei der Berliner Polizei abgeben!

Inhaltsverzeichnis

  • AlG II und Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
  • keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
  • Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger
  • Pflichtverteidigung – finanziellen Verhältnisse sind unerheblich
  • Pflichtverteidiger Berlin – Amtsgericht Tiergarten
  • Update: Juni 2019

AlG II und Prozesskostenhilfe im Strafverfahren

Schnell kommt dann der Hinweis, dass man ALG II beziehe und sogleich für die Vertretung im Strafverfahren Prozesskostenhilfe als Beschuldigter beantragen möchte. Manchmal gehen Anrufer, wie selbstverständlich davon aus, dass der Staat bei schlechten finanziellen Verhältnisses jegliches Verfahren nebst Anwalt finanzieren werde.

keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren

Dem ist aber nicht so. Im Strafverfahren gibt es für den Beschuldigten keine Prozesskostenhilfe (für das Opfer kann es diese aber geben), was grundsätzlich auch richtig ist.

Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger

Der Beschuldigte hat nur die Möglichkeit entweder selbst einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger als Wahlverteidiger zu beauftragen, den er selbstverständlich auch selbst finanzieren muss oder – in eher seltenen Fällen – einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.

Pflichtverteidigung – finanziellen Verhältnisse sind unerheblich

Nicht jeder Beschuldigter bekommt einen Pflichtverteidiger/ notwendigen Verteidiger. Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 140  StPO). Die finanziellen Verhältnisse spielen dabei keine Rolle. Auch ein Millionär würde vom Staat einen Pflichtverteidiger bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
§ 140 StPO bestimmt dazu:
§ 140 – Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Merke:
Kurzum kann man sagen, dass der Beschuldigte nur bei schweren Straftaten oder in schwierigen Fällen einen Pflichtverteidiger vom Gericht beiordnet bekommt.
Bei Strafverfahren wegen
  • Unfallflucht,
  • Alkohol am Steuer,
  • Körperverletzung,
  • Diebstahl,
  • Unterschlag oder
  • Betrug

gibt es in der Regel keinen Pflichtverteidiger! Hier muss der Beschuldigte den beauftragten Rechtsanwalt /Verteidiger selbst bezahlen.

Pflichtverteidiger Berlin – Amtsgericht Tiergarten

Ein solcher Pflichtverteidiger wird in Berlin selten bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, sondern meist erst dann, wenn Anklage erhoben ist und sodann schreibt das Gericht (in Berlin das Amtsgericht Tiergarten) den Beschuldigten/ Angeklagten an und weißt diesen auf die Möglichkeit der Bestellung eines notwendigen Verteidiger hin. Dieser bekommt dann meist die Möglichkeit innerhalb einer Woche einen Pflichtverteidiger namentlich vorzuschlagen. Wenn er dies nicht tut, dann bestellt das Gericht einen notwendigen Verteidiger.

Update: Juni 2019

Nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (bereits seit 2016 in Kraft ) hätte bis Mai 2019 durch den deutschen Gesetzgeber eine Regelung hierüber erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall ist, können sich Beschuldigte nun direkt auf die Richtlinie berufen! Der Gesetzentwurf ist aber schon unterwegs, so das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung).
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
14. April 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: AlG II und Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, Alkohol am Steuer, Anhörungsbogen oder Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, Beschuldigte eines Strafverfahrens, Diebstahl, Im Strafverfahren gibt es für den Beschuldigten keine Prozesskostenhilfe, Körperverletzung, Pflichtverteidiger Berlin - Amtsgericht Tiergarten, Pflichtverteidigung - finanziellen Verhältnisse sind unerheblich, Rechtsanwalt / Strafverteidiger als Wahlverteidiger, Strafverfahren in Berlin - Prozesskostenhilfe möglich?, Unfallflucht, Unterschlag oder Betrug, Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger
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