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Scheidung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

1. Möglicher Zeitpunkt der Ehescheidung

2. Ablauf des Scheidungsverfahrens

 zu 1. : Möglicher Scheidungszeitpunkt

Die Scheidung einer Ehe ist frühestens 1 Jahr nach der Trennung der Ehepartner möglich, § 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Scheidung ohne einjähriges Getrenntleben ist nur in Ausnahmefällen (Misshandlungen, Alkoholmissbrauch usw.) durchführbar. Ein solcher Ausnahmefall liegt meistens nicht vor. Die sog. Härtefallscheidung kommt also in der Praxis recht selten vor, obwohl viele Eheleute – die sich scheiden lassen wollen – häufig im ersten Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt auf eine schnelle Scheidung drängen.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Dies ist im Normalfall der Auszug eines der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung. Sofern beide Ehepartner innerhalb der gleichen Wohnung leben, muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ vorliegen und es dürfen gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr ausgetauscht werden. Dazu gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsprechung. Es kommt dabei stark auf den Einzelfall an. In der Praxis liegen oft die Voraussetzungen für eine wirksame Trennung innerhalb der Wohnung oft nicht vor (z.B. noch gemeinsame Einkäufe oder Bedarfsgemeinschaft ALG II etc). Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres kann eine Scheidung beim Familiengericht erfolgen. Das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute beim Familiengericht bereits abgelaufen sein. Der Scheidungsantrag kann ggfs. schon vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden.

Die Scheidung nach einjähriger Trennung der Ehepartner ist mit Einverständnis beider Eheleute möglich.Stimmt der andere Ehepartner nicht zu, was in der Praxis sehr selten vorkommt, dann kann trotzdem geschieden werden, wenn die Zerrüttung der Ehe behauptet und nachgewiesen wird (z.B. bei Bestehen einer neuen Beziehung).

Den Antrag beim Familiengericht z.B. beim Berliner Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg , dass für Berlin Marzahn zuständig ist- muss ein Anwalt (z.B. ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht Berlin) stellen. Scheidungsanträge beim Familiengericht können nur über Rechtsanwälte gestellt werden. Dabei spielt es aber kein – rechtlich – keine Rolle, ob es sich dabei um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt oder nicht. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt kann die Scheidung für einen Mandanten beim Familiengericht beantragen. Regelungen über das familienrechtliche Verfahren findet man im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).

In Berlin gibt es nun 4 Familiengerichte:

  • Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg (zuständig für Marzahn)
  • Familiengericht Pankow-Weißensee
  • Familiengericht Schöneberg
  • Familiengericht Köpenick  (neue Zuständigkeit seit 2016)

Sollte der andere Ehepartner wieder Erwarten nicht mit der Scheidung einverstanden sein, dann besteht die Möglichkeit vor Gericht zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Stellt das Gericht bei einem Ehepartner einen endgültigen “Abkehrwillen” fest, dann wird es in der Regel von der Zerrüttung der Ehe ausgehen. Dieser Nachweis ist in der Regel dann erbracht, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ehepartner bereits wieder in einer festen Beziehung ist. In der Praxis ist also in der Regel bereits nach 1 Jahr des Getrenntlebens eine Scheidung möglich.

Kann der Nachweis über die Zerrüttung nicht geführt werden, ist die Scheidung grundsätzlich erst nach 3-jähriger Trennung – auch ohne Zustimmung des Ehepartners – möglich ist.

Nach 3-jähriger Trennung gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Damit kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners die Scheidung erfolgen. Ein Nachweis über die Zerrüttung ist nicht zu führen.

Scheidungsverfahren

Die Scheidung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag eines der Ehepartner. Der Antrag muss aber zwingend von einem Rechtsanwalt (Anwaltszwang) gestellt werden, da vor den Familiengerichten grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. Ein Familiengericht ist nichts weiter als eine Abteilung beim Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Zuständig ist in erster Linie das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk ein Ehepartner – zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages – mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt.

Für den Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig. Eine Scheidung in Berlin mit Versorgungsausgleich dauert  ungefähr 1 Jahr.

Zugleich mit dem Scheidungsantrag sollen Angaben darüber erfolgen, ob sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen geeinigt haben (dazu unten). Nach Einzahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird dem anderen Ehegatten eine Frist gesetzt, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. Außerdem übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich (falls dieser nicht von den Parteien außergerichtlich notariell ausgeschlossen wurde), in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht zurückzuschicken. Das Gericht schreibt aufgrund der Angaben in diesen Formularen dann die jeweiligen Rentenversicherungsträger an (also BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber), die sodann die Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich. Ein Verzicht auf Durchführung kann auch im Scheidungstermin erklärt werden, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind.

Liegen diese Auskünfte vor, so bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur 5 – 10 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch ihr Einkommen ist. Sonstige persönliche Umstände kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind (z.B. bei gemeinsamen Kindern beim wem diese leben, wer Unterhalt zahlt usw.).

Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt usw (siehe aber 2 Wochenfrist vor der Verhandlung für bestimmte Folgesachen). Anträge kann hier nur ein Rechtsanwalt stellen. Ist der andere Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen (nur bei zwei Anwälten). Eine solche Vereinbarung kann auch im Vorfeld der Scheidung geschlossen werden, so dass das Gericht nur über die Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) entscheidet.

Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Scheidungsbeschluss verkünden. Bei einigen Gerichten erheben sich die Eheleute und der Beschluss wird verkündet. Für die Verkündung wird der Verhandlungstermin wieder öffentlich, während dieser für die restliche Zeit nicht öffentlich ist.

Die Ehegatten können anschließend – wenn sie wollen – erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung (z.B. Beschwerde) verzichten. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird, während sonst noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden muss. Dies geht aber nur, wenn beide Eheleute durch Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind.

Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses (früher erging hier ein Urteil) ist – falls keine Berufung eingelegt wird – das Verfahren beendet.

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