Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Martin
Wie ein Scheidungsverfahren in Berlin abläuft, dass wissen meist nur diejenigen Leser, die bereits in Berlin geschieden wurden. Der nachfolgende Artikel soll Licht ins Dunkel bringen:
In Berlin gibt es pro Jahr rund 6.000 Scheidungen, welche von den 4 Berliner Familiengerichten verhandelt werden. In ganz Deutschland sind dies ungefähr 160.000, wobei die durchschnittliche Scheidungsquote rund 30 % beträgt. Die meisten Scheidungen werden von Frauen eingereicht. Die Zahlung der Trennungsfälle steigt oft nach langen Feiertagen, wie z.B. Weihnachten/ Neujahr.
Als Fachanwalt für Familienrecht führe ich vor allem einvernehmliche Scheidungen für Mandanten aus Berlin Marzahn-Hellersdorf und Pankow/Prenzlauer Berg durch.
Für viele Bürger sind Begriffe, wie Trennungsjahr, Härtefallscheidung, Versorgungsausgleich, Scheidungsanwalt, Online-Scheidung und Scheidungsfolgen immer noch böhmische Dörfer. Die meisten Leser wissen auch nicht, wie ein Scheidungsverfahren in Berlin genau abläuft und unter welchen Voraussetzungen und wie schnell, man in der Hauptstadt geschieden werden kann.
Als Fachanwalt für Familienrecht in Berlin (Marzahn) möchte ich nachfolgend die Begrifflichkeiten und den Ablauf einer Scheidung in Berlin darstellen.
Das Wichtigste vorab:
Die Scheidung in Berlin muss durch einen Rechtsanwalt bei einem der Berliner Familiengerichte eingereicht werden.
Der Ablauf des Scheidungsverfahrens in Berlin ist kurz wie folgt:
Scheidung über Anwalt einreichen
Familiengericht ermittelt Rentenpunkte
Scheidungstermin wird durchgeführt
im Termin wird Scheidungsabsicht erfragt
Scheidung wird ausgesprochen
1 Monat nach Zustellung wird die Scheidung rechtskräftig
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Fragen zum Ablauf der Scheidung in Berlin.
Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
Örtliche Zuständigkeiten der Berliner Familiengerichte
Ehescheidung durch Fachanwalt für Familienrecht – Andreas Martin
Die Ehescheidung läuft in Berlin genauso ab, wie in den anderen Bundesländern. Zu beachten ist hier jeweils die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. In Berlin gibt es 4 Familiengerichte, die für bestimmte Bezirke zuständig sind.
Dies sind:
Wer die Ehescheidung – so ist dies auch in Berlin – durchführen möchte, muss in der Regel das so genannte Trennungsjahr einhalten. Dies heißt, dass er vom Ehepartner vor Einreichung der Scheidung wenigstens ein Jahr getrennt gelebt hat. In einigen Fällen ist es auch möglich die Ehescheidung schon etwas eher beim Familiengericht einzureichen (bis zu 3 Monate), allerdings geht dies nicht für Fälle, wo die Scheidung über Verfahrenskostenhilfe finanziert wird.
Trennungsjahr einleiten durch Auszug aus Ehewohnung
Das Trennungsjahr ist auf jeden Fall gewahrt, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aussieht in der Absicht sich zu trennen und später scheiden zu lassen. Der Auszug muss in der Regel nicht nachgewiesen werden. Selbst ein Abmelden ist nicht zwingend erforderlich. Ein Nachweis der Trennung im Scheidungsverfahren ist aber unproblematisch durch Zeugen in vielen fällen möglich.
Trennung in der Ehewohnung
Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist oft problematisch. Das Gesetz sieht eine solche Trennung zwar vor, allerdings liegen die Voraussetzungen der Praxis nur selten vor. Dies gilt zumindest für kleine Wohnungen; hier ist eine komplette Aufteilung der Wohnung schwierig. Anders ist dies, wenn die Eheleute ein Haus besitzen. Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung bedeutet jedenfalls mehr als nur eine „Trennung von Tisch und Bett“.
In der Regel ist zu beachten:
- jeder Ehegatte hat einen eigenen Wohnraum
- getrennte Mahlzeiten/ Wäschewaschen/ Einkäufe/ Freizeitaktivitäten
- wirtschaftliche Trennung mit Aufteilung der Wohnkosten
Die Berliner Familiengerichte sind hier aber recht großzügig und fragen nicht detailliert nach, wenn beide Ehegatten die Trennung innerhalb der Ehewohnung angeben und bis zur Anhörung der Eheleute, ein Ehegatte bereits ausgezogen ist.
Auch, wenn viele Mandanten dies meinen, kann das Trennungsjahr auch nicht einvernehmlich abgekürzt werden.
Härtefallscheidung
Nur in wenigen Fällen kommt in der Praxis die so genannte Härtefallscheidung zur Anwendung. Diese ist nur dann möglich, wenn es einen Ehegatten schlichtweg unzumutbar ist das Trennungsjahr abzuwarten. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass wenigstens 50 % der Mandanten meinen, dass in ihrem Fall eine Härtefallscheidung möglich ist. Die Fälle der tatsächlichen Härtefallscheidung liegt im einstelligen Prozent-Bereich. Die Voraussetzungen liegen nur selten vor.
Wie oben zur Trennung bereits beschrieben, ist die Voraussetzung für das Einreichen der Scheidung beim Familiengericht in Berlin in der Regel das Ablaufen des Trennungsjahres.
Einreichung der Scheidung bis 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres möglich
Bei einer vom Mandanten selbst finanzierten Ehescheidung, also nicht bei der Finanzierung über Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung auch oft schon bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Der Grund ist der, dass ohnehin die Voraussetzungen für die Ehe Scheidung, nämlich der Ablauf des Trennungsjahres, erst in mündlichen Verhandlung (Anhörung der Eheleute) vorliegen muss. Da bis dahin aber wenigstens noch 3 Monate – meist dauert die Scheidung in Berlin rund 1 Jahr – vergehen, ist ein solches Vorgehen möglich.
schnelle Einreichung des Scheidungsantrags
Ob eine kurzfristige Einreichung der Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht in Berlin sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Zumindest für den Ehegatten, der die höheren Rentenanwartschaften monatlich einzahlen muss und das höre Einkommen hat, ist oft das Einreichen der Scheidungsantrages möglichst zeitnah sinnvoll. Für den anderen Ehegatten oft aber nicht. Es kommt also immer darauf an, wen der Anwalt jeweils vertritt. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten dann entsprechend beraten.
Scheidung beim zuständigen Familiengericht in Berlin
Die Scheidung muss natürlich auch beim örtlich zuständigen Familiengericht in Berlin eingereicht werden. Zum Beispiel für den Stadtbezirk Berlin Marzahn ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ist in § 122 FamfG geregelt.
§ 122 Örtliche Zuständigkeit
- Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
-
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 2.
-
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 3.
-
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4.
-
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 5.
-
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 6.
-
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
- 7.
-
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Die Scheidung ist zwingend von einem Rechtsanwalt – ich bin z.B. als Rechtsanwalt in Marzahn – tätig – einzureichen. D.h., dass der Mandant selbst die Scheidung beim Familiengericht nicht einreichen kann. Dass nicht immer beide Eheleute einen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren haben müssen, ist eine andere Frage. Wichtig ist nur, dass der jenige, der die Scheidung einreicht anwaltlich vertreten ist. Eine Scheidung ohne Anwalt ist von daher nicht möglich.
Scheidungsantrag beim zuständigen Berliner Familiengericht einreichen
Die Scheidung wird beim zuständigen Familiengericht in Berlin eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 122 Fam FG. Dort ist geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist.
Familiengericht für Marzahn ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Für Scheidungen, bei denen beide Eheleute oder eine Ehepartner mit allen minderjährigen Kindern in Berlin Marzahn wohnen, ist das Familienrecht Tempelhof Kreuzberg örtlich zuständig.
Die Scheidung wird mittels eines Schriftsatzes des Rechtsanwalts beim Familiengericht eingereicht. Dieser wird in der Regel einen Scheidungsantrag enthalten, der in der Regel so lautet:
Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Formalien des Scheidungsantrags
Dem Scheidungsantrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Scheidungsvollmacht im Original
- Heiratsurkunde im Original
- Geburtsurkunde der Kinder im Original oder Kopie
Inhalt des Scheidungsantrags
Der Scheidungsantrag sollte wenigstens folgenden Inhalt haben:
- Benennung der Eheleute mit Namen, Geburtsdatum und Beruf
- Benennung der Daten zur Heirat
- Einkommen der Eheleute netto pro Monat
- Staatsangehörigkeit der Eheleute
- gemeinsame minderjährige Kinder nebst Aufenthaltsort
- Trennungszeitpunkt und Absicht zur Scheidung
- Scheidung einvernehmlich oder streitig
- Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts
- vorläufiger Verfahrenswert
- Information, ob weitere Familiensachen rechtshängig sind
- Information, ob Einigung über Scheidungsfolgen
- notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung/ Ehevertrag, falls vorhanden
Gerichtskostenvorschuss
Gerichtskostenmarken oder ein Scheck über die Gerichtskosten ist nicht beizufügen. Die Gerichtskosten werden als Vorschuss nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht vom Familiengericht sodann per Schreiben eingefordert. Diese müssen unter Angabe des Aktenzeichens des Familiengerichts in Berlin auf das Konto der Landesjustizkasse überwiesen werden.
Für welche Bezirke ist das Familiengericht Kreuzberg zuständig?
Das Familiengericht Kreuzberg (früher Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg) hat die Adresse:
Hallesches Ufer 62 in 10963 Berlin
- Lichtenberg / Marzahn-Hellersdorf / Hohenschönhausen
- Charlottenburg
- Neuköln und
- Spandau.
Für welche Bezirke ist das Familiengericht Pankow zuständig?
Das Familiengericht Pankow (früher Pankow-Weißensee) hat die Adresse:
Parkstraße 71, 13086 Berlin
Fax:(030) 90245 – 400
- Pankow/Weißensee
- Mitte
- Tiergarten
- Wedding
- Prenzlauer Berg und
- Reinickendorf.
Weiter besteht die Sonderzuständigkeit für Kindesentführungsfälle.
Für welche Bezirke ist das Familiengericht Schöneberg örtlich zuständig?
Das Familiengericht Schöneberg hat die Adresse:
Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin
Fax: 030 / 90159 – 429
Für welche Berliner Bezirke ist das Familiengericht Köpenick zuständig?
Das Familiengericht Köpenick hat die Adresse:
Mandrellaplatz 6
Fax: (030) 90247-200
Das Scheidungsverfahren in Berlin wird durch den Scheidungsantrag eines Rechtsanwalts – nach Ablauf des Trennungsjahres – bei einem der Berliner Familiengerichte eingereicht. Das Familiengericht ermittelt die Rentenanwartschaften der Eheleute und wenn diese vorliegen, wird ein Anörungstermin der Eheleute bestimmt. In diesem Termin werden die Eheleute kurz befragt, ob diese sich scheiden lassen wollen und in der Regel dann auch die Scheidung ausgesprochen.
Die Voraussetzungen der Ehescheidung sind in § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt:
§ 1565 BGB Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das Scheidungsverfahren – z.B. vor den Familiengerichten in Berlin – kann nur über einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Nur ein Rechtsanwalt kann den Antrag auf Scheidung vor dem Familiengericht stellen. Dies heißt aber auch, dass der andere Ehegatte bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Rechtsanwalt benötigt, denn es reicht aus, wenn nur ein Ehegatte über dessen Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte stimmt dann einfach zu ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Eine Scheidung ohne Anwalt gibt es nicht.
Dies ist dann aber kein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt. Der Anwalt kann im Scheidungsverfahren nur eine Partei vertreten. Auch die Kosten des Anwalts hat der jenige zu tragen, der den Anwalt beauftragt hat. Dies wird in der Praxis immer wieder falsch vermittelt.
jeder Ehegatte kann einen Scheidungsanwalt haben
Falsch ist es aber nicht, wenn beide Eheleute im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind. Auch diese Konstellation hat ihre Vorteile. So hat jeder Ehegatte einen Anwalt, der ihn berät und die Scheidung ggfs. beschleunigt. Auch kann dann im Scheidungstermin hinsichtlich der Ehescheidung auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass die Scheidung bereits im Anhörungstermin rechtskräftig wird. Auch können die Anwälte mit ihren Mandanten im Termin auf den Versorgungsausgleich verzichten. Ein solcher Verzicht sollte aber gut überlegt sein.
Wie lange eine Scheidung in Berlin dauert, hängt von mehreren Faktoren ab, wie
- Ehedauer (lange Ehedauer mehr Rentenanwartschaften)
- Scheidung einvernehmlich oder streitig (streitige Scheidung kann erheblich länger dauern)
- Scheidungsfolgen (wie Unterhalt / Zugewinn) sind noch offen
- kurze Ehedauer (unter 3 Jahre – kein Versorgungsausgleich von Amts wegen)
- Kontenklärung vor der Scheidung
- Auslastung der Gerichte (Verzögerung z.B. in der Corona-Krise)
- Scheidung mit Auslandsbezug / Versorgungsausgleich
Eine einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich in Berlin dauert zwischen 8 und 12 Monaten.
Bei einer streitigen Scheidung kann die Dauer weitaus länger sein, auf jeden Fall dann, wenn eine Seite das Verfahren z.B. durch Folgesachen verzögern möchte.
Versorgungsausgleich
Entscheidend für die Dauer der Ehescheidung in Berlin ist auch, ob ein Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht durchgeführt wird oder nicht. Dieser wird in der Regel von Amts wegen von den Berliner Familiengericht durchgeführt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt in der Regel zu der langen Dauer des Scheidungsverfahrens. Ohne den Versorgungsausgleich dauert die Scheidung vielleicht 2 bis 3 Monate.
Nur wenn die Eheleute auf den Versorgungsausgleich notariell verzichten oder im Termin den Verzicht erklären, wenn beide anwaltlich vertreten sind, wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt.
Auch bei einer kurzen Ehedauer – unter drei Jahre – wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Die Scheidung kann innerhalb gewisser Grenzen beschleunigt bzw. abgekürzt werden. Eine schnelle Scheidung wünschen sich die meisten Mandanten, zu mir in meiner Anwaltskanzlei in Berlin-Marzahn kommen.
Maßnahmen, die man zur Beschleunigung des Scheidungsverfahren ergreifen kann, sind u.a.
- Einigung über Einvernehmlichkeit der Scheidung und Scheidungsfolgen
- Ausschluss des Versorgungsausgleich (sollte man nicht vorschnell machen)
- Abtrennung des Versorgungsausgleichs (machen die Gerichte ungern)
- Kontoklärung der Rentenkonten vor Einreichung der Scheidung
- frühzeitige Einreichung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich
- Einreichung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres (bis zu 3 Monate vorher)
Das Wichtigste vorab: Es gibt keine Online-Scheidung!
Den Begriff der „Onlinescheidung“ haben sich clevere Anwälte ausgedacht, um ggfs. bundesweit an Scheidungsmandate zu kommen. Es wird dabei manchmal der Eindruck erweckt, dass man auch ohne Verhandlung – faktisch online – geschieden werden könne. Dies ist aber nicht möglich.
Eine Ehescheidung kann nicht online erfolgen, sondern das Familiengericht ordnet immer einen Scheidungstermin vor Gericht an, zu dem beide Eheleute erscheinen müssen. Während der Corona -Pandemie gingen einzelne Familiengericht in Berlin dazu über, dass die Eheleute dann nicht mehr zum Anhörungstermin (Verhandlung für die Ehescheidung) erscheinen müssen, wenn diese zuvor eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich scheiden lassen wollen und die Ehe für zerrüttet halten und auch den Trennungstermin angeben. Zudem musste dieser Erklärung eine Kopie des Personalausweises beigefügt sein.
Internet-Scheidung gibt es nicht
Das Einzige, was an einer Online-Scheidung „online“ ist, ist dass man seinen Anwalt per Online-Formular kontaktiert und erst zum Termin sieht. Ob es ein Vorteil ist, wenn man seinen Scheidungsanwalt in einer so privaten Sache, wie die Ehescheidung erst im Scheidungstermin sieht (wenn überhaupt – oft werden dann auch Vertreter vor Ort geschickt), wage ich zu bezweifeln.
Anwalt vor Ort ist die bessere Wahl
Sinnvoll ist es, sich einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht vor Ort zu suchen!
Billiger ist eine „Online-Scheidung“ auch nicht, denn im Scheidungsverfahren richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dort sind für das Gerichtsverfahren sog. Mindestgebühren festgelegt, die jeder Anwalt nehmen muss.
Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
Bei einer Scheidung fallen folgende Kosten an:
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten
Gerichtskosten bei der Scheidung
Die Gerichtskosten fallen in der Regel für beide Eheleute an. Derjenige, der die Scheidung – über seinen Anwalt – beantragt, muss aber zunächst einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten. In der Regel spricht das Gericht aber zusammen mit der Scheidung eine sog. Kostenteilung in Bezug auf die Gerichtskosten aus, so dass derjenige, der die Gerichtskosten vorgeschossen hat, vom anderen Ehepartner hälftige Kostenübernahme fordern kann.
Anwaltskosten bei der Scheidung
Anders als bei den Gerichtskosten ist es bei den Anwaltskosten so, dass der jenige, der den Anwalt für die Scheidung beauftragt hat auch dessen Kosten allein zu tragen hat. Eine Teilung der Anwaltskosten kommt also hier nicht in Betracht. Die Eheleute können aber untereinander eine Regelung treffen, wonach sie vereinbaren, dass der andere Ehepartner ebenfalls ein Teil der Anwaltskosten übernimmt bzw. diese dem Ehepartner, der den Anwalt beauftragt hat, erstattet. Dazu besteht aber keine Verpflichtung.
Verfahrenswert
Sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten werden nach dem so genannten Verfahrenswert bestimmt. Der Verfahrenswert ist eine reine Rechnungsgröße und muss in dieser Höhe nicht gezahlt werden. Den Verfahrenswert legt das Gericht am Schluss des Scheidungsverfahrens fest. Man kann aber schon vor dem Scheidungsverfahren ungefähr sagen, wie hoch die Kosten der Scheidung sind. Der Anwalt schaut dann ausgehend vom vermutlichen Verfahrenswert in eine Tabelle und kann dann die Gerichtskosten und Anwaltskosten ungefähr den Mandanten mitteilen.
Bei der Scheidung bestimmt sich der Verfahrenswert für die Ehescheidung so:
Summe der Nettoeinkommen der Eheleute x 3 = Verfahrenswert
Beispiel: Beide Eheleute haben zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung € 2.000 netto pro Monat. Dann ist der Verfahrenswert für die Scheidung = € 12.000 (2.000 + 2.000 x 3).
Wird die Scheidung mit Versorgungsausgleich durchgeführt (Normalfall), dann gibt es hierfür auch einen Verfahrenswert. Dieser ist aber in der Regel geringer als der einer Ehescheidung. Es kommt auf die Anzahl der Rentenanwartschaften an. Der Mindestverfahrenswert beträgt € 1.000.
Wie bereits ausgeführt wurde, betragen aber die Kosten für die Scheidung im obigen Beispiel nicht € 12.000! Sondern anhand des Verfahrenswerts kann man so dann Anwaltsgebühren + Gerichtskosten bestimmen. Wenn man das obige Beispiel nimmt (Scheidung ohne Versorgungsausgleich mit dem Verfahrenswert € 12.000), dann betragen danach die Gerichtskosten € 534 und die Anwaltskosten € 1.820,70.
Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab? FAQ- häufig gestellte Fragen
Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema „Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?“. Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und sodann wird die Antwort angezeigt.
Was ist eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist die einvernehmliche Aufhebung der Ehe vor dem Familiengericht im Scheidungsverfahren, bei der beide Ehegatten über ihre Anwälte einen Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte und der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu. In beiden Fällen muss jeder Ehegatte, der einen Antrag auf Scheidung stellt, anwaltlich vertreten sein, da von den Familiengerichten Anwaltszwang im Scheidungsverfahren besteht. Es entfallen weitere Streitigkeiten über Folgesachen. Hier braucht auch nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt.
Im Gegensatz zur streitigen Scheidung sind sich die Eheleute hier (bei der einvernehmlichen Ehescheidung) einig.
Als Fachanwalt für Familienrecht führe ich einvernehmliche Scheidungen in Berlin Marzahn-Hellersdorf und Pankow/Prenzlauer Berg durch.
Was ist eine streitige Scheidung?
Eine streitige Scheidung liegt dann vor, wenn die Scheidung selbst oder eine Scheidungsfolge/Folgesache vor dem Familiengericht streitig ist. Bei der streitigen Scheidung verzögert sich das Scheidungsverfahren erheblich und diese kann sogar mehrere Jahre dauern.
In der Praxis kommt die streitige Scheidung nicht so oft vor. In vielen Fällen wird die Ehe einvernehmlich geschieden. Die einvernehmliche Ehescheidung ist von daher der absolute Normalfall.
Weshalb gibt es das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist vom Gesetzgeber eingeführt worden, da in Deutschland für die Ehescheidung nicht mehr das Schuldprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip gilt.
Es kommt darauf an, dass die Ehe zerrüttet ist. Wer am Scheitern der Ehe Schuld hat, spielt in der Regel für das Scheidungsverfahren keine Rolle.
Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass bei einer Trennung von wenigstens einem Jahr, wenn beide Eheleute einen Scheidungsantrag stellen bzw. mit der Scheidung einverstanden sind, die Ehe gescheitert ist.
Nach drei Jahren ist die Ehe unwiderlegbar gescheitert, wenn die Trennung länger als drei Jahre besteht, auch wenn ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt. Trotzdem kann man in der Regel schon nach einem Jahr-auch gegen der Zustimmung der Gegenseite-die Scheidung einreichen.
Kann man das Trennungsjahr einvernehmlich abkürzen?
Nein, das Trennungsjahr kann man nicht einvernehmlich abkürzen. Auch wenn einige Anwälte dies sogar Ihren Mandanten empfehlen, kann nur davon abgeraten werden. Dies ist gefährlich, da viele Scheidungsfolgen/Trennungfolgen vom Beginn des Trennungsjahres abhängig sind. Das Trennungsjahr steht rechtlich nicht zur Disposition der Eheleute.
Braucht man für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?
Nein, für die Ehescheidung brauch man in der Regel keine Trennungsbescheinigung.
Die Trennungsbescheinigung spielt eher eine Rolle gegenüber von Behörden, die Sozialleistungen erbringen und wissen müssen, ob tatsächlich die Eheleute nun eine Bedarfsgemeinschaft sind oder tatsächlich rechtlich getrennt voneinander leben.
Für die Scheidung selbst muss kein Nachweis der Trennung geführt werden, wenn beide Eheleute übereinstimmend dem Beginn der Trennung vor dem Gericht bestätigen. Trotzdem sollte nicht vorschnell das Trennungsjahr diesbezüglich durch unwahre Angaben „abgekürzt“ werden.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren in Berlin?
Bei der Dauer des Scheidungsverfahrens muss man unterscheiden, ob eine streitige oder eine einvernehmliche Scheidung vorliegt.
Eine streitige Scheidung dauert in der Regel mehrere Jahre. Eine einvernehmliche Scheidung dauert mit Versorgungsausgleich im Berlin ungefähr zwischen neun und zwölf Monaten und ohne Versorgungsausgleich ungefähr 2-3 Monate.
Welches Familiengericht in Berlin ist zuständig?
Bei Scheidungen von Eheleuten, die in Berlin Marzahn-Hellersdorf oder Lichtenberg wohnen, ist das Familiengericht Kreuzberg zuständig. Die genauen Zuständigkeiten finden sie hier.
Kontakt – Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Familienrecht
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