Familienrechtslexikon
Fachanwalt für Familienrecht Andreas Martin – Berlin Marzahn
Im Lexikon zum Familienrecht soll es um häufige Stichworte gehen, die dann von mir verständlich erläutert werden.
Nachfolgend habe ich zu den wichtigsten Stichworten im Familienrecht eine kurze Erläuterung verfasst.
Klicken Sie bitte auf das Sie internierende Stichwort und es erscheint eines kurze Einführung zur Problematik. Für weiterführende Informationen dann mit auf den Link im Test klicken.
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häufige Fälle im Familienrecht
Scheidung - wann einreichen?
Die Scheidung kann man nach einem Jahr der Trennung beim Familiengericht einreichen. Wenn keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, kann die Scheidung auch bis zu 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Anwaltszwang bei Scheidung?
Für den Ehegatten, der die Scheidung einreichen möchte, besteht zwingend der Zwang einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nur ein Anwalt kann die Scheidung beantragen.
Gemeinsamer Anwalt bei Scheidung möglich?
Entgegen landläufiger Meinung, ist ein gemeinsamer Anwalt im Scheidungsverfahren ausgeschlossen. Ein Rechtsanwalt kann nur einen der Ehegatten vertreten. Derjenige der Ehegatten, der die Scheidung nicht eingereicht hat, braucht bei der einvernehmlichen Scheidung nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Es ist also möglich, dass nur ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren tätig ist. Allerdings vertritt dieser nur einen Ehegatten und keinesfalls beide Eheleute.
Abänderung Unterhaltstitel
Ein Unterhaltstitel basiert auf einen Sachverhalt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag. Voraussehbare Änderungen sind dabei in der Regel berücksichtigt. Oft treten aber wesentliche Änderungen ein, die eine Abänderung rechtfertigen würden.
Beispiel: Der (Ex-) Ehemann zahlt Scheidungsunterhalt und hatte zum Zeitpunkt des Unterhaltsbeschlusses ein Nettoeinkommen von € 3.000 im Monat. 2 Jahre später hat er einen Autounfall und kann nicht mehr arbeiten (Erwerbsunfähigkeit) und bekommt lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente von € 900 netto pro Monat.
Hier liegt ein Abänderungsgrund vor, da eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisses des (Ex-) Ehemann eingetreten ist.
Die Abänderung von Unterhaltstiteln erfolgt gerichtlich (§ 239 FamFG für gerichtliche Entscheidungen) und ist oft nicht einfach zu bewerkstelligen.
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