Abänderung von Unterhaltstiteln
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht – Andreas Martin – Kanzlei Marzahn – Hellersdorf (Berlin)
Seit September 2009 ist in Familiensachen für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 323 ZPO nicht mehr anwendbar, sondern die Abänderung richtet sich nun nach § 238 FamFG.
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der vorstehendes Vorschrift sind Endentscheidungen, die in einem Hauptsacheverfahren über den Unterhalt ergangen sind.
Nach § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das Abänderungsverfahren hinsichtlich gerichtlicher Unterhaltstitel grundsätzlich erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags zulässig. Dies heißt, dass eine Abänderung immer nur für die Zukunft möglich ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung.
Beispiel: Der Ex-Ehemann ist zum nachehelichen Unterhalt durch Beschluss verpflichtet worden. Er hatte ursprünglich ein Einkommen von € 5.000 pro Monat. Einige Jahre später hat er einen Unfall und kann krankheitsbedingt nur noch 20 h pro Woche arbeiten und erzielt ein Einkommen von € 2.000 netto. Im Glauben, dass damit automatisch auch sich der Unterhalt verringert, zahlt der Ex-Ehemann monatlich € 800 weniger an Unterhalt. Nach 2 Jahren vollstreckt die Ehefrau den restlichen Unterhalt aus dem Titel. Der Ex-Ehemann erhebt nun einen Abänderungsantrag.
Ergebnis: Die Ex-Frau wird hier wohl (Verwirkung liegt wohl nicht vor, wegen des fehlenden Umstandsmoments) mit der Vollstreckung durchkommen. Die Abänderung ist nur für die Zukunft möglich. Erst nach Einreichung des Antrags bei Gericht kann der Ex-Mann (wenn er später gewinnt) den Unterhalt kürzen.
Ein Abänderungsverfahren setzt immer voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt , so § 238 Abs. 4 FamFG. Zu vergleich sind also die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Durchführung des Ausgangsverfahrens (Titel/ Urteil/ Beschluss) mit den Verhältnisses, die zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags vorliegen.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Änderung zu einer Abänderung von wenigstens 10 % des Titels führen würde. Diese Grenze ist aber nicht unumstößlich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Regelung des § 238 FamFG betrifft nur die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (Beschlüsse/ Urteile). Die Abänderung von Vergleichen und Urkunden richtet sich nach § 239 FamFG richtet.
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.