Zwangsvollstreckung in Polen – Anwalt A. Martin – Stettin
Vollstreckung gegen polnische Schuldner in Polen
Die Kanzlei Martin ist seit dem Jahr 2005 in Polen (Stettin) vertreten. Anwalt Martin wurde in Stettin als erster deutscher Rechtsanwalt in die Liste der ausländischen Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer in Stettin aufgenommen. Wir vertreten seit Jahren in Polen – zusammen mit 3 polnischen Kollegen (Adwokat) – deutsche Firmen und Mandanten bei der
Inhaltsverzeichnis
Zwangsvollstreckung in Polen
aus deutschen Titeln gegen polnische Schuldner.
Rechtsanwaltskanzlei A. Martin – Kancelaria Prawna in Stettin
Wir sind erreichbar unter
Tel.: 039754 52884
Informationen zum polnischem Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckung in Polen
Unterschied zur ZV in Deutschland
Zwangsvollstreckung aus polnischen Titel
Vollstreckung aus deutschen Titel
Anwaltsgebühren bei der Zwangsvollstreckung in Polen
ZV geringfügiger Forderungen
weitere Informationen
Vollstreckung in Polen
Zwangsvollstreckung von Forderungen in Polen
Ebenso wie in Deutschland betreibt man nach der Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels vor den Gerichten in Polen die Zwangsvollstreckung. Es gibt hier aber einige Unterschiede zur Vollstreckung in Deutschland. Diese Unterschiede werden nachfolgend aufgezeigt.
Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung in Polen und Deutschland
Anders als in Deutschland ist in Polen der Gerichtsvollzieher (Komornik) nicht Bediensteter des Staates, sondern privater Unternehmer. Nur bei Forderungen des Staates wird noch ein amtliche Gerichtsvollzieher tätig.
Der “private- selbstständige” Gerichtsvollzieher in Polen wird gegen Beteiligung am Ergebnis der Vollstreckung in Polen tätig. Dieser bekommt zwischen 7 und 10 % von der eingetriebenen Forderung. Die exakte Höhe hängt vom Aufwand ab, den der polnische Gerichtsvollzieher hatte. Von daher ist – anders als in Deutschland – der Gerichtsvollzieher in Polen zumindest bei höheren Forderungen entsprechend motiviert.
Als Rechtsanwalt in Deutschland kann man leider häufig ein Lied von unmotivierten Gerichtsvollziehern singen, die die Vollstreckungsaufträge – ohne Kommunikation mit den Gläubiger / Gläubigervertreter – abarbeiten und selbstständige Initiative scheuen. Bei geringen Forderungen ist es in Polen nicht anders, aber bei höheren Geldforderungen zeigt sich häufig schnell die Motivation des Gerichtsvollziehers in Polen.
Eine Erfolgsgarantie gibt es aber auch in Polen bei Zwangsvollstreckungen nicht.
Auch muss man bedenken, dass in Polen häufig der Schuldner ebenfalls stark motiviert ist, zu verhindern, dass man auf sein Vermögen zugreift. Die Hemmschwelle hier notfalls zu verschleiern, um die Vollstreckung zu verhindern, ist in Polen recht gering, selbst, wenn die Gefahr besteht, dass man sich strafbar macht.
polnischer Titel (Urteil/Zahlungsbefehl)
Aus einen polnischen Titel (Urteil/Zahlungsbefehl etc.) kann man in Polen unproblematisch die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Titel bedarf – wie in Deutschland – einer Vollstreckungsklausel.
Die Vollstreckung läuft anders, wie in Deutschland ab. Der beauftragt Rechtsanwalt reicht den Antrag beim polnischen Gerichtsvollzieher ein. Die Anwälte in Polen arbeiten bei Zwangsvollstreckungssachen häufig gegen ein Pauschalhonorar, welches auch abhängig von der Höhe der einzutreibenden Forderung ist. Bei geringen Forderungen unter EUR 1.500 ist sich häufig die Frage, ob die Vollstreckung wirtschaftlich ist.
Es gibt zwar eine Gebührenordnung – und zwar Rahmengebühren, die bis zum Faktor 6 erhöht werden können – dies ist meist aber keine angemessene Vergütung gerade im Hinblick auf die Haftungsrisiken bei Vollstreckungen in Polen.
Eine Vollstreckung aus Deutschland heraus ist in Polen nicht möglich, da eine Zustellung innerhalb Polens notwendig ist.
ausländischer – deutscher – Titel (Urteil/Vollstreckunngsbescheid/Versäumnisurteil)
Für deutsche Titel muss man in Polen vor der Zwangsvollstreckung zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragen. Danach kann auch aus einem deutschen Urteil in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Vollstreckung mit deutschen Titel + Bestätigung als EU-Vollstreckungstitel
Dies gilt auch wenn eine Bestätigung als EU-Titel nach der EG-VO 805/2004 vorliegt (in Deutschland ist dies anders, hier bräuchte man bei einer Vollstreckung aus einem polnischen Titel mit EU-Titel-Bestätigung keine Klausel mehr) . Allerdings kann man einen solchen Titel nur bei unbestrittenen Forderungen beantragen und wenn die Gegenseite kein Verbraucher ist.
Der Titel (oder die Titel, da ja meist neben dem Urteil auch noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt) muss in Polen noch übersetzt werden, bevor die polnische Vollstreckungsklausel beantragt wird.
Vollstreckung mit deutschen Titel + Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO (EG 44/2001)
Liegt ein deutscher Titel aber keine Bestätigung als EU-Titel vor, da z.B. die Forderung nicht unbestritten war oder die Gegenseite kein Verbraucher ist, dann muss eine Bescheinigung nach Art. 54 der EuGVO (EG-VO 44/2001) beim deutschen Gericht beantragt werden. Das Gericht benutzt auch hier ein Formblatt (Anhang 5 zur EuGVO) und übersendet dies dann an den Antragsteller.
Die Vollstreckung in Polen ist damit aber auch etwas aufwendiger, da nun der deutsche Titel erst in Polen entsprechend der EuGVO anerkannt werden muss, erst dann wird eine Vollstreckungsklausel erteilt.
Anwaltsgebühren bei der Zwangsvollstreckung in Polen
Die Anwaltsgebühren in Polen sind von der Höhe her im gerichtlichem Bereich vergleichbar mit den deutschen. Außergerichtlich gibt es keine Gebührenordnung. Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Von daher gibt es in Polen keine mageren ZV-Gebühren, wie in Deutschland nach dem RVG. Die polnischen Anwälte nehmen von daher auch die die Zwangsvollstreckung Gebühren, die im Normalfall höher sind als die deutschen Rechtsanwaltsgebühren. Darauf muss sich der deutsche Mandant einstellen. Sofern für deutsche Mandanten in Polen Kanzleien tätig werden, die mit deutsch-polnischen Fällen wenig zu tun haben, kann es sogar sein, dass nochmals ein sog. “Deutschenzuschlag” erfolgt, da man automatisch davon ausgeht, dass die deutschen Mandanten ohnehin genug Geld haben.
ZV von geringfügigen Forderungen in Polen
Aufgrund der obigen Ausführungen lohnt sich meistens die Vollstreckung von geringen Forderungen in Polen nicht. Gerade Forderungen unter € 2.500,00 kann man in Polen nur sinnvoll vollstrecken, wenn sicher ist, dass beim Schuldner etwas zu holen ist. Einen Teil der Kosten (Anwaltskosten) muss man aber auf jeden Fall selbst tragen.
außergerichtliche Geltendmachung
Die Beitreibung von geringen Forderung ist in Polen ein generelles Problem, da auch im außergerichtlichen Bereich-also noch gar kein Vollstreckungstitel existiert-der Anwalt selbst zu zahlen ist nicht von der Gegenseite. In Deutschland hat man in der Regel einen Schadensersatzanspruch gegen den Gegner, da sich dieser mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug befindet. In Polen ist dies anders. Der Zahlungsverzug des Schuldners spielt keine Rolle in Hinblick auf die Anwaltsgebühren. Eine Erstattungspflicht besteht nicht. Den Anwalt muss der Mandant immer selbst bezahlen, im außergerichtlichen Bereich.
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