Ablauf der Scheidung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Martin

ABLAUF DER SCHEIDUNG

Die Scheidung einer Ehe ist frühestens 1 Jahr nach der Trennung der Ehepartner möglich, § 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Scheidung ohne einjähriges Getrenntleben ist nur in Ausnahmefällen (Misshandlungen, Alkoholmissbrauch usw.) durchführbar. Ein solcher Ausnahmefall liegt meistens nicht vor. Die sog. Härtefallscheidung kommt also in der Praxis recht selten vor, obwohl viele Eheleute – die sich scheiden lassen wollen – häufig im ersten Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt auf eine schnelle Scheidung drängen.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Dies ist im Normalfall der Auszug eines der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung. Sofern beide Ehepartner innerhalb der gleichen Wohnung leben, muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ vorliegen und es dürfen gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr ausgetauscht werden. Dazu gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsprechung. Es kommt dabei stark auf den Einzelfall an. In der Praxis liegen oft die Voraussetzungen für eine wirksame Trennung innerhalb der Wohnung oft nicht vor (z.B. noch gemeinsame Einkäufe oder Bedarfsgemeinschaft ALG II etc). Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres kann eine Scheidung beim Familiengericht erfolgen. Das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute beim Familiengericht bereits abgelaufen sein. Der Scheidungsantrag kann ggfs. schon vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden.

Die Scheidung nach einjähriger Trennung der Ehepartner ist mit Einverständnis beider Eheleute möglich.Stimmt der andere Ehepartner nicht zu, was in der Praxis sehr selten vorkommt, dann kann trotzdem geschieden werden, wenn die Zerrüttung der Ehe behauptet und nachgewiesen wird (z.B. bei Bestehen einer neuen Beziehung).

Sollte der andere Ehepartner wieder Erwarten nicht mit der Scheidung einverstanden sein, dann besteht die Möglichkeit vor Gericht zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Stellt das Gericht bei einem Ehepartner einen endgültigen “Abkehrwillen” fest, dann wird es in der Regel von der Zerrüttung der Ehe ausgehen. Dieser Nachweis ist in der Regel dann erbracht, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ehepartner bereits wieder in einer festen Beziehung ist. In der Praxis ist also in der Regel bereits nach 1 Jahr des Getrenntlebens eine Scheidung möglich.

Kann der Nachweis über die Zerrüttung nicht geführt werden, ist die Scheidung grundsätzlich erst nach 3-jähriger Trennung – auch ohne Zustimmung des Ehepartners – möglich ist.Nach 3-jähriger Trennung gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Damit kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners die Scheidung erfolgen. Ein Nachweis über die Zerrüttung ist nicht zu führen.

Scheidungsantrag bei den Berliner Familiengerichten

Den Antrag beim Familiengericht z.B. beim Berliner Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg , dass für Berlin Marzahn zuständig ist- muss ein Anwalt (z.B. ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht Berlin) stellen. Scheidungsanträge beim Familiengericht können nur über Rechtsanwälte gestellt werden. Dabei spielt es aber kein – rechtlich – keine Rolle, ob es sich dabei um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt oder nicht. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt kann die Scheidung für einen Mandanten beim Familiengericht beantragen. Regelungen über das familienrechtliche Verfahren findet man im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).

In Berlin gibt es nun 4 Familiengerichte:

  • Familiengericht Kreuzberg (früher Tempelhof-Kreuzberg , zuständig für Marzahn)
  • Familiengericht Pankow-Weißensee
  • Familiengericht Schöneberg
  • Familiengericht Köpenick  (neue Zuständigkeit seit 2016)

Scheidung Ablauf – Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

1. Scheidungsantrag beim Familiengericht über Rechtsanwalt einreichen

Die Scheidung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag eines der Ehepartner. Der Antrag muss aber zwingend von einem Rechtsanwalt (Anwaltszwang) gestellt werden, da vor den Familiengerichten grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Familiengericht gestellt. Ein Familiengericht ist nichts weiter als eine Abteilung beim Amtsgericht.

örtliche Zuständigkeit – oft wo minderjährige Kinder sich aufhalten

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Zuständig ist in erster Linie das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk ein Ehepartner – zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages – mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt. Für den Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg das örtlich zuständige Familiengericht.

wesentliche Angaben im Scheidungsschriftsatz

Zugleich mit dem Scheidungsantrag müssen wesentliche Angaben zur Ehe und zur Trennung und zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern erfolgen. Weiter sollen auch Angaben darüber erfolgen, ob sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen geeinigt haben (dazu unten) und ob bereits familienrechtliche Verfahren anhängig sind. Dies trägt alles der Anwalt vor, der die Scheidung beantragt.

2. Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch Antragsteller

Ist der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht, sind die Gerichtskosten einzuzahlen.Derjenige, welcher die Anwalt mit der Scheidung beauftragt hat, bekomme vom Gericht eine Aufforderung zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses übersandt. Die Gerichtskosten werden anhand des voraussichtlichen Verfahrenswertes vom Gericht vorläufig berechnet. Diese auf das im Bescheid angegebene Konto (Justizkasse in Berlin) zu zahlen. Erst nach der Zahlung wird der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt.

3. Zustellung des Scheidungsantrags und Stellungnahme des anderen Ehegatten

Nach Einzahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird dem anderen Ehegatten eine Frist gesetzt, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. Der andere Ehegatte soll insbesondere mitteilen, ob er sich ebenfalls scheiden lassen möchte und wie lange die Eheleute schon getrennt leben.

4. Übersendung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich

Außerdem übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich (falls dieser nicht von den Parteien außergerichtlich notariell ausgeschlossen wurde), in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben über betriebliche und privater Altersversorgungen zu machen sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht zurückzuschicken.

5. Ermittlung der Rentenanwartschaften durch das Gericht

Das Gericht schreibt aufgrund der Angaben in diesen Formularen dann die jeweiligen Rentenversicherungsträger an (also BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber), die sodann die Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich. Ein Verzicht auf Durchführung kann auch im Scheidungstermin erklärt werden, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind.

6. Anberaumen des Scheidungstermins durch das Familiengericht

Liegen diese Rentenauskünfte vollständig für beide Eheleute vor, so bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Bezeichnet wird dieses Termin vom Gericht als “Termin zur Anhörung der Eheleute”. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur 5 – 10 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch ihr Einkommen ist. Sonstige persönliche Umstände kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind (z.B. bei gemeinsamen Kindern beim wem diese leben, wer Unterhalt zahlt usw.).

Weitere Anträge auf Folgesachen müssen (hier gibt es auch Ausnahmen) wenigstens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin gestellt werden.  Anträge kann hier nur ein Rechtsanwalt stellen. Ist der andere Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen. Eine solche Vereinbarung kann auch im Vorfeld der Scheidung geschlossen werden, so dass das Gericht nur über die Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) entscheidet.

7. Verkündigung der Ehescheidung durch den Familienrichter

Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Scheidungsbeschluss verkünden. Bei einigen Gerichten erheben sich die Eheleute und der Beschluss wird verkündet. Für die Verkündung wird der Verhandlungstermin wieder öffentlich, während dieser für die restliche Zeit nicht öffentlich ist.

Rechtsmittelverzicht nur bei zwei Anwälten möglich

Die Ehegatten können anschließend – wenn sie wollen – erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung (z.B. Beschwerde) verzichten. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird, während sonst noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden muss. Dies geht aber nur, wenn beide Eheleute durch Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind.

Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses (früher erging hier ein Urteil) ist – falls keine Beschwerde eingelegt wird – das Verfahren beendet.

Dauer des Scheidungsverfahrens in Berlin

Eine einvernehmliche Scheidung in Berlin mit Versorgungsausgleich dauert ungefähr 1 Jahr. Wird die Scheidung ohne Versorgungsausgleich durchgeführt, was geht beim Ausschluss des VA oder bei kurzen Ehen unter 3 Jahren, dann dauert die Scheidung vielleicht 3 bis 4 Monate, ab Einreichung des Scheidungsantrags. Streitige Scheidungen mit Folgesachen (Zugewinn/ nachehelicher Unterhalt etc) können mehrere Jahre dauern. Wichtig ist, dass die Dauer nicht ab dem Trennungsjahr berechnet wird, sondern ab der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht.

FAQ – häufige Fragen zum Ablauf der Ehescheidung

FAQ - häufig gefragte Fragen

Der Ablauf der Ehescheidung mit Kindern ist nicht anders als bei der normalen einvernehmlichen Scheidung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Gericht im Normalfall nicht über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht oder den Unterhalt für die gemeinsam minderjährigen Kinder der Eheleute entscheidet. Dies macht das Gericht nur dann, wenn eine Seite dies über einen Rechtsanwalt beantragt. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist es oft so, dass die Eheleute sich darüber bereits vorher Gedanken gemacht und eine entsprechende Einigung getroffen haben. Der Unterhalt wird oft übers Jugendamt geregelt und über das Sorgerecht hat man sich im Normalfall auch schon geeinigt, da ja die Scheidung erst nach einem Jahr Trennung eingereicht werden kann.

Im Scheidungsantrag ist aber anzugeben, ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und ob man sich diesbezüglich auf Kindesunterhalt, Sorge und Umgang bereits geeinigt hat. Aber setze man beschreiben würde, dass keine Einigung stattgefunden hat, entscheidet das Gericht nur auf Antrag eines Anwalts darüber. Dies kommt in der Praxis nicht so oft vor.

Eine einvernehmliche Ehescheidung dauert in Berlin und Brandenburg in der Regel zwischen neun Monaten und einem Jahr. Der Grund ist der, dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung von Amts wegen, also durch das Gericht, durchzuführen ist. Bis die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen, kann es von daher ein bisschen dauern. Erst dann kann Ehescheidungstermin anberaumt werden.

Nicht selten kommt es vor, dass die Eheleute Miteigentümer eines gemeinsamen Hauses sind. Juristisch gesehen ist es so, dass Eigentum am Grundstück besteht und da das Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist, besteht von daher auch gemeinsames Eigentum am Grundstück nebst Haus.

In dieser Situation ist es so, dass die Eheleute sich früher oder später in Bezug auf das Grundstück nebst House auseinandersetzen können. Dies müssen sie nicht zwingend. Auch wird das Gericht diesbezüglich die Eheleute nicht drängen, denn den Familiengericht ist es ziemlich egal, ob die Eheleute Eigentümer eines Hauses sind oder nicht. Im Scheidungsverfahren entscheidet das Gericht nur über die Ehescheidung, wenn keine anderen Anträge gestellt werden.

D. h., dass eine Scheidung einer Ehe, bei der die Eheleute gemeinsam ein Haus besitzen, dies gilt auch für den Fall, dass nur ein Ehegatte ein Haus besitzt, ganz normal abläuft und hier keine Besonderheiten in Bezug auf die Ehescheidung bestehen. Gebenfalls kann sich der Verfahrenswert der Ehescheidung aufgrund des Vermögens erhöhen.

Bei der Auseinandersetzung des Zugewinns spielt das Grundstück nebst Haus schon eine Rolle. Der Zugewinn kann aber noch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung durchgeführt werden. Auch besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung nach der Scheidung durch einen Ehegatten. Dieses Thema ist aber sehr komplex und sollte eingehend mit einem Anwalt beraten werden.

Wenn die Eheleute mehr als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt leben zum Zeitpunkt des Scheidungstermins, dann muss der Ehegatte, der die Scheidung beantragt nachweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet ist. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung im Termin nicht zur und beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen, dann ist die Ehescheidung streitig. Hier muss der Ehegatte, der die Scheidung möchte die Zerrütung der Ehe nachweisen, was zum Bespiel dadurch geht, dass er nachweisst, dass er in einer festen Beziehung mit einem neuen Lebenspartner bereits lebt.

Der Ablauf einer Scheidung in Berlin und Brandenburg unterscheidet sich nicht vom Scheidungsablauf im Übrigen Bundesgebiet. Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier die gleichen. Es gilt das FamFG und das BGB.

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

www.anwalt-martin.de

Rechtsanwalt Andreas Martin

Christburger Str. 23

10405 Berlin

Telefon:   030 74 92 3060
Fax: 030-93022526

E-mail: [email protected]

www.anwalt-martin.de