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Corona-Impftermin und Freistellung durch Arbeitgeber?
Das deutsche Arbeitsrecht wird durch die Corona-Pandemie derzeit sehr stark bestimmt. Kurzarbeit und auch betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona bestimmen mittlerweile den Arbeitsalltag vieler Firmen und Arbeitnehmer. Unabhängig davon befindet sich das Land im Dauer-Lockdown und die Politik denkt derzeit sogar noch darüber nach den Lockdown weiter zu verschärfen und Grundrechte der Bürger weiter einzuschränken.
Impfung gegen Corona von Arbeitnehmern
Eine Lösung aus der Corona-Krise wird wahrscheinlich nur eine schnelle Impfung der Arbeitnehmer/ Menschen in diesem Land ermöglichen, wobei der Staat es lieber den Hausärzten und Betriebsärzten überlassen sollte als selbst über Impfzentren das Impfen (mehr schlecht als recht) zu organisieren. Wobei selbstverständlich jeder Bürger selbst die Entscheidung treffen muss, ob er eine Impfung möchte oder nicht. Eine Impflicht gibt es in Bezug auf das Corona-Virus ausdrücklich nicht.
Termin für Corona Impfung innerhalb der Arbeitszeit
Einen Impftermin bekommt man als Arbeitnehmer aber nicht so schnell. Entweder besteht die Möglichkeit der Impfung in einem Impfzentrum oder beim Hausarzt. In beiden Fällen kann man sich den Termin – zumindest derzeit – nicht aussuchen. Die Wahrscheinlichkeit, dass also ein Termin für die Impfung gegen Corona während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegt, ist recht hoch. Er stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Impfung freistellen muss und ob er diese Fehlzeit bezahlt bekommt.
Update Oktober 2021:
Viele Impfzentren schließen nun. Impfstoff gibt es nun unproblematisch und auch einen Impftermin kann man unproblematisch vereinbaren.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Impftermin freistellen?
Zunächst ist es so, dass ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel bestehen wird, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar ist. Bei Unzumutbarkeit sieht § 275 III BGB die Befreiung des Dienstverpflichteten – also den Arbeitnehmers – von der Leistungspflicht vor. § 616 BGB sieht darüber hinaus einen Freistellungsanspruch vor.
Erstellt sich von daher die Frage, ob es im konkreten Fall dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist die Arbeit für den Zeitraum der Corona-Impfung beziehungsweise des Impfttermins anzutreten. In Bezug auf die Freistellung haben sich bestimmte Grundsätze – noch vor der Corona -Pandemie heraus gebildet- und zwar für die Fälle des so genannten Arztbesuches des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit.
Danach ist es so, dass es dem Arbeitnehmer dann unzumutbar ist die Arbeitsleistung zu bringen mit der Folge, dass ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, wenn der Arzttermin wichtig ist und der Arbeitnehmer den Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit legen kann. Aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist der Arbeitnehmer, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit medizinisch notwendig ist. Kann der Termin dagegen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, hat sich der Arbeitnehmer um eine entsprechende Termingestaltung zu bemühen.
Muss der Arbeitgeber den vollen Lohn trotz Arbeitsausfall zahlen?
Man muss genau unterscheiden zwischen der Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen muss und ob er den Arbeitnehmer auch noch bezahlen muss für seine Abwesenheit. Die Frage des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit ist oben bereits geklärt worden. Wenn der Arbeitnehmer einen Impftermin bekommt und diesen nicht außerhalb der Arbeitszeit verschieben kann, müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen. Die Frage, die sich nun stellt ist die, ob der Arbeitgeber trotz der Freistellung den vollen Lohn zahlen muss?
bezahlte Freistellung möglich
Für diesen Fall bestimmt nämlich § 616 BGB, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung hat, da er an der Erbringung der Arbeitsleistung vorübergehend ohne Verschulden gehindert ist. Zu beachten ist aber, dass es hier zu noch keinen Entsprechung für den Fall der Corona Impfung gibt. Er spricht aber vieles dafür, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu bezahlen ist, wenn er einen Termin zur Impfung gegen Corona zugewiesen bekommt und keine Möglichkeit hat, kurzfristig einen Ausgleichstermin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Ein solcher Anspruch wird sich in der Regel aus § 616 BGB ergeben.
Achtung: § 616 BGB kann ausgeschlossen sein
Zu beachten ist aber, dass die Norm des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. Wenn sich also ein solcher Ausschluss im Arbeitsvertrag und in einem anwendbaren Tarifvertrag befindet, hat der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin