Familienrecht Berlin
Sie sind auf diese Seite gestoßen, da Sie Informationen in Bezug auf das Familienrecht benötigen. In familienrechtlichen Angelegenheiten vertrete ich als Rechtsanwalt Sie gern und gebe nachfolgend einen kurzen Überblick über familienrechtliche Themen:
1. Ehescheidung
Eine Ehescheidung ist nach dt. Recht im Normalfall möglich, wenn die Ehepartner mehr als 1 Jahr voneinander getrennt sind und beide der Ehescheidung zustimmen.
Die Ehescheidung selbst wird durch einen Anwalt beantragt und beim Familiengericht eingereicht. Sofern die Eheleute in Berlin-Marzahn leben, ist für das Scheidungsverfahren das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig. Das Familiengericht holt dann Versorgungsausgleichs– Unterlagen ein und bestimmt später (ungefähr nach einen halben Jahr) ein Termin in Bezug auf die Ehescheidung. Dieser Termin dauert im Normalfall 10 Minuten und die Parteien werden in diesem Termin hauptsächlich danach gefragt, ob sie sich scheiden lassen wollen und wie lange sie voneinander getrennt leben.
Die einzige Ehescheidungsfolge, die vom Amts wegen, also die das Gericht berücksichtigen muss, ist der so genannte Versorgungsausgleich, der eigentlich immer durchgeführt wird, sofern er von den Beteiligten nicht ausgeschlossen wurde oder (im Scheidungstermin) werden wird. Sofern die Ehezeit unter 3 Jahre war, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners (genau genommen über den Antrag des Rechtsanwalts) vom Famliengericht durchgeführt. Alle anderen Scheidungsfolgen, wie zum Beispiel Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausratsaufteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Güteraufteilung werden nur auf Antrag vom Gericht entschieden. Für das Ehescheidungsverfahren können die Beteiligten Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen.
Familienrecht Berlin Marzahn
Eine Scheidung ist auch nach einjähriger Trennung möglich, wenn eine Seite der Scheidung nicht zustimmt, sofern man nachweist, dass die Ehe zerrüttet ist. Dieser Nachweis kann u.U. auch schon dadurch geführt werden, dass belegt wird, dass ein Ehepartner sich endgültig vom anderen abgewandt hat und in einer neuen Beziehung lebt.
2. Kindesunterhalt
Gern helfe ich auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Kindesunterhaltsansprüchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Normalfall immer der so genannte Mindestunterhalt geschuldet wird. Dieser bestimmt sich aus der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes. Zurzeit ist es so, dass selbst ein Hartz- IV- Empfänger in der Regel zum Kindesunterhalt, also zum Mindestunterhalt verurteilt wird. Die Position der Person, die das Kind bei sich hat und den Unterhalt verlangt, ist im Normalfall etwas stärker. Nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man tatsächlich keine Arbeit findet, bestehen Chancen, dass der Anspruch abgewiesen wird. Diesen Nachweis zu erbringen, ist relativ schwierig. Diesbezüglich sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen. Wenn der Prozess selbst geführt wird, ist eigentlich das Verlieren des Prozesses, sofern man nicht intensive und einschlägige Erfahrungen im Familienrecht hat, vorprogrammiert.
Familienrecht Berlin
3. Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt, also beim nachehelichen Unterhalt, können Ansprüche zwischen den Parteien bestehen. Die entsprechende Anspruchshöhe kann letztendlich aufgrund der schwierigen Einkommensermittlung nur durch einen Anwalt errechnet werden. Auch hier gibt es, ähnlich wie beim Kindesunterhalt, diverse Streitfälle. Wichtig ist, dass der Ehegattenunterhalt im Normalfall etwas schwieriger durchzusetzen ist, als Trennungsunterhalt (Unterhalt während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung), da eigentlich der Ehepartner, der den Unterhalt verlangt, nachweisen muss, dass er nicht in der Lage ist, sich entsprechend zu versorgen. Hierfür kommt eigentlich nur als Grund das Alter, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit oder Kinderbetreuung in Betracht.
4. Sorgerecht
Nach der Scheidung verbleibt es im Normfall beim gemeinsamen Sorgrecht. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil ist auf Antrag möglich, allerdings nicht ganz einfach. Der Gesetzgeber selbst geht von einer gemeinsamen Sorge aus. Auch hier ist eine anwaltliche Beratung unumgänglich.
5. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist, neben dem Unterhalt, eines der Themen, die immer wieder gerichtlich entschieden werden müssen. Meistens klagt hier der Umgangsberechtigte auf Durchführung des Umganges. Grundsätzlich bestehen eigentlich auch gute Chancen einen regelmäßigen Umgang durchzusetzen, da dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht und auch dem Kindeswohl förderlich ist. Hier sind diverse Regelungen möglich. Der Normal ist jedoch 14-tägig mit Übernachtung bei Kindern, die älter als 3 Jahre sind.
6. Hausratsaufteilung
In Bezug auf die Hausratsaufteilung ist es so, dass diese Trennungsfolge relativ selten vor Gericht geltend gemacht wird. Meistens ist es so, dass die Parteien sich gerade noch über die Hausratsaufteilung einigen und dann über die weiteren Scheidungsfolgen in Streit geraten. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Hausratsverordnung (jetzt BGB) derjenige, der die Kinder weiter betreut, Anspruch auf bestimmte Gegenstände hat, die zur Versorgung der Kinder erforderlich sind.
7. Aufteilung der Wohnung/ des Hauses
In Bezug auf die Ehewohnung ist es so, dass genau genommen kein Anspruch auf Auszug des anderen Ehepartners besteht. Selbst wenn derjenige, der die Wohnung haben möchte, Eigentümer der Wohnung ist, kann er nicht ohne Weiteres den anderen Ehepartner, der Wohnung verweisen. Dies ist ein Ausfluss der Regelung des Artikels 13, der grundgesetzlich die Ehewohnung schützt. Zieht dann doch einer der Eheleute aus, beginnt damit die Trennungszeit, sollte man sich schon vorher Gedanken machen, wie das Eigentum und die Vermögensverhältnisse dann aufzuteilen sind. Hier ist anwaltliche Beratung, gerade auch in Hinblick auf einen Zugewinnausgleich, unumgänglich.
8. Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist eine Scheidungsfolge, die nicht zu vernachlässigen ist. Beim Zugewinnausgleich ist es so, dass die Vermögenslage der Eheleute vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verglichen wird. Derjenige, der mehr Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Differenzbetrages an den anderen Ehepartner auskehren. Damit soll gewährleistet sein, dass das Vermögen, das während der Ehe angehäuft wurde, gerecht verteilt wird. Auch hier gibt es diverse Streitfragen und unterschiedlichste Rechtssprechungen, so dass eine Beratung unumgänglich ist.
Für die entsprechenden Scheidungsanträge bzw. die Geltendmachung von Scheidungsfolgen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn der Antragssteller/ Kläger nicht in der Lage ist, den Prozess aus eigenen Mitteln zu führen und auch Erfolgsaussichten in der Sache bestehen- Familienrecht Berlin.