Die häufigste und wichtigste Kündigungsgrund in der Corona-Krise ist die sog. betriebsbedingte Kündigung. In der Praxis hat diese Kündigungsart erhebliche Relevanz, anders als die verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung. Je länger die Quarantäne besteht – wegen der Gefahr an Covid19 zu erkranken – nebst Unterbrechung von Lieferketten, Geschäftsschließungen dauert, um so wahrscheinlicher ist es, dass es neben der Anordnung der Kurzarbeit auch betriebsbedingte Kündigungen geben wird. Viele Arbeitgeber kommen bald in eine ausweglose Situation, wenn die Geschäfte aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen bleiben müssen.
HinweisBetriebsbedingte Kündigungen wegen Corona werden wahrscheinlicher.
Zunächst muss man wissen, dass der Arbeitgeber überhaupt nur dann einen Kündigungsgrund braucht, wenn das Kündigungsschutzgesetz (Ausnahme: Sonderkündigungsschutz) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate besteht und mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden regelmäßig in Betrieb des Arbeitgebers arbeiten. Nur dann braucht der Arbeitgeber überhaupt einen Kündigungsgrund.
AchtungNur wenn allgemeiner Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutgesetz) braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.
Der Arbeitgeber trägt das sog. Betriebsrisiko. Das heißt, dass er verpflichtet ist den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen auch wenn er keine Arbeit mehr hat. Diesen Lohnanspruch nennt man Annahmeverzugslohn; dieser ist auch zu zahlen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt kündigt und später – nach Ablauf der Kündigungsfrist – durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, die Kündigung unwirksam war. Dann muss der Arbeitgeber nach § 615 Abs. 1 Satz 3 BGB den Lohn nachzahlen.
HinweisAuch wenn der Arbeitgeber keine Arbeit mehr für den Arbeitnehmer hat – egal, ob Corona dabei eine Rolle spielt oder nicht, muss er den Lohn weiterzahlen.
Das jetzige Mittel für Arbeitgeber in der Corona-Krise ist die Anordnung von Kurzarbeit. Aber auch dafür braucht der Arbeitgeber in der Regel die Zustimmung des Arbeitnehmers. In der Regel stimmen hier aber die Arbeitnehmer – aus Angst vor Kündigungen – zu. Der Arbeitnehmer bekommt dann Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber braucht den Lohn nicht mehr zu zahlen und wird auch von den Sozialversicherungsabgaben entlastet. Diese Lösung ist derzeit in vielen Fällen noch ausreichend, aber auf langer Sicht werden betriebsbedingte “Corona-Kündigungen” folgen.
HinweisDurch Kurzarbeit können sich derzeit viele Arbeitgeber noch vom Betriebsrisiko befreien und den Lohn für die Arbeitnehmer einsparen.
Damit eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz) ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: