Erbrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Beratung und Vertretung im Erbrecht
Sie sind auf diese Webpage gestoßen, da Sie Informationen zum Erbrecht benötigen bzw. ein Erbfall vorliegt und Sie nun wissen möchten, welche Ansprüche Sie im Zusammenhang mit dem Erbfall haben. Rechtsanwalt Andreas Martin betreibt eine Zweigstelle in Berlin-Marzahn und beschäftig sich dort u.a. mit dem Erbrecht.
Inhaltsverzeichnis
Erbrecht Berlin
Nachfolgend erhalten Sie diesbezüglich Informationen:
1. Alleinerbe
Beim Alleinerbe ist es so, dass dieser relativ wenig Probleme mit der rechtlichen Problematik haben dürfte. Ein Alleinerbe ist zum Beispiel derjenige, der aufgrund eines Testaments zum Alleinerbe bestimmt wird. Man spricht vom testamentarischen Alleinerben. Daneben gibt es auch den gesetzlichen Alleinerben, der zum Beispiel als Kind des letztversterbenden Elternteils in die Erbenstellung eintritt. Gerade der testamentarische Alleinerbe muss ich häufig mit pflichtteilsberechtigten Personen „herumschlagen“.
Zu beachten ist allerdings, dass der Alleinerbe trotz der relativ einfachen rechtlichen Konstruktion einige Dinge beachten muss. Zunächst ist es so, dass aufgrund des Versterbens des Erblassers, sofern Grundstücke in den Nachlass fallen, das Grundbuch unrichtig ist und berichtigt werden muss.
Häufig ist es auch so, dass keine Vollmacht des Erben in Bezug auf Bankkonten etc. bestanden hat, so dass der Erbe seine Erbenstellung nachweisen muss. Bei Banken und Behörden und auch gegenüber dem Grundbuchamt ist es so, dass hier die bloße Bekundung, dass man Erbe ist, nicht ausreicht. Von daher ist in all diesen Fällen ein Erbschein zu beantragen. Der Erbscheinsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Gegebenenfalls wird das Gericht verlangen, dass die Angaben an Eides statt versichert werden. Darüber hinaus verlangt das Gericht, dass auch immer ein so genanntes Vermögensverzeichnis über den Nachlass vorlegt wird. Dieses besteht aus Aktiva und Passiva der Erbmasse. Aktiva sind zum Beispiel Konten, Bankguthaben, Grundstück, wertvolle Gegenstände etc., während Passiva zum Beispiel die Beerdigungskosten und Schulden sind.
2. Alleinerbe vs. Pflichtteilsberechtigter
Gerade beim testamentarischen Alleinerben ist es so, dass es häufig Pflichtteilsberechtigte gibt, die nun den Pflichtteil nach dem Erbfall fordern. Grundsätzlich ist es so, dass zunächst immer ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, zumindest dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und die nötigen Informationen über den Nachlass nicht hat. Der Erbschaftsbesitzer, dies ist meist der testamentarische Alleinerbe, da dieser mit dem Erblasser zusammengelebt hat, ist zur Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Vermögenswerte, auch welche Verbindlichkeiten der Erblasser hatte. Die Auskunft ist vollständig zu erteilen.
Ein Beleganspruch besteht nur für wenige Fälle.
Liegt die Auskunft vor, wird der Pflichtteilsberechtigte im Normalfall seinen Pflichtteil geltend machen. Ganz wichtig ist, dass der Pflichtteil kein Erbteil ist, sondern ein Anspruch auf Geld. Der Pflichtteilsberechtigte kann keine bestimmten Gegenstände, wie Schmuck etc. herausverlangen, sondern allein seinen Pflichtteil in Geld. Dabei ist die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Von daher muss man sich denken, was hätte der Pflichtteilsberechtigte bekommen, wenn es kein Testament gegeben hätte. Wenn man diese Quote bestimmt hat, ist die Hälfte davon der Pflichtteil. In solchen Fällen, zumindest dann wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist oder es um hohe Summen geht, sollte auf jeden Fall ein Anwalt hinzugezogen werden. Hier werden gravierende Fehler, schon bei der Auskunftserteilung werden Fehler gemacht, da häufig bestimmte Vermögenspositionen oder die Quote völlig falsch berechnet wird. So wird häufig der Fehler gemacht, dass zum Beispiel Zahlungen aus Lebensversicherungen an eine bezugsberechtigte Person als Erbmasse gesehen werden, was falsch ist.
3. Erbengemeinschaft
In der Praxis ist ein häufig schwieriger Fall die so genannte Erbengemeinschaft, obwohl der Fall der absolute Normalfall ist. Die Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Erben. Sie ist eine BGB- Gesellschaft und hat allein den Zweck, die Erbmasse zu verteilen und sich dann aufzulösen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind relativ kompliziert und schwer zu verstehen. Wichtig ist, dass innerhalb der Erbengemeinschaft kein Erbe einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand hat. Die Erbengemeinschaft muss einen Teilungsplan erarbeiten und dann die Erbmasse unter einander entsprechend ihrer Quote aufteilen. Hier kommt es häufig zu Streitigkeiten, die auch relativ schwer gerichtlich geklärt werden können. Man müsste dann als Rechtsanwalt einen entsprechenden Teilungsplan vorbereiten, den anderen Erben unterbreiten und bei Nichtannahme Klage einreichen.
Häufig ist bereits schon innerhalb der Erbengemeinschaft unklar, wer mit welcher Quote geerbt hat. Dann stellt sich häufig das Problem, zum Beispiel bei Grundstücken, ob ein Erbe bestimmte Maßnahmen treffen kann, um zum Beispiel Vermögenswerte zu erhalten oder zu verwalten. Grundsätzlich gilt, dass bezüglich Verwaltungsmaßnahmen die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit diese beschließen muss. Bei Verfügungen über die Erbmasse, wie zum Beispiel beim Verkauf von Grundstücken, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen.
4. Pflichtteilsberechtigter
Der Pflichtteilsberechtigte ist in einer besonderen Situation. Er ist nicht Erbe, obwohl er eventuell mit der Erbschaft gerechnet hat und ist meist enttäuscht und möchte nun seinen Pflichtteil erhalten und dabei auch nicht zu kurz kommen. Da der Pflichtteilsberechtigte häufig nicht die genauen Angaben zur Erbmasse hat, ist er auf den Auskunftsanspruch angewiesen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat er einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Dieser muss umfassend und vollständig Auskunft erteilen. In der Praxis ist es manchmal so, dass die Auskunft nicht vollständig ist und dass unwahre Angaben gemacht werden. So werden zum Beispiel Konten des Erblassers verschwiegen oder Bargeld, was ohnehin schwer nachzuweisen ist. Als Pflichtteilsberechtigte empfiehlt es sich immer, über einen Anwalt, von daher auch Einsicht in die Nachlassakte zu nehmen. In der Nachlassakte selbst befindet sich auch ein Vermögensverzeichnis, dass der Erbe meist schon früher für das Gericht gefertigt hat, um zum Beispiel den Gegenstandswert für das Nachlassverfahren zu bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Erbe häufig noch nicht an die Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten gedacht und von daher unbedacht Angaben zur Erbmasse gemacht. Hier findet man häufig Widersprüche zwischen dem Vermögensverzeichnis, das bei Gericht eingereicht wurde und den Angaben, die der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemacht hat. Dies ist natürlich rechtlich gesehen nicht in Ordnung. Hier sollte dann der Pflichtteilsberechtigte ansetzen.
Neben dem Pflichtteil gibt es den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser schützt vor Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, die den Nachlass mindern.
Immobilien und Pflichtteil
Auch wenn der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, so kann der Pflichtteilsanspruch doch erheblich sein, wenn zum Beispiel zum Nachlass Grundstücke gehören. Der Hintergrund ist der, dass die Immobilienpreise in Berlin und Brandenburg in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind.
Wichtig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte allein einen Anspruch auf Geld hat. In bestimmten Situationen kann es sogar so sein, dass er den Geldanspruch nicht sofort durchsetzen kann, da es für den Erben eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist allerdings in der Praxis nicht der Normalfall.
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