Rechtsanwalt Andreas Martin – Strafrecht in Marzahn – Hellersdorf
Strafrechtliche Verfahren sind für Mandanten meistens sehr unangenehm. Hier werden häufig Fehler gemacht, die in vielen Fällen nicht mehr korrigiert werden können. Auf dieser Seite erhalten Sie hier zu Informationen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin Marzahn-Hellersdorf
(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
e-mail: [email protected]
homepage: www.anwalt-martin.de
Strafverteidigung Marzahn (Berlin)
Rechtsanwalt Strafrecht Marzahn
Ermittlungsverfahren vor der Berliner Polizei/Staatsanwaltschaft in Berlin
Muss man zum Vernehmungstermin zur Polizei erscheinen?
Schweigen oder Reden?
Macht die Beratung / Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren Sinn?
Einstellung oder Deal im Strafverfahren
Vertretung durch Anwalt im Strafrecht = Beschleunigung des Verfahrens
Kann die Polizei das Ermittlungsverfahren einstellen?
Was passiert, wenn die Polizei in Berlin mit den Ermittlungen im Strafverfahren fertig ist?
Rechtsanwalt Strafrecht Marzahn
Rechtsanwalt Martin vertritt Mandanten in Berlin Marzahn-Hellersdorf im Strafrecht, insbesondere im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere vor der Polizei in Berlin, der Staatsanwaltschaft in Berlin und vor den Berliner Strafgerichten.
Die Anwaltskanzlei Andreas Martin ist in Deutschland in Mecklenburg-Vorpommern (Löcknitz) und als Zweigstelle in Berlin Marzahn-Hellersdorf vertreten.
Es macht hier sind, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mandanten geführt wird, sich rechtzeitig, zumindest von einem Rechtsanwalt beraten, in den meisten Fällen ist es auch sinnvoll sich gleich von Anfang an vertreten zu lassen.
Die Kanzlei können Sie unter folgende Adresse erreichen bzw. kontaktieren:
Kanzlei in Marzahn – Marzahner Promenade 22
Anwaltskanzlei Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-
(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
Termine bitte nach vorheriger Vereinbarung!
Welche strafrechtliche Mandate bearbeiten wir überwiegend?
Strafrechtliche Fälle bearbeiten wir in der Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf wie folgt:
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Beratung und Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Polizei/ Staatsanwaltschaft Berlin)
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Akteneinsicht in Ermittlungsakten bei der StA Berlin und der Amtsanwaltschaft Berlin
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anwaltliche Vertretung vor des Angeschuldigten / Angeklagten im gerichtlichen Verfahren (nach Anklageerhebung) vor den Berliner Strafgerichten (Amtsgerichten/ Landgericht Berlin)
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Strafverteidigung in der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren in Strafsachen
Ermittlungsverfahren vor der Berliner Polizei/ Staatsanwaltschaft in Berlin
Sofern ein Tatverdacht besteht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein und hat grundsätzlich belastende und auch entlastende Umstände zu ermitteln. In der Praxis ist es aber häufig so, dass zunächst nicht die Staatsanwaltschaft tätig wird, sondern die Polizei „als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“, so ist dies auch in Berlin. Besteht also die Möglichkeit der Begehung einer Straftat ermittelt die Polizei gegen den Beschuldigten, so nennt man die Person, gegen die ermittelt wird im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In der Regel auf diesem Berlin so ab, dass der Beschuldigte ein Schreiben von der Berliner Polizei erhält und aufgefordert wird zu einem Termin bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen.
Muss man zum Vernehmungstermin zur Polizei erscheinen?
Hier stellt sich die erste Frage, ob der Beschuldigte nun tatsächlich zum von der Polizei festgesetzten Termin erscheinen muss, also ob es eine Verpflichtung zum Erscheinen gegenüber der Polizei gibt. Die Antwort ist kurz, der Beschuldigte muss nicht erscheinen. In der Regel informiert man die Polizei darüber, dass man zum Vernehmungstermin nicht erscheint und sich gegebenenfalls vorher anwaltlich beraten lassen möchte. Dies macht auch Sinn, da der größte Fehler der Beschuldigten meistens darin besteht, dass sie-um sich zu entlasten-im ersten Vernehmungstermin Aussagen gegenüber dem Polizeibeamten machen, die sie später als belastend herausstellen. Dies kann man auch später-selbst über einen Verteidiger/Rechtsanwalt-nur noch schwer bzw. gar nicht korrigieren. Dass der Beschuldigte den Termin nicht wahrnimmt und auch keine Aussage macht, darf ihn nicht zu Lasten gelegt werden.
Achtung:
Der erste Gang des Beschuldigten sollte von daher nicht zur Polizei führen, sondern zu einem Rechtsanwalt / Strafverteidiger, der sich mit dem Strafrecht beschäftigt.
Schweigen oder Reden?
Was der normale Leben gilt, nämlich das Reden Silber ist und Schweigen Gold, gilt erst recht für das Strafverfahren. Häufig ist es sinnvoll im Strafverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Dies gilt gerade am Anfang des Verfahrens !Gerade im Ermittlungsverfahren werden von den Beschuldigten häufig Aussagen zur Sache gemacht, die sich später als nachteilig herausstellen. Häufig glauben die Beschuldigten, dass sie durch eine schnelle Aussage die Angelegenheit (das Strafverfahren) schnell erledigen können, was fast immer nicht möglich ist.
Macht die Beratung/ Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren Sinn?
Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren glaubt meist noch, dass er durch Angaben gegenüber der Polizei zum Sachverhalt, zum Beispiel im Vernehmungstermin, das Verfahren schnell zur Einstellung bringen kann. Dabei wird übersehen, dass zum Beispiel die Polizei überhaupt nicht das Strafverfahren einstellen darf. D.h., dass der Beschuldigte, der gegenüber der Polizei eine Aussage in seiner Sache macht, von daher also noch nicht einmal mit der Person spricht, diesen Verfahren einstellen kann. Meistens glauben Beschuldigte, dass sie wenn sie sehr freundlich vor Ort sind und sehr einen sehr verständnisvollen Beamten vor Ort haben, dass dann die Einstellung vorgenommen wird. Dies stimmt nicht, denn allein die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen und der Staatsanwalt hat dem persönlichen Eindruck vom Beschuldigten, also wie das Vernehmungsgespräch abgelaufen ist, überhaupt nicht vor Augen, wenn der Staatsanwalt ist – in der Regel – schlichtweg nicht vor Ort.
Ein weiteres Problem ist, dass der Beschuldigte in Regel gar nicht einschätzen kann, wie die Rechtslage ist und drüber hinaus auch nicht über Kenntnisse des Strafprozessrechtes verfügt, die aber sehr wichtig sind. Der Beschuldigte hat keine Erfahrung, wie im allgemeinen ein solches Verfahren abläuft und an welchen „Schrauben“ man hier drehen kann, d.h. gegebenfalls in welcher Situation ein bestimmtes Handeln sinnvoll ist oder nicht. Ein Rechtsanwalt, der sich mit Strafrecht beschäftigt, wird in der Regel über solche Kenntnisse verfügen. Er weiß, wie verfahren bei bestimmten Tatvorwürfen ablaufen, ob sie in der Regel mit einer Einstellung zu rechnen ist bzw. mit der Verweisung des Geschädigten auf ein Privatklageverfahren und welche Auswirkungen solche Handlungen für den Beschuldigten haben.
Wichtig ist auch, dass der Beschuldigte wissen muss, dass er in der Regel die Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht. Man kann nur und zwar nur bei schweren Delikten, einen Pflichtverteidiger bestellt bekommen. Bei einfachen Delikten, wie zum Beispiel
- Betrug,
- Körperverletzung,
- Beleidigung. oder
- Verkehrsunfallflucht
bekommt man keinen Pflichtverteidiger gestellt und muss den beauftragten Rechtsanwalt selbst bezahlen. Dies ist auch dann der Fall, wenn man ALG 2 bezieht! Dies sollte man beachten.
Einstellung oder Deal im Strafverfahren
Sofern eine Einstellung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt, kann gegebenenfalls der Anwalt schon frühzeitig auf einen Deal im Strafverfahren hinarbeiten und so die Belastung für den Beschuldigten im Verfahren minimieren. Durch einen Deal kann gegebenenfalls gut auf die Straffolge Einfluss genommen werden. Darüber hinaus kann man gegebenenfalls dann erreichen, das ist nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, die von vielen Beschuldigten gefürchtet ist, denn wer will schon gern in einer Strafsache vor Gericht stehen.
Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 entschieden, dass der Deal im Strafverfahren grundsätzlich zulässig ist.
Vertretung durch Anwalt im Strafrecht = Beschleunigung des Verfahrens
Auch wenn dies vielleicht die viele Leser erstaunlich klingen, aber viele Richter und Staatsanwälte sind froh, wenn im Strafverfahren für den Beschuldigten ein Anwalt tätig ist. Der Grund dafür ist der, dass dann Möglichkeiten für das Gerichten für die Staatsanwalt schaffen stehen, wie man das Verfahren schneller abschließen kann, zum Beispiel durch einen Strafbefehl. Dies gilt für kleine und mittlere Verfahren. Gerade im Strafverfahren ist es üblich, dass der Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft (Berlin) und beim Richter anruft, um zu fragen, wie sich diese den Ablauf des Verfahrens vorstellen ob es gegebenenfalls Möglichkeiten einer Erledigung durch den Deal im Strafverfahren gibt.
Kann die Polizei das Ermittlungsverfahren einstellen?
Beschuldigte sagen gegenüber der Polizei häufig aus, da sie meinen, dass die Polizei dann das Verfahren einstellen. Dies ist nicht richtig. Die Polizei selbst hat keine Befugnis ein Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Polizei wird grundsätzlich für die Staatsanwaltschaft tätig. Die Staatsanwaltschaft Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin entscheiden über die Einstellung und nicht die Polizei. Von daher ist die Vorstellung, dass man durch eine Aussage das Verfahren kurzfristig beenden kann, meistens falsch.
Was passiert, wenn die Polizei in Berlin mit den Ermittlungen im Strafverfahren fertig ist?
Sofern die Polizei meint, dass sie alles, was für die Entscheidung über das Verfahren notwendig ist, ermittelt hat, wird die Akte an die Amtsanwaltschaft Berlin oder an die Staatsanwaltschaft Berlin übersandt.
Die Staatsanwaltschaft hat dann in der Regel folgende Entscheidungsmöglichkeiten::
-
Einstellung des Verfahrens
-
Erhebung der Anklage oder Strafbefehl
-
Rücksendung der Akte an die Polizei mit der Bitte um weitere Ermittlungen
Einstellung des Strafverfahrens durch die Berliner Staatsanwaltschaft
Wenn die Staatsanwaltschaft die Akte von der Berliner Polizei erhält, wird in der Regel nach Durchsicht der Akte eine Entscheidung getroffen. Die beste Entscheidung für den Beschuldigten ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Zu beachten ist aber, dass es mehrere Einstellungsmöglichkeiten gibt. Nicht jeder Einstellung des Verfahrens heißt, dass der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Schuld frei ist.
Einstellung des Strafverfahrens mangels Täterermittlung
Eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgt häufig auch aus tatsächlichen Gründen, da zum Beispiel kein Täter im Strafverfahren ermittelt werden kann. Der Täter ist schlichtweg unbekannt geblieben. Die Ermittlung der Polizei sind hier erfolglos geblieben. Der Aufwand der Polizei und der damit zusammenhängende Ermittlungsertrag / Aufklärungsertrag hängt in der Praxis auch stark von der Art des Deliktes ab. Es ist nachvollziehbar, dass zum Beispiel die Polizei beim Fahrraddiebstahl in einer Großstadt, wie Berlin, nicht die gleichen aufwändige Ermittlung anstellen wird, wie zum Beispiel einer schweren Brandstiftung oder beim Todschlag einer Person.
Einstellung des Strafverfahrens durch Verweisung auf die Privatklage
Es gibt eine Vielzahl von Verfahren, überwiegend kleinere Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft nicht zu Anklage verpflichtet ist. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen, was nichts anderes heißt, als dass der Geschädigte das Strafverfahren selbst durch die Erhebung einer Privatklage betreiben kann (§ 374 StPO).
Auf dieser Einstellungsmöglichkeiten reicht die Staatsanwaltschaft Berlin, die er überlastet ist, gern zurück, da man dann in dem Verfahren nicht weiter tätig werden muss. Dies ist auch legitim. Eine Verweisung auf das Privatklageverfahren durch die Staatsanwaltschaft ist dann möglich, wenn durch die Tat kein öffentliches Interesse tangiert wird. Typische Fälle sind zum Beispiel kleine Familien – oder Nachbarstreitigkeiten (Beleidigungen, Körperverletzungen, Betrug etc.). Für den Geschädigten, der ja ohnehin eigentlich eher Schmerzensgeld und Schadenersatz haben möchte, bringt es meistens wenig, wenn er auf eigene Kosten das Privatklageverfahren betreibt und die Gegenseite zum Beispiel zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die ohnehin an die Staatskasse geht. Auch bewirkt die Verurteilung im Strafverfahren nicht, dass man sich im Zivilverfahren die Beweisaufnahme ersparen kann, da das Strafverfahren und das Zivilverfahren zwei unterschiedliche Verfahren sind, die keine Bindungswirkung der Gerichte untereinander entfalten.
Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO
Die §§ 153 fortfolgende Strafprozessordnung regeln die Einstellungsmöglichkeiten Staatsanwaltschaft aus so genannten Opportunitätsgesichtunkten.
Die Staatsanwaltschaft Berlin kann ein Verfahren nach § 153 Strafprozessordnung bei Vergehen (Mindeststrafe unter 1 Jahr) einstellen, wenn die Schuld des Täters geringfügig ist und kein Interesse an der öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
§ 153 StPO
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO
Die beste Einstellungsmöglichkeit für den Beschuldigten ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft muss das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten einstellen, wenn es am Tatverdacht, also am Verdacht der Begehung einer Straftat fehlt. Für den Beschuldigten heißt die Einstellung, dass die Staatsanwaltschaft in der Sache, jedenfalls aufgrund der jetzigen Aktenlage – keine weiteren Ermittlungen anstellt und das Verfahren eingestellt wird.
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein Tatverdacht besteht, teilt dies die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Regel mit.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Einstellung gegen Auflagen, § 153 a StPO
Die Staatswirtschaft hat ebenso die Möglichkeit ein Verfahren gegen Auflagen einzustellen. In der Regel wird als Auflage die Zahlung einer Geldbuße. Für die Staatswirtschaft ist dies eine Möglichkeit ohne Anklageerhebung ein Verfahren abzuschließen. Dieses auch für den Beschuldigten angenehmer, als wenn zu Beispiel Anklage erhoben wird und eine Hauptverhandlung stattfindet. Der Rechtsanwalt kann hier bereits im frühen Stadium des Verfahrens gegebenfalls bei der Staatsanwaltschaft daraufhin hinwirken, dass eine solche Einstellung erfolgt, wenn zum Beispiel andere Einstellungsmöglichkeiten nicht bestehen.
Einstellung im Rahmen eines Täter Opfer Ausgleiches, § 153 b StPO i.V. m. 46 a StGB
Der Täter Opfer Ausgleich führt dazu, dass der Täter zum Beispiel, der sich geständig und reuig zeigt durch Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten, also anders Opfer, einen finanziellen Ausgleich und damit eine Aussöhnung mit den Opfer herbeiführt. Hier steht die Wiedergutmachung im Vordergrund. Obwohl die Idee recht gut ist, ist ist es in der Praxis selten, dass der Täter Opfer Ausgleich durchgeführt wird.