Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Arbeitsrecht und Corona -FAQ
    • Corona-Virus Kündigung
    • Für Arbeitgeber
  • Familienrecht
    • Familienrecht-Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Arbeitsrecht Marzahn
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Verkehrsrecht Marzahn
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfaelle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • polski
  • Suche
  • Menü Menü
  • Twitter
  • Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / Arbeitsrecht3 / Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltng bei Kurzarbeit- Kürzung?

Inhaltsverzeichnis

  • Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bei vorheriger Kurzarbeit
    • Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Bundesurlaubsgesetz
        • Urlaubsentgelt bei Gehalt und 5-Tage-Woche
        • Urlaubsentgelt bei Gehalt und 6-Tage-Woche
        • Urlaubsentgelt bei wechselnden Verdienst
      • geringerer Verdienst bei Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt

Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bei vorheriger Kurzarbeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht – Andreas Martin

Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bei Kurzarbeit - Berechnung

Viele Arbeitnehmer sind derzeit in Kurzarbeit. Kommt dann noch die Kündigung während der Kurzarbeit stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers auswirkt. Der Arbeitnehmer hat ja während der Kurzarbeit ein weitaus geringeres Gehalt als bei normaler, regelmäßiger Arbeitszeit.

Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Bundesurlaubsgesetz

Urlaubsentgelt und Berechnung

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Geregelt ist dort auch das Urlaubsentgelt. Dies ist der Betrag, den der Arbeitnehmer erhält als Lohnersatz für den Urlaub. Zu unterscheiden ist dies vom Urlaubsgeld, dass nochmals eine zusätzliche Zahlung darstellt. Wenn der Urlaub im Arbeitsverhältnis nicht mehr genommen werden kann, dann ist er abzugelten. Der Abgeltungsbetrag entspricht in der Regel dem Urlaubsentgelt.

Eine Urlaubsabgeltung kommt nur nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Nach § 11 des Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, welchen er in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

  • Urlaubsentgelt bei Gehalt und 5-Tage-Woche

    Berechnung: Gehalt brutto x 3 ./. 65 = Höhe des Urlaubsentgelts pro Tag brutto

  • Urlaubsentgelt bei Gehalt und 6-Tage-Woche

    Berechnung: Gehalt brutto x 3 ./. 72 = Höhe des Urlaubsentgelts pro Tag brutto

  • Urlaubsentgelt bei wechselnden Verdienst

    Berechnung: Verdienst der letzten 13 Wochen brutto  ./. 65 (bei 5-Tage-Woche) oder ./. 72 bei 6-Tage-Woche = Höhe des Urlaubsentgelts pro Tag brutto

geringerer Verdienst bei Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt

Urlaub und Kurzarbeit

Nach den obigen Ausführungen könnte man meinen, dass nun auch das Urlaubsentgelt oder die Urlaubsabgeltung bei Kurzarbeit geringer als normal ausfallen müssten, da der Verdienst des Arbeitnehmers ja geringer war. Dem ist aber nicht so.

Denn Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts/ Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers auswirken. Das Urlaubsentgelt/ die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es aber durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen gekommen ist, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.

Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt ein Gehalt von € 3.000,00 brutto bei einer 5-Tage-Woche. In den letzten beiden Monaten wurde Kurzarbeit eingeführt und das Gehalt betrug nur noch € 2.500,00 brutto pro Monat. Er geht nun in den Urlaub und möchte wissen, wie hoch sein Anspruch auf Urlaubsgeld ist.

Ergebnis: Der Urlaubsgeltanspruch beträgt € 138,46 brutto pro Tag (€ 3.000 x 3 ./. 65). Der Anspruch berechnet sich ausgehend vom Gehalt von € 3.000 brutto. Die Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt.

Dies ergibt sich um Übrigen auch aus dem Gesetz.

§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetz regelt nämlich:

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Anmerkung:

Der Arbeitnehmer sollte hier genau bei der Abrechnung des Urlaubsentgelts darauf achten, dass dies der Höhe seines normalen Verdienstes entspricht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf)

Folgenauf TwitterAbonniereden RSS Feed

RSS Blogbeiträge

  • Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung von Schwerbehinderten 14. Mai 2022
    Kündigungsschutz und Schwerbehinderung Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind vor einer Kündigung des Arbeitgebers besonders geschützt. Mitarbeiter mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte unterliegen grundsätzlich gemäß § 168 SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz). Der Arbeitgeber braucht nämlich für die Kündigung (unerheblich ob ordentlich oder außerordentlich) die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Von daher genießen schwerbehinderte Personen neben dem allgemeinen […]
  • Automatische Scheidung nach 3 Jahren? 6. Mai 2022
    Automatische Scheidung nach 3 Jahren?
  • Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich 30. April 2022
    Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich
  • Vorsicht bei eingescannter Unterschrift beim befristeten Arbeitsvertrag 23. April 2022
    Vorsicht bei eingescannter Unterschrift beim befristeten Arbeitsvertrag
  • Arbeitgeber muss umgeimpfte Pfleger nicht beschäftigen! 17. April 2022
    Arbeitgeber muss umgeimpfte Pfleger nicht beschäftigen!

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17 Uhr Termine nach Vereinbarung!

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Ab Juni 2020 wieder Kammertermine beim Arbeitsgericht Berlin.Kammertermine wieder ab Juni 2020 beim Arbeitsgericht BerlinWie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
Nach oben scrollen