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Schlagwortarchiv für: fristlose Kündigung

Gefälschter Genesenennachweis und KündigungRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigung

Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

 

Corona-Kündigung wegen gefälschtem Genesenennachweis

Mittlerweile gibt es nun diverse Entscheidungen zur Frage, ob Kündigungen von Seiten der Arbeitgeber bei Vorlage von gefälschten Impfausweisen oder Corona- Attesten rechtmäßig sind. Die Arbeitsgericht nehmen hier überwiegend an, dass ein schwerer Vertrauensverlust vorliegt, der zur Kündigung und sogar zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer gefälschte Unterlagen im Zusammenhang mit Corona vorlegt und sich damit den Zugang zum Arbeitsplatz / Kundenverkehr “erschleicht”.


fristlose Kündigungen wegen Fälschungen im Zusammenhang mit Corona

Die Gericht bewerten den Schutz der Kunden und Arbeitskollegen hier sehr hoch und halten regelmäßig entsprechende Kündigungen hier für rechtmäßig. In meinen Artikel über die Impflicht in der Gesundheitsbranche habe ich diverse Entscheidungen zu sog. “Corona-Kündigungen” aufgeführt. Fast alle Entscheidungen gehen für pro Arbeitgeber aus.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur Fälschung eines Genesenennachweises

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun damit zu beschäftigen, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers, der einen gefälschten Genesenennachweis beim Arbeitgeber eingereicht hat, rechtmäßig ist. Dies ist nicht die erste Beschäftigung des Berliner Arbeitsgericht mit Corona-Kündigungen.

Sachverhalt der Entscheidung

Ein Justizbeschäftigter bei einem Gericht legte einen gefälschten Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war. Mit dieser Fälschung erhielt er so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises.

Der Arbeitgeber – das Land Berlin – überprüfte den Genesenennachweis später und es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelt. Der Arbeitgeber hörte den Arbeitnehmer an und erklärte nach der Anhörung die fristlose Kündigung aus außerordentlichem Grund des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht Berlin

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin und verlor das Kündigungsschutzverfahren.


Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen 58 Ca 12302/21) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 12/22 vom 30.05.2022 folgendes aus:

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten.

Diese Kündigung ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam, der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten komme auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

 

Anmerkung:

Auch dieses Urteil zeigt mal wieder, dass man als Arbeitnehmer nicht leichtfertig gefälschte Nachweise im Zusammenhang mit Corona verwenden sollte. Oft werden solche Fälschungen (Maskenatteste, Impfnachweise, Genesenennachweise) aus dem Internet bezogen von Personen “die ganz besonders schlau” sein wollen und an irgendwelche kruden Verschwörungstheorien glauben. Hier ist Vorsicht geboten; gerade wegen der Vielzahl der Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die die Verwendung solcher Fälschungen auf Arbeit als Kündigungsgrund ansehen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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28. Juli 2022/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Corona-Test aus Internet - Kündigung wirksam?Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsrecht, Corona-Virus, Kündigung

Corona-Test aus Internet – Kündigung wirksam?

Corona-Test aus Internet - Kündigung wirksam?

Corona-Test aus Internet – Kündigung wirksam?


Kündigung wegen falschen Corona-Online-Test

Die Kündigung wegen der Fälschung von Impfzertifikaten durch Arbeitnehmer oder die Verwendung von gefälschten Impfpässen ist derzeit bereits von mehreren Arbeitsgerichten als legitim beurteilt worden. Es gibt nun immer mehr Entscheidungen der Arbeitsgerichte dazu. Die Tendenz geht klar in Richtung, dass hier “Betrügereien” der Arbeitnehmer in der Regel eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Es wird hier zur Übersicht der einzelnen Entscheidungen auf meinen Artikel zur “Impfpflicht in der Gesundheitsbranche” verwiesen. Dort sind aktuelle Entscheidungen zum Thema Corona und Kündigung aufgelistet.


Corona-Test aus Internet – Kündigung wirksam oder nur Abmahnung?

Hier geht es nun aber darum, ob die Vorlage eines ungeprüften negativen Coronatest, den sich ein Arbeitnehmer aus dem Internet bezogen hat, grundsätzlich als Kündigungsgrund ausreicht. Darf der Arbeitgeber aufgrund einer solchen ungeprüften Testbescheinigung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden? Es geht hier also nicht um gefälschte Impfausweise, sondern nur um ungeprüfte “Online-Corona-Tests”.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld

Das Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil vom 24.3.2022 – 1 Ca 2311/21) hat dies verneint und war der Meinung, dass der Arbeitgeber hier allenfalls hätte abmahnen dürfen. Für eine Kündigung reichte der Sachverhalt nach Meinung der Arbeitsrichter nicht aus. 

Fall des Arbeitsgerichts Bielefeld

Der Fall war wie folgt:

Der Arbeitnehmer war auf einen städtischen Bauhof beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst der Kommunen. Beim Bauhof gab es ab dem 22.11.2021 nach § 28 b IFSG eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Nach dieser Regelung mussten alle Arbeitnehmer durch Nachweiskontrollen die Voraussetzungen der 3G-Regel täglich erfüllen und dies musste Arbeitgeberseits überwacht werden.

Von Seiten des Bauhofs wurde alle nicht geimpften Arbeitnehmer ab dem 24.11.2021 tägliche Tests unter Aufsicht angeboten. Der nicht geimpfte Kläger machte von diesem Angebot ab dem 24.11.2021 täglich Gebrauch und wurde stets negativ getestet.

In den folgenden Tagen kam es auf dem Bauhof zu gehäuften Corona-Erkrankungen. Der Arbeitnehmer hatte in dieser Woche erstmalig auch ein Testzertifikat über die Internetseite Dr. B. bezogen. Das Gesundheitsministerium des Landes NRW warnte allerdings seit dem 28.11.2021 vor diesen “nicht verkehrsfähigen Testnachweisen”. Die Verwendung solcher “Online – Tests” im Rechtsverkehr stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Es braucht nicht näher ausgeführt werden, dass diese “Testnachweise” keine solche sind.

Am 7.12.2021 wurde der Arbeitnehmer zum Personalgespräch geladen und ihm wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Vorlage des Testnachweises um eine Straftat handeln könnte und außerdem eine fristlose Kündigung beabsichtigt sei. Ab dem 8.12.2021 war der Arbeitnehmer dann arbeitsunfähig krank.

Am 15.12.2021 erfolgte die außerordentliche, vorsorglich ordentlich Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gegen diese Kündigungen wehrte sich der Arbeitnehmer/ Kläger mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Bieldefeld.

Entscheidung zu Gunsten des Arbeitnehmers

Das Arbeitsgericht Bielefeld gab dem Arbeitnehmer Recht und führte dazu aus:

Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.

Ein “wichtiger Grund” zur Kündigung kann nicht nur in der erheblichen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht liegen. Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Hinsichtlich der Vorlage eines Negativtests aus dem Internet steht das ArbG Hamburg in seiner Entscheidung vom 31.03.2022 – 4 Ca 323/21 auf dem Standpunkt, die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, den in § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, sei “an sich” geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts an. Entscheidend sei vielmehr der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch.

Der Auffassung des ArbG Hamburg kann allerdings nicht zugestimmt werden. Erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter liegen nach Ansicht der Kammer erst dann vor, wenn das Testergebnis, das bescheinigt wird, ein unzutreffendes Testergebnis ist. Der Beklagten ist es deshalb nicht gelungen, dem Kläger nachzuweisen, dass er ein gefälschtes Gesundheitszeugnis vorgelegt hatte. Er hatte der Beklagten “lediglich” ein nicht gültiges Testzertifikat vorgelegt.

Legt der Kläger vor Betreten der Arbeitsstätte dem Arbeitgeber einen aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ordnungsgemäßen Testnachweis vor, erfüllt er nach Ansicht der Kammer die nach § 28 b Abs. 3 Satz 2 IfSG obliegende Nachweispflicht. Damit darf der Arbeitnehmer den Betrieb nicht betreten und verliert den Entgeltanspruch. Er hat dadurch selbst mindestens eine Ordnungswidrigkeit begangen und die Beklagte in Gefahr gebracht, dass sie sich ebenfalls bußgeldpflichtig macht, indem sie Arbeitnehmer beschäftigt, die kein gültiges Negativattest vorgelegt haben.

Der Kammer fehlt jedes Verständnis für die Vorlage eines den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Negativattests, nur um sich der Vorlage eines täglichen Bürgertests zu entziehen. Wenn man Impfskeptiker ist, muss man dazu und zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen stehen und kann sich nicht durch Vorlage eines “Fake”-Attests aus dem Internet Vorteile verschaffen, für die man kein Risiko eingehen möchte. Dem Kläger konnte letztlich aber nicht wiederlegt werden, dass er der Richtigkeit der Angaben auf der Internetseite von Dr. B. vertraut hatte. Vor diesem Hintergrund reicht nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall der Ausspruch einer Abmahnung zur Beseitigung der Störung ihres Dauerschuldverhältnisses als milderes Mittel aus.

 


Anmerkung: Nicht immer ist bei einem Verstoß gegen Corona-Schutzbestimmungen im Betrieb eine Kündigung rechtmäßig. Wie so oft kommt es immer auf den Einzelfall an.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn _ Hellersdorf

 

 

 

 

3. Juni 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglichRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Corona-Virus, Kündigung

Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich

Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich

Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich

Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis möglich – Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln

Corona und dessen Auswirkungen beschäftigen weiter die Arbeitsgerichte. Gerade die Frage der Impfung gegen das Corona-Virus nebst einrichtungsbezogener Impfpflicht ist weiter eine Thema bei vielen Arbeitsgerichten.

In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 23.3.2022 – 18 Ca 6830/21) ging es aber nicht um eine Einrichtung der Gesundheitsbranche. Hier hatte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihren Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorgelegt und so suggeriert, dass diese die entsprechenden Schutzimpfungen gegen das Corona Virus erhalten hatte. Dies war Voraussetzung, um mit Kunden des Arbeitgebers Kontakt haben zu können. Der Arbeitgeber hatte im Betrieb eine 2-G-Regelung eingeführt. Jeder Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kunden musste von daher geimpft oder genesen sein und dies nachweisen können. Später stellte sich nach einer Abfrage der Impf-Chargen durch den Arbeitgeber heraus, dass der Impfausweis gefälscht war und die Charge, die hier im Impfausweis angeblich an die Arbeitnehmerin verimpft wurde, erst nach Ausstellung des Impfausweis verwendet wurde.

strafrechtliche Konsequenzen der Benutzung eines gefälschten Impfausweises

Über die strafrechtlichen Konsequenzen der Benutzung eines gefälschten Impfausweis hatte ich bereits Ausführungen gemacht. Die Tendenz bei den Staatsanwaltschaften geht dahin, dass man diese Sachen konsequent verfolgt und die Gerichte urteilen hier recht konsequent. Mittlerweile ist klar geregelt, dass eine solche Benutzung eines gefälschten Impfausweis strafbar ist.


außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Arbeitnehmern klagte mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Köln und verlor das Kündigungsschutzverfahren.


Urteil des Arbeitsgerichts Köln wegen Verwendung einer Fälschung des Impfpasses durch eine Arbeitnehmerin

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 23.3.2022 – 18 Ca 6830/21) führte dazu in seiner Urteilsbegründung aus:

Die außerordentliche fristlose Kündigung ist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin hat den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können.

Auch die hieraus folgende Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden ist nicht nur weisungswidrig, sondern stellt auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, hat sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Beklagten standen auch datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Insbesondere ist die Beklagte in Erfüllung der aus § 28b Abs. 3 IfSG a.F. folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3-G-Regel auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so hat die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen können, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.


Anmerkungen:

Wichtig ist zu wissen, dass jede arbeitsgerichtliche Entscheidung zunächst ein Einzelfall ist. Man kann solche Entscheidung nicht ohne weiteres auf alle möglichen ähnlichen Fälle übertragen. Auch ist das Arbeitsgericht Köln natürlich nicht die letzte Instanz in Arbeitsgerichtssachen. Eine Tendenz ist allerdings bei den Arbeitsgerichten erkennbar, dass man grundsätzlich pro Corona-Schutzpflichten entscheidet. Dies gilt auch für das Arbeitsgericht Berlin.

Trotzdem muss man sagen, dass sich hier die Frage stellt, ob der Arbeitgeber hier schon außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann oder ob ihm es zumutbar gewesen wäre die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Dieses ebenfalls eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich ist es so, dass die Arbeitsgerichte recht hohe Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers haben.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist und kann sowohl vom Arbeitnehmer und auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Mit der außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis unverzüglich beendet werden (fristlose Kündigung), aber auch zu einem von der kündigenden Partei gewählten späteren Zeitpunkt (Kündigung mit Auslauffrist).

Für eine außerordentliche Kündigung muss zunächst ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626 I BGB). Als wichtiger Grund für eine solche Kündigung ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten “an sich” geeignet (BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 249/13).


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

30. April 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässigRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Corona-Virus, Kündigung

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

 

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

Kündigung


 

Ein in der Praxis häufig vorkommendes arbeitsrechtliches Problem ist die Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung.Damit hatte sich nun auch das Arbeitsgericht Berlin zu beschäftigen. Hier ging es sogar darum, dass der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt das Arbeitsverhältnis aufgrund fehlender Corona-Impfung gekündigt hatte.


Schutzimpfung nur für bestimmte Branchen vorgeschrieben

Aufgrund der gesetzlichen Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine solche Kündigung grundsätzlich unproblematisch möglich, wenn Personen aus der Gesundheitsbereich (einrichtungsbezogene Impfpflicht) der Impfpflicht nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann hier einen Nachweis der Impfung oder Genesung verlangen, wenn dieser nicht vorliegt, dann ist eine Kündigung grundsätzlich möglich, da der Arbeitgeber im Normalfall den Arbeitgeber gar nicht weiter beschäftigen darf (das Gesundheitsamt wird hier in der Regel ein Beschäftigungsverbot aussprechen). Darüber hatte ich bereits berichtet.


keine Impfpflicht für die meisten Branchen

Es gibt auch viele Fälle, wo es eben nicht um eine Arbeit geht, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich zur Impfung verpflichtet ist. In den meisten Berufen besteht keine gesetzliche Impfpflicht gegen Corona. Eine allgemeiner Impfpflicht gibt es (noch) nicht. Ob diese überhaupt eingeführt wird, ist fraglich.


Kündigung bei fehlender Corona-Impfung

Trotzdem ist es so, dass überwiegend die Arbeitsgerichte eine Kündigung durch den Arbeitgeber dann bejahen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund nachvollziehbarer innerbetrieblicher Regelungen nicht ungeimpft oder ungenesen im Betrieb beschäftigt werden kann.

innerbetriebliche Schutzmaßnahmen gegen Corona

Innerbetriebliche Vorgaben sind zum Beispiel die, dass der Arbeitgeber im Betrieb bestimmte Coronaschutzmaßnahmen vorschreibt, wie zum Beispiel indem er eine 2G-Regelung im Betrieb einführt.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, wonach der Arbeitgeber im Betrieb eine 2G-Regelung eingeführt hatte und eine Arbeitnehmerin noch vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses-wegen fehlende Impfung-das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschluss wusste der Arbeitgeber nichts von der fehlenden Impfung. Die Arbeitnehmerin hatte angeboten, dass diese täglich aktuelle Corona-Test vorlegen würde. Dies reichte dem Arbeitgeber nicht, der das Arbeitsverhältnis ordentlich vor Arbeitsbeginn kündigte.

Die Arbeitnehmerin wandte auch ein, dass diese diskriminiert werde und darüber hinaus auch ein Maßregelungsverbot vorlegen. Sie erhob gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin.

Berliner Richter hält Kündigung des Arbeitgebers für wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21) sah dies grundsätzlich anders und hielt auch die Kündigung nur aufgrund der Einführung des 2-D Modells im Betrieb für zulässig und saht auch keinen Rechtsmissbrauch. Das Arbeitsgericht entschied

Corona-Kündigung schon vor Arbeitsantritt zulässig

In seiner Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022 führte das Arbeitsgericht aus:

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Anmerkung:

Zu beachten ist auch, dass hier ohnehin noch kein allgemeiner Kündigungsschutz bestanden hat und eine Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Grund mit einer Zweiwochenfrist nach Arbeitsvertragsbeginn unproblematisch möglich wäre. Ein Missbrauch liegt hier nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Marzahn

 

31. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht - fristlose KündigungRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Arbeitsrecht, Kündigung, personenbedingte Kündigung

E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht – fristlose Kündigung

E-Mail vom Chef gelesen und weitergereicht - fristlose Kündigung

E-Mail und Kündigung


Kündigung wegen Weiterleitung von privaten E-Mails an Dritte

Dem Arbeitnehmer ist es nicht erlaubt private elektronische Nachrichten/E-Mails von anderen Mitarbeitern oder sogar vom Vorgesetzten zu lesen und schon gar nicht diese an Dritte weiterzuleiten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich impfen auch eine Reihe von Nebenpflichten und Schutzpflichten. Dazu gehören auch Geheimhaltungspflichten und die Pflicht die Privatsphäre von Mitarbeitern/Vorgesetzten nicht zu verletzen.

Was bedeutet Datenschutz im E-Mail Verkehr?

Der Datenschutz gilt auch im elektronischen Verkehr. Nach dem Datenschutz sind sowohl die Inhalte als auch die E-Mail-Adressen von Absender und Adressat geschützt. Im Betrieb kommt noch hinzu, dass auch Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

Gilt der Datenschutz auch bei der Weiterleitung von E-Mails?

Ja, auch hier gilt der Datenschutz. Da Dritte so private und nicht für diese bestimmte Informationen erhalten und benutzen können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird so gewahrt.

Darf ein Arbeitgeber meine E-Mails am Arbeitsplatz überwachen?

Eine permanente und willkürliche Überwachung ist letztendlich nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf aber, wenn auch klar ist, dass sie ihnen ausdrücklich nur für den Geschäftsverkehr erlaubt ist, den E-Mail Verkehr stichprobenweise überprüfen. Hier musst dazu aber eine gewisse Veranlassung bestehen. Eine heimliche Überwachung ist nicht zulässig und führt zum Beweisverwertungsverbot. Allerdings darf der Arbeitgeber – auch wenn er die private Nutzung des Accounts in den Pausen erlaubt hat – grundsätzlich geschäftliche E-Mail einsehen (LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 ) .

Darf der Arbeitgeber die private Nutzung der E-Mail am Arbeitsplatz verbieten?

Ja, das Verbot der privaten Nutzung des E-Mail-Postfaches ist zulässig und gerade in großen Firmen auch üblich. Der Arbeitgeber kann so bestimmten, dass das elektronische Postfach für für die dienstliche Nutzung bestimmt ist und der Arbeitnehmer nur den dienstlichen Account nutzen darf. Eine exzessive Nutzung über einen längeren Zeitraum durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung berechtigen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15). Die beschränkte Nutzung (Versenden von privaten Mails in den Pausen) ist ebenfalls möglich.

Darf der Arbeitnehmer E-Mails von Arbeitskollegen oder vom Chef lesen?

Sofern keine Erlaubnis vorliegt und die entsprechenden Nachrichten für Dritte bestimmt sind, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt diese zu lesen. Dies gilt um so mehr, wenn klar ist, dass es sich nicht um dienstliche E-Mails handelt, sondern es um private E-Mails geht.

Welche Konsequenz droht, wenn der Arbeitnehmer unerlaubt Nachrichten von Kollegen oder von Vorgesetzten liest?

Dieses einen Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis unberechtigt zumindest zur Abmahnung. In schweren Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht kommen ohne vorherige Abmahnung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits strafbares Handeln vorliegt. So ist zum Beispiel nach § 202 a des Strafgesetzbuches das ausspähen von Daten strafbar. Allerdings wird in den meisten Fällen keine strafbare Handlung nach dieser Vorschrift vorliegen, da die Voraussetzungen recht streng sind.

Darf der Arbeitnehmer Nachrichten, die für ihn nicht bestimmt sind an Dritte weiterleiten?

Auch dies darf der Arbeitnehmer nicht. Hier liegen dann sogar zwei Pflichtverletzung vor und zwar das unerlaubte Lesen der Nachrichten und darüber hinaus auch das unerlaubte Weiterleiten, was besonders schwer wiegt, da hier massiv die Privatsphäre von Dritten verletzt werden kann. Es kommt im Einzelfall darauf an, welche Informationen hier weitergeleitet werden und inwieweit diese Interessen Dritter tangieren.

Muss der Arbeitgeber immer vor einer Kündigung abmahnen?

Nein, bei Schweden Pflichtverletzungen und dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer massiv gestört ist, ist eine Abmahnung entbehrlich und der Arbeitgeber kann dann das Arbeitsverhältnis auch aus verhaltensbedingten Gründen kündigen.

Gibt es Fälle, bei denen bereits eine fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam gesehen wurde?

Ja, das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei unbefugter Datenweitergabe gerechtfertigt ist. Eine Arbeitnehmerin hatte hier private Daten, einen Chat-Verlauf ihres Vorgesetzten mit einer dritten Person, es ging hier auch um sexuellen Missbrauch, an Dritte weitergeleitet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber hier Recht. In der ersten Instanz hatte die Arbeitnehmerin noch das Kündigungsschutzverfahren gewonnen.

Was hat das LAG Köln dazu geschrieben?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dazu in seiner Pressemitteilung 1/2022 vom 3. Januar 2022 folgendes ausgeführt:

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 2.11.2021 – 4 Sa 290/21) sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.

 


Anmerkung:

Die Weiterleitung von persönlichen Daten/ Chatverläufen gerade im Zusammenhang mit möglichen Straftaten des Arbeitgebers ist ein schwerer Vertrauensbruch. Eine außerordentliche Kündigung ist hier oft möglich.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

6. Januar 2022/1 Kommentar/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?Andreas Martin
Allgemein, Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Kündigung

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

 


 

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

Lohn nach Kündigung


Wann wird das Gehalt nach einer Kündigung des Arbeitgebers fällig?

 

Der Lohn nach einer Kündigung ist nicht selten umstritten. Der letzte Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis wird nämlich nicht immer pünktlich gezahlt. Der Ärger ist um so größer, wenn dann auch noch die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber – gegen den Willen des Arbeitnehmers – herbeigeführt wurde und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann durch den Arbeitgeber ordentlich erfolgen, dann muss dieser die Kündigungsfrist einhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort, also fristlos. Hier braucht der Arbeitgeber aber einen außerordentlichen Kündigungsgrund und muss außerdem die Kündigung innerhalb einer 2-Wochenfrist ab Kenntnis vom Kündigungsgrund aussprechen.


Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet dem Arbeitnehmer den vereinbarten Arbeitslohn bzw. das vereinbarte Gehalt zu zahlen und diesen rechtzeitig zu entlohnen. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Andererseits muss der Arbeitnehmer ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung erbringen. Auf den Lohn ist der Arbeitnehmer in der Regel dringend angewiesen. Da er zunächst in Vorleistung mit der Erbringung der Arbeitsleistung geht, wird der Lohn erst am Ende des laufenden bzw. oft sogar erst im folgenden Monat gezahlt.


Fälligkeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitnehmer bringt seine Arbeitsleistung und der Arbeitslohn wird dann am Ende des Monats fällig. In der Regel ist die Fälligkeit dann zum ersten Tag des Folgemonats.

Beispiel: der Arbeitnehmer arbeitet im Juli 2021 und bringt seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß. Sodann wird der Lohn, wenn es keine anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag gibt kommt, zum ersten des Folgemonats, also zum 1. August 2021 zur Zahlung fällig.


Kein Lohn nach Kündigung – was tun?

Bei einer Kündigung des Arbeitgebers muss dieser die Kündigungsfristen einhalten. Nur wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, darf der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis kündigen. D. h., dass der Arbeitgeber grundsätzlich bis zum letzten Tag das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln muss. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet bis zum letzten Tag zu arbeiten, es sei denn, er wird vom Arbeitgeber bis dahin freigestellt. Aufgrund dieser Verpflichtungen muss der Arbeitgeber auch den Lohn des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß zahlen. Das Arbeitsverhältnis ist von daher bis zum Ende abzurechnen und bis zum letzten Tag müssen beide Seiten ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt oder keine rechtzeitige Gehaltszahlung vornimmt, dann macht oft nur noch die Lohnklage für den Arbeitnehmer Sinn. Der Arbeitnehmer sollte dann zügig außergerichtlich und notfalls gerichtlich seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn durchsetzen.


Wann ist der letzte Lohn nach der Kündigung zu zahlen?

Hier gilt nichts anderes als bei der normalen Fälligkeit des Arbeitslohns. Der letzte Lohn ist mit der gleichen Fälligkeit zu zahlen wie ein ganz normaler Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis. Dies heißt also, dass wenn es keine andere Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dann geht die gesetzliche Regelung, wonach der Lohn fällig wird zum ersten Tag des Folgemonats. Dies gilt bei Löhnen, die monatlich gezahlt werden, was ja der absolute Normalfall ist.

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich zum 31. August 2021. Der Arbeitnehmer wird freigestellt.

 

Hier ist der Lohn für den Monat August am 1. September 2021 fällig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vorher bereits freigestellt war und von daher seine Arbeitsleistung gar nicht mehr bringen muss. Dies ändert an der Lohnzahlungspflicht nichts und auch nichts an der Fälligkeit.


Letzter Lohn bei Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist

 

Auch hier gilt das oben Gesagte. Der Arbeitgeber muss den letzten Lohn ordnungsgemäß und rechtzeitig zahlen. Dieser wird so fällig, wie dies im Arbeitsvertrag steht. Es gibt keine Unterscheidung dann, ob es dies der letzte Lohn ist und das Arbeitsverhältnis endet. Auch spielt die Freistellung keine Rolle. Es gilt das oben Gesagte.

 


Letztes Gehalt bei fristloser Kündigung

 

Auch bei der fristlosen Kündigung ergibt sich nichts anderes. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel zu Mitte des Monats endet und die fristlose Kündigung zum Beispiel wirksam ist, ist der Lohn trotzdem erst am ersten des nächsten Monats fällig. Spielt also keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits am ersten Tag des Monats endet oder am letzten.

 

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos und außerordentlich am 16. August 2021 das Arbeitsverhältnis.

 

Der Lohn wird hier-wie oben-am 1. September 2021 fällig, wenn es keine andere Regelung über die Fälligkeit im Arbeitsvertrag gibt.

 


 

Überstunden nach Kündigung

 

Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer bestehende Überstunden im Arbeitsverhältnis angesammelt haben. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, wollen Arbeitnehmer dann diese Überstunden vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet Überstunden zu bezahlen. Hier ist auch darauf zu achten, ob ich gegebenenfalls Überstundenansprüche aufgrund von Verfallsklausel im Arbeitsvertrag bereits verfallen sind. Gegebenenfalls muss dies ein Anwalt prüfen. Ein Überstundenprozess ist nicht ganz so einfach und der Arbeitnehmer muss darlegen und notfalls beweisen, dass Überstunden angefallen und angeordnet bzw. vom Arbeitgeber geduldet wurden.

 


 

Arbeitszeugnis nach Kündigung

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet so jedenfalls nach § 106. Gewerbeordnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Dabei wird bei einer kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein einfaches Arbeitszeugnis erteilt und bei langer Dauer ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch bestimmte Formulierungen des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer meinen, dass er besser als der Durchschnitt war, keiner sich gegen ein Arbeitszeugnis wenden und auf eine bessere Note/ Bewertung klagen, wenn der Arbeitgeber nur eine durchschnittliche oder unterdurchschnittlichen Note/Bewertung erteilt hat.

 


 

Urlaub und Freistellung

 

Oft ist es so, dass Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung mit Zugang der Kündigung bereits unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freigestellt werden. Die Formulierungen in Bezug auf die Überstunden bzw. Urlaubsanrechnung sind oft nicht richtig vom Arbeitgeber gewählt. Oft sind solche Klauseln bzw. Schreiben unwirksam. Wichtig ist auch, dass eine widerrufliche Freistellung nicht erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber möchte, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im Freistellungszeitraum nimmt. Widerruflich heißt ja dann, dass der Arbeitgeber  jederzeit den Urlaub des Arbeitnehmers unterbrechen könnte. Dies ist rechtlich aber nicht zulässig. Von daher kann Urlaub nur unwiderruflich gewährt werden.


 

Lohnklage bei fehlender Lohnzahlung noch Kündigung

 

Trotz allen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Arbeitsvertrag kommt es nicht selten vor, dass gerade bei der letzten Lohnzahlung es Probleme gibt. Oft meinen Arbeitgeber, dass sie gegebenenfalls noch Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche gegen die Arbeitnehmer haben und Arbeitnehmer meinen, dass ihnen noch diverse Ansprüche, wie zum Beispiel Überstundenvergütung etc. zusteht. Hier gibt es dann nicht selten Probleme. Wie oben ausgeführt, muss der Arbeitgeber den Lohn pünktlich zahlen, wie den ganz normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Beim Gehalt ist die Gehaltszahlung ebenfalls rechtzeitig vorzunehmen.

 


 

 

Wenn der Arbeitgeber aber nach Fälligkeit nicht zahlt, dann kommt der Arbeitgeber bereits am ersten Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes im Zahlungsverzug. Dies passiert auch ohne vorherige Mahnung. Ab diesem Tag muss er dann Verzugszinsen zahlen. Eine Schadenpauschale muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Auch gibt es keine Erstattung von Anwaltskosten, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer sich nun einen Anwalt nehmen, um den Lohn außergerichtlich bzw. gerichtlich durchzusetzen.

 


 

 

Es ist oft sinnvoll, wenn der Lohn zügig nach Fälligkeit eingeklagt wurde. Außergerichtlich kann man gegebenenfalls ein kurzes Schreiben mit einer recht kurzen Frist zur Zahlungsaufforderung/Mahnung machen. Ansonsten macht es oft nur Sinn, den Lohn direkt über eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einzuklagen. Sinn über einen Rechtsanwalt macht eine solche Lohnklage nur dann, wenn eine bestimmte Summe überschritten wird. Bei Zahlung zum Beispiel unter 2000 € macht es oft Sinn, wenn der Arbeitnehmer selbst den Lohn beim Arbeitsgericht, gegebenenfalls über die Rechtsantragsstelle einklagt. Beim Arbeitsgericht Berlin funktioniert die Rechtsantragsstelle recht gut.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn

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