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Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bei vorheriger Kurzarbeit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht – Andreas Martin
Viele Arbeitnehmer sind derzeit in Kurzarbeit. Kommt dann noch die Kündigung während der Kurzarbeit stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers auswirkt. Der Arbeitnehmer hat ja während der Kurzarbeit ein weitaus geringeres Gehalt als bei normaler, regelmäßiger Arbeitszeit.
Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Bundesurlaubsgesetz
Urlaubsentgelt und Berechnung
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Geregelt ist dort auch das Urlaubsentgelt. Dies ist der Betrag, den der Arbeitnehmer erhält als Lohnersatz für den Urlaub. Zu unterscheiden ist dies vom Urlaubsgeld, dass nochmals eine zusätzliche Zahlung darstellt. Wenn der Urlaub im Arbeitsverhältnis nicht mehr genommen werden kann, dann ist er abzugelten. Der Abgeltungsbetrag entspricht in der Regel dem Urlaubsentgelt.
Eine Urlaubsabgeltung kommt nur nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Nach § 11 des Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, welchen er in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
geringerer Verdienst bei Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt
Urlaub und Kurzarbeit
Nach den obigen Ausführungen könnte man meinen, dass nun auch das Urlaubsentgelt oder die Urlaubsabgeltung bei Kurzarbeit geringer als normal ausfallen müssten, da der Verdienst des Arbeitnehmers ja geringer war. Dem ist aber nicht so.
Denn Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts/ Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers auswirken. Das Urlaubsentgelt/ die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es aber durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen gekommen ist, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.
Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt ein Gehalt von € 3.000,00 brutto bei einer 5-Tage-Woche. In den letzten beiden Monaten wurde Kurzarbeit eingeführt und das Gehalt betrug nur noch € 2.500,00 brutto pro Monat. Er geht nun in den Urlaub und möchte wissen, wie hoch sein Anspruch auf Urlaubsgeld ist.
Ergebnis: Der Urlaubsgeltanspruch beträgt € 138,46 brutto pro Tag (€ 3.000 x 3 ./. 65). Der Anspruch berechnet sich ausgehend vom Gehalt von € 3.000 brutto. Die Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt.
Dies ergibt sich um Übrigen auch aus dem Gesetz.
§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetz regelt nämlich:
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Anmerkung:
Der Arbeitnehmer sollte hier genau bei der Abrechnung des Urlaubsentgelts darauf achten, dass dies der Höhe seines normalen Verdienstes entspricht.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf)