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20. Mai 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?Rechtsanwalt Andreas Martin
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Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Sitzblockade

Festkleben auf der Fahrbahn als neueste Prostestaktion

Gerade in Berlin (zuletzt Stadtautobahn BAB 100) kommt ist immer wieder zu Straßenblockaden. Gerade sog. „Klimaaktivisten“ kleben sich auf Straßen oder sogar auf Autobahnen, um gezielt den Straßenverkehr zu blockieren. Um eine schnelle Räumung zu verhindern, kleben sich dabei die Klimaaktivisten auf die Fahrbahn, was in der Regel dazu führt, dass es häufig einen langen Stau gibt. Um die Angelegenheit, dann für die betroffenen Verkehrsteilnehmer noch unangenehmer zu machen, werden dabei gezielt auch stark befahrene Straßenabschnitte und dann noch zur Rushhour blockiert. Dahinter steht die Protestgruppe „Aufstand der letzten Generation“, die damit von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung erzwingen will. Ein solches Gesetz ist ein durchaus nachvollziehbares Anliegen; die Proteste sind dies aber nicht. Es stellt sich dann die Frage nach der Strafbarkeit der Aktivisten.


mehrere Straftatbestände können hier erfüllt sein

Es kommen hier mehrere Straftaten in Betracht, wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. Die Problematik ist aber auch, dass eine Sitzblockade eine Protestart ist, um auf diese Weise das öffentliche Interesse auf bestimmte Zustände, Entwicklungen oder politische Missstände zu lenken. Damit kann diese einen besonderen Schutzbereich eröffnen, nämlich den der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).


Nötigung- § 240 StGB

Der Straftatbestand, der wohl fast immer einschlägig ist, wäre die Nötigung nach § 240 StGB, da die Autofahrer gezwungen werden anzuhalten, obwohl diese ihre Fahrt fortsetzen möchten.


Im Gesetz steht dazu:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Gewaltbegriff und Nötigung

Die Nötigung setzt die rechtswidrige Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.

Der Bundesgerichtshof entwickelte die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade dann vorliegt, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen kommt und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 07.03.2011 – 1 BvR 388/05) sieht die Auslegung des BGH zum Gewaltbegriff bei der Nötigung als ausdrücklich verfassungsgemäß an.

Die Tatbestandsverwirklichung ergibt sich danach aus der mittelbaren Täterschaft der Demonstranten durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern.

Diese Auslegung des Gewaltbegriffs wurde mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt.


Verwerflichkeit der Gewaltanwendung

Eine strafrechtliche Nötigung setzt aber weiter eine sog. Verwerflichkeit voraus (siehe § 240 Abs. 2 StGB). Der Punkt ist der, ob eine Versammlung vorliegt, welche unter dem Schutzbereich des Art. 8 GG fällt oder nicht. Liegt eine Versammlung vor, dann ist die Nötigung in der Regel nicht verwerflich und damit liegt keine strafrechtliche Nötigung vor.


Abwägung der Grundrechtsinteressen – Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Erforderlich ist dabei die Abwägung der betroffenen Grundrechtsinteressen. Wichtige Abwägungselemente nach dem BGH sind dabei

  • die Dauer und die Intensität der Aktion,
  • deren vorherige Bekanntgabe,
  • Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
  • die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
  • Sachbezug zwischen der Fortbewegungsfreiheit der beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Was spricht für die Nötigung?

Die Dauer (mehrere Stunden/ verschärft durch das Festkleben auf der Fahrbahn) und Intensität (Blockierung von mehrere hunderten Autofahrern) sprechen hier in der Regel für eine Verwerflichkeit. Schließlich suchen sich die Aktivisten gerade viel befahrende Straßen in Großstädten zur Rushour aus. Dazu sagen muss man aber auch, dass ein Sitzstreik in Klein-Quetschebach vor dem örtlichen Konsum wenig Aufmerksamkeit bringt und es nahe liegt, dort zu „demonstrieren“, wo ein gewissen Maß an Aufmerksamkeit zu erzielen ist. Auch sind die Ausweichmöglichkeiten durch die eben nicht erfolgte vorherige Ankündigung für Autofahrer – gerade auf der Autobahn- sehr gering.

Es sprechen – es kommt aber immer auf den Einzelfall (!) an – mehr Argumente dafür bei dieser Art von Protesten ein die Verwerflichkeit und damit die strafrechtliche Nötigung anzunehmen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

25. November 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Gefälschter Impfpass - neue Regelungen und welche Strafen drohen?Rechtsanwalt Andreas Martin
Corona-Virus, Strafrecht

Gefälschter Impfpass – neue Regelungen und welche Strafen drohen?

Gefälschter Impfpass - neue Regelungen und welche Strafen drohen?

Fälschung von Gesundheitszeugnissen


Nutzung von gefälschten Impfpässen

Wer sich nicht impfen lassen will, hat das Problem, dass derzeit dadurch erhebliche Nachteile drohen. Eine Impfpflicht für Gesundheitsberufe wurde bereits erlassen und wird in der Regel dazu führen, dass ungeimpfte Personen mit einer Kündigung ihres Arbeitgebers rechnen müssen. Eine scheinbare Lösung für viele Personen, die bisher nicht geimpft sind und auch sich nicht impfen lassen möchten, ist, die Herbeischaffung und Nutzung eines gefälschten Impfausweises bzw. Impfzertifikates.

Strafbarkeit der Nutzung von gefälschten Impfausweisen nach überarbeiteter Regelung im Strafgesetzbuch

Dass dies keine Lösung ist, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Der Gesetzgeber hat bereits eine Unsicherheit / Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen, sodass jetzt die Fälschung selbst aber auch die Benutzung eines gefälschten Impfpasses strafbar ist.

Ist der Gebrauch eines gefälschten Impfausweises strafbar?

Ja, eine Strafbarkeit liegt vor. Geregelt ist dies im neuen § 279 Strafstrafgesetzbuch.

Dort es ausdrücklich der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses aufgeführt.

Seit wann gibt es die neue Regelung zur Strafbarkeit?

Die Regelung ist seit dem 24. November 2021 in Kraft. Die Vorschrift wurde neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) und ist am 24.11.2021 in Kraft getreten. Laut der Gesetzesbegründung soll damit die Strafbarkeit unrichtiger Impfdokumentationen und Gebrauch fremder oder gefälschter Gesundheitszeugnisse bekämpft werden. Nicht nur „gelbe Impfpässe“, sondern auch digitale Impfnachweise fallen unter der strafrechtlichen Regelung. Ein unrichtiges digitales Impfzertifikat begründet bei wissentlicher Nutzung eine Strafbarkeit.

Dies hat zur Konsequenz, dass alle Straftaten gem. § 279 StGB, die an diesem Tag oder danach begangen wurden unter der neuen Regelung fallen.

Was es mit der Strafbarkeit vor dem 24. November 2021 bei der Benutzung eines falschen Impfausweis?

Die alte gesetzliche Regelung war diesbezüglich etwas ungenau. Hier gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte und auch diverse Freisprüche durch Strafgerichte. Es macht auf jeden Fall Sinn, sich strafrechtlich zu verteidigen, wenn ein Vorwurf im Bezug auf eine Tathandlung vor dem 24. November 2021 vorliegt.

Wie entscheidet man, ob die neue Regelung oder die alte strafrechtliche Regelung des § 279 des Strafgesetzbuches Anwendung findet?

Die Tathandlung des § 279 StGB ist das Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses. Die Ausstellung eines gefälschten Impass ist nach § 278 StGB strafbar. Beim Gebrauch machen spielt es keine Rolle, ob der gefälschte Impfpass vor dem 24. November 2021 erworben oder die Fälschung vor diesem Datum vorgenommen wurde. Entscheidend ist hierbei, wann ein Gebrauch des falschen Impfausweis erfolgt ist. Wer den Impfausweis also bereits im Oktober 2021 erworben hatte und diesen dann aber noch nach dem 24 November 2021, nachweislich genutzt hat, macht sich bereits nach der neuen Regelung strafbar.

Welche Strafe droht bei einem Gebrauchen eines gefälschten Impfpass?

§ 279 StGB sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Wie lautet die gesetzliche Regelung des § 279 StGB?

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Wie wahrscheinlich ist es, dass ich als nicht vorbestrafte Person beim einmaligen Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses mit einer Gefängnisstrafe bestraft werde?

Eine nicht vorbestrafte Person wird in der Regel bei einer Herstellung oder die wissentliche Nutzung eines falschen Gesundheitszeugnisses keine Gefängnisstrafe erhalten. Auch eine Gefängnisstrafe auf Bewährung ist äußerst unwahrscheinlich. Zu beachten ist allerdings, dass es in Deutschland ein Nord-Süd-Gefälle im Bezug auf Strafen gibt. In Bayern wird erheblich härter bestraft als in Hamburg oder in Berlin. In Brandenburg sollen wohl schon mehr als 100 Strafverfahren eingeleitet worden sein. In Berlin sind mir auch Strafverfahren deswegen bekannt.

In der Regel erhält aber eine vormals unbestrafte Person bei einer erstmaligen Begehung einer Straftat wie der Herstellung oder des Gebrauches unrichtiger Gesundheitszeugnisse in der Regel eine Geldstrafe. In schweren Fällen ist aber eine Gefängnisstrafe möglich, zumal, wenn zuvor bereits einschlägig vorbestraft wurde.

Wie hoch kann hier eine mögliche Geldstrafe sein?

Wie hoch die Geldstrafe im Einzelfall ist, hängt davon ab, wie oft ein Gebrauch des unrichtigen Gesundheitszeugnisses nachweisbar ist. Darüberhinaus spielt die sogenannte Tagessatzhöhe eine Rolle bei der Höhe der Geldstrafe und hierbei ist das Einkommen der Beschuldigten Person maßgeblich.

In der Regel wird das Gericht wenigstens 30 Tagessätze an Geldstrafe aussprechen. In den meisten Fällen wird die Geldstrafe aber unter 90 Tagessätzen liegen. Dabei entsprechen 30 Tagessätze einen Netto Monatsverdienst. 90 Tagessätze wäre faktisch das dreifache Nettomonatseinkommen.

In machen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass wegen geringer Schuld die Staatsanwaltschaft gegen eine Geldauflage das Verfahren nach § 153 a StPO einstellt.

Macht es Sinn sich gegen ein Strafverfahren wegen des Gebrauches unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu verteidigen?

Ein Anwalt wird in der Regel immer zur Verteidigung raten. Auch wenn im Bezug auf die Verfolgung dieser Straftaten ein gewisser politischer Druck mit Sicherheit die Strafverfolgungsbehörden motiviert, heißt dies noch lange nicht, dass der Staat auch dem Bürger die entsprechende Straftat nachweisen kann. Ein Anwalt kann dies letztendlich nur beurteilen, wenn er die komplette Strafakte eingesehen hat. Für die Akteneinsicht und die Vertretung im Strafverfahren entstehen selbstverständlich Kosten, die in der Regel der Beschuldigte allein zu tragen hat. Eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich im Strafverfahren gibt es in der Regel nicht. Die Akteneinsicht ist für eine effektive Strafverteidigung – vor jeglicher Einlassung – unumgänglich.

Kann man ein Strafverfahren nicht über Prozesskostenhilfe finanzieren?

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Es gibt nur die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt zu bekommen. Diesen kann man sich in der Regel auch aussuchen. Allerdings wird es für diese Straftaten, wie Urkundenfälschung/das Verwenden von unrichtigen Gesundheitszeugnissen keinen Pflichtverteidiger geben, da dieser nur gemäß § 140 der Strafprozessordnung bei schwereren Straftaten in Betracht kommt.

Update: 6. März 2022

Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 25.01.2022 – 2 Cs 4106 Js 15848/21) hat entschieden, dass im Rahmen von Verurteilungen wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe bei der Strafzumessung auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung Berücksichtigung finden können. Auch meinte das Gericht, dass Verletzungen der Schweigepflicht grundsätzlich dann aus § 34 StGB aufgrund Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands gerechtfertigt sind, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben.

Update: April 2022

Es scheint hier generell ein stärkeres Interesse an der Strafverfolgung zu geben.


 

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