Verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls
LAG Köln Beschluss vom 16.12.2008 – 9 Ta 474/08
Der oben stehenden Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Verkäuferin eines Warenhauses musste – laut Arbeitsvertrag – Arbeitsbekleidung am Arbeitsplatz tragen. Laut dem Arbeitsvertrag sollte aber die Kosten der Arbeitsbekleidung die Arbeitnehmerin tragen. Diese ging irrig davon aus, dass dies aber der Arbeitgeber sollte. Zur Arbeitsbekleidung gehörte auch eine Kopfbedeckung (Haube).
Da die Verkäuferin keine Haarspangen hatte mit der sie die Kopfbedeckung befestigen konnte, ging diese in eine andere Abteilung und nahm dort zwei Spangen im Gesamtwert von 1,99 Euro an sich und befestigte mit diese die Kopfbedeckung. Später nahm sie die Haarspangen mit nach Hause.
Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Verkäuferin außerordentlich. Diese erhob die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und bekam Recht.
Das Landesarbeitsgericht Köln führte aus, dass zwar der Diebstahl an sich – auch von geringwertigen Sachen – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei, allerdings habe hier die Arbeitnehmerin die Haarspangen zunächst aus dienstlichen Gründen an sich genommen und später ging sie irrig davon aus, dass die Haarspangen der Arbeitgeber stellen sollte.
Anmerkung:
Auch an dieser Entscheidung sieht man, dass es oft schwierig ist als Arbeitgeber außerordentlich zu kündigen. Gerade bei Straftaten gegen den Arbeitgeber sind die Chancen aber immer noch besser als bei den meisten anderen Kündigungsgründen. Hier war das Problem, dass die Haarspangen einen geringen Wert hatten und von der Arbeitnehmerin auch ursprünglich für den Arbeitseinsatz verwendet wurden.
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Rechtsanwalt Andreas Martin