Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Andreas Martin
Sie benötigen Informationen zum Verkehrsrecht, da Sie einen Verkehrsunfall hatten und nun Ihre Ansprüche schnell durchsetzen wollen. Anwalt A. Martin ist als Rechtsanwalt in Berlin-Marzahn tätig und vertritt Mandanten im Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Vertrauensanwalt des AvD im Verkehrsrecht
Als Vertrauensanwalt des AvD vertrete ich Mandanten in Berlin und Brandenburg bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, insbesondere bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Verkehrs-Haftpflichtversicherung und bei der Abwehr von Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen (Geschwindigkeitsüberschreitungen/ Rotlichtverstöße).
wichtige Informationen zur Abwicklung von Verkehrsunfällen
1. Verkehrsunfall- Schuldfrage
Ein häufiges Missverständnis in Verkehrsunfallsachen besteht darin, dass die Unfallbeteiligten meinen, dass der Unfall relativ eindeutig sei und eine Seite den kompletten Schaden zahlen müsse. Dies mag am Unfallort auch noch so ausgesehen haben, allerdings stellt sich später heraus, dass dann der Unfallhergang von der Gegenseite bestritten wird und auch keine Zeugen zur Verfügung stehen. Man darf nicht vergessen, dass der Gesetzgeber sich bezüglich des Führens von Kfz dafür entschieden hat, dass hier eine so genannte Gefährdungshaftung vorliegt. Bei einer Gefährdungshaftung kommt es auf ein Verschulden nicht an. Dies führt häufig dazu, dass eine Quotelung bei Verkehrsunfällen erfolgt. Eine Quotelung erfolgt nur dann nicht, wenn ein überwiegendes Verschulden einer Seite vorliegt. Ist der Sachverhalt nicht aufklärbar und kommt ein beidseitiges Verschulden in Betracht, wird das Gericht im Normalfall eine Quotelung vornehmen. Dies sollte im Normfall beachtet werden.
Auch sollte beachtet werden, dass ein Anwalt möglichst früh bei der Regulierung eingeschaltet wird und nicht erst dann, wenn Probleme auftauchen. Denn dann ist es meistens schon zu spät. Als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht in Berlin Marzahn vertritt Anwalt Andreas Martin Berliner Mandanten.
2. Schadenpositionen
Bezüglich der Schadenpositionen dürfte bekannt sein, dass die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes typische Positionen des materiellen Schadens sind. Zu beachten ist, dass die Mehrwertsteuer erst dann zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich anfällt, zum Beispiel bei tatsächlicher Reparatur oder bei Neukauf eines Fahrzeuges.
Aber auch der Nutzungsausfall/ Mietwagenkosten sind Schadenpositionen.
Bezüglich des Nutzungsausfalles ist zu beachten, dass nicht der Nutzungsausfall vom Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bis zur Regulierung erstattet wird, sondern nur der Zeitraum für die Dauer einer Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. Hier kann sich noch über die Angabe im Gutachten hinaus der Zeitraum etwas dadurch verlängern, dass Überlegungsfristen durch die Rechtsprechung anerkannt werden. Dies sind 2 bis 4 Tage im Normfall. Zumindest gilt dies dann, wenn nicht ganz klar ist, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht. Bezüglich der Mietwagenkosten ist es so, dass nicht ganz genau auf die Mietwagentarife geachtet werden soll. Hier kürzen die Versicherungen sehr häufig und der BGH hat diesbezüglich diverse Urteile gefällt- Stichwort Unfallmietwagentarife.
Die Gutachterkosten sind unproblematisch eine Position des materiellen Schadens, der erstattungsfähig ist. Wenn es aber um Bagatellschaden geht, also Wert unter € 500,00, muss im Normalfall kein Gutachten eingeholt werden, hier reicht ein Kostenvoranschlag aus.
Eine weitere Schadenposition sind die so genannte Abschleppkosten. Diese dürften im Normfall auch unproblematisch erstattet werden. Zu beachten ist allerdings, dass natürlich nicht zu einem beliebigen Ort abgeschleppt werden darf, sondern zur nächsten Werkstatt/ Fachwerkstatt, sofern eine Reparatur erfolgen soll.
Die so genannten Standgebühren sind fast immer problematisch. Die Verkehrsunfallbeteiligten meinen häufig, dass die Standgebühren vom Zeitpunkt des Unfalls bis zur Regulierung der Versicherung unproblematisch von der Gegenseite zu erstatten sind. Diese Ansicht ist nicht richtig. Standgebühren werden nur für einen bestimmten Zeitraum erstattet, der ausreichend ist, um die weitere Verbringung bzw. den weiteren Verbleib des Unfallautos zu klären. In der Regel sind dies 10 bis 14 Tage.
Die Unkostenpauschale, also der Satz für Telekommunikation/ Post beträgt mittlerweile € 25,00. Bei größeren Schäden kann diese Unkostenpauschale weitaus höher angesetzt werden.
Die Anwaltskosten sind ebenfalls unproblematisch eine zu erstattende Schadenposition. Ein Anwalt kann schon von Anfang an hinzugezogen werden, ohne, dass irgendwelche Probleme durch die Gegenseite gemacht werden. Auch in diesem Fall sind die Rechtsanwaltskosten voll erstattungsfähig.
3. Personenschaden
Beim Personenschaden ist es so, dass die Bestimmung des Schmerzensgeldes relativ schwierig ist. In der Praxis läuft dies so ab, dass der Rechtsanwalt die gegnerische Versicherung auffordert, Arztberichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Wenn diese Berichte vorliegen, dann wird der Anwalt im Normfall die Höhe des Schmerzensgeldes beziffern.
Hierbei ist zu beachten, dass die Arztberichte auch alleine nur einen Teil der Faktoren sind, die die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen. Der bloße Blick in den Schmerzensgeldkatalog ist auf keinen Fall ausreichend. Hier werden häufig Fehler gemacht, gerade vor Gericht, dass einfach nur auf Berichte verwiesen wird und die weiteren Faktoren für die Höhe des Schmerzensgeldes, wie zum Beispiel der Grad des Verschuldens der Gegenseite, die Vermögensverhältnisse, das Verhalten nach der Schädigung des Schädigers bleiben außer Betracht. Dies führt dazu, dass das Schmerzensgeld nicht in der Höhe durchgesetzt wird, in der sie rein faktisch eine realistische Chance zum Bestand hätte.
4. Verhalten der Versicherer
Häufig ist es so, dass sich die gegnerische Versicherung beim Geschädigten meldet und erzählt, dass sie eine kurzfristige Abwicklung des Schadensfall vornehmen wird. Der Grund dafür besteht darin, dass man einfach Geld sparen will und schon gar nicht will, dass der Geschädigte zum Anwalt geht. Man sollte nie vergessen, dass man mit der Gegenseite spricht und nicht mit dem eigenen Versicherer.
Gerade bei größeren Schäden ist es unumgänglich einen Anwalt zu beauftragen. Die Gegenseite wird im Normfall noch alles als unproblematisch darstellen, bis dann die Regulierung erfolgt. Die Regulierung erfolgt dann zur Quote und dann bemerkt der Geschädigte, dass doch nicht alles so reibungslos läuft. Geht er dann zum Rechtsanwalt lohnt sich der Fall kaum noch für den Anwalt, da der Streitwert, danach bestimmen sich die Gebühren des Rechtsanwalts, nicht mehr als zu hoch ist. Er wird dann natürlich nicht mehr mit der gleichen Intensität den Fall bearbeiten, als hätte er einen Fall, bei dem es um viel Geld geht.
5. Quotenvorrecht
Der Begriff Quotenvorrecht sollte dem Anwalt, der den Verkehrsunfall reguliert, nicht unbekannt sein. Das Quotenvorrecht besagt, dass wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nur zur Quote reguliert und der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung erhält, dass er dann gegenüber der Vollkaskoversicherung den Schaden abrechnet und gegenüber der Haftpflichtversicherung bestimmte Schadenspositionen, obwohl er Mitverschulden hat, dennoch zu 100 % geltend machen kann. Dies ist das so genannte Quotenvorrecht. Im Ergebnis führt die Anwendung des Quotenvorrechts dazu, dass der Mandant mehrere € 1.000,00 spart. Dies ist natürlich abhängig von der Schadenhöhe. Aber es besteht ein gravierender Unterschied bei der Abrechnung nach dem Quotenvorrecht oder ohne Quotenvorrecht, sofern eine Quotelung von der Gegenseite hier vorgenommen wird.
Wir beraten gerne in Verkehrsunfallsachen, auch bei Unfällen im Ausland, zum Beispiel in bei Verkehrsunfällen in Polen.