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BGH: Verletzung des Rechts auf das letzte Wort begründet Verfahrensfehler
Bundesgerichtshof
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 3 StR 185/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dem Angeklagten im Strafverfahren immer das letzte Wort zu gewähren ist.
Unterbleibt diese Möglichkeit, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der die Revision gegen das Urteil begründet.
Recht auf das letzte Wort als Bestandteil eines fairen Strafverfahrens
§ 258 Abs. 2 StPO verlangt ausdrückliches Gehör vor Ende der Beweisaufnahme
Nach § 258 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort zu gewähren. Dieses Recht gehört zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen im Strafprozess. Der BGH stellt klar, dass die unterlassene Gewährung des letzten Wortes nicht heilbar ist und zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn der Angeklagte zuvor ausgiebig gehört wurde oder durch seinen Verteidiger Stellung genommen hat.
Entscheidung im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht ausdrücklich das letzte Wort eingeräumt worden. Das Revisionsgericht stellte fest, dass diese Versäumung einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstellt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH zur Unverzichtbarkeit des letzten Wortes im Strafverfahren. Auch formale Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung können erhebliche Auswirkungen auf die Rechtskraft eines Urteils haben.
Wird das letzte Wort nicht gewährt, kann das gesamte Strafurteil aufgehoben werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder der Beweislage.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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