Erbrecht Problemfälle
Gesetzliche Erbfolge, was ist das? Wer erbt nun bei gesetzlicher Erbfolge (kein Testament)? Gewillkürte Erbfolge, was ist das? Ist eine vollständige Enterbung möglich? Wie muss ein wirksames Testament verfasst sein? Was ist ein Erbschein ? Muss man die Erbschaftannehmen oder kann man diese auch ausschlagen ? Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Artikel: Erbschaft oder Pflichtteil an Grundstücken in Berlin-Brandenburg
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Erbfolge, was ist das?
Soweit der Erblasser keine rechtsgeschäftliche Verfügung (Testament, Verfügung von Todes wegen) getroffen hat, wird das Erbe grundsätzlich nach der sog. gesetzlichen Erbfolge verteilt. Von diesem Grundsatz gibt es noch einige Ausnahmen, wie Erbausschlagung, erfolgreiche Erbanfechtung und Feststellung der Erbunwürdigkei, diese Ausnahmen spielen aber in der Praxis kaum eine Rolle. Die gesetzliche Erbfolge unterstellt, dass es Wunsch des Erblassers ist, das Vermögen in der Familie zu halten. Von dem besonderen Erbrecht des Ehegatten abgesehen sind deshalb allein Verwandte des Erblassers erbberechtigt, das sind Menschen, die gemeinsame Vorfahren mit dem Erblasser haben. Der Gesetzgeber hat die Erben deshalb nach sog. Ordnungen eingeteilt.
-
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblasser (Kinder);
-
2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister und Geschwisterkinder);
-
3. Ordnung: die Großeltern und ihre Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern, Basen),
-
4. Ordnung: Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge usw.
Im Übrigen können folgende Personengruppen gesetzliche Erben sein:
-
Verwandte
-
Adoptivkinder
-
nichteheliche Kinder
-
Ehegatte
-
eingetragener Lebenspartner
-
nicht: nichtehelicher Lebensparter (nicht eingetragen)
Für eine erbrechtliche Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (Rechtsanwalt Erbrecht Berlin) – Kanzlei in Berlin Marzahn.
Wer erbt nun bei gesetzlicher Erbfolge (kein Testament)?
-
-
Es gilt der Grundsatz, dass allein die Erben der höheren Ordnung erben.
-
Weiter gilt, dass Erben der gleichen Ordnung auch zu gleichen Teilen Erben.
-
Verstirbt ein Erbe der höheren Ordnung rücken dessen Abkömmlinge nach
-
Ausnahme: Ehegatte, für diesen gilt eine besonderes Erbrecht
-
Dies hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.
-
Ausgangsbeispiel
Der Erblasser Anton hat 3 Kinder, 2 Geschwister, ein Elternteil und 4 Enkel. Er ist nicht verheiratet.Eine Verfügung von Todes (Testament) wegen gibt es nicht.
Wer erbt wie viel?
Lösung: Die Kinder erben jeweils zu 1/3. Die übrigen Verwandten erben nichts, da die Kinder Erben der höchsten (1. Ordnung) sind und damit die Erben der anderen Ordnungen ausschließen.
Jetzt wird es ein bisschen komplizierter.
Obiges Beispiel mit dem Unterschied, dass eines der 3 Kinder des Anton schon vor dem Tod des Anton verstorben war. Dieses Kind hatte 3 Kinder, die noch leben.
Lösung: Die beiden noch lebenden Kinder des Anton erben zu je 1/3 und die 3 Enkel des Anton (Kinder des verstorbenen Kindes des Anton) erben zu je 1/9 (3 x 1/9 = 1/3). Damit bekommen die Enkeln den Erbteil ihres Vaters aber nicht mehr.
Wie Ausgangsbeispiel mit dem Unterschied, dass Anton verheiratet ist und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Seine Ehefrau schlägt das Erbe nicht aus.
Lösung: Hier erben die Kinder zu je 1/6 und die Ehefrau zu ein 1/2. Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau von 1/4 nämlich, wird pauschal um 1/4 erhöht. Dies erfolgt deshalb, weil der Ehepartner grundsätzlich einen Anspruch auf Zugwinnausgleich hat.
Der Ehepartner hat grundsätzlich die Wahl, ob er das Erbe ausschlägt (in der Praxis eher selten) und er dann seinen kleinen Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbeils, hier 1/8) + den tatsächlichen Zugewinn erhält. Dies kann oft taktsich klüger sein, vor allem, wenn der verstorbene Eheparter einen viel größeren Zugewinn erzielt hat als der überlebende Ehepartner.
Gewillkürte Erbfolge, was ist das?
Die gesetzliche Erbfolge regelt, an wen der Nachlass fällt, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) hinterlassen hat. Es bleibt dem Erblasser aber unbenommen, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen.
Zu den wichtigsten Gründen, es nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen zu lassen, gehören:
-
-
Ehepaare, wollen sicherstellen, dass der überlebende Gatte sich keinen unerfüllbaren Forderungen der Kinder ausgesetzt sieht (Auszahlungen des Erbteils);
-
Kinderlose Ehepaare wollen regeln, wer den Längstlebenden von ihnen beerben soll;
-
die Ehegatten waren mehrfach verheiratet und überlegen, wie sie ihre Habe unter den Abkömmlingen aus verschiedenen Ehen verteilen sollen;
-
Einzelne Vermögensteile sollen außerhalb des normalen Erbgangs in bestimmte Hände übergehen, weil sie dort vermutlich sachkundig behandelt werden;
-
Das Ehepaar weiß, dass die Kinder untereinander zerstritten sind. Es will Auseinandersetzungen für die Zeit nach seinem Ableben möglichst ausschließen.
-
Kurz: Der Erblasser möchte abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer sein Vermögen bekommen soll.
-
Einschränkungen: Die gewillkürte Erbfolge ist vom Gesetzgeber dadurch eingeschränkt worden, dass zwar eine Enterbung (dann bekommt man ggfs. nur den Pflichtteil) aber eine komplette Pflichtteilsentziehung beim Pflichtteilsberechtigten nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist.
Ist eine vollständige Enterbung möglich?
Man unterscheidet zwischen einer Enterbung und einer Pflichtteilsentziehung:
Enterbung:
Durch die Enterbung wird ein nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehener Erbe ausgeschlossen. Bestimmten nahen Angehörigen, nämlich den Abkömmlingen, den Ehegatten und den Eltern des Erblassers, verbleibt in diesem Falle der Pflichtteilsanspruch, der nicht ausgeschlossen werden kann.Der Pflichtteilsanspurch ist nur eine schuldrechtlicher Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe; er steht auch – bei einer Enterbung – nicht im Erbschein. Er kann aber vom Erben die Auszahlung des Pflichtteils verlangen. Diesen muss er einfordern.
Die Enterbung geschieht durch Testament. Darin kann der Erblasser die gesetzlichen Erben ausdrücklich ganz oder teilweise ausschließen. Es genügt aber auch, wenn er lediglich andere Personen als Erben einsetzt und die gesetzlichen Erben, ohne sie auch nur zu erwähnen, stillschweigend übergeht.
Die Enterbung bezieht sich im Zweifelsfall nur auf die enterbte Person selbst, nicht auf ihre Abkömmlinge. Wer nicht nur eine bestimmte Person, sondern beispielsweise auch dessen Kinder ausschließen möchte, muss dies im Testament klarstellen. Ein enterbter Ehegatte hat auch keinen Anspruch auf den „Voraus“.
Fazit: Die Enterbung führt bei den Pflichtteilsberechtigten nicht – wie man aufgrund des Wortlautes vermuten könnte – zum vollständigen wirtschaftlichen Verlust des Erbes, sondern nur zu einer wirtschaftlichen Beschränkung. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Wertes des Erbes.
Pflichtteilsentziehung:
Es scheint so, als könnten Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern nicht wirklich enterbt werden, da das Gesetz diesen einen gewissen Pflichtteil zuspricht. Somit kann auch trotz Enterbung noch ein beträchtlicher Betrag anfallen. Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit. Nahe Angehörige können danach bis zu der Hälfte der gesetzlich zugewiesenen Erbschaft verlangen, auch wenn sie enterbt wurden. Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Testierende unter gewissen Umständen das Recht haben muss, auch den Pflichtteil auszuschließen. Dies ist der Fall, wenn sich die pflichtteilsberechtigten Personen als erbunwürdig erweisen, also bei besonders gravierenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten.Dies ist in der Praxis aber sehr selten.
Das Gesetz sieht einen festen Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, er den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt oder es kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn ein Abkömmling einen „ehrlosen und unsittlichen“ Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.
In der Vergangenheit sind zahlreiche Versuche unternommen worden den Pflichteil auch aus anderen Grüden auszuschließen, selbst das Bundesverfassungsgericht musste sich mit der Verfassungsgemäßheit des Pflichtteilsrechts befassen. Diese hat es aber bejaht. Auch im sog. Berliner Testament kann man den Pflichtteil der Pflichtteilsberechtigten nicht ausschließen. Man versucht daher über bestimmte Klauseln die Pflichtteilsberechtigten zu “animieren” den Pflichtteil nicht einzufordern.
Wie muss ein wirksames Testament verfasst sein?
Handschriftlichkeit
Das eigenhändige Testament muss in allen Teilen handschriftlich vom Testierenden selbst verfasst sein. Damit soll der Erblasser angehalten werden, über seinen letzten Willen gründlich nachzudenken.
Unterschrift
Der Verfasser sollte möglichst mit Vor- und Zunamen unterzeichnen, doch ist dies nicht Bedingung für die Wirksamkeit. Es genügt, wenn sich erkennen lässt, wer testiert hat („Euer Vater“ ist ausreichend). Das gilt auch, wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht. Es genügt die Unterschrift am Ende, doch muss die Zusammengehörigkeit der Blätter feststehen. Wer später zusätzliche Bemerkungen anfügt, sollte sie gesondert unterschreiben. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn die Unterschrift über den Text gesetzt wird, falls unter oder neben dem Text nicht mehr genügend Raum für die Unterschrift vorhanden ist (OLG Celle, NJW 1996, 2938).
Auch die Unterschrift auf dem Umschlag, in dem das Testament aufbewahrt wird, genügt nicht (BayObLG, FamRZ 1988, 1211 ff.). Aus diesen Gründen kann ein eigenhändiges Testament nicht verfassen, wer durch Alter oder Krankheit nicht schreiben kann. Ihm bleibt nur die Errichtung eines öffentlichen Testaments mit Hilfe eines Notars.
Ort und Zeit
Neben den Muss-Vorschriften (Eigenhändigkeit, Unterschrift am Ende) soll das eigenhändige Testament Ort und Zeit der Errichtung enthalten. Fehlen diese Angaben, so bleibt das Testament wirksam, doch kann es zu Streitigkeiten kommen, weil dann nicht sicher bestimmt werden kann, wann das Testament gefertigt wurde. Wenn nun mehrere Testament auftauchen, ist dies sehr problematisch, da nur das letzte Testament den aktuellen Willen des Erblassers wiederspiegelt..
Briefform
Ein Testament kann auch in Form eines Briefes errichtet werden, wenn es den Erfordernissen des § 2247 genügt, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist und wenn der Erblasser mit seinem Brief wirklich eine testamentarische Verfügung treffen wollte. Der ernstliche Testierwille ist vom Gericht im Wege der Auslegung und unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG, FamRZ 1990, 672).
Verwahrung
Der Erblasser kann das eigenhändige Testament selbst verwahren, doch sollte er in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass es nach seinem Ableben auch gefunden wird. Sicherer ist die Möglichkeit das Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben. Das Nachlassgericht erteilt einen Hinterlegungsschein, der bei den persönlichen Papieren aufbewahrt werden sollte. Es teilt die Verwahrung dem Standesbeamten am Geburtsort mit, sodass die Existenz des Testaments beim Tode des Erblassers bekannt wird.
Widerruf
Das eigenhändige Testament kann jederzeit verändert, ergänzt oder widerrufen werden. Der einfachste Weg das Testament zu widerrufen liegt in der Vernichtung der Urkunde. Unterbleibt die Vernichtung, so kann es später zu Streit kommen, denn frühere Testamente, die der Testierende vielleicht längst vergessen hat, können gültig bleiben. Deshalb sollte in ein späteres Testament, wenn schon früher verfügt wurde, vorsorglich aufgenommen werden, dass die früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen werden. Soll die spätere letztwillige Verfügung das vorherige Testament lediglich ergänzen, so sollte auch dies in der späteren Urkunde ausgedrückt werden.
Was ist ein Erbschein ?
Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde die vom Nachlassgericht auf Antrag eines der Erben ausgestellt wird. Aus dem Erbschein geht hervor, wer Erbe geworden ist und zu welchem Teil. Gleichzeitig wird in einem Erbschein aufgenommen, ob der oder die Erben eventuell Verfügungsbeschränkungen, so z.B. durch die Anordnung einer Nacherbfolge, unterworfen sind.
Der Erbschein wird vom Gericht nur auf Antrag erteilt. Dabei hat man bei dem zuständigen Nachlassgericht nicht nur formlos die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, sondern man muss angeben, wann der Erblasser verstorben ist, ob man kraft Gesetz oder kraft gewillkürter Erbfolge erbt, ob und welche Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen vom Erblasser erstellt wurden, ob weitere Personen vorhanden sind, die den Antragsteller in seinem Erbrecht einschränken können und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Weiter ist anzugeben, wo der Erblasser zuletzt gelebt hat und ob Vermögen im Ausland vorhanden ist und ob zur Erbmasse Grundvermögen (Grundstücke) gehört. Darüber hinaus muss erklärt werden, dass man das Erbe annimmt. Zur Feststellung all dieser Tatsachen hat man geeignete Beweise, z.B. Urkunden, vorzulegen.Das Gericht kann verlangen, dass man diese Tatsachen glaubhaft macht, also ein Eides statt versichert. Dies geschieht in der Regel in einer Erbscheinsverhandlung, die aber entbehrlich ist (Zeitvorteil), wenn der Erbscheinsantrag nebst der eidesstattlichen Versicherung notarielll beurkundet ist.
Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde. Dritte habe grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben im Erbschein richtig sind.
Den Erbschein benötigt man z.B. um Sparkonten bei Banken aufzulösen (aber nicht immer) oder um Grundstücke vom Erblasser auf den oder die Erben umzuschreiben. Zudem muss bei Fortführung eins im Handelsregister eingetragenen Gewerbes der Erbschein zum Umschreiben der Firma vorgelegt werden.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Erbschein zu Unrecht oder mit falschem Inhalt ausgestellt wurde, da beispielsweise ein wirksames Testament mit einer abweichenden Anordnung auftaucht, wird der Erbschein vom Gericht wieder eingezogen.Für denjenigen, der falsche Angaben im Erbscheinserteilungsverfahren gemacht hat, kann dies ernsthafte strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Muss man die Erbschaft annehmen oder kann man diese auch ausschlagen ?
Der gesetzliche oder testamentarische Erbe hat die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Bei dieser Entscheidung ist er völlig frei, kein Gläubiger kann ihn zwingen anzunehmen, kein Finanzamt kann trotz der Ausschlagung Erbschaftsteuer von ihm verlangen.
Ist man in einem Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe vorgesehen, tritt als Erbe zunächst automatisch in die Erbenstellung ein, ob man dies will oder nicht ist unerheblich. Stellt man jedoch in der Folge fest, dass man die Erbschaft nicht antreten will,weil z.B. der Erblasser hoch verschuldet war, so hat man die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Die Überschuldung des Erblassers ist in den meisten Fällen der Grund für die Ausschlagung der Erbschaft. Der der Ausschlagung der Erbschaft können aber auch steuerliche oder private Motive zugrunde liegen.
Die Ausschlagung ist dabei gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zu erklären. Die Sechswochenfrist, in der die Ausschlagung zu erklären ist, beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist. Hatte der Erblasser seinen letzten Erstwohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn man die Erbschaft entweder ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Ein solches schlüssiges Verhalten (ein Verhalten, aus dem man auf den Annahmewillen schließen kann) kann zum Beispiel vorliegen, wenn man z.B. als vorläufiger Erbe bereits einen Nachlassgegenstand verkauft hat. Einer Annahme der Erbschaft immer gleichzusetzen ist die Stellung eines Erbscheinantrages.Damit bringt man zum Ausdruck, dass man das Erbe antreten will.
Die obigen schlüssigen Verhaltsweisen kann man nur in Ausnahmefällen (bei Drohung oder arglistiger Täuschung, u.U. auch bei Irrtum über Verschuldung des Erblassers!) anfechten, so dass dann doch noch eine Erbausschlagung innerhalb der Sechswochenfrist möglich ist.
Ein Ausschlagen der Erbschaft kommt nicht nur über Überschuldung in Betracht, sondern auch bei besonders hohen Vermögenswerten (hohen Zugewinn des verstorbenen Ehepartners) durch den Ehegatten. Laut gesetzlicher Erbfolge des Ehegatten, der mit dem Erblasser (verheiratet) in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, bekommt dieser seinen Zugewinn pauschal mit 1/4 abgegolten (dazu noch 1/4 Erbanteil). Schlägt der überlebende Ehepartner aus,dann kann er den Zugewinn nicht pauschal, sondern konkret geltend machen, was bei einem sehr hohen Zugewinn einen erheblichen Vermögensvorteil darstellen kann.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigung bezeichnet den Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (gesetzlicher Erbteil: wie viel würde diese Person bekommen, wenn kein Testament existieren würde). Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge (auch adoptiere Kinder) , die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Vgl. §§ 2303, 2309 BGB.
Für eine Beratung und ggfs. Vertretung in erbrechtlichen Fällen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Marzahn gern zur Verfügung.