Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis wird in der Regel dann ausgestellt, jedenfalls als Endzeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Oft ist die Erstellung des Zeugnisses, gerade der Inhalt des Zeugnisses, ein Streitfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Schon jetzt soll ausgeführt werden, dass wohl die meisten Rechtsanwälte und auch Arbeitsrichter nicht besonders gern Zeugnisstreitigkeiten führen. Das Streiten um Formulierungen ist oft von Emotionen und nicht von Sachlichkeit geprägt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Arbeitszeugnis?
Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeitsverhältnisses. Man unterscheidet nach dem Zeitpunkt der Ausstellung zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis und nach dem Inhalt zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Die Voraussetzung für ein Arbeitszeugnis ist zunächst, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis besteht.
Folgende Personengruppen haben u.a. ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis:
– Arbeitnehmer,
– leitende Angestellte,
– arbeitnehmerähnliche Personen
– GmbH-Geschäftsführer (als Arbeitnehmer)
– Auszubildende,
– Praktikanten
Wer hat ein Anspruch auf ein Endzeugnis?
In § 109 der Gewerbeordnung ist geregelt, das Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstellung eines schriftliches Endzeugnis haben. Der Zeugnisanspruch besteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder beim tatsächlichem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Das Endzeugnis muss als Ausstellungsdatum den letzten Tag (nicht zwingend Arbeitstag) des Arbeitsverhältnisses haben. Dies wird oft falsch gemacht.
Wer hat ein Anspruch ein Zwischenzeugnis?
Auch schon im unbeendeten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Ein solches berechtigtes Interesse liegt u.a. vor:
– bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsverhältnis,
– bei Versetzung
– Übernahme einer anderen Tätigkeit,
– Wechsel des Vorgesetzten,
– Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang,
Was ist der Unterschied zwischen ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält außer Angaben über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch Ausführungen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Dabei soll der Arbeitgeber die Führung und die Leistungen des Arbeitnehmers während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. In der Regel hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach 6 Monaten der Tätigkeit beim Arbeitgeber auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Das einfache Zeugnis ist der kleine Bruder des qualifizierten Arbeitszeugnisses und enthält lediglich Angaben über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer. Es enthält keine Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das einfache Zeugnis wird erteilt, wenn der Arbeitnehmer noch nicht so lange (unter 6 Monate) im Betrieb ist und man dessen Leistung und Führung noch nicht beurteilen kann.
Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?
Das Zeugnis ist schriftlich vom Arbeitgeber auf den Briefkopf des Unternehmens zu erteilen und zu unterschreiben. Ein elektronisches Zeugnis ist nicht zulässig.
Es ist auf Papier von guter Qualität zu erstelllen. Das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein.
Es darf nicht enthalten:
– Flecken,
– Streichungen,
– farbliche Hervorhebungen,
– verschwommene Schrift,
– Radierungen,
– Verbesserungen.
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Update September 2023
Es ist vorgesehen die Schriftform in § 630 BGB aufzuheben, so dass das Zeugnis durch den Arbeitgeber auch elektronisch erteilt werden darf. Ein entsprechendes Gesetz will die Bundesregierung einbringen.
Wo ist der Zeugnisanspruch gesetzlich geregelt?
Für den Arbeitnehmer ist der Zeugnisanspruch in § 109 Gewerbeordnung geregelt. Für freie Mitarbeiter steht der gesetzliche Zeugnisanspruch in § 16 des BBiG und für freie Mitarbeiter und Umschüler ist der Zeugnisanspruch in § 630 BGB geregelt.
Welche Zeugnisgrundsätze gibt es?
Es gelten die Grundsätze der
- Zeugniswahrheit und
- Zeugnisklarheit.
Das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen. Dies ist das Gebot der Zeugniswahrheit. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nichts Wesentliches weggelassen oder hinzufügen. Weiter gilt der Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung. Dies heißt, dass das Zeugnis den Arbeitnehmer in seinem Fortkommen nicht ungerechtfertigt behindern darf. Von daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine wohlwollende Zeugnissprache zu verwenden.
Welchen Inhalt muss ein Arbeitszeugnis haben?
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf nicht überwiegend aus Eigenwerbung der Firma bestehen. Das Zeugnis muss berufsfördernd, aber auch wahr sein. Ein Anspruch auf besondere Formulierungen besteht nicht.
Es darf keinen “Geheimcode der Arbeitgeber” enthalten, was aber in der Praxis eher selten vorkommt, auch wenn diese viele Arbeitnehmer gerade in ihrem Zeugnis vermuten.
Missverständliche oder sich widersprechende Formulierungen sind nicht zulässig.
Einen Anspruch auf eine Abschlussformel besteht nicht:
Zum Beispiel: “Wir bedauern das Ausscheiden des Herrn …, bedanken uns für die geleistete Arbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute!
Schadenersatzansprüche
Der Arbeitnehmer kann bei schuldhafter Verletzung der Zeugnispflicht Schadensersatz verlangen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis trotzt Aufforderung und Mahnung nicht erstellt. Ein solcher Anspruch ist aber schwer durchsetzbar.
weitere Beiträge zum Zeugnis:
1. LAG BERLIN-BRANDENBURG: VERGLEICHSMEHRWERT DURCH ARBEITSZEUGNIS BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG
2. LAG BERLIN-BRANDENBURG: PROZESSKOSTENHILFE FÜR KLAGE AUF ERTEILUNG EINES ARBEITSZEUGNISSES!
3. BAG: ARBEITSZEUGNIS – KEIN ANSPRUCH AUF DANK UND GUTE WÜNSCHE
4. BAG: ARBEITNEHMER KANN IN DER REGEL NUR DURCHSCHNITTLICHES ARBEITSZEUGNIS VERLANGEN