RECHTSANWALT SCHEIDUNG MARZAHN

Anwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Martin

Rechtsanwalt Andreas Martin berät und vertritt in seiner Kanzlei (Zweigstelle) in Marzahn Hellersdorf Mandanten bei Scheidungen in Berlin vor den Berliner Familiengerichten, insbesondere vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Rechtsanwalt Scheidung Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-

(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Scheidungen in Berlin

In Berlin gibt es pro Jahr zwischen 6.000 und 10.000 Scheidungen. Im Jahr 2013 wurden in Berlin 6.628 Ehen geschieden. Im Jahr 2012 waren dies noch 7.267 Scheidungen.

Die Scheidungen „teilen“ sich die Familiengerichte Tempelhof Kreuzberg und Pankow- Weißensee, das Amtsgericht Köpenick sowie das Familiengericht Berlin Schöneberg.

Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg

Für die 5 Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Lichtenberg (hier gehört auch Marzahn, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Lichtenberg), Neukölln, Spandau und Tempelhof-Kreuzberg ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.

Familiengericht Pankow-Weißensee

Für die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte von Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding ist das Familiengericht Pankow/Weißensee zuständig. Das Familiengericht Pankow-Weißensee befindet sich in Zweigstelle Kissingenstraße 5-6, 13189 Berlin.

Familiengericht Köpenick

Für Familiensachen im Bezirk Treptow-Köpenick ist das Familiengericht Köpenick seit dem 1.03.2016 zuständig.

Familiengericht Schöneberg

Für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg ist seit dem 1. Januar 2010 das Familiengericht Schöneberg selbst zuständig. Darüber hinaus ist das Familiengericht Schöneberg zudem für eine Reihe von Familiensachen mit Auslandsbezug, insbesondere gemäß § 122 FamFG für Ehesachen bei fehlendem inländischen Wohnsitz zuständig.

Wann kann man sich scheiden lassen?

Eine Scheidung ist in Deutschland möglich, wenn man länger als ein Jahr voneinander getrennt lebt. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ( Härtefallscheidung).

1 Jahr Trennung mit Zustimmung

Wenn beide Eheleute zustimmen ist die Scheidung nach einem Jahr Trennung möglich.  Dann wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Beide müssen im Scheidungstermin (Termin zur Anhörung der Eheleute) der Scheidung zustimmen und den Trennungszeitpunkt bestätigen.

1 Jahr Trennung ohne Zustimmung mit Nachweis der Zerrüttung

Stimmt aber einer der  Ehepartner nicht zu,  dann muss der anderen nachweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Dies ist in der Regel aber dann bewiesen, wenn ein Ehepartner bereits  in einer verfestigten neuen Beziehung lebt, also einen neuen Lebenspartner seit geraumer Zeit hat. Dies hat zur Konsequenz, dass fast immer eine Scheidung bereits nach 1 Jahr Trennung möglich ist.

3 Jahe Trennung – keine Zustimmung mehr möglich

Spätestens aber nach drei Jahren Trennung  ist die Scheidung auch möglich, auch wenn der andere Ehepartner nicht zustimmt. Es wird hier unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.

Scheidung Marzahn –  so schnell, wie möglich?

Fast immer möchte ein Ehepartner die Scheidung so schnell, wie möglich. Dies ist ein nachvollziehbarer Wunsch, da aber nicht immer sofort realisiert werden kann. Denn für die Scheidung nach deutschem Recht ist Voraussetzung, dass die Eheleute wenigstens 1 Jahr getrennt gelebt haben.

Härtefallscheidung nur selten möglich

Davon ist eine Scheidung nur als Härtefallscheidung möglich. Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung liegen aber in der Praxis selten vor.

Nur in Ausnahmefällen kann eine sofortige Scheidung ohne Trennungsphase erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller oder die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellt, welche in der Person des anderen Ehegatten begründet ist, § 1565 Abs. 2 BGB. An die Voraussetzungen für die Härtescheidung stellt das Familienrecht jedoch sehr hohe Anforderungen. Darüber hinaus muss der Antragsteller die Gründe für die Härtefallscheidung darlegen und notfalls beweisen. In der Praxis kommt die Härtefallscheidung von daher sehr selten vor.

  • Gründe können sein:

    exzessiver Alkoholmissbrauch ohne Therapiewilligkeit
    ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
    fortlaufende erhebliche Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners
    Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art Drogenmissbrauch
    Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthalttitels
    Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
    Prostitution, welche nach der Trennung ausgeübt wird
    Selbstmordversuch, für den der Ehepartner nicht mitursächlich war
    Straftaten gegenüber dem Ehepartner

Blitzscheidung / Scheidung online (Internetscheidung) – ist dies möglich?

Häufig suchen Mandanten im Internet nach „Online Scheidung“ oder nach „Blitzscheidung” im Internet“ und finden Internetseiten, die solche „Internet- Scheidungen“ anbieten. Den Mandanten wird suggeriert, dass eine solche Scheidung über das Internet schneller und kostengünstiger ist. Dem ist aber nicht so. Solche Scheidungen sind weder schneller, noch kostengünstiger.

Eine Scheidung ist nur über einen Rechtsanwalt möglich. Der Anwalt muss hierfür die gesetzlichen Gebühren nehmen. Diese sind im RVG geregelt und stellen sog. Mindestgebühren dar.

Von daher nimmt auch der „Internet-Scheidungsanwalt“ die gesetzlichen Mindestgebühren. Für den Scheidungsantrag und für den Scheidungstermin entstehen die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Gegenstandswert/ Verfahrenswert.

Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest. Von daher entstehen für die Online-Scheidung, die gleichen oder sogar höhere Anwaltsgebühren als für die normale Scheidung und schneller geht es auch nicht. Denn auch hier ist das Trennungsjahr zu beachten. Wenn dieses Trennungsjahr abgelaufen ist, wird auch der normale Scheidungsanwalt kurzfristig die Scheidung einreichen. Dass die Online-Scheidungen hier schneller sind, ist schwer vorstellbar, denn über den Scheidungsantrag entscheidet das Familiengericht und dieses macht keinen Unterschied zwischen einer “Online-Scheidung” und einer normalen Scheidung.

Im Übrigen gibt es auch keine “Online-Scheidung”. Die Scheidungsanträge (alle Scheidungsanträge in Berlin) werden nach wie vor in Papierform bei Gericht eingereicht. Auch bei der “Online-Scheidung”, die also gar keine ist.

Der einzige Unterschied zwischen der Scheidung über das Internet zur normalen Scheidung ist der , dass bei der Internetscheidung der Mandant seinen Rechtsanwalt nie zu Gesicht bekommt; ob dies ein Vorteil ist, wage ich zu bezweifeln … .

Wie läuft die Scheidung ab?

Wenn die Eheleute im Bezirk Berlin Marzahn – Hellersdorf oder in Lichtenberg leben, dann es für die Scheidung das Familiengericht (Berlin) Tempelhof Kreuzberg örtlich zuständig.

Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Berlin-Marzahn lebt.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht  Tempelhof- Kreuzberg einreichen. Ein Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres ist nicht zulässig.

Nach Einreichung der Scheidungsantrages wird das Gericht ein Aktenzeichen vergeben  und den Antragsteller auffordern den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Sofern Verfahrenskostenhilfe erfolgreich beantragt wird, entfällt dies.

Dann stellt das Gericht den Scheidungsantrag der Gegenseite zu, mit der Bitte um Stellungnahme.  Insbesondere möchte das Gericht dann wissen, ob tatsächlich eine einjährige Trennungszeit eingehalten wurde und ob die Gegenseite mit der Scheidung einverstanden ist.

Wenn die Gegenseite dem Vortrag im Scheidungsantrag nicht widerspricht, wird das Gericht in der Regel den Eheleuten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich übersenden. Dieser ist dreifach auszufüllen und bei Gericht einzureichen. Dort ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes der Ehepartner bei welchem Arbeitgeber gearbeitet hat und ob gegebenenfalls weitere Rentenanwartschaften /  eine private Rentenversicherung  bestehen.

Beide Eheleute müssen den Fragebogen ausfüllen und ein Exemplar ist jeweils für die Gegenseite bestimmt, so dass der andere Ehepartner überprüfen kann, ob die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Sodann  stellt das Gericht die Ehezeit fest. Dies ist die Zeit innerhalb derer die Versorgungsanwartschaften  auszugleichen sind.

Das Gericht schreibt dann die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA) an  und bittet um Erteilung der Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

In den meisten Fällen dauert es einige Monate, bis beide Auskünfte, also für beide Eheleute, vorliegen.  Er kann grundsätzlich sagen, dass der Versorgungsausgleich, der von Amts wegen durchzuführen ist, es sei denn, die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, ein Grund dafür ist, dass die Scheidung  etwas „ länger“  dauert.   Der Versorgungsausgleich kann aber ausgeschlossen werden, wenn beide Eheleute dies möchten. Dies sollte man aber nicht vorschnell tun.

Wenn die  Anwartschaften ermittelt worden sind,  dann schickt das Familiengericht (Berlin) Tempelhof-Kreuzberg diese den Parteien zu. Diese haben dann die Möglichkeit die Rentenanwartschaften zu überprüfen.

Sodann wird das Gericht in der Regel einen Termin für die Ehescheidung anberaumen.  Das Gericht fordert die Parteien vor den Termin nochmals auf die Auskünfte der Rentenversicherungsträger auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.  In Berlin ist es üblich, dass vor dem Scheidungstermin des Gericht den Entwurf  über den Ausgleich der Rentenanwartschaften den Beteiligten übersendet. Dort sind dann nochmals die einzelnen Anwartschaften  der Eheleute aufgelistet und auch der Tenor über die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Dann wir die Ladung zum Anhörungstermin / Scheidungstermin übersandt.

Wie läuft der Scheidungstermin ab?

Der Scheidungstermin läuft weitaus weniger emotional ab, als viele Eheleute vermuten. Die Scheidungstermine beim AG Tempelhof-Kreuzberg finden in der Regel in Abstand von 15 Minuten statt. Dies zeigt schon, dass der Scheidungsrichter hier wenig Zeit einplant und in den meisten Fällen die Scheidung unproblematisch abläuft. Überraschungen -wie im Fernsehen in den entsprechenden Gerichtsshows gibt es in der Regel nicht.

der normale Ablauf

  • Aufruf der Sache
  • Feststellung der Personalien und der Staatsangehörigkeit der Eheleute (Ausweis)
  • Anhörung der Eheleute zur Dauer der Trennung und Zerrüttung der Ehe
  • Stellung des Scheidungsantrages / VKH-Antrages
  • ggfs. Beschluss über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung
  • Erörterung des Versorgungsausgleiches
  • Verkündung der Scheidung/ Versorgungsausgleiches
  • ggfs. Rechtsmittelverzicht
  • Festsetzung des Verfahrenswertes

Der Scheidungstermin dauert in Berlin beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg oder beim Amtsgericht Pankow-Weißensee in der Regel 5-10 Minuten.

Scheidung in Abwesenheit möglich?

Zum Scheidungstermin müssen beide  Eheleute (gleichzeitig) erscheinen.

Eine Scheidung in Abwesenheit eines Ehepartners ist nur in Ausnahmefällen möglich. Auch wenn man als Anwalt oft hört, dass man den anderen Ehepartner nie mehr sehen möchte, ist doch dieser „letzte Termin“ von Nöten.

Leben die Eheleute sehr weit voneinander entfernt (z.B. ein Ehepartner lebt im Ausland) ist es möglich, dass die Eheleute an verschiedenen Gerichten zur Scheidung angehört werden. Zwar ist auch – im Rahmen der Rechtshilfe – eine Anhörung eines Ehepartners im Ausland möglich, allerdings ist meist der bessere und schnellere Weg die Anhörung, des im Ausland lebenden Ehepartners, an einem grenznahen deutschen Familiengericht.

Erscheint ein Ehepartner – trotz ordnungsgemäßer Ladung – zum Scheidungstermin nicht. Kann das Familiengericht einen neuen Termin anberaumen und ggfs. ein Ordnungsgeld gegen den Nichterschienenen Ehepartner festsetzen. Da dies aber meist nicht zur Beschleunigung des Verfahren führt, ist es bei den Berliner Famliengerichten (so auch beim für Marzahn zuständigen Familiengericht Tempelhof- Kreuzberg) nicht unüblich, den erschienenen Ehepartner zu den Scheidungsvoraussetzungen anzuhören und den Scheidungsantrag zu protokollieren und dann dem nicht erschienen Ehepartner eine Frist zur Stellungnahme zu der Anhörung zu setzen. Gerade wenn eine Zustimmung des anderen Ehepartners zur Scheidung nicht mehr notwendig ist, wenn also die Eheleute mehr als 3 Jahre voneinander getrennt leben, ist dies der schnellere Weg zur Scheidung. Wenn dann keine Einwände kommen, entscheidet das Gericht ohne erneuten Anhörungstermin.

Welche Unterlagen müssen zum Termin mitgebracht werden?

In der Ladung zum Scheidungstermin steht in der Regel, dass zwei  Dinge immer zum Termin mitgebracht werden müssen und zwar:

  • der Personalausweis und
    die Ladung

Die Ladung und der Ausweis werden allein schon deshalb benötigt, da sowohl beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg als auch beim Familiengericht Pankow-Weißensee sog. Einlasskontrollen stattfinden. Dort sind in der Regel der Ausweis und die Ladung vorzuzeigen. Sodann müssen die „Besucher des Gerichts“ durch einen Metalldetektor gehen und werden durchsucht.

Der Personalausweis wird auch nach dem Aufruf der Sache -also vor dem Gericht – vom Familienrichter überprüft. Das Gericht stellt damit die Identität und auch die Staatsangehörigkeit der Eheleute fest, welche sich ja auch aus dem Ausweis ergeben.

Die Staatsangehörigkeit spielt eine Rolle für die interne Geschäftsverteilung. Es ist – so auch in einem meiner Fälle – schon vorgekommen, dass die ausländische Staatsangehörigkeit (hier der Gegenseite) erst im Anhörungstermin / Scheidungstermin  dem Gericht mitgeteilt wurde. Eine Scheidung in diesem Termin ist dann nicht möglich, da der Richter / die Richterin nicht für diesen Fall zuständig ist. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Familiengerichts ist genau festgeschrieben, welcher Richter Scheidung mit einem oder beiden Eheleuten mit ausländischer Staatsangehörigkeit durchführt. Dabei ist es unerheblich, ob deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht Anwendung findet.

Es kann nicht falsch sein, wenn zudem die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder zum Anhörungstermin / Scheidungstermin mitgebracht werden. Insbesondere dann, wenn diese Unterlagen nicht im Original dem Scheidungsantrag beigefügt waren.

Wird man aufgerufen oder darf man ohne Aufruf in den Saal eintreten?

Die Verhandlungssäle beim AG Tempelhof-Kreuzberg befinden sich über mehrere Etagen verteilt. Insgesamt befinden sich auf jeder Etage mehrere Verhandlungssäle.

An den Sälen befinden Aushänge mit den Terminen in dem jeweiligen Saal an diesem Tag. In der Regel werden für einen Scheidungstermin dort zwischen 10 und 20 Minuten an Verhandlungszeit angesetzt. Die meisten Verhandlungen sind nicht öffentlich. über der Tür befindet sich meist eine Tafel mit Beleuchtung aus der ersichtlich ist, ob die Verhandlung öffentlich oder nicht öffentlich ist (fast alle Verhandlungen in Familiensachen sind nicht öffentlich). Allerdings ist die Verkündung des Scheidungsbeschlusses öffentlich. Dies (öffentlich oder nicht öffentlich) ergibt sich auch aus dem Aushang.

Das Gericht ruft entweder über eine Lautsprecheranlage oder direkt am Saal zum Eintreten auf; z.B.

“In der Familiensache Meier gegen Meier bitte alle Beteiligten in den Verhandlungssaal 335 eintreten!”

Das Eintreten in den Saal ohne Aufruf ist in der Regel nicht gestattet, da die Verhandlungen unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Es kommt manchmal vor, dass ein Anwalt, der zu spät zum Termin kommt, den Saal betritt; daran sollten sich aber die Eheleute nicht orientieren.

Können Familienangehörige und Besucher mit in den Verhandlungssaal kommen?

Der Scheidungstermin findet – bis zum Ausspruch der Scheidung (welcher öffentlich ist) – unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies heißt, dass keine Besucher (auch keine Familienangehörige und neue Lebenspartner / Lebenspartnerinnen) mit in den Verhandlungssaal dürfen. Im Verhandlungssaal sitzen:

  • der Richter/ die Richterin
  • die Eheleute
  • die Anwälte der Eheleute
  • die Protokollantin des Richters / der Richterin

Hiervon kann das Gericht Ausnahmen machen, wenn alle Beteiligten zustimmen; dies kommt in der Praxis aber selten vor (meist für Praktikanten).

Angehörige und Besucher müssen von daher vor den Verhandlungssälen warten.

Welche Fragen stellt das Familienrichter im Termin?

Das Gericht überprüft die Personalien und die Staatsangehörigkeit der Eheleute im Termin.

Erstaunlich ist, dass dies in Berlin an den Familiengerichten regelmäßig gemacht wird, an vielen anderen Familiengerichten in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern aber nicht. Dort wird der Personalausweise nicht zum Vorzeigen verlangt.

Der Familienrichter fragt dann – meist beginnend mit dem Ehepartner, den über seinen Anwalt den Scheidungsantrag gestellt hat – seit wann die Trennung der Eheleute vorliegt. Weiter fragt das Gericht dann, ob sich der Ehepartner die Fortführung der Ehe noch vorstellen kann. Dies wird dann zu Protokoll genommen. Sodann wird der andere Ehepartner ebenfalls hierzu befragt und auch dies protokolliert.

Werden Fragen zur Schuld oder zum Intimleben gestellt?

Der Richter wird keine Fragen zur Schuld am Scheitern der Ehe stellen und auch nicht zum Intimleben der Eheleute.

Dies jedenfalls nicht bei einer „normalen Scheidung“ in Berlin.

Solche Fragen können allenfalls bei – und dies auch sehr selten – bei Unterhaltsansprüchen zwischen den Eheleuten  oder beim Bestreiten der Trennung im Scheidungsverfahren eine Rolle spielen.

Im Scheidungstermin ist dies unerheblich. Auf die Schuld am Scheitern der Ehe kommt es schon lange nicht mehr an. Das Schuldprinzip wurde bereits vor langer Zeit in Deutschland abgeschafft.

Bei einer Scheidung nach ausländischen Recht (dies ist aufgrund europäischer Regelung aber sehr selten geworden) kann dies ggfs. noch relevant sein. So kennt zum Beispiel das polnische Recht noch das Schuldprinzip.

Nach dem deutschen Recht kommt es allein auf eine Zerrüttung der Ehe an.

Wie muss man den Richter / die Richterin ansprechen?

In amerikanischen Filmen werden die Richter häufig mit „Euer Ehren“ oder „hohes Gericht“ (in Deutschland aber auch in Strafsachen) angesprochen.

Dies ist in Deutschland anders und unspektakulärer. Man muss in der Regel als Mandant das Gericht nicht mit einem Titel ansprechen. Man kann  zum Richter / zur Richterin auch „Herr Vorsitzender“ bzw. „Frau Vorsitzende“ sagen, wenn man dies möchte. Dies wird aber vom „Laien“ nicht erwartet. Gerade an den Berliner Gerichten geht es meist nicht so formell zu, wie z.B. an kleinen Gerichten in Brandenburg oder Mecklenburg – Vorpommern. Rechtsanwälte reden das Gericht bzw. den Richter mit Herr bzw. Frau Vorsitzende an.

Muss man aufstehen, wenn man zum Gericht spricht?

Gerade polnische Mandanten fragen oft, ob man – wenn man das Gericht anredet – aufstehen muss. In Polen ist dies nämlich so. Dort müssen sogar die Anwälte sich erheben, wenn sie mit dem Richter / der Richterin sprechen.

In Deutschland und erst recht in Berlin ist dies anders. Der Mandant muss nicht aufstehen, wenn er zur Richterin / zum Richter spricht. Er kann sitzen bleiben.

Nur wenn das Gericht den Saal betritt und der Mandant befindet sich bereits in den Saal steht man in der Regel auf. Allerdings kommt dies beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und beim Familiengericht Pankow-Weißensee praktisch nicht bzw. kaum vor, da sich meist die Richterin bzw. der Richter schon im Verhandlungssaal befindet, wenn die Eheleute nebst Anwälten den Saal betreten.

Wie viele Scheidungstermine finden statt?

In der Regel (in mehr als 90 % aller Fälle) findet nur ein Termin zur Anhörung der Parteien statt. In diesem Termin wird die Scheidung verkündet. Allenfalls wenn ein Ehepartner nicht erscheint oder eine streitige Scheidung (wenn z.B. ein Ehepartner nicht zustimmt und noch keine Trennung über 3 Jahre vorliegt) vorliegt, kommen mehrere Termine in Betracht. Dies ist aber selten.

Entscheidet das Gericht auch über andere Scheidungsfolgen, z.B. über das Sorgerecht in Bezug auf gemeinsame Kinder?

Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg entscheidet -wie auch jedes andere Familiengericht in Deutschland – zunächst nur über die Ehescheidung (und den Versorgungsausgleich).

Über eine Scheidungsfolge entscheidet das Familiengericht fast immer von Amts wegen, nämlich über den Versorgungsausgleich (den Ausgleich der Rentenanwartschaften). Dies aber dann nicht, wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde oder die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat und kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches gestellt wurde.

Über andere Scheidungsfolgen, wie z.B. das Sorgerecht in Bezug auf die gemeinsamen Kinder oder das Umgangsrecht oder den Zugewinnausgleich etc. entscheidet das Gericht nur, wenn dies von einem Ehepartner (über dessen Anwalt ) beantragt wird.

Es kann aber sein, dass der Familienrichter hier nachfragt. Dies passiert bei den Berliner Familiengericht, insbesondere beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg selten. Meist weißt der Richter / die Richterin darauf hin, dass die Ehepartner sich an das jeweilige Jugendamt in Marzahn-Hellersdorf wenden können, falls es Probleme beim Sorgerecht oder beim Umgangsrecht bzw. in Bezug auf Kindesunterhalt gibt.

Wie lange dauert der Scheidungstermin?

Der Termin für die Scheidung dauert beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zwischen 5 und 15 Minuten. Dies ist beim Familiengericht Pankow-Weißensee nicht anders. Auch hier wird nur wenig Zeit für die Anhörung und Scheidung der Eheleute angesetzt. Viele Mandanten sind erstaunt darüber, wie schnell der Termin durchgeführt wird. Für den Richter ist dies Routine.

Der Scheidungstermin ist meist vom Richter – mehr oder weniger gut – vorbereitet worden, wobei der Schwerpunkt auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Beschlussformel) gelegt wurde. Die Scheidung selbst geht sehr schnell im Termin, da das Gericht ja nur wenige Fragen an die Eheleute zu stellen hat. Mit den Scheidungen, die man im Fernsehen sieht, vor allen in den sog. Gerichtshows hat dies nichts zu tun.

Müssen vor Ort die “Scheidungspapiere” unterschrieben werden?

Ebenfalls aus amerikanischen Filmen kennt man das „Unterschreiben der Scheidungspapiere“.

Manchmal fragen Mandanten, ob sie im Termin „die Scheidung“ unterschreiben müssen. Dies hat mit der Realität in deutschen Gerichtssälen nichts zu tun.

Die Scheidung bzw. die Scheidungspapiere müssen nicht unterschrieben werden.

Das Gericht nimmt die Anträge, die Erklärungen und Äußerungen zu Protokoll. Das Gerichtsprotokoll ist zur Protokollierung des Geschehens – insbesondere der Scheidungsabsicht der Parteien und der Zerrüttung der Ehe -ausreichend.

Die zu Protokoll genommenen Erklärungen werden  vom Richter auf einen Tonträger (meist Diktiergerät) diktiert und aufgezeichnet. Sodann wird dieses Diktat den Eheleuten/ Anwälten nochmals vorgespielt und gefragt, ob dies von diesen genehmigt wird. Sodann diktiert das Gericht auch nochmals „laut vorgespielt und genehmigt“. Von den Eheleuten oder den Anwälten muss dann nichts mehr unterschrieben werden.

Im Übrigen gibt es so etwas wie „Scheidungspapiere“ nicht. Es müssen keine Unterlagen von den Eheleuten unterzeichnet werden (anders als bei der Eheschließung). Die Scheidung wird über einen Beschluss des Gerichts herbeigeführt. Scheidungspapiere gibt es nicht.

Müssen beide Eheleute im Termin einen Anwalt haben?

Im Scheidungstermin – oder davon – brauchen nicht beide Eheleute einen Anwalt. Es reicht aus, wenn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, einen Anwalt hat. Den Scheidungsantrag stellt man dann in der Gerichtsverhandlung. Diesen Antrag kann aber nur ein Rechtsanwalt stellen. Von daher muss wenigstens ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte braucht theoretisch keinen Rechtsanwalt. Wenn die Scheidung aber sofort rechtskräftig werden soll, also bei einem Rechtsmittelverzicht, brauchen beide Seiten einen Rechtsanwalt.

Kann ein Rechtsanwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten?

Manchmal hört man von Mandanten: „Mein Mann hat gesagt, sein Anwalt vertritt uns beide im Scheidungsverfahren; ich brauche keine Rechtsanwalt!“. Eine solche Aussage ist schlichtweg falsch.

Ein Anwalt kann nicht beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten. Dies ist nicht zulässig.

Es läge dann ein Fall der Interessenkollision vor.

Es liegt in der Natur  der Sache, dass die Eheleute gegeneinander – aufgrund der Trennung und Scheidung – Ansprüche haben oder haben könnten; hier kann der Anwalt nicht den einen beraten und vertreten ohne die Interessen des anderen zu verletzen.

Wenn zum Beispiel der Ehemann eine höheres Einkommen erzielt, sind – zumindest während der Trennung – sog. Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau denkbar. Hier müsste er der Ehefrau zur Geltendmachung raten und darauf hinweisen, dass es nicht in ihrem Interesse sein kann die Scheidung schnell durchzuführen, denn der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung und danach kommen – wenn überhaupt – nur die schwieriger durchzusetzenden Ehegattenunterhaltsansprüche in Betracht.

Von daher kann ein Rechtsanwalt nicht beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten; selbst wenn sich beide Eheleute einig sind. Der Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten.

Wird die Scheidung sofort “wirksam”?

Auch wenn der Scheidungsbeschluss (früher war dies ein Urteil) im Scheidungstermin verkündet wird, wird die Scheidung als solche nicht sofort wirksam (Juristen sprechen hier von der Rechtskraft). Nur wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und beide auf Rechtsmittel in Bezug auf die Scheidung verzichten, wird die Scheidung sofort wirksam.

Wenn dies nicht geschieht, dann muss man die Rechtskraft der Scheidung abwarten. Gegen die Scheidung und gegen die im Beschluss ausgesprochene Berechnung des Versorgungsausgleich kann man Beschwerde mit Monatsfrist einlegen. Nach dem Ablauf dieser Frist ist die Scheidung rechtskräftig (wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde).

Die Frist  beginnt mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Diese bekommt man über seinen Rechtsanwalt ungefähr 2 Wochen nach dem Scheidungstermin.

Kann man selbst auf Rechtsmittel verzichten?

Wer möchte, dass die Scheidung sofort (im Termin) wirksam/ rechtskräftig wird, kann dies nur durch einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Scheidung erreichen. Da ein solcher Verzicht nicht leichtsinnig erklärt werden soll und zudem weitreichende Konsequenzen hat, ist gesetzlich geregelt, dass dies nur möglich ist, wenn beide Seiten einen Rechtsanwalt haben und diesen nebst den Eheleuten den Verzicht erklären.. Wenn also nur eine Seite anwaltlich vertreten ist, ist ein solcher Verzicht nicht möglich.

Kann man im Anschluss an den Scheidungstermin die „Scheidungspapiere“ gleich mit nach Hause nehmen?

Zu den „Scheidungspapieren“ hatte ich ja bereits Ausführungen gemacht. Solche „Papiere“ gibt es nicht. Es gibt nur den Scheidungsbeschluss des Gerichts. Dieser Beschluss – sofern er rechtskräftig ist – ist der Nachweis über die Scheidung. Bei den Berliner Familiengerichten bekommt man diesen Beschluss nicht sofort – also im Anschluss an den Termin mit nach Hause. Der Beschluss wird später per Post an die Eheleute bzw. an dessen Rechtsanwälte geschickt.

Braucht man einen Rechtsanwalt für die Scheidung?

Eine Ehescheidung ohne Rechtsanwalt ist nicht möglich. Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Im Scheidungsverfahren gibt es – nicht ohne Grund – einen Anwaltszwang. Dies ist auch sinnvoll, da die Scheidung weitreichende – nicht nur finanzielle – Konsequenzen haben kann.

Kosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestehen aus zwei Kostenpositionen:

Beide Kostenpositionen richten sich nach dem sog. Verfahrenswert. Dieser Wert wird am Schluss des Verfahrens verbindlich vom Richter festgesetzt. Dies geschieht meist im Scheidungstermin.

Aber auch schon vorher muss der Wert ermittelt werden, insbesondere für die Gerichtskosten.

Anwaltsgebühren

Der Verfahrenswert ist nicht der Wert, den später die Eheleute zu zahlen haben. Der Verfahrenswert ist eine reine Rechengröße. Anhand einer Tabelle oder eines Programmes kann das Gericht und auch der Anwalt dann die Kosten des Verfahrens berechnen.

In der Regel nimmt man für die Scheidung das Nettomonatseinkommen der Eheleute und multipliziert dieses mit dem Faktor 3.

Beispiel:

Mann hat € 2.000 netto im Monat
Frau hat € 1.000 netto im Monat
= 3 x 3.000 = Verfahrenswert für die Scheidung = € 9.000

Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert wenigstens € 1.000 (abhängig von der Anzahl der Anwartschaften).

Im obigen Fall wäre als der gesamte Verfahrenswert € 10.0000 (9.000 + 1.000).

Danach betragen die Anwaltskosten rund € 1.700 (beim Verfahrenswert von € 9.000).

Dabei gilt, je höher der Verfahrenswert ist, um so höher sind die Anwaltsgebühren und auch die Gerichtskosten.

Die Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Mindestgebühren. Dies heißt, dass der beauftragte Anwalt wenigstens diese Gebühren nehmen muss und keinesfalls die Scheidung für geringere Gebühren durchführen darf. Der Anwalt kann aber – nach Vereinbarung mit den Mandanten – auch höhere Gebühren nehmen.

Für die Höhe der Anwaltsgebühren spielt die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Rolle. Auch spielt keine Rolle, welchen Umfang das Verfahren hat.

Gerichtskosten

Auch die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Es wird – egal, ob für Anwalts- oder Gerichtskosten – nur ein Verfahrenswert bestimmt.

Die Gerichtskosten werden zum Teil als Vorschuss gefordert, also nach Einreichung des Scheidungsantrages.

Nach dem obigen Beispiel (Verfahrenswert € 10.000) betragen die Gerichtskosten € 723,00.

Im Normalfall wird im Scheidungsverfahren durch das Gericht beschlossen, dass die Gerichtskosten zu gleichen Teilen von beiden Ehepartnern zu tragen sind.

Wie kann man die Scheidung finanzieren?

Die Kosten der  Scheidung werden nicht durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Scheidung ist nicht versicherbar.

Maximal übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten oder Kosten des Schriftverkehrs bis zu einer bestimmten Gebührenhöhe.

Sofern der Mandant die Kosten der Scheidung nicht selbst tragen kann, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung im Scheidungsverfahren.

Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei eine Art zinsloses Darlehen.

Verfahrenskostenhilfe – wie läuft dies ab?

Wichtig ist, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für das Gerichtsverfahren, also das eigentliche Scheidungsverfahren bewilligt werden kann. Kommt der Mandant also vor Ablauf des Trennungsjahres zum Anwalt und soll der Rechtsanwalt hier z.B. den Ehepartner anschreiben, da der Mandant z.B. ein Schreiben „über die Trennung“ für die Agentur für Arbeit benötigt, dann kann dies nicht über Verfahrenskostenhilfe finanziert werden. Für dieses außergerichtliche Tätigenden gibt es die Möglichkeit der Beantragung der Beratungshilfe.

Mandanten aus Berlin-Marzahn, Hohenschönhausen, Hellersdorf und Lichtenberg können diesen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Lichtenberg beantragen und in der Regel- gegen Nachweis ihrer Vermögensverhältnisse (Hartz IV – Bescheid / Lohnabrechnung, Kontoauszüge für den letzten Monat und Mietvertrag) – nach am gleichen Tag mitnehmen.

Ohne diesen Beratungshilfeschein zum Anwalt zu gehen, macht die Sache kompliziert, da der Rechtsanwalt nicht weiß, ob tatsächlich später (nachträglich) die Beratungshilfe gewährt werden wird. Von daher sollte sich der Mandant darum vor den Anwaltsbesuch kümmern.

Anders ist die Sachlage aber, wenn das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und der Mandant die „sofortige Scheidung“  möchte; denn hier kann man ja gleich das Scheidungsverfahren (Gerichtsverfahren) durchführen.

In diesem Fall braucht der Mandant (und bekommt diesen ohnehin nicht mehr) einen Beratungshilfeschein, da der Rechtsanwalt ja gleich gerichtlich tätig werden soll und dies auch kann (Ablauf des Trennungsjahres vorausgesetzt).

In diesem Fall füllt der Mandant ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (hier zum Download bereit) und reicht dies im Original mit den Anlagen in Kopie (wie z.B. Hartz IV – Bescheid / Lohnabrechnung, Kontoauszüge für den letzten Monat und Mietvertrag) beim Rechtsanwalt ein.

Der Anwalt wird dann die Scheidung einreichen und gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag auch die Gewährung von VKH (Verfahrenskostenhilfe) unter seiner Beiordnung beantragen. Wenn die Unterlagen vollständig ausgefüllt sind, gibt es bei den Berliner Familiengerichten auch wenige Probleme mit der VKH-Gewährung.

Der Mandant muss hier also nichts selbst einreichen; dies macht in der Regel der Anwalt; allerdings muss der Mandant das obige Formular ausfüllen (dies kann auch nicht der Anwalt machen; denn die Angaben müssen vom Mandanten stammen und dieser versichert die Richtigkeit der Angaben an Eides statt durch seine Unterschrift).