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Abfindung nach Änderungskündigung – annehmen oder ablehnen?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin

Abfindung nach Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist nicht zwingend mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann der gekündigte Arbeitnehmer aber dennoch erreichen, wenn er geschickt vorgeht.  Wie sich Änderungskündigungen auf das Arbeitsverhältnis auswirken und welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, um hier eine Abfindung nach einer Änderungskündigung zu erhalten, soll nachfolgend erläutert werden.

Hinweis

Der Ersteller des Beitrags ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit dem Jahr 2003 als Rechtsanwalt tätig.

Inhaltsverzeichnis

  • Änderungskündigung und Abfindungsanspruch
    • Was ist eine Änderungskündigung?
    • Was ist eine Abfindung?
    • Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung?
  • Handlungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Änderungskündigung
    • Annahme des Änderungsangebots und Abfindung
    • Ablehnung des Änderungsangebots und Abfindung
    • Annahme unter Vorbehalt und Abfindung
    • vorbehaltlose Angebotsannahme und Entschädigung bei Änderungskündigung
    • Ablehnung des Änderungsangebots und Abfindungszahlung
    • Annahme unter Vorbehalt und Abfindung
    • Abfindungshöhe bei Ausspruch einer Änderungskündigung
    • Fachanwalt für Arbeitsrecht
    • Kanzlei Berlin
    • Zweigstelle Berlin Prenzlauer Berg
    • Zweigstelle Berlin Marzahn-Hellersdorf

Änderungskündigung und Abfindungsanspruch

Abfindung bei Änderungskündigung

Eine Abfindung ist sowohl bei einer normalen “Beendigungskündigung” als auch bei einer Änderungskündigung oft das Ziel des gekündigten Arbeitnehmers. Ein Abfindungsanspruch besteht bei der Änderungskündigung in der Regel nicht. Trotzdem können gekündigte Arbeitnehmer auch bei Änderungskündigungen eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen erreichen.

Hier aber noch kurz zu den Begrifflichkeit:

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen. Gemäß § 2 S. 1 KSchG kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen und im Zusammenhang mit der Kündigung die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Die Änderungskündigung zielt in der Regel darauf ab, die arbeitsvertraglichen Bedingungen des Arbeitnehmers zu ändern. Ihr Zweck ist also nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung der Arbeitsbedingungen. In der Regel ist diese Änderung aber mit einer Verschlechterung der Arbeitsvertragsbedingungen verbunden. Änderungskündigungen werden sehr oft aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung im arbeitsrechtlichen Sinn ist die Zahlung einer finanziellen Entschädigung bzw. Entlassungsentschädigung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist als Entschädigung nicht mit Sozialversicherungsabgaben belastet, sondern ist hierauf nur die Einkommenssteuer zu zahlen. Abfindungen werden in arbeitsgerichtlichen Vergleichen oft als Bruttobeträge angegeben.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung?

Ein Abfindungsanspruch besteht nur in wenigen Fällen. In der Regel ist die Abfindung eine reine Verhandlungssache und der Arbeitnehmer wird in der Regel eine Abfindung nur durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage bzw. Änderungsschutzklage erreichen.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann in folgenden Fällen bestehen:

  • Angebot nach § 1 a KSchG in betriebsbedingter Kündigung
  • Abfindung im Sozialplan
  • erfolgreicher Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess
  • Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart
  • zugesagter Abfindungsanspruch durch Arbeitgeber
Hinweis

Bei der Änderungskündigung gibt es nicht automatisch eine Abfindung. Diese muss in der Regel verhandelt werden.

Handlungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Änderungskündigung

Möglichkeiten des Handels des Arbeitnehmers und Entschädigung

Handlungsmöglichkeiten bei Änderungskündigung

Hier sollen nun kurz die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers aufgezeigt werden, die er nach dem Ausspruch eine Änderungskündigung hat um zu reagieren und welchen Einfluss diese auf eine mögliche Abfindung haben.

Annahme des Änderungsangebots und Abfindung

Möglichkeit des Erhalts einer Entschädigung bei Angebotsannahme

Ablehnung des Änderungsangebots und Abfindung

Möglichkeit des Erhalts einer Entschädigung bei Angebotsablehnung

Annahme unter Vorbehalt und Abfindung

Abfindungszahlung bei Vorbehaltsannahme

vorbehaltlose Angebotsannahme und Entschädigung bei Änderungskündigung

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers aus der Änderungskündigung (vorbehaltlos) annimmt. Dann hat der Arbeitgeber sein Ziel erreicht und in diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis – ab dem in der Änderungskündigung angegebenen Zeitpunkt – zu den geänderten, meist schlechteren, Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Eine Abfindung wird der Arbeitnehmer hier aber in der Regel nicht mehr erhalten.

kaum Chancen auf Abfindungszahlung

Wenn der Arbeitnehmer das Ziel hat eine Abfindung zu bekommen, ist dies mit Abstand die schlechteste Behandlungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Dies kommt für einige Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung aber trotzdem in Betracht, wenn diese unbedingt das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen und auch nicht die sozial Rechtfertigung der Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen wollen.

Entschädigung bei vorbehaltloser Annahme nach Änderungskündigung

Das Problem ist, dass bei Annahme des Änderungsangebotes der Arbeitnehmer keine Druckmöglichkeit mehr auf den Arbeitgeber hat. Er kann, da das Arbeitsverhältnis ja einvernehmlich zu geänderten Bedingungen fortgesetzt wird, keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und hat von daher kein Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung eine Abfindung in der Hand. In der Regel wird der Arbeitnehmer also bei dieser Konstellation keine Abfindung aushandeln können.

Änderungsvereinbarung mit Sonderzahlung für Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

Es gibt aber theoretisch eine Möglichkeit, wie der Arbeitnehmer die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in der Änderungskündigung annimmt und trotzdem eine Entschädigung erhält.

Theoretisch könnte der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Änderungsvertrag abschließen und in diesem die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen regeln und zugleich die Zahlung eine Entschädigung / Sonderzahlung als Ausgleich für die Verschlechterung der Arbeitsvertragsbedingung vornehmen. In der Praxis kommt dies äußerst selten vor. Der Arbeitgeber wird sich in der Regel nicht darauf einlassen, da er für ihn die einfachere Möglichkeit der Änderungskündigung besteht. Nur dann, wenn der äußerst schlechte Chancen hat die Änderungskündigung durchzusetzen und er ein Gerichtsverfahren vermeiden will, wird er sich darauf einlassen. Für den Arbeitnehmer besteht weiter die Problematik, dass keine Entlassungsentschädigung – das Arbeitsverhältnis besteht ja ungekündigt fort – vorliegt und die Zahlung keine “richtige Abfindung” ist, sondern eine bloße Sonderzahlung und auf diese auch Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind.

Kann der Arbeitgeber eine Änderungsänderung mit Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG aussprechen?

Ja, dies ist möglich, auch wenn dies sehr selten vorkommt. In § 1a des Kündigungsschutzgesetzes hat er Arbeitgeber die Möglichkeit bei einer betriebsbedingten Kündigung oder auch eine betriebsbedingte Änderungskündigung dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Die Höhe des Abfindungsangebotes ist dort bereits umrissen.

§ 1 a KSchG lautet:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Was können die Gründe für eine Änderungskündigung sein?

Die Änderungskündigung kann aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen ausgesprochen werden. Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist der Normalfall.

Die häufigsten Gründe für die Änderungskündigung sind:

  • Kostenreduzierung
  • Betriebsänderung
  • Organisationsänderung

Folgen für den Arbeitnehmer sind dann oft:

  • Entgeltminderung (schwierig durchsetzbar)
  • Streichung von Sonderzahlungen
  • Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz

Muss die Änderungskündigung eine bestimmte Form haben?

Ja, die Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgt (§ 623 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Abfindung und Sonderzahlung?

Der Unterschied zwischen einer Abfindung und einer Sonderzahlung besteht darin, dass die Abfindung die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist und von daher diese steuerlich begünstigt wird. Es sind auf die Abfindung keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen.

Die Sonderzahlung hingegen ist eine bloße Zahlung, ähnlich wie der Lohn, die eben nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes als Entschädigung gedacht ist, sondern aus anderen Gründen gezahlt wird. Bei der Sonderzahlung sind die Sozialversicherungsabgaben zu zahlen.

Ablehnung des Änderungsangebots und Abfindungszahlung

Der Arbeitnehmer kann als nächste Option das Angebot in der Änderungskündigung des Arbeitgebers ablehnen. Dies geschieht in der Praxis recht oft. Viele Arbeitnehmer wollen keine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen und neben dann lieber die Kündigung in Kauf.

Oft wollen Arbeitnehmer keine schlechteren Arbeitsbedingungen und suchen lieber neue Arbeit

Der Arbeitnehmer kann dann sich gegen die Kündigung, wie gegen eine Beendigungskündigung, mittels Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wehren. Das Verfahren wird dann, wie ein normaler Kündigungsschutzprozess geführt, da es nur darum geht, ob die Kündigung in der Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht.

Chancen auf Abfindungszahlung bleiben bestehen

Damit sind die Chancen auf Zahlung eine Abfindung erhalten. Ohne die Kündigungsschutzklage hätte der Arbeitnehmer kaum eine Chance eine Abfindung auszuhandeln.

Verhandlung über Abfindung in der Güteverhandlung

Im Gütetermin beim Arbeitsgericht wird dann in der Regel darüber verhandelt, ob der Arbeitgeber gegebenfalls eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt oder nicht. Sehr oft werden Abfindungen dann an Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung ausgehandelt.

Bekommt man ein Abfindung auch ohne Kündigungsschutzklage?

Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt und keine Kündigungsschutzklage einreicht, dann wird die Kündigung, welche ja in der Änderungskündigung enthalten ist, nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam und das Arbeitsverhältnis wird beendet.

In dieser Situation besteht für den Arbeitgeber keine Veranlassung dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Nur bei der Kündigungsschutzklage besteht der Druck, dass der Arbeitgeber gegebenfalls das Verfahren verliert und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und den Lohn nachzahlen (sogenannter Annahmeverzugslohn) muss. Um dies zu vermeiden, werden auf Abfindung gezahlt. Ohne Erhebung der Klage, sind die Chancen auf eine Abfindung gleich null.

Was ist der Nachteil der Ablehnung des Änderungsangebots?

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers ab, kann er im schlechtesten Fall den Arbeitsplatz verlieren und es besteht die Möglichkeit, dass er trotzdem keine Abfindung erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren gewinnt und vorher auch kein Abfindungsangebot unterbreitet hat. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer weder eine Abfindung, noch kann er beim Arbeitgeber später weiterarbeiten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber im Gütetermin kein Angebot auf Abfindung macht?

Wie oben bereits ausgeführt, besteht in der Regel kein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Kündigung oder bei einer Änderungskündigung des Arbeitgebers. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab und klagt dann vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung, gibt es Vergleichsverhandlungen im Gütetermin. Dies heißt aber noch lange nicht, dass der Arbeitgeber ein für den Arbeitnehmer annehmbares Abfindungsangebot im Gütetermin vorschlagen wird.

Es kann auch sein, dass der Arbeitgeber entweder ein zu geringes oder gar kein Angebot auf Zahlung einer Abfindung dem Arbeitnehmer unterbreitet. In diesem Fall besteht für den Arbeitnehmer später noch gegebenfalls eine Chance im Kammertermin eine Abfindung auszuhandeln, dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, dass er das Kündigungsschutzverfahren verlieren wird. Ansonsten wird das Arbeitsgericht entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde oder nicht. Eine Abfindung wird das Arbeitsgericht in der Regel nicht aussprechen. Dies geht nur dann, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich einen Auflösungsantrag stellen kann. Dies kommt selten vor.

Wann kann der Arbeitnehmer über einen Auflösungsantrag eine Abfindung bekommen?

Der Arbeitnehmer kann in nur wenigen Fällen vor dem Arbeitsgericht erfolgreich im Kündigungsschutzverfahren einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Dieser Antrag beinhaltet die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, aber die Kündigung sozialwidrig war und das Gericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen wird, dass dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Dies geht auch bei einer Änderungskündigung, dessen Änderungsangebot der Arbeitnehmer vorbehaltlos abgelehnt hat (BAG, Urteil vom 24.10.2013, Az. 2 AZR 320/13).

Der Knackpunkt ist also, ob es dem Arbeitnehmer noch zumutbar ist die Arbeit beim Arbeitgeber weiter zu verrichten. Dazu muss er konkret vortragen. Die Anforderung an eine solche Unzumutbarkeit sind sehr hoch. In der Regel wird der Arbeitnehmer dies nicht darlegen und beweisen können.

Annahme unter Vorbehalt und Abfindung

Die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung ist eine weitere Möglichkeit des Arbeitnehmers auf dem Weg zur Abfindung.

Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt an, so ist für diesen Fall bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit das Änderungsangebot in die Überprüfung nicht nur einzubeziehen, sondern steht in deren Mittelpunkt. Der Arbeitnehmer kann und sollte das Änderungsangebot mittels Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Überprüfung des Änderungsangebots

Im Rahmen der Überprüfung der Sozialwidrigkeit des Änderungsangebots des Arbeitgebers ist sodann festzustellen, ob die vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung von § 1 KSchG sachlich gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Es erfolgt eine Interessenabwägung. Das macht das Arbeitsgericht mit einem recht strengen Maßstab. Viele Änderungskündigung sind sozialwidrig.

Abfindung und Änderungsschutzklage

Aber auch hier muss der Arbeitnehmer tätig werden. Er darf keinesfalls abwarten, sondern muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine sogenannte Änderungschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dies ist eine Klage, die mit einer Kündigungsschutzklage im Groben vergleichbar ist. Allerdings geht es hier vor allem darum, ob das Änderungsangebot sozialwidrig ist oder nicht.

Gütetermin beim Arbeitsgericht und Abfindungsverhandlung

Auch hier findet zunächst ein Gütetermin bzw. eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. Innerhalb der Güteverhandlung wird das Gericht dann wieder die Frage stellen, ob die Parteien sich nicht hier gütlich über eine Beendigung einigen können und zwar gegen Zahlung einer Abfindung. Auch hier besteht kein Abfindungsanspruch. Die Abfindung ist reine Verhandlungssache. Allerdings ist es in der Praxis so, dass auch hier nicht selten der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet.

Wann kann der Arbeitnehmer hier über einen Auflösungsantrag eine Abfindung bekommen?

Der Arbeitnehmer kann hier keinen Auflösungsantrag im Änderungsschutzverfahren stellen und damit auch keine Abfindung gerichtlich zugesprochen bekommen. Dies wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.10.2013, Az. 2 AZR 320/13) entschieden.

Im obigen Urteil kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift (§ 9 Abs.1 KSchG) im Rahmen einer Änderungsschutzklage gemäß § 4 S.2 KSchG nicht möglich ist. Dies deshalb, da die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle sein muss, dass „das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst“ ist. Eine solche gerichtliche Feststellung ist dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen hat.

Kann der Arbeitgeber die Änderungskündigung zurücknehmen?

Ja, der Arbeitgeber kann die Änderungskündigung sinngemäß “zurücknehmen”. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen anbieten. 

Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Ja, auch bei der Änderungskündigung muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden.

Gibt es eine außerordentliche Änderungskündigung?

Ja, in seltenen Fällen kann diese vorkommen. Eine außerordentliche Änderungskündigung – mit notwendiger Auslauffrist kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung und damit auch eine ordentliche Änderungskündigung tarifvertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wenn dann die weiteren Voraussetzungen der Änderungskündigung vorliegen, dann ist eine außerordentliche Änderungskündigung denkbar, aber schwer durchsetzbar.

Abfindungshöhe bei Ausspruch einer Änderungskündigung

Die Abfindungshöhe ist in der Regel reine Verhandlungssache und bestimmt sich vor allem nach dem Prozessrisiko. Wichtig ist auch, dass kein Rechtsanwalt seriös die Höhe der Abfindung in einem Kündigungsschutzprozess oder Änderungschutzprozess sicher vorhersagen kann. Man kann im Allgemeinen grob die Höhe einer Abfindung schätzen, wie diese wahrscheinlich angeboten wird. Auf keinen Fall kann man aber diese sicher vorhersagen oder sogar garantieren. Sofern ein Anwalt Ihnen beim Erstkontakt sofort eine Abfindung zusagt, die er erreichen kann, sollten Sie über die Seriosität der Kanzlei nachdenken.

Abfindungszahlung hängt stark vom Verhalten der Gegenseite ab

Dies deshalb, da die Zahlung der Abfindung auch immer von der Gegenseite und dessen Verhalten abhängen. Selbst wenn man ganz klare Erfolgsaussichten Kündigungsschutzverfahren hat, nützt dies wenig, wenn der Arbeitgeber sich sträubt überhaupt eine Abfindung zu zahlen und dann sogar notfalls die Kündigung “zurücknimmt”. Auch Arbeitgeber verhalten Sie nicht immer ökonomisch und vorhersehbar. Emotionen spielen gerade in kleineren Betrieben, wo man sich noch persönlich kennt, eine große Rolle.

Änderungskündigung und Abfindungsformeln

Sogenannte Abfindungsformeln haben durchaus eine gewisse Bedeutung, denn oft fangen Abfindungsverhandlungen mit einer Berechnung der Abfindung nach dieser Formel an. Das Problem ist, dass sich weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber danach richten müssen. Viele wichtiger ist immer das Prozessrisiko.

Eine Garantie eine Abfindung in dieser Höhe (Abfindungsformel) zu bekommen, gibt es aber keinesfalls.

Kriterien für die Höhe einer Abfindung

Wichtige Kriterien für die Höhe der Abfindung sind:

  • Prozessrisiko für Arbeitgeber
  • Bereitschaft des Arbeitgebers notfalls die Kündigung zurückzunehmen
  • Alter des Arbeitnehmers
  • Betriebszugehörigkeit
  • Sonderkündigungsschutz
  • Arbeitsmarktlage
  • Position des Arbeitnehmers im Betrieb

Was ist eine Sozialplanabfindung?

Oft kommt es vor, dass Arbeitgeber eine Umstrukturierung ihres Betriebs vornehmen und im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Dies geschieht vor allen um Kosten einzusparen. Im Rahmen solcher Einsparungsmaßnahmen gibt es dann Entlassungen einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern.

Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber mit diesem über einen Sozialplan verhandeln. Ein Sozialplan soll die Nachteile der betriebsbedingten Kündigung für die Arbeitnehmer durch Zahlung einer Entlassungsentschädigung (Sozialplanabfindung) ausgleichen und abmildern. Die Arbeitnehmer müssen dabei gleich behandelt werden. Eine Abfindung knüpft man dann oft an objektive (sozialen) Kriterien an.

Solche Kriterien sind oft:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • durchschnittliche Bruttoeinkommen
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • evtl. bestehende Schwerbehinderung

Wird die Abfindung bei einer Änderungskündigung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Anders ist dies beim Arbeitslosengeld II. Auch führt die Zahlung eine Abfindung nicht dazu, dass sich der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes verkürzt. Grob kann man also sagen, dass eine Abfindung, welche bei einer Änderungskündigung gezahlt wird, keinen negativen Einfluss auf den Bezug des Arbeitslosengeldes I hat.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer darauf achtet, dass die Kündigungsfrist hier richtig berechnet wurde. Ansonsten ruht der Arbeitslosengeld für die Dauer der nicht beachteten (verkürzten) Kündigungsfrist. Wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gezahlt, dann kann dies durchaus problematisch sein, da sich dann die Vermutung ergibt, dass diese den Arbeitnehmer dazu gebracht hat seinen Arbeitsplatz aufzugeben.

Gibt es eine Sperre bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Abfindung?

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld bzw. ein Ruhenstellen des Arbeitslosengeldes I für den Fall eines Prozessvergleichs über eine Abfindung gibt es in der Regel nicht. Während die Agentur für Arbeit recht genau hinschaut, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit eine Abfindung schließt und hier gegebenfalls das Arbeitslosengeld sperrt, ist dies beim Prozessvergleich anders.

Der Prozessvergleich wird ja im Kündigungsschutzverfahren bzw. Änderungschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Wenn hier nicht offensichtlich die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses missachtet wurde, gibt es in der Regel beim gerichtlichen Vergleich über eine Abfindung keine Sperre oder ein Ruhen stellen des Arbeitslosengeld – I- Anspruchs.

Wird die Änderungsabfindung versteuert?

Eine Abfindung nach einer Änderungskündigung im Kündigungsschutzprozess bzw. Änderungschutzprozess wird ganz normal wie eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert. Es fällt hier nur die Einkommensteuer an. Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an. Von daher gibt es hier keinen Unterschied zwischen einem Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren zudem im Änderungschutzverfahren. Die Besteuerung ist die gleiche.

Was ist die sog, Fünftelregelung?

Die Abfindung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG). Für solche entgangenen Einkünfte kommt unter bestimmten Umständen eine Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 1 und 2 Nr. 2 EStG in Betracht. Dies nennt man auch “Fünftelregelung”. Durch diese Fünftelregelung wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt und somit bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens (Einkommenssteuer) nur anteilig berücksichtigt.

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