Rechtsanwalt Scheidung Berlin – Kanzlei Andreas Martin in Marzahn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Tipps und Hinweise nach der Trennung!
Was ist bei der Scheidung zu beachten?
Welche Scheidungsfolgen müssen geregelt werden?
Rechtsanwalt Berlin Familienrecht
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-
(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
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Rechtsanwalt Scheidung Berlin
Ablauf – Verfahren – Hinweise – Kosten und Dauer der einvernehmlichen Scheidung in Berlin
Anwalt für Scheidung Berlin
Sie wollen sich in Berlin (z.B. in Marzahn oder Hellersdorf) oder Umgebung einvernehmlich scheiden lassen oder Sie leben von Ihrem Ehepartner / Ehepartnerin getrennt und wollen von einem Rechtsanwalt in Marzahn in Bezug auf eine Scheidung vor den Familiengerichten in Berlin beraten und später vertreten lassen?
Die Kanzlei A. Martin mit Sitz in Berlin-Marzahn Hellersdorf (Zweigstelle) vertritt Mandanten im Raum Berlin und Umgebung (Brandenburg/ MV) in Familienrechtsfällen Mandaten, insbesondere in Scheidungssachen.
Tipp: Lieber etwas früher als zu spät zum Rechtsanwalt zur Beratung.
Der erste Schritt in Familiensachen sollte immer die Beratung beim Rechtsanwalt vor Ort sein. Die Wahl des Rechtsanwalts ist Vertrauenssache. Sowohl der Mandat als auch der Anwalt müssen beim Beratungsgespräch ein “gutes Gefühl” haben.
Gerade bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Eheleuten sollte eine Beratung beim Rechtsanwalt unbedingt schon bei der Trennung erfolgen.
Hinweis: Die einvernehmliche Scheidung vor den Berliner Familiengerichten dauert rund 1 Jahr
Dabei ist zu beachten, dass Familiensachen – gerade Scheidungsverfahren – sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. In Berlin – z.B. beim Familiengericht Tempelhof – Kreuzberg (Hallesches Ufer 62 in 10963 Berlin) dauert in der Regel eine Scheidung zwischen rund 1 Jahr. Scheidungen ohne Versorgungsausgleich z.B. bei kurzer Ehedauer gehen erheblich schneller. Dies gilt auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Ehen).
Die Scheidung kann aber auch länger dauern, was häufig an nicht geklärten Rentenanwartschaften liegt, wenn z.B. ein Ehepartner über der Klärung seines Rentenkonto nicht ausreichend mitwirkt oder die Ehe sehr lange bestanden hat und die Rentenversicherungsträger noch noch nicht alle Anwartschaften geklärt haben. Ist ein ausländischer Ehepartner beteiligt, besteht oft das Problem der ausländischen Anwartschaften. Diese werden zwar im Normalfall bei der deutschen Scheidung nicht ausgeglichen, werden aber trotzdem ermittelt. Auch dies kann zu Verzögerungen führen.
Informationen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens in Berlin finden Sie hier.
Rechtsanwalt für Scheidung in Berlin – A. Martin
Wie lange muss man getrennt sein?
Voraussetzung für eine Scheidung ist in der Regel das sog. Trennungsjahr. Dies heißt, dass eine Trennung der Eheleute für wenigstens 1 Jahr erfolgt ist. Hierbei ist eine Trennung innerhalb der Wohnung (von Tisch und Bett) und auch durch Auszug eines Ehegatten denkbar.
Trennung nur durch Auszug?
Die Trennung muss nicht – sollte aber in der Regel- durch den Auszug eines Ehegatten erfolgen. Auch eine Trennung in der Ehewohnung ist möglich, aber schwierig.
Trennung und Ummeldung?
Eine Abmeldung/ Ummeldung ist für die Trennung nicht zwingend erforderlich. Oft wird im Beratungsgespräch danach gefragt. Auch muss eine Trennung (anders als z.B. in anderen Rechtssystemen) nicht gerichtlich festgestellt werden. Die Trennung muss allein faktisch erfolgen, was fast immer nachweisbar ist (über Zeugen etc).
Was ist eine anwaltliche Trennungsbescheinigung?
Wenn beide Eheleute noch in der gleichen Wohnung leben und z.B. Hartz IV bekommen, dann stellt sich die Frage, wie man die Trennung durchführen will, denn die neue Wohnung für jeden Ehepartner muss ja von der Hartz-IV-Stelle bezahlt werden. Die Behörde (Agentur für Arbeit / Arbeitsamt) möchte aber eine Bestätigung, dass man sich wirklich scheiden lassen will. Diese Bescheinigung möchte man vom Rechtsanwalt haben, um sicher zu sein, dass tatsächlich eine Scheidung und Trennung beabsichtigt ist. Da die Scheidung nur durch einen Rechtsanwalt eingeleitet wird, muss eben auch ein Anwalt für die Scheidung beauftragt werden.
Nach einer Beratung stelle ich für Berliner Mandanten solche “Bescheinigungen” aus. Dies setzt aber voraus, dass ich auch mit der Scheidung beauftragt werde, da natürlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen.
In der Regel wird dann der andere Ehepartner angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gewünscht wird. Es wird um Bestätigung des Trennungszeitpunktes gebeten. Der Mandant erhält eine Kopie dieses Schreibens und legt dies dann bei der ALG-II- Stelle vor und beantragt die Finanzierung einer eigenen Wohnung.
Muss man das Trennungsjahr nachweisen?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Eheleute den Beginn des Trennungsjahres bestätigen, muss man dieses nicht nachweisen. Bestreitet aber ein Ehepartner den Ablauf des Trennungsjahres (Beginn der Trennung), dann muss der andere Ehepartner die Voraussetzungen der Ehescheidung nachweisen, wenn es darauf ankommt. Es kommt nicht darauf an, wenn nach beiden Vorträgen das Trennungsjahr schon abgelaufen ist.
Beispiel:
Die Ehefrau reicht im Januar 2023 über einen Rechtsanwalt die Scheidung beim Amtsgericht Kreuzberg ein. Sie behauptet, dass eine Trennung der Eheleute bereits im Juli 2021 stattgefunden hat. Der Ehemann bestreitet dies und behauptet, dass stattdessen die Trennung erst später folgte und zwar Ende 2021. Hier kommt es nicht darauf an, wer Recht hat, denn nach beiden Versionen ist im Januar 2023 das Trennungsjahres bereits abgelaufen. Hätte der Mann behauptet, dass erst Ende 2022 eine Trennung vorgelegen hat, dann kommt es darauf an und die Ehefrau muss dann den Ablauf des Trennungsjahres darlegen und nachweisen. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute (Scheidungstermin) muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein.
Wie lange muss man getrennt sein?
Voraussetzung für eine Scheidung ist in der Regel das sog. Trennungsjahr. Dies heißt, dass eine Trennung der Eheleute für wenigstens 1 Jahr erfolgt ist. Hierbei ist eine Trennung innerhalb der Wohnung (von Tisch und Bett) und auch durch Auszug eines Ehegatten denkbar.
Trennung nur durch Auszug?
Die Trennung muss nicht – sollte aber in der Regel- durch den Auszug eines Ehegatten erfolgen. Auch eine Trennung in der Ehewohnung ist möglich, aber schwierig.
Trennung und Ummeldung?
Eine Abmeldung/ Ummeldung ist für die Trennung nicht zwingend erforderlich. Oft wird im Beratungsgespräch danach gefragt. Auch muss eine Trennung (anders als z.B. in anderen Rechtssystemen) nicht gerichtlich festgestellt werden. Die Trennung muss allein faktisch erfolgen, was fast immer nachweisbar ist (über Zeugen etc).
Wer bekommt die Wohnung?
In Bezug auf die Wohnung müssen sich die Eheleute einigen. Nur in wenigen Fällen kann das Gericht die Wohnung (nur vorläufig) zuweisen. In der Regel wird es so sein, dass derjenige der sich auf jeden Fall trennen möchte aus der Wohnung auszieht oder durchsetzt, dass eine Trennung innerhalb der Wohnung erfolgt.
Rechtsanwalt Scheidung Berlin
Das deutsche Scheidungsrecht ändert sich fortlaufend. Die Rechtsprechung der Familiengerichte (Amtsgericht und Oberlandesgericht und des BGH) führt zu einer Weiterentwicklung, die Fachanwälte für Familienrecht im Blick haben müssen.
Durch die Einführung des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind die Vorschriften über die Familiensachen (vor allem das Verfahrensrecht) reformiert und vereinheitlicht worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Verfahrensvorschriften, die z.B. regeln, wie das familienrechtliche Verfahren (Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Umgang, Sorge) abläuft.
Auch der Versorgungsausgleich wurde im (VersAusglG) Versorgungsausgleichgesetz neu geregelt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die zum beachten sind. Unabhängig davon ändert der Gesetzgeber auch – mehr oder weniger regelmäßig – einschlägige Vorschriften. So ist mittlerweile das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten (siehe oben), dass die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften mittlerweile bündelt.
Daneben gibt es aber immer noch eine Vielzahl an Vorschriften im BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), die das familienrechtliche materielle Recht regeln. Der Scheidungsanwalt muss diese Vorschriften kennen. Der Mandant muss sich auf die anwaltliche Beratung und Vertretung verlassen können.
Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Eine Ehescheidung kann dann durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute abgelaufen sein. In der Regel ist die Zustimmung nach einjähriger Trennung des Ehepartners notwendig, dann wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet. Nach 3 Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar gesetzlich vermutet. Aber auch nach einem Jahr kann die Ehe geschieden werden, wenn der Abkehrwille eines Ehepartner unumstößlich feststeht und er dies nachweisst (was nicht so schwer ist).
Bei der Härtefallscheidung, welche in der Praxis selten vorkommt, kommt es auf das Trennungsjahr nicht an.
Braucht man für die Scheidung einen Rechtsanwalt?
Ja, die Scheidung kann nur über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Wenigstens ein Ehegatte muss von daher im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein.
Gibt es bei der einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt?
Nein, einen gemeinsamen Anwalt gibt es in Scheidungssachen nie. Selbst eine gemeinsame Beratung beider Eheleute ist nicht zulässig (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen). Der Rechtsanwalt kann und darf immer nur einen Ehegatten vertreten.
Braucht man zwei Anwälte für eine einvernehmliche Ehescheidung?
Nein, ein Anwalt ist hier ausreichend, sofern alles geklärt ist. Dieser Anwalt stellt dann die Scheidungsantrag und vertritt (nur) einen Ehegatten.
In welchen Schritten läuft die Scheidung in Berlin ab?
Wie läuft der Scheidungstermin beim Familiengericht in Berlin ab?
Welche Regeln gelten für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft?
Hier gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Auch hier ist ein Trennungsjahr einzuhalten. Seit einigen Jahren ist aber auch die Heirat gleichgeschlechtlicher Paare möglich. Das Lebenspartnerschaftsgesetz spielt in der Regel nur noch eine Rolle bei der Trennung/Scheidung der Eheleute, die damals nach den Lebenspartnerschaftsgesetz die Lebenspartnerschaft geschlossen haben.
Gibt es einen Scheidungsanwalt?
In amerikanischen Filmen wird häufig vom “Scheidungsanwalt” gesprochen. Diesen Begriff gibt es – zumindest unter Juristen – so nicht. Wenn man darunter einen Rechtsanwalt versteht, der nur Scheidungen “macht”, dann kommt auch dies in der Praxis sehr selten vor. Die meisten Anwälte – selbst die, die z.B. allein auf das Familienrecht spezialisiert sind – beschäftigen sich nicht nur ausschließlich mit Scheidungen. Dies wäre in der Praxis gar nicht möglich, da die Mandanten häufig bereits vor der Scheidung – also während der Trennung – zum Anwalt kommen und im Trennungsjahr auch noch diverse andere – nicht nur – Familiensachen (z.B. Kindesunterhalt. Trennungsunterhalt, Umgang mit den Kindern; aber auch vertragliche Auseinandersetzungen, Umschreibung von Krediten etc/ Grundstücksauseinandersetzung) zu klären sind.
In Deutschland kann man – wenn man dies als Anwalt möchte – als besondere Nachweis einer Spezialisierung im Familienrecht den Titel “Fachanwalt für Familienrecht” verliehen bekommen (Nachweis von Theorie und Praxis).
Den Titel “Scheidungsanwalt” gibt es nicht.
Gibt es eine Online-Scheidung?
Im Internet wird häufig mit Online-Scheidungen geworben. Angeblich soll hier alles schneller gehen und die Scheidung kostengünstiger sein, was so nicht stimmt. Das einzige, was bei einer Scheidung “online” ist, ist, dass man seinen Rechtsanwalt bis zum Scheidungstermin nicht zu Gesicht bekommt. Die Scheidung online als solches gibt es nicht.
Jede Scheidung muss durch einen Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeleitet werden. Diesen Antrag muss ein Rechtsanwalt stellen, der zuvor beauftragt werden muss. Die Online-Scheidungdauert nicht kürzer als eine normale Scheidung, da die Online-Scheidung eben ein ganz normale Scheidung ist mit dem Unterschied, dass der Mandant bei der normalen Scheidung seinen Rechtsanwalt im Beratungsgespräch kennen lernt und diesen dann mit der Durchführung der Scheidung beauftragt, während bei der Scheidung online der Mandant den Anwalt noch nicht einmal gesehen hat und diesen nur den Auftrag online erteilt (wobei die Vollmacht ohnehin im Original übersandt werden muss). Dies ist aber kein Vorteil, sondern ein Nachteil für den Mandanten.
Auch wenn man den Anwalt für die Scheidung per E-Mail oder per Online-Kontaktformular beauftragt, geht die Scheidung nicht schneller.
Von daher sollte der Mandant wissen, dass Scheidung nie im Internet durchgeführt werden können und es eine Scheidung online von daher gar nicht gibt!
Können sich beide Eheleute gemeinsam anwaltlich beraten lassen?
Manchmal kommt es vor, dass sich beide Ehepartner – auch noch nach der Trennung – gut verstehen und auch “noch” vertragen. Dann kommen diese häufig gemeinsam zum Beratungsgespräch, da man einverständlich die Scheidung abwickeln möchte. Eine solche Beratung biete ich ausdrücklich nicht an, da diese umprofessionell ist. Es besteht fast immer potentiell der Möglichkeit der Interessenkollision, selbst wenn sich die Eheleute einig sind. Diese selbst erkennen aber eine solche Kollision nicht, da die Eheleute keine oder nur spärliche oder falsche juristische Kenntnisse haben.
Was kostet die Beratung beim Anwalt für die Scheidung?
Die Erstberatung beim Rechtsanwalt wegen einer Scheidung kann maximal € 190 netto kosten. Der Anwalt kann aber auch weniger nehmen. Dies hängt vom Umfang und von den Vermögensverhältnisses der Eheleute ab.
Ist ein gemeinsamer Scheidungsanwalt möglich?
Nein, eine Vertretung beider Eheleute im Scheidungsverfahren ist nicht möglich und auch nicht zulässig, obwohl dies viele Mandanten glauben. Grundsätzlich braucht jede Partei einen eigenen Anwalt oder eine Partei ist anwaltlich nicht vertreten, wobei diese Partei keinen Scheidungsantrag stellen kann.
Diese Situationen sind für den Anwalt immer etwas schwierig, da häufig das Missverständnis besteht, dass ein Rechtsanwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten kann. Dem ist nicht so! Der Rechtsanwalt würde hier Probleme mit der Anwaltskammer bekommen, da ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Dabei es es unerheblich, dass beide Partner die Scheidung wollen und sich über alles einig sind. Außerdem ist zeugt eine solche Vertretung oft davon, dass der Anwalt, der dies macht, oft nicht sonderlich viel vom Familienrecht versteht und die Problematik der Interessenkollision gar nicht erkennt.
Die Vertretung beider Eheleute im Scheidungsverfahren ist nicht möglich!
Braucht man überhaupt einen Anwalt um die Scheidung einzureichen?
Ja, nur ein Rechtsanwalt kann einen Scheidungsantrag stellen und damit wirksam die Scheidung einreichen.
Brauchen beide Eheleute einen Anwalt für die Scheidung?
Nein, dem ist nicht so. Nur eine Ehepartner, nämlich der, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner braucht – vom Gesetz her – keinen Rechtsanwalt. Ob in bestimmten Fällen, dennoch ein Rechtsanwalt für den anderen Ehepartner sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es trotzdem immer sinnvoll sein kann, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, da neben der Scheidung noch eine Vielzahl an Scheidungsfolgenzu besprechen und zu klären sind, die viele Eheleute noch nicht einmal kennen. Ein Anwalt kann hierbei nicht die Interessen beider Eheleute wahrnehmen.
Dies wird häufig übersehen. Aber trotzdem kann es möglich sein, dass sich beide Ehepartner einig sind und ein Ehepartner die Scheidung über den Rechtsanwalt einreicht und später die Eheleute – also nach der Scheidung – sich die Kosten des Rechtsanwalts gemeinsam teilen. Dieser Anwalt vertritt aber immer nur einen Ehepartner, niemals beide gemeinsam.
Gibt es eine Rechtschutzversicherung für die Scheidung?
Manchmal kommen Mandanten in meine Kanzlei, die Ihre Versicherungskarte einer Rechtsschutzversicherung vorzeigen und erklären, dass “sie umfassend versichert seien”. Man solle doch schon anfangen die Scheidung abzuwickeln, die Rechtsschutzversicherung wird alles bezahlen.
Dies ist in den meisten Fällen nicht richtig. Es gab früher keine Rechtsschutzversicherung, die das Scheidungsverfahren bezahlt. Allenfalls war eine Erstberatung mitversichert. Nun gibt es einige Versicherungen, die auch die Scheidung versichern. Dies ist aber eher selten.
Wenn man tatsächlich im Rechtschutzversicherungsvertrag auch die Beratung im Familienrecht versichert hat, dann ist oft nur ein 1. Beratungsgespräch versichert. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtschutzversuchsbedingungen häufig vorsehen, dass die Kosten für die Beratung nur dann übernommen werden, wenn es bei der Erstberatung bleibt und nicht der Anwalt, hier beraten hat den Mandanten auch später weiterhin, zum Beispiel außergerichtlich oder im Scheidungsverfahren vertritt.
Ob diese bezahlt wird, sollte der Mandant vorher klären. Dabei sollte der Mandant direkt bei der Schadenhotline seiner Rechtsschutzversicherung anrufen und dort fragen, ob die Kosten für eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt übernommen werden. Man sollte aber nicht beim Versicherungsvertreter nachfragen, da diese keine Deckungszusage erteilen können und meist auch keine Ahnung haben, was versichert ist und was nicht. Diese Auskünfte “es ist alles versichert” sind fast immer falsch.
Manchmal erlebe ich die Situation, dass – nachdem ich den Mandanten darum gebeten habe, vor dem Beratungsgespräch – bei seiner Versicherung anzurufen, dass dieser erstaunt ist, weshalb die Anfrage nicht von de Kanzlei gemacht wird. Da Problem ist, dass man diese Anfrage über die Kanzlei machen kann, aber wenn dann kurz vor dem Beratungsgespräch oder danach durch die Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird, dann kein Rechtsschutz besteht, dann muss der Mandant die Beratung selbst zahlen. Darauf ist dieser meist nicht eingestellt und sagt dann ggfs. die Beratung ab. So haben der Anwalt und der Mandant wertvolle Zeit verschwendet. Von daher sollte man immer vorher abklären, ob Rechtsschutz für die Beratung besteht.
Beratung in Familiensachen/Scheidung
Scheidungsanwalt – gibt es das?
Scheidung Online (Online-Scheidung) – was ist dies?
beide Eheleute kommen zum Beratungsgespräch
Anwaltliche Vertretung bei beiden Ehepartner notwendig?
Bescheinigung über die Trennungsabsicht für das Sozialamt/Agentur für Arbeit (für eigene Wohnung)
Beratung und Rechtsschutzversicherung
Kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt möglich und sinnvoll ?
der Beratungshilfeschein
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilf bei ALG II-Empfänger
kostenlose Scheidung in Berlin?
ausländische Eheleute
noch keine Trennung
Scheidung online?
Voraussetzungen einer Ehescheidung
Zerrüttung
noch keine Trennung
nach dem Trennungsjahr
3 Jahre getrennt
Scheidungsfolgen
Versorgungsausgleich
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Hausrat
Ablauf des Scheidungsverfahrens in Berlin
Familiengerichte in Berlin
Sie wollen sich in Berlin (z.B. in Marzahn oder Hellersdorf) oder Umgebung scheiden lassen oder Sie leben von Ihrem Ehepartner / Ehepartnerin getrennt und wollen von einem Rechtsanwalt in Marzahn in Bezug auf eine Scheidung vor den Familiengerichten in Berlin beraten und später vertreten lassen?
Die Kanzlei A. Martin mit Sitz in Berlin-Marzahn Hellersdorf (Zweigstelle) vertritt Mandanten im Raum Berlin und Umgebung (Brandenburg/ MV) in Familienrechtsfällen Mandaten, insbesondere in Scheidungssachen.
Sie erreichen die Kanzlei (Rechtsanwalt Scheidung Berlin) unter folgender Telefonnummer:
Tel: 030 74921655
Der erste Schritt in Familiensachen sollte immer die Beratung beim Rechtsanwalt vor Ort sein. Die Wahl des Rechtsanwalts ist Vertrauenssache. Sowohl der Mandat als auch der Anwalt müssen beim Beratungsgespräch ein “gutes Gefühl” haben. Dabei ist zu beachten, dass Familiensachen – gerade Scheidungsverfahren – sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. In Berlin – z.B. beim Familiengericht Tempelhof – Kreuzberg (Hallesches Ufer 62 in 10963 Berlin) dauert in der Regel eine Scheidung zwischen 6 Monaten und 1 Jahr. Scheidungen ohne Versorgungsausgleich z.B. bei kurzer Ehedauer gehen erheblich schneller.
Die Scheidung kann aber auch länger dauern, was häufig an nicht geklärten Rentenanwartschaften liegt, wenn z.B. ein Ehepartner über der Klärung seines Rentenkonto nicht ausreichend mitwirkt oder die Ehe sehr lange bestanden hat und die Rentenversicherungsträger noch noch nicht alle Anwartschaften geklärt haben. Ist ein ausländischer Ehepartner beteiligt, besteht oft das Problem der ausländischen Anwartschaften. Diese werden zwar im Normalfall bei der deutschen Scheidung nicht ausgeglichen, werden aber trotzdem ermittelt. Auch dies kann zu Verzögerungen führen.
Das deutsche Scheidungsrecht ist ständig im Fluss. Durch die Einführung des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind die Vorschriften über die Familiensachen (vor allem das Verfahrensrecht) reformiert und vereinheitlicht worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Verfahrensvorschriften, die z.B. regeln, wie das familienrechtliche Verfahren (Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Umgang, Sorge) abläuft. Auch der Versorgungsausgleich wurde im (VersAusglG) Versorgungsausgleichgesetz neu geregelt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die zum beachten sind. Unabhängig davon ändert der Gesetzgeber auch – mehr oder weniger regelmäßig – einschlägige Vorschriften. So ist mittlerweile das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten (siehe oben), dass die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften mittlerweile bündelt. Daneben gibt es aber immer noch eine Vielzahl an Vorschriften im BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), die das familienrechtliche materielle Recht regeln. Der Berliner Scheidungsanwalt muss diese Vorschriften kennen. Der Mandant muss sich auf die anwaltliche Beratung und Vertretung verlassen können.
Der Scheidungsanwalt wird im ersten Beratungsgespräch in Ihrer Scheidungssache zu folgenden Punkten Ausführungen machen:
In amerikanischen Filmen wird häufig vom “Scheidungsanwalt” gesprochen. Diesen Begriff gibt es – zumindest unter Juristen – so nicht. Wenn man darunter einen Rechtsanwalt versteht, der nur Scheidungen “macht”, dann kommt auch dies in der Praxis sehr selten vor. Die meisten Anwälte – selbst die, die z.B. allein auf das Familienrecht spezialisiert sind – beschäftigen sich nicht nur ausschließlich mit Scheidungen. Dies wäre in der Praxis gar nicht möglich, da die Mandanten häufig bereits vor der Scheidung – also während der Trennung – zum Anwalt kommen und im Trennungsjahr auch noch diverse andere – nicht nur – Familiensachen (z.B. Kindesunterhalt. Trennungsunterhalt, Umgang mit den Kindern; aber auch vertragliche Auseinandersetzungen, Umschreibung von Krediten etc/ Grundstücksauseinandersetzung) zu klären sind.
In Deutschland kann man – wenn man dies als Anwalt möchte – als besondere Nachweis einer Spezialisierung im Familienrecht den Titel “Fachanwalt für Familienrecht” verliehen bekommen (Nachweis von Theorie und Praxis).
Den Titel “Scheidungsanwalt” gibt es nicht.
Im Internet wird häufig mit Online-Scheidungen geworben. Angeblich soll hier alles schneller gehen und die Scheidung kostengünstiger sein, was so nicht stimmt. Das einzige, was bei einer Scheidung “online” ist, ist, dass man seinen Rechtsanwalt bis zum Scheidungstermin nicht zu Gesicht bekommt. Die Scheidung online als solches gibt es nicht.
Jede Scheidung muss durch einen Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeleitet werden. Diesen Antrag muss ein Rechtsanwalt stellen, der zuvor beauftragt werden muss. Die Online-Scheidung dauert nicht kürzer als eine normale Scheidung, da die Online-Scheidung eben ein ganz normale Scheidung ist mit dem Unterschied, dass der Mandant bei der normalen Scheidung seinen Rechtsanwalt im Beratungsgespräch kennen lernt und diesen dann mit der Durchführung der Scheidung beauftragt, während bei der Scheidung online der Mandant den Anwalt noch nicht einmal gesehen hat und diesen nur den Auftrag online erteilt (wobei die Vollmacht ohnehin im Original übersandt werden muss). Dies ist aber kein Vorteil, sondern ein Nachteil für den Mandanten.
Auch wenn man den Anwalt für die Scheidung per E-Mail oder per Online-Kontaktformular beauftragt, geht die Scheidung nicht schneller.
Von daher sollte der Mandant wissen, dass Scheidung nie im Internet durchgeführt werden können und es eine Scheidung online von daher gar nicht gibt!
Es gibt immer wieder besondere Situationen in der Beratung in Scheidungssachen, die hier kurz dargstellt werden sollen. Damit wird vermieden, dass Unstimmigkeiten vermieden werden. Solche Situationen können sein:
Manchmal kommt es vor, dass sich beide Ehepartner – auch noch nach der Trennung – gut verstehen und auch “noch” vertragen. Dann kommen diese häufig gemeinsam zum Beratungsgespräch, da man einverständlich die Scheidung abwickeln möchte.
Diese Situationen sind für den Anwalt immer etwas schwierig, da häufig das Missverständnis besteht, dass ein Rechtsanwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten kann. Dem ist nicht so! Der Rechtsanwalt würde hier Probleme mit der Anwaltskammer bekommen, da ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Dabei es es unerheblich, dass beide Partner die Scheidung wollen und sich über alles einig sind.
Die Vertretung beider Eheleute ist trotzdem nicht möglich!
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beide Ehepartner einen Rechtsanwalt haben müssen. Dem ist nicht so. Nur eine Ehepartner, nämlich der, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner braucht – vom Gesetz her – keinen Rechtsanwalt.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es trotzdem immer sinnvoll sein kann, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, da neben der Scheidung noch eine Vielzahl an Scheidungsfolgen zu besprechen und zu klären sind, die viele Eheleute noch nicht einmal kennen. Ein Anwalt kann hierbei nicht die Interessen beider Eheleute wahrnehmen.
Dies wird häufig übersehen. Aber trotzdem kann es möglich sein, dass sich beide Ehepartner einig sind und ein Ehepartner die Scheidung über den Rechtsanwalt einreicht und später die Eheleute – also nach der Scheidung – sich die Kosten des Rechtsanwalts gemeinsam teilen.
Wenn beide Eheleute noch in der gleichen Wohnung (z.B. in Marzahn-Hellersdorf) leben und z.B. Hartz IV bekommen, dann stellt sich die Frage, wie man die Trennung durchführen will, denn die neue Wohnung für jeden Ehepartner muss ja von der Hartz-IV-Stelle bezahlt werden. Die Behörde (Agentur für Arbeit / Arbeitsamt z.B. Marzahn) möchte aber eine Bestätigung, dass man sich wirklich scheiden lassen will. Diese Bescheinigung möchte man vom Rechtsanwalt haben, um sicher zu sein, dass tatsächlich eine Scheidung und Trennung beabsichtigt ist. Da die Scheidung nur durch einen Rechtsanwalt eingeleitet wird, muss eben auch ein Anwalt für die Scheidung beauftragt werden.
Nach einer Beratung stellen wir für Berliner Mandanten solche “Bescheinigungen” aus. Dies setzt aber voraus, dass wir auch mit der Scheidung beauftragt werden, da natürlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen.
In der Regel wird dann der andere Ehepartner angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gewünscht wird. Es wird um Bestätigung des Trennungszeitpunktes gebeten. Der Mandant erhält eine Kopie dieses Schreibens und legt dies dann bei der Hartz-IV- Stelle vor und beantragt die Finanzierung einer eigenen Wohnung.
Manchmal kommen Mandanten in meine Kanzlei, die stolz Ihre Versicherungskarte einer Rechtsschutzversicherung vorzeigen und erklären, dass “sie umfassend versichert seien”. Man solle doch schon anfangen die Scheidung abzuwickeln, die Rechtsschutzversicherung wird alles bezahlen.
Dies ist natürlich Unsinn. Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die das Scheidungsverfahren bezahlt. Allenfalls ist eine Erstberatung mitversichert.
Wenn man tatsächlich im Rechtschutzversicherungsvertrag auch die Beratung im Familienrecht versichert hat, dann ist lediglich ein 1. Beratungsgespräch versichert. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtschutzversuchsbedingungen häufig vorsehen, dass die Kosten für die Beratung nur dann übernommen werden, wenn es bei der Erstberatung bleibt und nicht der Anwalt, hier beraten hat den Mandanten auch später weiterhin, zum Beispiel außergerichtlich oder im Scheidungsverfahren vertritt.
Ob diese bezahlt wird, sollte der Mandant vorher klären. Dabei sollte der Mandant direkt bei der Schadenhotline seiner Rechtsschutzversicherung anrufen und dort fragen, ob die Kosten für eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt übernommen werden. Man sollte aber nicht beim Versicherungsvertreter nachfragen, da diese keine Deckungszusage erteilen können und meist auch keine Ahnung haben, was versichert ist und was nicht. Diese Auskünfte “es ist alles versichert” sind fast immer falsch.
Manchmal erlebe ich die Situation, dass – nachdem ich den Mandanten darum gebeten habe, vor dem Beratungsgespräch – bei seiner Versicherung anzurufen, dass dieser erstaunt ist, weshalb die Anfrage nicht von de Kanzlei gemacht wird. Da Problem ist, dass man diese Anfrage über die Kanzlei machen kann, aber wenn dann kurz vor dem Beratungsgespräch oder danach durch die Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird, dann kein Rechtsschutz besteht, dann muss der Mandant die Beratung selbst zahlen. Darauf ist dieser meist nicht eingestellt und sagt dann ggfs. die Beratung ab. So haben der Anwalt und der Mandant wertvolle Zeit verschwendet. Von daher sollte man immer vorher abklären, ob Rechtsschutz für die Beratung besteht.
Ein häufiger Irrtum ist auch der, dass Mandanten meinen, dass die anwaltliche Beratung grundsätzlich kostenlos sei. Dies ist falsch. Ganz im Gegenteil. Der Rechtsanwalt darf in Deutschland grundsätzlich keine kostenlose Rechtsberatung anbieten (von geringfügigen Ausnahmen abgesehen: Familie etc.). Es gibt viele Mandanten, die nach einer solchen kostenlosen Beratung suchen oder meinen, dass man ja später ohnehin den Fall übernehmen wird. Gerade im Raum Berlin ist dies extrem. Schon bei Suchen in Google sieht man häufig die Phrase “Scheidung – kostenlose Rechtsberatung in Berlin” oder ”Scheidung – Rechtsberatung kostenlos durch Anwalt in Berlin”. Viele Mandanten suchen hier faktisch den Schnäppchenanwalt, was bedauerlich ist.
Hinzu kommen noch Telefonanrufe, die allein darauf abzielen zu einzelnen Problemen, eine Beratung – natürlich kostenlos – zu erhalten. Dabei wird häufig behauptet, dass es ja nicht um eine Rechtsberatung im Scheidungsrecht ginge, sondern nur um die Frage, ob eine Rechtsberatung denn überhaupt Sinn macht. Allein schon die Tatsache, dass man eben diese Frage einen Rechtsanwalt stellt und nicht den Nachbarn oder Verwandten, zeigt, dass es eben doch um eine qualifizierte Beratung geht, die kein Anwalt kostenlos erteilen darf und wird; und schon gar nicht am Telefon. Wer nicht bereit ist für eine Beratung – für dessen Richtigkeit auch der Anwalt haftet – zu zahlen, muss sich eben damit abfinden, dass er evtl. nicht richtig informiert ist und dadurch Nachteile erleiden kann. Gerade – wenn es um etwas geht – kann dies für den Mandanten gefährlich sein.
Gerade bei Scheidungen (z.B. in Berlin) ist eine Beratung unumgänglich, da hier erhebliche Fehlerquellen bestehen.
Jeder seriöse Rechtsanwalt wird eine kostenlose Beratung für neue Mandanten nicht erteilen und schon gar nicht am Telefon.
Der Rechtsanwalt, der berät, haftet für seinen Rat und gerade in Familiensachen / Scheidungssachen geht es häufig um nicht unerhebliche Summen (z.B. beim Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung). Entsprechend haftet der Anwalt auch für seinen Rat.
Faktisch heißt dies aber nicht, dass es nun alles Geld kostet. Es besteht die Möglichkeit die Beratung in der Scheidungssache über einen sog. Beratungshilfeschein kostenlos (evtl. €10,00) zu bekommen und die Scheidung über Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu finanzieren.
Wer die Kosten für eine Beratung nicht aufbringen kann, der hat Anspruch auf Beratungshilfe.Wichig ist, dass der Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch zu besorgen ist. Der Mandant, der verspricht, dass er den Beratungshilfeschein später beantragen wird, hat keine Chance eine Beratung beim Anwalt zu bekommen. Manchmal kommen Mandanten, die meinen, dass der Rechtsanwalt den Beratungshilfeschein ausfüllt oder selbst beantragt. Dem ist nicht so. Der Beratungshilfeschein muss vom Antragsteller (Mandanten) beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu geht dieser mit seinen Unterlagen über sein Einkommen (Mietvertrag,Kontoauszug, Hartz-IV-Bescheid) zum Berliner Amtsgericht in seinem Stadtbezirk (Mitte, Marzahn,Charlottenburg etc.) und stellt sich dort vor. In der Regel bekommt dieser dann sofort den Beratungshilfeschein vor Ort. Auf dem Schein steht dann “Herr …………. ist berechtigt in der Angelegenheit Scheidung – einen Rechtsanwalt seiner Wahl in Anspruch zu nehmen.”
Der Beratungshilfeschein umfasst die Beratung und die außergerichtliche Vertretung in der Scheidungssache (z.B. Anschreiben des anderen Ehepartners), aber nicht die Vertretung im Scheidungsprozess selbst. Hierfür kann dann Prozesskostenhilfe bzw.. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dies ist meist auch unproblematisch möglich. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt in der Regel der beauftragte Scheidungsanwalt zusammen mit dem Scheidungsantrag.
Der Anwalt rechnet dann später gegenüber dem Gericht ab. Der Mandant hat keine Kosten mit Ausnahme der € 10,00, die er an den Rechtsanwalt für die Beratung einmalig zu zahlen hat.
Wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist das Scheidungsverfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren, der hat die Möglichkeit für die Scheidung (z.B. in Berlin) die sog. Verfahrenskostenhilfe (auch falsch als Verfahrenskostenbeihilfe bezeichnet).
Früher hieß diese Kostenübernahmemöglichkeit noch Prozesskostenhilfe (falsch: Prozesskostenbeihilfe). Da es sic haber im Scheidungsverfahren nicht um einen Prozess (Kläger und Beklagte – Urteil), sondern um ein Verfahren (Antragsteller und Antragsgegner – Beschluss) handelt (im Scheidungsverfahren gibt es kein “Scheidungsurteil” mehr , sondern einen “Scheidungsbeschluss”), heißt die damalige PKH (Prozesskostenhilfe) und VKH (Verfahrenskostenhilfe). Geändert hat sich – außer der Name -nichts weiter.
In der Regel wird ein ALG 2 -Bezieher sog Verfahrenskostenhilfe (meist falsch auch als Verfahrenskostenbeihilfe bezeichnet) vom Familiengericht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt bekommen für das Scheidungsverfahren bekommen, auch wenn die Gegenseite bereits die Scheidung über einen Anwalt beantragt hat. Von daher wird im Normalfall die Scheidung (Gerichtskosten und Anwaltskosten) für den arbeitslosen Hartz 4 – Empfänger zunächst kostenlos sein. Allerdings kann es sein, dass die Kosten später gezahlt werden müssen, wenn keine Arbeitslosigkeit mehr besteht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der VKH (Verfahrenskostenhilfe) haben sich aber nicht geändert
In vielen Fällen ist dann aufgrund der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe die Scheidung kostenlos. VKH/PKH kann aber auch auf Ratenzahlung gewährt werden. Im Scheidungsverfahren trägt in der Regel jeder seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden geteilt. Bei der VKH heißt dies für den Mandanten, dass er in diesem Fall keine Kosten für ihn anfallen, sofern das Gericht hier Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Man hört häufig, dass eine Scheidung kostenlos für die Eheleute sein kann. Dies ist in vielen Fällen tatsächlich so. Nämlich immer dann, wenn der jeweilige Ehegatte für die Scheidung die sog. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt bekommt. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse die Kosten für den eigenen Anwalt (der für die Antragstellung/den Scheidungsantrag unumgänglich ist) und die Gerichtskosten. Zu beachten ist aber, dass das Familiengericht die Bezieher der Verfahrenskostenhilfe noch bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens – normalerweise 1 x jährlich – zur Angabe über die Höhe ihres Einkommens auffordert und bei wesentlicher Besserung der Einkommensverhältnisse diese innerhalb des obigen Zeitraumes zur Zahlung heranziehen kann.
Haben beide Eheleute die Verfahrenskostenhilfe /Prozesskostenhilfe gewährt bekommen, dann ist für beide die Scheidung – in der Regel – kostenlos.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kann auch auf sog. Ratenzahlung gewährt werden. In diesem Fall müssen die Antragsteller/ der Antragsteller die Kosten dennoch – wenn auch nicht gleich – zurückzahlen.
Auch werden die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller noch mehrere Jahre nach der Scheidung überprüft. Tritt eine Verbesserung ein, dann muss ggfs. doch noch gezahlt werden. Dies heißt, dass man auch nach der Scheidung noch Post vom Familiengericht bekommt und seine aktuellen finanzielle Verhältnisse nachweisen muss.
Bei Ausländern stellt sich immer auch die Frage, ob eine Scheidung überhaupt nach deutschem Recht möglich ist. Dies muss der Anwalt prüfen. Da ich viel mit deutsch-polnischen Scheidungen zu tun habe, kann ich hierzu Ausführungen machen. Findet das deutschen Recht keine Anwendung dann heisst dies nicht, dass die Scheidung im Ausland durchgeführt werden muss, sondern nur, dass das deutsche Gericht (Familiengericht in Berlin z.B.) das Heimatrecht der Eheleute – also z.B. polnisches Recht oder türkisches Recht – anzuwenden hat. Wenn man diese Problem nicht kennt, dann kann kostet dies im besten Fall unnötige Zeit. Dies kann man vermeiden, indem man hier eine Prüfung vornimmt. Entscheidend ist dabei – zunächst – die Staatsangehörigkeit der Eheleute.
Wenn die Eheleute noch nicht getrennt sind oder eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung stattfindet, dann ist dies grundsätzlich für die Beratung selbst kein Problem. Ein Problem wird es nur dann, wenn beide die Scheidung “um jeden Preis” so schnell, wie möglich wollen. Für die Scheidung nach deutschem Recht ist normalerweise immer erforderlich, dass die Eheleute wenigstens ein Jahr voneinander getrennt leben. Die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung funktioniert meistens nicht, da hieran strenge Voraussetzungen zu stellen sind.
Im Internet liest man häufig von einer sog. “Online-Scheidung” oder “Scheidung Online”. Hier soll alles einfach und schnell gehen. Viele Mandanten glauben dann tatsächlich, dass man sich online scheiden lassen kann. Eine Scheidung online ist nicht möglich. Man sollte sich überlegen, ob dies tatsächlich Sinn macht, denn die Ehescheidung muss zwingend (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen) vor einem Familiengericht unter Anwesenheit der Eheleute erfolgen. Per Internet kann man nicht geschieden werden. Das einzige, was an einer Online-Scheidung wirklich online ist, ist die Kommunikation zwischen Mandanten und dem Scheidungsanwalt. Ob dies aber der “normale” Mandant wünscht, ist zu bezweifeln, da der persönliche Kontakt zum Anwalt vielen Mandanten wichtig ist; erst recht, wenn es um sehr persönliche Dinge geht, wie bei der Scheidung und den Folgesachen der Scheidung.
Zunächst ist der Mandant daran interessiert zu wissen, unter welchen Voraussetzungen er sich scheiden lassen kann. Meist ist die Situation so, dass sich die Eheleute bereits getrennt haben und nun sich so schnell, wie möglich scheiden lassen wollen. Oft heißt es, dass die Scheidung so schnell wie möglich durchgeführt werden soll, da man den anderen Ehepartner möglichst schnell “loswerden” möchte.
Für eine Scheidung in Deutschland kommt es im Allgemeinen nicht auf die Schuld eines der Ehepartner an, wie z.B. nach polnischem Recht. Entscheidend ist, dass die Ehe zerrüttet ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Das Gesetz knüpft in Bezug auf die erforderliche Zerrüttung an die Dauer der Trennung an und vermutet, ab einer bestimmten Trennungsdauer die Zerrüttung.
Die Voraussetzungen sind im allgemeinen:
Nur Härtefallscheidung sind möglich (Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar – nur bei schwersten Verfehlungen)
Wichtig ist, dass die Härtefallscheidung in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt. Nur n den seltensten Fällen kommt eine Härtefallscheidung vor. Allein der Umstand, dass die Eheleute sich nicht mehr verstehe, rechtfertigt keine Härtefallscheidung.
Scheidung mit beidseitiger Zustimmung
Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners – wenn die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen wird.
Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehepartners möglich – Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet. Hier muss keine schmutzige Wäsche gewaschen werden. Eine Scheidung ist unproblematisch möglich.
Von Scheidungsfolgen spricht man, wenn man andere Ansprüche der Eheleute, die im engen Zusammenhang mit der Scheidung geklärt werden müssen, meint. Zu den Scheidungsfolgen gehören z.B. der Zugewinn, der Versorgungsausgleich und der eheliche Unterhalt.
Über diese Folgen entscheidet das Gericht nur auf Antrag mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches (es sei denn bei kurzer Ehedauer oder dieser ist oder wird ausgeschlossen). Die meisten Scheidungen in Deutschland werden ohne weitere Scheidungsfolgen beschlossen (das Gericht erlässt einen Scheidungsbeschluss), da sich die Beteiligten über die Scheidungsfolgen bereits zuvor geeinigt haben.
Eine Scheidungsfolge, über die das Familiengericht in Berlin fast immer entscheidet, ist das sog. Versorgungsausgleich. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften der Eheleute. Der Versorgungsausgleich wird ähnlich, wie der Zugewinnausgleich durchgeführt. Derjenige der der höheren Rentenanwartschaften erworben hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehepartner abgeben. Der Versorgungsausgleich kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Ein typischer Fall wäre hier eine kurze Ehedauer.
Der Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, der evtl. nach der Ehescheidung zu zahlen ist. Er hat nichts mit dem – leichter durchzusetzenden – Trennungsunterhalt zu tun. Ein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt ist nur in Ausnahmefällen gegeben, die im Gesetz bestimmt sind. z.B. wenn der andere Ehegatte aufgrund seines hohen Alters nicht mehr für sein Einkommen selbst sorgen kann.
Der Zugewinnausgleich bedeutet die Auseinandersetzung des Vermögens der Eheleute. Da es – mit Ausnahme des Hausrates – kein gemeinsames Vermögen der Eheleute gibt – wenn diese in der Zugewinngemeinschaft leben – gibt. Der Zugewinnausgleich hat nichts mit der Zuordnung von einzelnen Vermögensgegenständen der Eheleute zu tun, sondern allein ist ein Ausgleich in Geld.
Bei der Hausratsaufteilung geht es darum, die während der Ehe angeschafften Hausratsgegenstände aufzuteilen. Nur in seltenen Fällen muss dies ein Familiengericht (in Berlin) entscheiden, denn häufig einigen sich die Ehepartner hier ohne Einschaltung des Gerichts.
Das Scheidungsverfahren in Berlin läuft ungefähr so ab:
Dies sind
Scheidung und Scheidungsfolgen:
Wir beraten und vertreten Sie in Bezug auf Ihre Ehescheidung und beantragen für Sie die Scheidung als Rechtsanwalt vor den Familiengerichten in Berlin.
Wir sind in folgenden Angelegenheiten tätig:
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Anwalt A. Martin
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