Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht – Andreas Martin

Informationen zur Kündigung/ Klage / Abfindung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Marzahn-Hellersdorf

Kündigung – was nun?

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Arbeitsgericht Berlin – Kündigungsschutzklage erheben

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die Besonderheiten der Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin erheben

Die Kündigungsschutzklage ist wie bei jedem anderen Arbeitsgericht auch beim Arbeitsgericht Berlin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Entscheiden ist dabei, wann der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Rechtlich nennt man dies Zugang. Bei einem Einwurf in den Briefkasten geht die Kündigung in der Regel an dem Tag zu, an welchem diese eingeworfen wurde. Bei sehr späten Einwurf (abends), liegt der Zugang erst am nächsten Tag vor. Auch während des Urlaubs oder der Krankheit kann die Kündigung schon zugehen.

Tipp: Der Arbeitnehmer sollte von daher immer das Datum der Zustellung der Kündigung notieren!

Achtung!: Es kommt nicht auf das Datum der Kündigung an, sondern das Datum der Zustellung (Erhalt der Kündigung).

Die Klage muss also innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Berlin eingehen.  Zur Wahrung dieser 3-Wochen Frist ist auch erforderlich, dass die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgt. Dies ist nur dann möglich, wenn die Anschrift des Arbeitgebers richtig angegeben wird  und die Klage vollständig ist.

Hinweis

Zur Erhebung der Klage gegen die Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit.

In der Klage sollte genau angegeben werden, gegen welche Kündigung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer vorgehen möchte.  Kündigt der Arbeitgeber außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich, der liegen genau genommen zwei Kündigungen in der Kündigungserklärung, gegen die sich der Arbeitnehmer (also gegen beide)  wehren müsste. Dies wird oft übersehen.

Beispiel: Hiermit kündige ich Ihnen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus außerordentlichem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Hier liegt eine außerordentliche und eine (hilfsweise) ordentliche Kündigung vor (also 2 Kündigungen!)

Der Arbeitgeber muss richtig bezeichnet werden. Dies ist in der Praxis oft ein Problem, wenn Arbeitnehmer die Klage gegen die Kündigung selbst einreichen. Bei Einzelfirmen ist der Inhaber der Firma zu verklagen. Selbst auf den offiziellen Firmenbriefkopf sind die Firmendaten oft falsch angegeben.

Tipp: Die Gaststätte “Zur Post” ist nicht der Arbeitgeber, sondern z.B.  Herr Klaus Meyer als Inhaber der Einzelfirma der Gaststätte “Zur Post”. 

Hinweis

Oft ist die eigene Bezeichnung auf dem Briefkopf des Arbeitgebers falsch!

Der gekündigte Arbeitnehmer kann Klage gegen die Kündigung des Arbeitgebers selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine Klageerhebung nur per Fax oder per E-Mail (elektronisch) ist nicht wirksam möglich. Dies sollte auf jeden Fall beachtet werden. Der Klage sind 2 Abschriften beizufügen. Wird die Frist versäumt, dann ist nur in Ausnahmefällen eine nachträgliche Zulassung (“Wiedereinsetzung”) möglich. Die Unkenntnis von der 3-Wochenfrist schütze den Arbeitnehmer nicht. Wenn die Frist verpasst wird, dann gilt die Kündigung nach § 7 des KSchG als wirksam (Wirksamkeitsfiktion).

Hinweis: Die Klage muss schriftlich erhoben werden. Der Klage sind 2 Abschriften beizufügen.

Der Klage sollten als Anlagen immer folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Arbeitsvertrag in Kopie
  • angegriffene Kündigung in Kopie
  • letzten 3 Lohnabrechnungen in Kopie

Die Kündigung sollte immer der Klage beigefügt werden. Damit klar ist gegen welche Kündigung sich der Arbeitnehmer wehrt. Falls der Arbeitgeber falsch bezeichnet ist, kann im besten Fall der Richter des Arbeitsgericht dies noch korrigieren und die richtigen Angaben aus der Kündigung entnehmen.

Falls der Arbeitnehmer mehrere Kündigungen erhalten hat, muss er sich immer gegen alle Kündigungen wehren.

Hinweis

Der Kündigungsgrund muss nicht in der Kündigungserklärung stehen! Dies ist ein häufiger Irrtum der Arbeitnehmer, die glauben, dass eine Kündigungserklärung immer auch einen Grund enthalten muss. Dem ist nicht so.

Der Arbeitgeber hat – bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb und Beschäftigung über 6 Monate) – die Möglichkeit folgende Kündigungen auszusprechen:

  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung

Bei der betriebsbedingten Kündigung prüft das Gericht – neben den betriebsbedingten Gründen und der Unternehmerentscheidung – auch die Sozialauswahl, welche der Arbeitgeber vorzutragen hat. Eine Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam, wenn diese sozial ungerechtfertigt ist. Oft hätte der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eine sog. Änderungskündigung aussprechen müssen.

Darüber hinaus unterscheidet man eine ordentliche Kündigung (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist) und eine außerordentliche Kündigung, welche in der Regel fristlos erfolgt. Auch kann der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen. Für eine fristlose Kündigung braucht der Arbeitgeber aber immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund (§ 626 Abs. 1 BGB). Er muss den Kündigungsgrund aber nicht in der Kündigung (Kündigungserklärung angeben).

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, dann braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund.

Das Gericht prüft im Kündigungsschutzverfahren, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist und stellt dann fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde oder beendet wurde. Ist die Kündigung wirksam, dann verliert der Arbeitnehmer den Prozess. Ist die Kündigung unwirksam, dann gewinnt der Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Der Arbeitgeber muss dann dem Arbeitnehmer den entgangenen Verdienst – den sogenannten Annahmeverzugslohn – zahlen. Das erhaltene Arbeitslosengeld und einen anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer dabei anrechnen lassen.

Bei einer fristlosen Kündigung aus außerordentlichem Grund muss der Arbeitgeber den außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 626 BGB nachweisen. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nur in Ausnahmefällen wirksam. Diese liegen in der Praxis selten vor. Auch muss er eine Frist von 2 Wochen nach § 626 II BGB beachten.

Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin

Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es auch eine –  ganz gut –  funktionierende Rechtsantragsstelle.  Hier kann der Arbeitnehmer, der sich anwaltlich nicht vertreten lassen möchte oder kann, selbst die Kündigungsschutzklage erheben. Der Vorteil der Klage über die Rechtsantragsteller beim Arbeitsgericht Berlin liegt darin, dass keine Kosten hierfür entstehen.

Tipp: Eine kostenlose Klageerhebung kann über die Rechtsantragsteller beim Arbeitsgericht Berlin erfolgen.

Die Rechtsantragstelle fertigt nach den Angaben und Unterlagen des Arbeitnehmers die Klage gegen die Kündigung des Arbeitgebers. Eine Rechtsberatung oder Vertretung erfolgt aber nicht!

Achtung: Die Rechtsantragsteller berät und vertritt den Arbeitnehmer nicht im Gerichtsverfahren.

Die Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle sind zu beachten.  An einen Tag in der Woche hat die Antragsteller auch –  für berufstätige Personen –  länger geöffnet.

Der Arbeitnehmer sollte zu diesem Termin auf jeden Fall folgende Unterlagen mitnehmen

  • Arbeitsvertrag
  • die letzten drei Lohnabrechnung
  • die Kündigung
  • und Unterlagen zur Prozesskostenhilfe, sofern diese beantragen möchte.

Um Kopierkosten zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer/ Antragsteller bereits die obigen Unterlagen 2-fach kopiert mitbringen. Originale muss man bei Gericht in der Regel nicht einreichen.

Achtung:

Derzeit (stand Dezember 2020)- in der Corona-Krise – ist die Rechtsantragsstelle beim ArbG Berlin nicht voll funktionsfähig. Man kann dort vor Ort nur in Eilfällen eine Klage erstellen lassen. Ansonsten besteht die Möglichkeit sich ein Muster der Klage auf der Internetseite des Arbeitsgericht Berlin herunterzuladen.

Anwalt Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt - Arbeitslohn - Kündigung- Abfindung - Kündigungsschutz - Fachmann

Rechtsanwaltszwang vor dem Arbeitsgericht?

Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht – auch nicht in Berlin – besteht kein Anwaltszwang. In der zweiten Instanz von dem Landesarbeitsgericht muss sich der Arbeitnehmer aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Hinweis

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Ob eine Klageeinreichung durch den Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers selbst oder über einen Rechtsanwalt geschehen soll, ist vorher sorgfältig abzuwägen.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht über die erforderlichen Rechtskenntnis verfügt, um abschätzen zu können, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er eine Abfindung zum Beispiel im Gütetermin bekommen kann. Der Rechtsanwalt kann das viel besser einschätzen und hat auch weitaus höheres Verhandlungsgeschick.

Hinweis

Ein Anspruch auf Abfindung besteht selten. Die Abfindung ist Verhandlungssache.

Darüberhinaus ist zu beachten, dass ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese ist, es oft reine Verhandlungssache ist. Es kommt auf das Prozessrisiko an, dass der Arbeitnehmer selbst nicht einschätzen kann.

Von daher sollte in der Regel der Arbeitnehmer sich im Kündigungsschutzverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Hinweis

Bei kurzer Beschäftigung und geringen Verdienst eigene Vertretung oft sinnvoll.

Allerdings gibt es auch Fälle, wonach es durch aus sinnvoll sein kann, wenn der Arbeitnehmer selbst die Klage einreicht und sich selbst im Verfahren vertritt. Da die eigenen Kosten, also auch die Anwaltskosten, nie in erster Instanz durch die Gegenseite erstattet werden müssen, macht die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann keinen Sinn, wenn der Arbeitnehmer noch nicht so lange beim Arbeitgeber beschäftigt ist und auch keine hohe Abfindung zu erwarten ist.

Hinweis

In der ersten Instanz muss der Arbeitnehmer immer seine eigenen Anwaltskosten selbst zahlen.

In diesen Fällen sollte sich der Arbeitnehmer selbst vertreten lassen.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist aber immer sinnvoll.

Klage auf Abfindung zum Arbeitsgericht?

Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren möchte, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. In Berlin ist das zuständige Arbeitsgericht für die Klage das Arbeitsgericht Berlin.

Eine Klage auf Abfindung nach Kündigung ist theoretisch möglich, kommt aber nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Der Normalfall ist die Erhebung der Klage direkt gegen die Kündigung des Arbeitgebers, nicht auf Zahlung einer Abfindung. Die Klage ist aber nicht auf eine Abfindung gerichtet, sondern auf Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) ist und das Arbeitsverhältnis von daher fortbesteht.

Tipp: Wer eine Abfindung möchte, muss eine Klage gegen die Kündigung einreichen!

Fakt ist aber auch, dass ein Großteil der Arbeitnehmer, die eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten haben, kein Interesse mehr an einer Weiterarbeit beim alten Arbeitgeber haben. Dies ist sogar der Normalfall. Die meisten Arbeitnehmer möchten eine Abfindung vom Arbeitgeber. Das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird oft durch die Kündigung des Arbeitgebers zerstört.

Achtung: In der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht Berlin werden oft Abfindungen vereinbart.

Darüber hinaus ist es so, dass viele Arbeitnehmer von Arbeitskollegen oder auch aus den Medien erfahren, dass immer wieder Abfindungen vor dem Arbeitsgericht gezahlt werden. Dieser Eindruck täuscht auch nicht. In der Praxis werden oft Klagen gegen Kündigungen erhoben und ein Großteil dieser Klagen wird im Gütetermin erledigt und zwar durch Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. So ist es auch beim Arbeitsgericht Berlin. Es ist auch so, dass das Gericht selbst ein Interesse an einer Erledigung des Rechtsstreits im Gütetermin hat und selbst oft auf die Zahlung einer Abfindung drängt.

Achtung: Es besteht nur selten ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung!

Allerdings ist der Arbeitgeber in den meisten Fällen nicht verpflichtet eine Abfindung zu zahlen. Ein Anspruch auf eine Abfindung kommt in der Praxis selten vor.

Bei der Frage, wie hoch eine Abfindung sein könnte, wird oft die sogenannte Abfindungsformel bemüht. Eine solche Formel existiert bei den einzelnen Arbeitsgerichten, also auch beim Arbeitsgericht Berlin, für den Fall dass das Gericht von sich aus eine Abfindung zuspricht. Ein solcher Fall liegt selten vor. Es handelt sich um den sogenannten Auflösungsantrag. Die Formel ist: Abfindung = ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr.

Achtung: Die Abfindungsformel hat keine rechtliche Relevanz!

Diese Abfindungsformel hat aber rechtlich keinerlei Relevanz. Trotzdem spielt diese eine Rolle, da oft Verhandlungen über die Höhe der Abfindung mit dieser Formel eingeleitet werden. Eine Seite bemüht fast immer diese Formel, je nachdem ob es positiv oder negativ ist. im jeweiligen Fall.

Achtung: Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren kommt selten vor!

Ein Ausnahmefall ist das sogenannte Auflösungsantrag, der aber oft kaum eine Chance hat. Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht stellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Dies kommt selten vor, da hier sehr hohe Anforderungen von Seiten des Gerichts gestellt werden.

Trotzdem werden viele Abfindungen gezahlt. Der Grund ist der, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren, bei dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, oft nicht sehr gute Chancen hat. Er möchte aber auch das Verfahren nicht verlieren und von daher bietet sich eine Einigung an. Auch Arbeitgeber wissen, dass für Arbeitnehmer eine Abfindung oft erstrebenswert ist, um das Verfahren zu beenden. So kommt es dann dazu, dass man über die Höhe einer Abfindung sehr oft in der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht Berlin verhandelt.

Hinweis

Trotz der Klage gegen die Kündigung kommt es oft im Gütetermin zu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und zur Zahlung einer Abfindung.!

Rechtsanwalt im Kündigungsschutzverfahren beauftragen?

Die Frage, ob man einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Kündigungschutzklage vor dem Arbeitsrecht Berlin benötigt, kann ich für jeden Fall beantwortet werden. In der Regel ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aber auf jeden Fall sinnvoll. Dies alleine schon deshalb, dann nur der Anwalt in der Regel einschätzen kann, wie Erfolgsaussichten in der Sache sind und dieses Voraussetzung dafür, dass man auch eine erfolgreiche Verhandlung im Bezug auf eine Abfindung oder andere Erledigung des Rechtsstreites führen kann.  Ein Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Arbeitsrecht,  sollte von daher in der Regel beauftragt werden.  Im Notfall können die Kosten über Prozesskostenhilfe  mit Anwaltsbeiordnung finanziert werden. Dies macht aber auch nicht in allen Fällen Sinn.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Einschaltung eines Fachanwalt für Arbeitsrecht garantiert nicht,  dass das Fall zur Zufriedenheit des Mandanten erledigt wird.  allerdings kann man voraussetzen, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügt, die notwendig für die Führung eines erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren sind.  Die gleichen Voraussetzungen kann aber auch einen Anwalt erfüllen, der überwiegend im  Arbeitsrecht tätig ist.

Zeitlicher Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens

  • Gegenwart

    Einreichung Kündigungsschutzklage

    Der Arbeitnehmer reicht die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

  • 3-4 Wochen später

    Zustellung der Klage durch das Arbeitsgericht

    Das Arbeitsgericht Berlin stellt die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zu.

    3-4 Wochen später

  • 3- 4 Wochen nach Klageeinreichung

    Termin zur Güteverhandlung wird anberaumt

    Das Arbeitsgericht Berlin lädt zusammen mit der Klagezustellung zum Gütetermin, der 5 – 6 Wochen nach Klageeinreichung anberaumt wird.

  • 5- 6 Wochen nach Klageeinreichung

    Termin zur Güteverhandlung findet statt

    Der Gütetermin findet statt. Hier versucht man eine Einigung zu finden. Meist wird ein Vergleich geschlossen.

    5- 6 Wochen nach Klageeinreichung

  • 3- 4 Monate nach dem gescheiterten Gütetermin

    Termin zur Kammerverhandlung findet statt

    Scheitert der Gütetermin findet ein Kammertermin statt. Das Gericht entscheidet hier – oder in einem späteren Termin – durch Urteil.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Bei den Kosten einer Kündigungsschutzklage sind zwei Kostenpositionen voneinander zu unterscheiden. Zum einen fallen Anwaltskosten an und zum anderen Gerichtskosten.

zu den Gerichtskosten
Die Gerichtskosten im Arbeitsgerichtsverfahren sind recht gering. Darüberhinaus werden diese immer nur beim Abschluss des Rechtsstreits erhoben. Der Arbeitnehmer/Arbeitgeber muss also keinen Kostenvorschuss-wie bei den Zivilgerichten-bei Einreichung einer Klage zahlen.

Die Gerichtskosten entfallen, wenn die Klage zurückgenommen wird oder das Verfahren durch einen Vergleich beendet wird.

zu den Anwaltskosten

Darüber hinaus fallen Anwaltskosten an, die jeweils von der eigenen Seite zu zahlen sind. In der ersten Instanz – beim Arbeitsgericht – muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst tragen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren verloren oder gewonnen wird. Eine Kostenerstattung gibt es nicht. Geregelt ist dies in § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).

Da kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht besteht, kann der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber sich auch selbst vertreten. In diesem Fall wären nur die Gerichtskosten zu zahlen, sofern sich das Verfahren nicht durch eine Klagerücknahme oder durch einen Vergleich erledigt.

Ob eine Klage ohne Anwalt aber sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Gerade in Kündigungsschutzsachen macht es oft Sinn sich anwaltlich vertreten zu lassen. Am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, da dieser Anwalt über eine besondere Qualifikation verfügt.

Hinweis

Die Anwaltskosten muss im Arbeitsrechtsstreit jeder Seite selbst tragen. Dies gilt für die 1. Instanz und außergerichtlich.

Prozesskostenhilfe zur Finanzierung möglich?

Das Kündigungsschutzverfahren vor dem  Arbeitsgericht Berlin kann man insbesondere über eine Rechtsschutzversicherung, und wenn diese nicht vorhanden ist, über  Prozesskostenhilfe (PKH)– diese wird häufig falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet – unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes finanzieren.

In der Regel wird hier ein Rechtsanwalt beigeordnet.  Auch wenn kein  Anwaltszwang besteht, geht man in der Regel beim  Arbeitsgericht Berlin davon aus, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hier notwendig ist.  Dies ist nicht automatisch bei jedem Rechtsstreit so. Beim Arbeitsrecht Berlin gibt es zum Beispiel häufig Probleme einer Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Lohnklage, sofern der Lohn außergerichtlich unstreitig war und abgerechnet wurde. Beim Kündigungsschutzverfahren wird es diese Probleme aber der Regel nicht geben, es sei denn es liegt ein völlig aussichtsloser oder mutwilliger Fall vor.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Arbeitnehmer nicht genug finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um die Klage selbst zu finanzieren. Die PKH kann aber auch mit Ratenzahlung gewährt werden. Auch muss der Arbeitnehmer innerhalb von 4 Jahren ab Abschluss des Verfahrens Auskunft über sein Einkommen erteilen.

Hinweis

Die Prozesskostenhilfe ist kein Geschenk, sondern eher als Darlehen zu verstehen.

Rechtsschutzversicherung und Klage

Die Erhebung der Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zum Arbeitsgericht Berlin ist oft mit nicht unerheblichen Anwaltskosten verbunden. Den Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Arbeitsrecht muss der Arbeitnehmer aber in der ersten Instanz immer selbst bezahlen; auch wenn er das Kündigungsschutzverfahren gewinnt!

Achtung: Der Arbeitnehmer muss seinen Anwalt für das Kündigungsschutzverfahren selbst bezahlen! Eine Kostenerstattung gibt es erst ab der 2. Instanz, also erst ab dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich für das Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort sind sog. gesetzliche Mindestgebühren geregelt, die beim Kündigungsschutzverfahren abhängig vom Streitwert sind. Den Streitwert legt das Gericht am Schluss des Kündigungsschutzverfahrens fest; in Berlin meist über eine sog. Absichtserklärung zum Streitwert. Trotzdem kann man aber bereits vor Beginn des Verfahrens ungefähr die Höhe der Anwaltsgebühren abschätzen; dafür gibt es Tabellen mit den Streitwerten. Der Streitwert ist abhängig vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers (3-facher Verdienst).

Achtung: Die gesetzlichen (Mindest-) Anwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren können durchaus zwischen € 1.000 und € 3.500 betragen.

Eine Rechtschutzversicherung, die eben auch für das Arbeitsrecht (rechtzeitig) abgeschlossen wurde, übernimmt in der Regel diese Anwaltsgebühren. Oft ist nur problematisch, dass die Wartezeit der Rechtschutzversicherung noch nicht abgelaufen ist; diese beträgt wenigstens 3 Monate (oft 6 Monate). Der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht (für ein Kündigungsschutzverfahren) nach Erhalt der Kündigung bringt nichts! Die Wartezeit muss immer eingehalten werden.

Achtung: Wenn die Arbeitsrechtschutzversicherung greift, dann hat der Arbeitnehmer/ Mandant freie Anwaltswahl!

Wenn aber die Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht/ Kündigungsrecht greift, dann hat der Versicherungsnehmer/ Arbeitnehmer eine freie Anwaltswahl. Er muss nicht den Rechtsanwalt nehmen, der von der Versicherung vorgeschlagen wird; der oft nicht in unmittelbarer Nähe des Arbeitnehmers wohnt. Der Arbeitnehmer/ Versicherungsnehmer kann sich also den Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Arbeitsrecht selbst aussuchen. Der ausgewählte Anwalt wird dann die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einreichen und sich sofort in Kontakt mit dem Rechtschutzversicherer setzen und dort sich nochmals die Deckungszusage einholen. Dies macht man oft auch bereits zuvor telefonisch.

Tipp: Der Arbeitnehmer sollte immer vor den Anwaltsberuf bei der Schadenhotline des Rechtschutzsversicherers anrufen und dort nachfragen, ob Rechtschutz für das Kündigungsschutzverfahren besteht.

Ein Anruf bei der Schadenhotline der Rechtschutzversicherung macht Sinn (auf keinen Fall beim Makler anrufen; der kennt sich oft nicht aus), um zuvor die Sicherheit zu haben, dass die Versicherung greift. Wenn dies der Rechtsanwalt im Beratungsgespräch macht, dann sind bereits Kosten entstanden und wenn dann die Versicherung nicht greift, muss diese der Arbeitnehmer bezahlen.

Hinweis

Gleich nach dem Erhalt der Kündigung sollte der Arbeitnehmer bei seiner Schadenhotline des Rechtsschutzversicherers anrufen und nachfragen, ob der Fall versichert ist.

Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin

Das Kündigungsschutzverfahren vor dem  Arbeitsgericht Berlin läuft in der Regel wie folgt ab:

Klagezustellung/ Terminsbestimmung

Sofern die Klage beim Arbeitsgericht eingeht, wird diese in der Registratur erfasst und dem zuständigen Richter vorgelegt.  Dabei ist zu beachten, dass beim Arbeitsgericht Berlin diverse Fachkammern existieren, deren Richter sich mit speziellen Fallgebieten beschäftigen.

Es gibt beim Arbeitsgericht Berlin  einen Geschäftsverteilungsplan, der regelt wie die einzelnen Recht Streitigkeiten auf die Kammern zu verteilen sind.

So gibt es zum Beispiel beim   Arbeitsgericht Berlin Fachkammern für:

  • Handel
  • öffentlicher Dienst
  • Metallberufe
  • Baugewerbe
  • Nahrungs- und Genussmittelindustrie
  • Fuhr- und Verkehrsbetriebe
  •  und Kostensachen

Der Richter der jeweiligen Kammer  wird sodann  die Klage kurz auf Schlüssigkeit überprüfen und dann die beglaubigte und einfache Abschrift der Klage an die Gegenseite /  den Arbeitgeber zu stellen.

Dies geschieht fast immer zusammen mit einer Ladung zum  Gerichtstermin.

Dabei handelt es sich um die Ladung zum Gütetermin /  zu Güteverhandlung.In der Regel wird der Termin sehr kurzfristig anberaumt, meist 3-4 Wochen nach dem Klageeingang /  Eingang der Kündigungsschutzklage.Gleichzeitig wird das Gericht auch, die Terminplanung an den Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt übersenden.

In der Ladung steht, ob das Gericht besondere Hinweise in der Sache gibt und  ob das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers /  Klägers  angeordnet wird.

persönliches Erscheinen zur Güteverhandlung

Der Richter beim Arbeitsgericht trifft vor Übersendung der Ladung zum Gütetermin die Entscheidung, ob der Kläger und / oder der Beklagte zum Gütetermin persönlich erscheinen müssen.

Diese Frage stellt sich allerdings-logischerweise-nur dann, wenn die jeweilige Partei anwaltlich vertreten ist.

Es versteht sich von selbst, dass der Kläger oder der Beklagte ohne Rechtsanwalt  selbstverständlich zum Termin erscheinen muss.

Haben aber eine oder beide Parteien einen Rechtsanwalt stellt sich die Frage,  ob die Partei neben dem Rechtsanwalt zum Termin erscheinen muss.  Dies nennt man auch das persönliche Erscheinen (der Partei).

Hierzu gibt es sehr häufig Nachfragen  von den Mandanten.  Dazu tragen auch die nicht gerade verständlichen Formulierungen in den Ladungen des Gerichtes bei.

Grundsätzlich kann man dazu folgendes sagen: 

Die Partei (also der Kläger oder der Beklagte) muss zum Termin neben ihren Rechtsanwalt erscheinen,  wenn das Gericht ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann man aus der Ladung selbst entnehmen.

Dort steht dann „Das persönliche Erscheinen des Klägers wird zur Sachaufklärung angeordnet.“. 

Steht dies in der Ladung nicht,  braucht die anwaltlich vertretene Partei in der Regel nicht zum Termin zu erscheinen.

Auch ist typisch, dass die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wurde auch selbst – also  neben dem Rechtsanwalt –  eine eigene Ladung des Gerichtes erhält.

Die Mandanten Fragen dann immer,  ob man sich nicht hierbei vertreten lassen kann, da in die Ladungen  nicht ganz verständliche Texte enthalten sind, wonach man nicht erscheinen muss, wenn man einen  Vertreter schickt,  der zur  Sachverhaltsaufklärung  in der Lage  ist und zu den Vergleichsverhandlungen bevollmächtigt ist.  wenn die Mandantin hier von einem Vertreter reden, dann meinen sie fast immer den Rechtsanwalt.  dies ist allerdings nicht so einfach.  Wenn der Rechtsanwalt von vornherein einer solcher Vertreter wäre, der könnte sich das Gericht  die Anordnung des persönlichen Erscheinen sparen.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist in der Regel kein solcher Vertreter.  Dies alleine schon deshalb, deinen Sachverhalt in der Regel auch nur indirekt über die Mandanten erfährt.  weitergehende Fragen zum Sachverhalt wird der Rechtsanwalt in der Regel nicht beantworten können. Dazu soll aber der „Vertreter“ in der Lage sein.

Erscheint der Mandant nicht, dann kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Dies geschieht aber selten und ist auch häufig unzulässig.

Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin

Der Gütetermin oder auch Güteverhandlung genannt ist die erste Gerichtsverhandlung nach Erhebung der Klage. Beim Arbeitsgericht Berlin bekommt man den Gütetermin meist innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach der Erhebung der Klage.

Vergleich im Gütetermin

Hier werden in den weitaus meisten Fällen Einigungen der Parteien erzielt, so dass bereits im Gütetermin der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird. Die Güteverhandlung dient dazu, dass sich der Richter einen Überblick über den Sachverhalt verschafft und Vergleichsmöglichkeiten der Parteien  erörtert.

Dauer der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht Berlin

Beim Arbeitsgericht Berlin  setzt man maximal 15 Minuten für jeden Gütetermin an.  Die Verhandlung ist öffentlich.Der Gütetermin läuft in der Regel so ab, dass der Richter die Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsanwälte feststellt und dann in den Streitstand einführt.  Der Richter trägt also kurz den Sachverhalt vor.  deinen Sachverhalt in der Regel allein aus der Kündigungsschutzklage kennt und in der Regel die Gegenseite vor dem Gütetermin noch nicht auf den Schriftsatz erwidert hat, was auch völlig normal ist, fragt er sodann den Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt was dieser zum Sachverhalt zu sagen hat, insbesondere weshalb die Kündigung erfolgte.

Kammertermin nach gescheiterter Güteverhandlung

Nach der gescheiterten Güteverhandlung wird das Gericht -mehrere Monate später – einen sog. Kammertermin bzw. eine Kammverhandlung anberaumen. Dieser Termin heißt deshalb so, da hier nicht der Richter allein, sondern die Kammer entscheidet. Die Kammer besteht aus dem Richter (aus dem Gütetermin) und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Richter sind jeweils Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft. Der Kammertermin schließt in den meisten Fällen das Arbeitsgerichtverfahren durch ein Urteil ab. Es kann aber auch ein Beweisbeschluss sein, so dass der nächste Termin dann eine Beweisaufnahme ist, was aber eher selten vorkommt.

Hinweis

Im Gütetermin gibt es oft eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Man sollte diesen gut vorbereiten.

FAQ- häufig gestellte Fragen zur Kündigung, Abfindung und Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin

FAQ zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema “Kündigung, Abfindung und Kündigungsschutzklage durch einen Anwalt in Berlin “.

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Die Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die sich gegen eine Kündigung oder gegen mehrere Kündigungen des Arbeitgebers richtet. Die Klage ist auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet, allerdings besteht auch die Möglichkeit im Rahmen der Güteverhandlung oder der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung auszuhandeln. Die Chancen hierzu sind meist recht gut.

Nein, in den meisten Fällen ist eine Klage auf Zahlung einer Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Die einzige Chance, um eine Abfindung zu erhalten ist dann die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Wird keine Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingereicht, dann wird die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes automatisch rechtswirksam und kann nicht mehr angegriffen werden. Dann hat der Arbeitnehmer eine sehr schlechte Verhandlungsposition und wird in der Regel keine Abfindung mehr erhalten.

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert beträgt in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers. Dies ist ein reiner Tabellenwert, aus diesem kann man dann die Gerichtskosten und die Anwaltskosten berechnen.

Ja, das Ziel der meisten Arbeitnehmer ist nicht die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber nach einer Kündigung, sondern der erhalt einer Abfindung. Die einzige Chance eine solche Abfindung noch zu erhalten, besteht in der Regel in der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Wie hoch die Chancen bei der Kündigungsschutzklage sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Aus meiner Praxis als Anwalt für Arbeitsrecht kann ich aber sagen, dass die Chancen meist recht gut sind, da die Voraussetzungen an eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber recht hoch sind. Dies gilt dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies zeigt auch die Statistik, denn die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Abfindungsvergleich.

Die Kosten der Kündigungsschutzklage sind Gerichtskosten und Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden am Schluss des Prozesses erhoben und werden-wie im normalen Zivilprozess-aufgeteilt nach dem Gewinnen und Verlieren im Prozess. Der Verlierer muss also die kompletten Gerichtskosten tragen.

Bei den Anwaltskosten ist dies anders. In der ersten Instanz, also beim Arbeitsgericht, trägt jede Seite immer die eigenen Anwaltskosten. Dies ist unabhängig davon, ob man den Prozess gewinnt oder verliert.

Ab der zweiten Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht, ist dies dann wieder so, wie im normalen Zivilprozess. Hier muss der Verlierer die Anwaltskosten des Gewinners erstatten.

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Allgemeiner Kündigungsschutz liegt vor, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist für jeden Arbeitnehmer gesondert festzustellen.

Nein, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer ein Schutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Für eine außerordentliche Kündigung gelten andere Regeln, nämlich zum Beispiel § 626 BGB.

Besteht der allgemeiner Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur aus folgenden Gründen ordentlich kündigen:

– aus betriebsbedingten Gründen
– aus personenbedingten Gründen
– aus verhaltensbedingten Gründen

In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.

Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.

Der Sonderkündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer in der Regel vor jeder Kündigung. Allerdings hat die Sache einen Harken.

Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Sonderkündigungsschutz genießt, die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird in der Regel aber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilen. Von daher gilt zwar formell Kündigungsschutz, rein faktisch ist dieser Kündigungsschutz aber recht schwach, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

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