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Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Für den juristischen Laien sind die Strafdelikte Diebstahl und Unterschlagung schwer zu unterscheiden. Oft findet man auch Artikel in der Presse, die ein bestimmtes strafbares Verhalten als Diebstahl werten, obwohl für den Juristen sofort klar ist, dass kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung vorliegen könnte. Selbst bei der Polizei, werden diesbezüglich auch oft Fehler gemacht. Jeder Anwalt, der sich mit Strafrecht beschäftigt, hatte mit Sicherheit schon einen Fall, bei denen die Polizei wegen Diebstahl ein Strafverfahren einleitete, obwohl es sich um eine Unterschlagung gehandelt hat.

Was ist nun der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?

Um den Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl besser verstehen zu können, muss man sich die Delikte einzeln genauer anschauen. Anhand von Beispielen soll hier der Unterschied aufgezeigt werden.

Was ist Diebstahl?

Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt, bei dem der Täter eine fremde Sache wegnimmt und sich aneignet. Dies ist etwas ungenau beschrieben, aber der entscheidende Punkt ist hier die sogenannte Wegnahme einer fremden Sache. Beim Diebstahl ist es typisch und Tatbestandsvoraussetzung, dass der Dieb fremden Gewahrsam bricht und eigenen Gewahrsam begründet. Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft „getragen von einem Herrschaftswillen“. Besitz und Gewahrsam sind oft – aber nicht immer – deckungsgleich. Man kann auch eine Sache besitzen, über welche man keine tatsächliche Sachherrschaft hat.

Wo ist der Diebstahl gesetzlich geregelt?

Geregelt ist der Diebstahl in § 242 StGB.

Dort ist geregelt:

§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Was heißt Bruch von fremden Gewahrsam?

Typisch ist, dass man beim Diebstahl fremden Gewahrsam bricht und eigenen Gewahrsam begründet. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Herrschaftswillen. Dies hört sich alles sehr theoretisch an, deshalb soll ein kurzes Beispiel dies veranschaulichen.

Beispiel zum Diebstahl

Der Anton geht sorglos in der Fußgängerzone auf und ab. In seiner hinteren Hosentasche steckt dabei ein Portmonee. Der Dieb Klaus nimmt sich das Portmonee des Anton, indem er dieses aus seiner Tasche zieht und damit verschwindet.

Hiermit hat der Dieb die Sachherrschaft über die Brieftasche, nämlich die Brieftasche, die sich in der Hosentasche befunden hat, gebrochen und faktisch überwunden und sich selbst durch das Einstecken des Portmonees Sachherrschaft verschafft. Man kann die Sachherrschaft nicht mit dem Besitz (obwohl das, was der juristische Laie unter Besitz versteht, wohl der Sachherrschaft recht nahe kommt) vergleichen. Juristisch gesehen geht der Besitz viel weiter als eine tatsächliche Sachherrschaft. Man kann eine Sache besitzen, die sich weit weg von einem befindet und auf die man nicht direkt einwirken kann. Besser ist die Sachherrschaft so zu verstehen, dass man faktisch auf die Sache tatsächlich einwirken kann und andere von einer Einwirkung ausschließen kann.

Die subjektive Komponenten, wie Zueignungsabsicht etc. sollen hier nicht erörtert werden.

Was ist eine Unterschlagung?

Die Unterschlagung ist ebenfalls ein strafrechtliches Delikt, ein sogenanntes Eigentumsdelikt. Bei der Unterschlagung wird aber kein fremder Gewahrsam gebrochen, sondern bei der Unterschlagung eignet sich der Täter rechtswidrig eine Sache zu ohne fremden Gewahrsam zu brechen.

Wo ist die Unterschlagung gesetzlich geregelt?

Geregelt ist der Diebstahl in § 246 StGB.

Dort ist geregelt:

§ 246 Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel zur Unterschlagung

Wenn man den obigen Beispielsfall nimmt und der Anton in der Fußgängerzone sich bewegt und dabei sein Portmonee (versehentlich) verliert und später auch nicht mehr weiss, wo er das Portmonee verloren hat, und der Klaus sieht das Portmonee am Boden liegen und nimmt dieses an sich mit dem Ziel es sich zu zueinen, also zu behalten, und für sich oder einen Dritte zu verwenden. In diesem Augenblick liegt eine Unterschlagung vor.

anderes Beispiel:

Der Anton Bork dem Klaus sein Fahrzeug für eine Woche. Dem Klaus gefällt das Fahrzeug sehr gut und er behält das Fahrzeug und gibt es nicht nach der Woche an Anton zurück und verkauft es stattdessen auf dem Schwarzmarkt. Hier liegt ein Fall der Unterschlagung vor, da der Klaus das Fahrzeug ja nicht weggenommen hat, sondern das Fahrzeug sich in seinem Besitz befunden hat und er dann entschieden hat das Fahrzeug zu behalten und zu verwerten.

Was ist nun der Unterschied in den Beispielsfällen?

Das obige Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung.

Bruch des Gewahrsams beim Diebstahl

Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall der Täter das Portmonee aus der Hosentasche des Anton gezogen hat. Er ist faktisch in dessen Herrschaftsbereich eingedrungen und hat die Sache weggenommen. Im zweiten Fall liegt keine Wegnahme vor. Das Portmonee war faktisch herrenlos am Boden und niemand hatte eine tatsächliche Sachherrschaft darüber. Von daher liegt hier kein Gewahrsamsbruch vor, und deshalb liegt eine Unterschlagung vor.

veruntreuende Unterschlagung

Ein weiterer klassischer Fall der Unterschlagung ist zum Beispiel der, dass man jemanden eine Sache borgt und dieser diese dann benutzt und nicht mehr zurückgibt und den Entschluss fasst, diese für sich selbst zu behalten. Hier ist auch klar, dass kein fremder Gewahrsam gebrochen wird, denn der Täter hat ja faktisch die Sache bereits bei sich und in seinem Gewahrsam.

FAQ – häufige Fragen zur Unterschlagung

FAQ - häufig Fragen

Ist jeder Diebstahl eine Unterschlagung?

Diebstahl und Unterschlagung unterscheiden sich. Entweder es liegt ein Diebstahl vor oder eine Unterschlagung. Der Unterschied besteht darin, dass beim Diebstahl fremder Gewahrsam (juristisch nicht ganz genau „Besitz“) gebrochen wird und bei der Unterschlagung nicht. Bei der Unterschlagung hat also faktisch der Täter die Sache bereits in seinem „Besitz“ und entscheidet dann, dass er diese rechtswidrig für sich behalten wird.

Was wird schwerer bestraft? Unterschlagung oder Diebstahl?

Die Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und die Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In der Praxis wird beim Ersttäter aber nur eine Geldstrafe ausgesprochen.

Was ist das geschützte Rechtsgut bei der Unterschlagung?

Geschütztes Rechtsgut bei der Unterschlagung ist das Eigentum.

Was ist eine veruntreuende Unterschlagung?

Eine veruntreuende oder erschwerte Unterschlagung ist in § 246 Abs. 2 StGB geregelt. Dies ist eine besondere (schwere) Form der Unterschlagung. Hier unterschlägt der Täter eine ihm anvertraute Sache. Eine Sache ist dem Täter anvertraut, wenn ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie im Vertrauen darauf eingeräumt wird, dass er sie nur vereinbarungsgemäß gebrauchen werde.

Typische Fälle hierfür ist die Unterschlagung einer vermieteten Sache oder einer Sache unter Eigentumsvorbehalt.

Ist der Versuch bereits strafbar?

Ja, gemäß § 246 Abs. 3 StGB ist der Versuch der Unterschlagung bereits strafbar.

Ist die Beihilfe ebenfalls strafbar?

Ja, auch die Beihilfe zur Unterschlagung ist strafbar, auch wenn diese in § 246 StGB nicht steht. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuchs.

Bekomme ich Prozesskostenhilfe für das Strafverfahren?

Nein, der Beschuldigte kann keine Prozesskostenhilfe für das Strafverfahren bekommen.  Dies gilt selbst dann, wenn man Bürgergeldempfänger ist. Im Strafverfahren kann es Prozesskostenhilfe nur für das Opfer einer Straftat geben.

Bekomme ich bei Diebstahl oder Unterschlagung einen Pflichtverteidiger?

Nein, im Normfall nicht. Es gibt nur für schwere Straftaten (§ 140 StPO) einen notwendigen Verteidiger. In Ausnahmefällen wäre eine Pflichtverteidiger möglich, wenn die Sach- bzw. Rechtslage sehr kompliziert ist.

Zusammenfassung zur juristischen Unterscheidung zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Kurz, etwas juristisch ungenau, kann man sagen, dass der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung darin besteht, dass eine Unterschlagung ein Diebstahl ist ohne Gewahrsamsbruch. Der Täter der Unterschlagung nimmt also keine Sache weg, sondern behält z.B. einfach eine Sache, die er gefunden hat oder schon vorher hatte (und zurückgeben hätte müssen).

Von der Strafbarkeit unterscheidet sich der Diebstahlunterschlagung nicht so großartig. Der einfache Diebstahl hat eine etwas höhere Strafdrohung als die Unterschlagung.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

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