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Gründe für eine Härtefallscheidung
Es gibt nur wenige Gründe für eine Härtefallscheidung, obwohl mit Sicherheit viele Ehepartner eine solche möglichst schnelle Scheidung bevorzugen würden. In der Praxis ist die Härtefallscheidung die absolute Ausnahme, da nur selten ein Härtefallgrund für den die Scheidung beantragenden Ehepartner vorliegt.
Hintergrund – schnelle Scheidung ohne Trennungsjahr
In der Praxis ist es oft so, dass getrennt lebende Eheleute recht schnell die Scheidung wünschen und dann auf das Thema Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) im Internet stoßen und sich fragen, welche Härtefallgründe es wohl gibt.
Bei der Härtefallscheidung ist nämlich grundsätzlich eine Trennung nicht erforderlich und von daher muss auch kein Trennungsjahr abgewartet werden. Die Scheidung aus Härtefallgründen kann faktisch beim Vorliegen einer unzumutbaren Härte sofort beim Familiengericht eingereicht werden.
Ehescheidung dauert auch bei Härtefallgründe
Dies heißt aber nicht, dass die Scheidung auch sofort erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine unzumutbare Härte und damit auf eine Härtefallscheidung beruft auch nachweisen, dass eine solche vorliegt. Erst wenn dies erfolgt ist und ein entsprechender Grund für eine Härtefallscheidung vorhanden ist, wird das Gericht hier auch entsprechend die Scheidung aussprechen. Ansonsten wird das angerufene Familiengericht den Antrag auf Ehescheidung kostenpflichtig abweisen.
gesetzliche Regelung der Härtefallscheidung
Geregelt ist die Härtefallscheidung in § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht etwas von einer unzumutbaren Härte. Genau heißt es dort:
§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe
(1) ……
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe
Nach dem Wortlaut der obigen Norm muss die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller „aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen“. Dies die Voraussetzung der Härtefallscheidung (neben dem Scheitern der Ehe).
keine Einhaltung des Trennungsjahres erforderlich
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Härtefallscheidung ohne Trennung möglich. Die Härtefallscheidung kommt also für gescheiterte Ehen in Betracht, bei der die Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht mindestens ein Jahr im Sinn von § 1567 Abs. 1 getrennt leben.
hohe Anforderungen an die Härtefallgründe
Die Anforderung an eine solche Scheidung sind aber recht hoch. Insbesondere muss ein sogenannter Härtefallgrund vorliegen, also eine Situation, die es dem die Scheidung beantragenden Eheparten unzumutbar erscheinen lassen das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn keine Härtefallgründe vorliegen, kann die Härtefallscheidung nicht durchgeführt werden und das Trennungsjahr es grundsätzlich abzuwarten, um dann eine „normale „Scheidung durchzuführen.
kostenpflichtige Abweisung des Scheidungsantrags möglich
Der Antrag auf Härtefallscheidung wird dann vom Familiengericht abgewiesen und der Ehegatte, der den Antrag – über seinen Rechtsanwalt – gestellt hat, wird in der Regel die Prozesskosten zu traben haben. Selbst bei der vorherigen Gewährung von Verfahrenskostenhilfe muss dann der Ehepartner immer noch die Kosten des Anwalts der Gegenseite tragen. Von daher sollte man sich genau überlegen, ob man eine solche Scheidung durchführen möchte oder nicht, wenn man nicht sicher einen Härtefallgrund hat. Wenn man aber Glück hat und das Gericht die Scheidung nicht schnell abweisst, kann es sein, dass dann das Trennungsjahr auch schon abgelaufen ist und dann die Scheidung als „normale“ Scheidung durchgeführt wird und das Gericht am Ende sog. Kostenaufhebung beschließt.
unzumutbare Härte
Eine unzumutbare Härte muss vorliegen. Das Fortbestehen der Ehe muss für den antragstellenden Ehepartner objektiv unzumutbar sein (so BGH in NJW 1981, 449). Bei der Prüfung des Vorliegens der unzumtbaren Härte ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller muss auch diese besondere Situation als unzumutbar empfinden (subjektives Merkmal).
keine Härtefallgründe – Fremdgehen, Alkoholmißbrauch, verweigerte Unterhaltszahlungen
Wichtig ist, dass die Anforderungen hier von den Gerichten recht hoch liegen. So sind Verstöße gegen die eheliche Treue (sog. Fremdgehen) kein Härtefallgrund! Dies gilt auch dann, wenn sich der andere Ehepartner auch sexuell (Geschlecht) neu orientiert. Auch der Alkoholmißbrauch (strittig) durch den anderen Ehepartner rechtfertig keine Härtefallscheidung. Dasselbe gilt für verweigerte Unterhaltszahlungen nach der Trennung.
mögliche Härtefallgründe
Folgende Gründe sind als Härtefallgrund anerkannt:
– Schwangerschaft der ehebrechenden Frau aus ehewidriger Beziehung
– schwere Beleidigungen und Beschimpfungen durch anderen Ehepartner (hohe Anforderungen!)
– schwere Gewalttätigkeiten
– Übergriffe mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Ehepartner (nicht bei einmaligen Verfehlungen ohne Wiederholungsgefahr)
– wortloses Verschwinden für längeren Zeitraum
– Morddrohungen gegenüber dem anderen Ehepartner
Anmerkung:
Ob ein Härtefallgrund vorliegt, kommt immer auf den Einzelfall an. In der Regel sind die Anforderung der Gerichte – so auch in Berlin z.B. beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn zuständig ist – sehr hoch. Streitige Auseinandersetzungen und Beschimpfungen der Eheleute reichen auf keinen Fall für eine Härtefallscheidung aus, ansonsten könnte man wahrscheinlich jede Ehe, die gescheitert ist, als Härtefallscheidung behandeln. Die Härtefallscheidung ist die Ausnahme vom Normalfall. Aus meiner Erfahrung – als Anwalt in Marzahn – kann ich sagen, dass Mandanten, die sich scheiden lassen wollen, zu „positiv“ die Möglichkeit der Scheidung aus Härtefallgründen annehmen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Der türkische Ehemann erklärte seiner Frau während des Trennungsjahres (im Normalfall müssen die Eheleute 1 Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann),dass er ihr keinen Unterhalt (Trennungsunterhalt) mehr zahlen wird und darüber hinaus in sein Heimatland, in der Türkei, zurückkehren wird.
Scheidung ohne Trennungsjahr = Härtefallscheidung
Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung; die sog. Härtefallscheidung beim Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, mit der Begründung, die Ehe und das Abwarten bis Ablauf des Trennungsjahres sei für sie nicht mehr zumutbar. Zugleich beantragte die Frau – die über kein einsatzbares Einkommen und Vermögen verfügte – Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (die Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden). Das Familiengericht Berlin-Pankow-Weißensee (Beschluss vom 02.06.1999 – AZ: 21 F 1281/99) wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die (strengen) Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sah das Gericht hier nicht aus gegeben an.
Scheidung in Berlin – Wegzug des Ehemannes kein Härtefallgrund
Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Kammgericht (OLG Berlin) ein und verlor auch dieses Verfahren:
Kammergericht – Unzumutbarkeit des Abwartens des Trennungsjahres liegt nicht vor
Das Kammergericht (Beschluss vom 04.08.1999- 3 WF 6284/99) führte dazu aus, dass die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen sei (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unterhaltspflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend aus.
Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken.
Davon ausgehend wertete das Kammergericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sei. Es war trotzdem dankbar, dass der Ehemann zurückkehren und seinen Unterhaltspflichten nachkommen werde.
gesetzliche Grundlage:
§ 1565 Scheitern der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Anmerkung:
Die Voraussetzungen der Härtefallscheidung liegen in Praxis sehr selten vor, auch wenn viele Mandanten meinen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist das Trennungsjahr abzuwarten. Ein (seltener Fall) der Härtefallscheidung liegt nicht allein deshalb vor, dass ein Ehepartner während der Ehe vom anderen betrogen wurde. Dies ist kein Grund für eine Härtefallscheidung. Anders wäre es nur, wenn aus einer ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, dann kann für den anderen Ehegatten eine Härtefallscheidung möglich sein.
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses vor der Scheidung
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht immer von Dauer. Wer sich scheiden lassen will, möchte dies meist so schnell, wie möglich tun. Damit hat der Gesetzgeber ein Problem, denn dieser hat das sogenannte Trennungsjahr für scheidungswillige Ehegatten gesetzlich geregelt. Nicht immer kann eine räumliche Trennung im Wege von getrennten Wohnungen stattfinden, da sich ein Ehegatte weigert dem anderen die alleinige Nutzung der Wohnung zu überassen bzw. diesem das alleinige Nutzungsrecht einzuräumen. Das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses ist rechtlich nicht ganz einfach zu bewerkstelligen.
Das Wichtigste in Kürze zur Trennung trotz gemeinsamer Wohnung:
Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des gemeinsamen Hauses ist schwierig zu bewerkstelligen. Keiner der Eheleute muss ausziehen, egal, wie die Eigentumsverhältnisse sind. Wenn sich einer der Eheleute im Scheidungsverfahren später darauf beruft, dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, muss der andere Ehegatte nachweisen, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt ist. Dies ist oft schwierig. Die Anforderungen an eine solche Trennung sind recht hoch. Nachfolgende finden Sie genauere Ausführungen, ob und wie eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung bzw. im gemeinsamen Haus möglich ist.
Scheidung nur nach Ablauf des Trennungsjahres
Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres
keine Rückdatierung des Trennungszeitpunktes
Manche Anwälte raten nämlich dazu, dass die Eheleute einfach das Trennungsjahr zurückzudatieren. Ein solcher Rat ist laienhaft und oft auch mit erheblichen negativenFolgen für einen Ehepartner verbunden. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte nach der Trennung einen Kredit zahlt, dann kann er für den gemeinsamen Kredit die Hälfte der Kreditrate vom anderen Ehepartner verlangen. Durch eine Rückdatierung des Trennungsjahres erhöht sich dann auch der Zahlungsanspruch. Dies wird oft gar nicht bedacht und darüberhinaus bestehen weitere Probleme, wie zum Beispiel bei Unterhalt etc.
Scheidung bei Trennung in der gleichen Wohnung möglich?
Trennung kann theoretisch auch in derselben Wohnung bzw. in der gemeinsamen Immobilie der Eheleute stattfinden. Allerdings wissen viele Mandanten nicht, dass dies nur graue Theorie ist. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist faktisch kaum durchführbar. Eine Trennung von Bett und Tisch allein ist nicht ausreichend. Es dürfen keinerlei Versorgungsleistungen ausgetauscht werden. Keine gemeinsamen
- Mahlzeiten,
- Einkäufe und auch kein gemeinsames
- Wäschewaschen.
Darüber hinaus müssen die Eheleute auch natürlich in getrennten Zimmern / Betten schlafen. Rein praktisch ist eine solches Getrenntleben äußerst schwierig zu realisieren, je kleiner die Wohnung ist. Im Haus ist dies schon anders, da es in der Regel weitaus mehr Platz für eine Trennung gibt. Eine solche Situation kann gerade auch für im Haushalt lebende minderjährige Kinder problematisch sein.
Kurz zur Informationen:
Trotzt gemeinsamer Wohnung ist eine Trennung möglich. Es muss eine räumliche Trennung (Aufteilung der Wohnung) und darüber hinaus auch eine wirtschaftliche Trennung (Teilung der Kosten) vorliegen.
keine Pflicht zum Auszug aus der Ehewohnung
Auf der anderen Seite ist es derzeit, in vielen größeren Städten, wie zum Beispiel auch in Berlin so, dass es sehr schwierig ist kleine Wohnungen zu finden, um diese anzumieten. Dies führt dazu, dass jetzt immer häufiger beim Einreichen eine Scheidungsantrages durch einen Rechtsanwalt die Eheleute immer noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben. Die Situation wird darüberhinaus auch dadurch verschärft, dass kein Ehegatte von anderen Ehegatten verlangen kann, dass dieser die Ehewohnung verlässt. Die Ehewohnung ist grundrechtlich geschützt und egal wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer der Wohnung ist; keiner der Eheleute kann vom anderen verlangen, dass diese auszieht.
Die räumliche Trennung innerhalb der Wohnung bzw. innerhalb eines Hauses ist deshalb oft ein Problem, da kein Ehegatte verpflichtet ist von sich aus auszuziehen.
Wohnungszuweisung nur selten möglich
Daran ändert auch die Tatsache nichts, wenn zum Beispiel gemeinsame Kinder vorhanden sind. In bestimmten Fällen ist aber eine Wohnungszuweisung möglich, wenn zum Beispiel im Interesse der gemeinsamen Kinder dies dringend erforderlich ist oder nach dem Gewaltschutzgesetz von einem Ehepartner eine Gefahr für den anderen Ehepartner bzw. für die im Haushalt lebenden Kinder ausgeht. Voraussetzung ist darüber hinaus ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung. Der Antrag bei Gericht kann selbst oder über einen Anwalt gestellt werden.
Dann kann das Familiengericht die gemeinsame Wohnung bzw. die Immobilie einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung-zeitlich befristet-übertragen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung bzw. eine gemeinsame Immobilie vorliegt. Der ausziehende Ehepartner muss dem verbleibenden Ehegatten die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung dann überlassen.
Hinweis:
Es ist unerheblich, ob
- der Mietvertrag von beiden Ehepartnern oder nur von einem unterzeichnet wurde
- wer Alleineigentümer der Wohnung bzw. Alleinmieter ist
- ob das Haus, die Immobilien oder das Apartment gemeinsam angeschafft wurde
- ingesamt, welche Eigentumsverhältnisse vorliegen
Unter Umständen ist dem ausgezogenen Ehegatten durch den verbleibenden Ehegatten eine Entschädigung zu zahlen. Wenn ausgezogene Ehegatte länger als 6 Monate freiwillig die Wohnung verlässt, dann wird gesetzlich vermutet, dass kein Rückkehrrecht besteht und dieser dem anderen Ehepartner (der verbleibende Ehegatte) dauerhaft die Wohnung künftig zur alleinigen Benutzung überlassen wollte.
Aufteilung der Kosten
Darüber hinaus müssen die Eheleute auch die Kosten der Wohnung teilen. Es kann nicht sein, dass die Eheleute gegenüber dem Jobcenter angeben, dass sie nicht getrennt sind und gemeinsam ALG 2 beziehen. Hier würde eine Trennung vor dem Familiengericht kaum nachvollziehbar darzulegen sein. Die Anforderungen eine Trennung innerhalb der Ehewohnung sind recht hoch. Oft werden diese nicht eingehalten.
Unterhalt für Kinder
Erfolgt die Trennung in der selben Wohnung hat eine solche wirksame Trennung auch die Zahlung von Kindesunterhalt zu Folge, wenn Kinder, insbesondere minderjährige Kinder, vorhanden sind und diese nur von einem Ehegatten versorgt werden (Naturalunterhalt). Den minderjährigen Kindern ist dann Unterhalt vom anderen Ehepartner zu zahlen.
Was sagt das Familiengericht dazu?
Die Eheleute können Glück haben, wenn der Familienrichter die Voraussetzungen der Trennung nicht genau abfragt und sich mit der Aussage, dass man voneinander – innerhalb der Wohnung – bereits ein Jahr getrennt lebt, zufrieden gibt. Erfahrungsgemäß wird bei Familiengerichten in großen Städten (z.B. in Berlin) weniger genau nachgefragt. Dies kann aber auch anders laufen, wenn der Richter sehr genau ist.
streitige Scheidung ist oft problematisch
Ein Problem wird es aber dann, wenn einer der Eheleute den Trennungszeitpunkt bestreitet. Dann muss nämlich der andere Ehepartner nachweisen, dass die Trennung innerhalb der Wohnung bereits seit einem Jahr erfolgt ist. Voraussetzung für die Scheidung ist im Normalfall die Einhaltung des Trennungsjahres. Derjenige, der die Scheidung beantragt, dies geht nur über einen Rechtsanwalt, muss auch die Voraussetzungen der Scheidung nachweisen und darlegen und dazu gehört auch die Einhaltung des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr ist nur eingehalten, wenn man bereits seit wenigstens einem Jahr voneinander getrennt lebt und bei der Trennung innerhalb der Wohnung müssen die hohen Anforderungen dargelegt und nachgewiesen werden. Dies ist sehr schwierig, da oft auch keine Zeugen hierfür zur Verfügung stehen. In der Regel hat der Ehepartner, der die Trennung innerhalb der Wohnung nachweisen möchte, die schlechteren Karten.
Von daher ist die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung fast immer problematisch.
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
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