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Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?


Inhaltsverzeichnis

  • Automatische Scheidung nach 3 Jahren? Ist dies möglich?
  • zur Trennung und Scheidung
    • § 1565 BGB lautet:
    • § 1566 BGB lautet:
    • Härtefallscheidung kommt in der Praxis kaum vor
    • kein Abkürzen des Trennungsjahres möglich
    • Scheidung nur über Rechtsanwalt möglich
    • keine automatische Scheidung nach 3 Trennungsjahren möglich
    • Scheidung geht nach 3 Jahren der Trennung nicht unbedingt schneller
    • Anwalt vertritt immer nur einen Ehepartner
    • Schreiben der Familiengerichte / Amtsgericht Kreuzberg über Anwaltszwang im Scheidungsverfahren
    • streitige Scheidung nach 3 Jahren kaum noch durchführbar

Automatische Scheidung nach 3 Jahren? Ist dies möglich?

Manchmal glauben getrennt lebende Eheleute, dass eine Scheidung automatisch nach drei Jahren durchgeführt wird oder das man dann automatisch geschieden ist. Dies ist nicht der Fall. Eine Ehescheidung muss immer beantragt werden und zwar über einen Rechtsanwalt. Eine Ehescheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.


zur Trennung und Scheidung

Nach dem Gesetz kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute, also in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, bereits die Trennung seit mehr als einem Jahr besteht. Geregelt ist dies in den §§ 1565 und 1566 BGB.

§ 1565 BGB lautet:

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 BGB lautet:

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


Härtefallscheidung kommt in der Praxis kaum vor

Eine Härtefallscheidung ohne einjährige Trennung kommt in der Praxis sehr selten vor. Meistens gehen die Gerichte davon aus, dass es den Ehepartnern zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Eine Grund für die Härtefallscheidung kann aber sein, wenn die Ehefrau (ehewidrig) während der intakten Ehe von einem anderen Mann geschwängert wurde. Dann liegt für den Ehemann -aber nicht für die Ehefrau – ein Grund für eine Härtefallscheidung vor.

kein Abkürzen des Trennungsjahres möglich

Das Trennungsjahr kann und darf man auch nicht abkürzen; auch wenn dies sogar manchmal von Anwälten geraten wird. Das Trennungsjahr steht nicht zur Disposition der Eheleute.


Scheidung nur über Rechtsanwalt möglich

Dies sind die gesetzlichen Grundlagen für die Scheidung. Was dort nicht steht, ist, dass die Ehescheidung zwingend von einem Rechtsanwalt beantragt werden muss. Dies muss aber nicht zwingend ein Fachanwalt für Familienrecht sein. Für die Scheidung in Berlin Marzahn-Hellersdorf ist dabei das Familiengericht Kreuzberg zuständig.


keine automatische Scheidung nach 3 Trennungsjahren möglich

Die Scheidung geht von daher niemals automatisch, egal, wie langen die Trennung bereits ist. In der Praxis kommt es sogar ab und zu einmal vor, dass die Eheleute 10 Jahre oder länger getrennt leben und sich dann erst scheiden lassen. Selbst eine Pflicht zur Scheidung besteht natürlich nicht. Die Eheleute müssen sich also nie scheiden lassen. Dies hat aber alles Konsequenzen, die meist für einen Ehegatten (Zugewinn/ Unterhalt etc) stark nachteilig sind.


Scheidung geht nach 3 Jahren der Trennung nicht unbedingt schneller

Oft wird auch geglaubt, dass eine Scheidung nach drei Jahren automatisch schneller geht. Auch dies ist nicht der Fall. Wenn man drei Jahre von einander getrennt lebt, dann wird nur gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Diese gesetzliche Vermutung ist unwiderlegbar. Das heißt, dass das Familiengericht wird im Anhörungstermin der Eheleute nur noch nach dem Trennungszeitraum fragen. Wenn beide Eheleute bestätigen, dass eine Trennung bereits seit mehr als drei Jahren erfolgt ist, dann fragt das Gericht gar nicht weiter, ob beide Eheleute die Scheidung wünschen, da es darauf dann nicht mehr ankommt. Bei der Scheidung nach einem Jahr der Trennung fragt das Gericht noch nach der gemeinsamen Scheidungsabsicht. Wenn diese vorliegt, dann geht die Scheidung genauso schnell.

Wie oben ausgeführt, wird dann nämlich gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.


Anwalt vertritt immer nur einen Ehepartner

Unabhängig davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beide Eheleute einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren benötigen. In der Regel ist für eine einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt notwendig, der allerdings auch nur einen Ehegatten vertritt und auf keinen Fall beide Eheleute vertreten kann. Auch die Beratung erfolgt nur gegenüber einem Ehegatten. Es gibt also keinen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung!


Schreiben der Familiengerichte / Amtsgericht Kreuzberg über Anwaltszwang im Scheidungsverfahren

Man sollte sich dabei auch nicht von den Schreiben der Familiengerichte verunsichern lassen, die den Ehegatten, der keinen Anwalt hat darauf hinweisen, dass für das Scheidungsverfahren ein Anwaltszwang besteht. Dies geschieht so auch beim Amtsgericht Kreuzberg. Die Schreiben an den anderen Ehepartner, der nicht die Scheidung eingereicht hat, sind manchmal etwas unverständlich . Es stimmt zwar, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht, aber es besteht dann kein Anwaltszwang, wenn man der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will. Dies muss man auch nicht (eigene Anträge stellen), wenn man nur die einvernehmliche Scheidung möchte.


streitige Scheidung nach 3 Jahren kaum noch durchführbar

Was die dreijährige Trennung herbeiführt in Bezug auf das Scheidungsverfahren ist auch, dass eine streitige Scheidung (Widerstand eines Ehegatten gegen die Scheidung) dann kaum noch durchführbar ist. Ein Ehegatte, der sich nach drei Jahren Trennung scheiden lassen will, kommt damit unproblematisch durch, es sei denn, dass die Gegenseite die Dauer der Trennung bestreitet. Derjenige, der sich scheiden lassen will, muss nämlich die Voraussetzungen der Ehescheidung darlegen und dazu gehört auch, die Darlegung der Trennungsdauer. Verzögern kann ein Ehegatte die Scheidung aber immer, wenn er dies darauf anlegt und ggfs. dann auch noch anwaltlich vertreten ist (Einreichung weiterer Scheidungsfolgen im Verbund).

Scheidung nach nur einem Trennungsjahr

Eine Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten bereits nach einjähriger Trennung möglich, wenn dann der Ehegatte, der sich scheiden lassen will darlegt und nachweist, dass die Ehe zerrüttet ist. Dies kann man zum Beispiel nachweisen durch eine neue Lebenspartnerschaft.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

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