Corona Virus Kündigung

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Corona-Virus Kündigung – was nun? Das Arbeitsrecht – insbesondere das Kündigungsrecht – wird derzeit stark beeinflusst durch den Corona-Virus (COVID-19). 

Viele Arbeitnehmer fragen sich derzeit, ob ihr Arbeitgeber einfach das bestehende Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise – faktisch “coronabedingt” – kündigen kann. Entsprechende Anfragen auf Beratung in meiner Kanzlei in Berlin -Marzahn-Hellersdorf häufen sich derzeit.  Guter Rat durch einen Rechtsanwalt – am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – muss auch in schwierigen Zeiten nicht teuer sein, ist aber auf jeden Fall notwendig. Von Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt und personenbedingt) über Kündigung während der Kurzarbeit bis hin zur Kündigungsschutzklage und Abfindung finden Sie hier wichtige Informationen.

Kontakt zum Fachmann beim Erhalt einer Kündigung wegen Corona.

Betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Krise – muss man nun mit Kündigungen rechnen?

Corona-Virus Kündigung

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick!

  • Corona-Kündigung

    Rechtlich gesehen gibt es keine “Corona-Kündigung”. Eine Kündigung kann aber ihren Grund in der Corona-Krise haben, was für die Begründung der Kündigung allein aber nicht ausreichend ist. Der Arbeitnehmer sollte jede Kündigung durch einen Rechtsanwalt auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Gegen eine Kündigung kann man nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage einreichen. In Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin dafür zuständig.

  • Art der Kündigung

    Eine solche Kündigung während der Corona-Epidemie kann sich auf verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte (dies ist am wahrscheinlichen) Gründe stützen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wird aber jede Kündigung streng vom Arbeitsgericht geprüft. Die Anforderungen nach dem Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitgeber hoch.

  • Kontakt zum Anwalt

    Wenn Sie eine (betriebsbedingte) Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sollten Sie diese auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, überprüfen lassen. Ich helfe Ihnen dabei gern (von Einhaltung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung bis Klageeinreichung und Betreuung im Kündigungsschutzverfahren).

Corona-Kündigung

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zur Corona-Kündigung vorab.

Corona-Virus

Rechtsanwalt Andreas Martin – ist Fachanwalt für Arbeitsrecht – vertritt Mandanten aus Marzahn-Hellersdorf vor dem Arbeitsgericht Berlin, insbesondere in Kündigungsschutzsachen/ bei Abfindungen.

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Corona-Virus Kündigung

Die häufigste und wichtigste Kündigungsgrund in der Corona-Krise ist die sog. betriebsbedingte Kündigung. In der Praxis hat diese Kündigungsart erhebliche Relevanz, anders als die verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung. Je länger die Quarantäne besteht – wegen der Gefahr an Covid19 zu erkranken – nebst Unterbrechung von Lieferketten, Geschäftsschließungen dauert, um so wahrscheinlicher ist es, dass es neben der Anordnung der Kurzarbeit auch betriebsbedingte Kündigungen geben wird. Viele Arbeitgeber kommen bald in eine ausweglose Situation, wenn die Geschäfte aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen bleiben müssen.

Hinweis

Betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona werden wahrscheinlicher.

Zunächst muss man wissen, dass der Arbeitgeber überhaupt nur dann einen Kündigungsgrund braucht, wenn das Kündigungsschutzgesetz (Ausnahme: Sonderkündigungsschutz) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate besteht und mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden regelmäßig in Betrieb des Arbeitgebers arbeiten. Nur dann braucht der Arbeitgeber überhaupt einen Kündigungsgrund.

Achtung

Nur wenn allgemeiner Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutgesetz) braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.

Der Arbeitgeber trägt das sog. Betriebsrisiko. Das heißt, dass er verpflichtet ist den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen auch wenn er keine Arbeit mehr hat. Diesen Lohnanspruch nennt man Annahmeverzugslohn; dieser ist auch zu zahlen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt kündigt und später – nach Ablauf der Kündigungsfrist – durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, die Kündigung unwirksam war. Dann muss der Arbeitgeber nach § 615 Abs. 1 Satz 3 BGB den Lohn nachzahlen.

Hinweis

Auch wenn der Arbeitgeber keine Arbeit mehr für den Arbeitnehmer hat – egal, ob Corona dabei eine Rolle spielt oder nicht, muss er den Lohn weiterzahlen.

Das jetzige Mittel für Arbeitgeber in der Corona-Krise ist die Anordnung von Kurzarbeit. Aber auch dafür braucht der Arbeitgeber in der Regel die Zustimmung des Arbeitnehmers. In der Regel stimmen hier aber die Arbeitnehmer – aus Angst vor Kündigungen – zu. Der Arbeitnehmer bekommt dann Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber braucht den Lohn nicht mehr zu zahlen und wird auch von den Sozialversicherungsabgaben entlastet. Diese Lösung ist derzeit in vielen Fällen noch ausreichend, aber auf langer Sicht werden betriebsbedingte “Corona-Kündigungen” folgen.

Hinweis

Durch Kurzarbeit können sich derzeit viele Arbeitgeber noch vom Betriebsrisiko befreien und den Lohn für die Arbeitnehmer einsparen.

Wichtig ist auch, dass sich eine betriebsbedingte Kündigung und Kurzarbeit eigentlich ausschließen. Bei der betriebsbedingten Kündigung behauptet der Arbeitgeber einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes, bei der Kurzarbeit nur den vorübergehenden Wegfall.

Hinweis

Damit eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz) ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung

    Die betriebsbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein.

  • Sozialauswahl

    Der Arbeitgeber muss eine korrekt Sozialauswahl vornehmen.

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation (Quarantäne/ Betriebsschließungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes) könnte man meinen, dass aufgrund der Corona-Epidemie automatisch dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Dem ist aber nicht so. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber kann sich nicht pauschal auf die derzeit coronabedingte schlechte Wirtschaftslage berufen oder gar die Anordnung von Kurzarbeit als alleinige Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung heranziehen.

Hinweis

Aufgrund des Corona-Virus liegen nicht automatisch für jeden Arbeitgeber dingende betriebliche Erfordernisse vor.

Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung

Problematisch ist auch, dass sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung eigentlich widersprechen. Wenn der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt, dann muss erklären, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers vorübergehend nicht besteht.

Bei der betriebsbedingt Kündigung ist genau das Gegenteil relevant. Hier entfällt der Bedarf des Arbeitnehmers komplett, also nicht nur vorübergehend.

Unabhängig davon besteht auch die Problematik, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, denen Kurzarbeit kündigt, den vollen Lohn zahlen muss, da die Kurzarbeit gebend voraussetzt, dass es Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde.

Die im betrieblichen Bereich des Arbeitgebers liegenden Umstände sind nur dann geeignet, eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie als “dringende betriebliche Erfordernisse” i.  S.  d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG anzusehen sind. Das Kündigungsschutzgesetz enthält leider keine Definition der “dringenden betrieblichen Erfordernisse”. Von daher war die Rechtsprechung (vor allem das Bundesarbeitsgericht) gezwungen, Fallgruppen herauszuarbeiten, bei deren Vorliegen eine betriebsbedingten Kündigung anzunehmen ist.

Hinweis

Im Kündigungsschutzgesetz gibt es keine Definition von dringenden betrieblichen Erfordernissen.

Zu beachten ist dabei auch, dass der konkrete Personalbedarf eines Betriebs von zahlreichen externen und internen Faktoren abhängig ist. Als kündigungsschutzrechtlich relevante außerbetriebliche Umstände kommen nur solche in Betracht, die einen konkreten Bezug zu dem Betrieb des Arbeitgebers haben. Nur wenn sich derartige betriebsexternen Faktoren (z.  B. coronabedingter Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, coronabedingter Umsatzrückgang, Veränderung der Marktstruktur) unmittelbar auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirken, handelt es sich um “betriebsbedingte” Gründe.

Hinweis

Eine konkrete Auswirkung der außenbetrieblichen Umstände auf den Betrieb ist notwendig.

Rechtsanwalt Martin betreibt ist als Anwalt in Berlin Marzahn- Hellersdorf tätig. Anwalt Martin ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertritt Mandanten in Berlin und Brandenburg in arbeitsrechtlichen Fällen.

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