Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Arbeitsrecht und Corona -FAQ
    • Corona-Virus Kündigung
    • Für Arbeitgeber
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Arbeitsrecht Marzahn
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Verkehrsrecht Marzahn – Rechtsanwalt Andreas Martin
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfaelle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • polski
  • Suche
  • Menü Menü
  • Twitter
  • Facebook
Du bist hier: Startseite1 / Lexikon zum Kündigungsrecht2 / Arbeitszeugnis
ArbeitszeugnisRechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Zeugnis

Ein Arbeitszeugnis wird in der Regel dann ausgestellt, jedenfalls als Endzeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Oft ist die Erstellung des Zeugnisses, gerade der Inhalt des Zeugnisses, ein Streitfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Schon jetzt soll ausgeführt werden, dass wohl die meisten Rechtsanwälte und auch Arbeitsrichter nicht besonders gern Zeugnisstreitigkeiten führen. Das Streiten um Formulierungen ist oft von Emotionen und nicht von Sachlichkeit geprägt.


 

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist ein Arbeitszeugnis?
  • Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
    • Wer hat ein Anspruch auf ein Endzeugnis?
    • Wer hat ein Anspruch ein Zwischenzeugnis?
    • Was ist der Unterschied zwischen ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
    • Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?
    • Wo ist der Zeugnisanspruch gesetzlich geregelt?
    • Welche Zeugnisgrundsätze gibt es?
    • Welchen Inhalt muss ein Arbeitszeugnis haben?
    • Schadenersatzansprüche
    • weitere Beiträge zum Zeugnis:

Was ist ein Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeitsverhältnisses. Man unterscheidet nach dem Zeitpunkt der Ausstellung zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis und nach dem Inhalt zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.


 

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Die Voraussetzung für ein Arbeitszeugnis ist zunächst, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis besteht.

Folgende Personengruppen haben u.a. ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis:

– Arbeitnehmer,
– leitende Angestellte,
– arbeitnehmerähnliche Personen
– GmbH-Geschäftsführer (als Arbeitnehmer)
– Auszubildende,
– Praktikanten


 

Wer hat ein Anspruch auf ein Endzeugnis?

In § 109 der Gewerbeordnung ist geregelt, das Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstellung eines schriftliches Endzeugnis haben. Der Zeugnisanspruch besteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder beim tatsächlichem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Das Endzeugnis muss als Ausstellungsdatum den letzten Tag (nicht zwingend Arbeitstag) des Arbeitsverhältnisses haben. Dies wird oft falsch gemacht.


 

Wer hat ein Anspruch ein Zwischenzeugnis?

Auch schon im unbeendeten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt u.a. vor:

– bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsverhältnis,
– bei Versetzung
– Übernahme einer anderen Tätigkeit,
– Wechsel des Vorgesetzten,
– Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang,


 

Was ist der Unterschied zwischen ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält außer Angaben über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch Ausführungen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Dabei soll der Arbeitgeber die Führung und die Leistungen des Arbeitnehmers während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. In der Regel hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach 6 Monaten der Tätigkeit beim Arbeitgeber auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.


 

Das einfache Zeugnis ist der kleine Bruder des qualifizierten Arbeitszeugnisses und enthält lediglich Angaben über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer. Es enthält keine Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das einfache Zeugnis wird erteilt, wenn der Arbeitnehmer noch nicht so lange (unter 6 Monate) im Betrieb ist und man dessen Leistung und Führung noch nicht beurteilen kann.


 

Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?

Das Zeugnis ist schriftlich vom Arbeitgeber auf den Briefkopf des Unternehmens zu erteilen und zu unterschreiben. Ein elektronisches Zeugnis ist nicht zulässig.

Es ist auf Papier von guter Qualität zu erstelllen. Das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein.

Es darf nicht enthalten:

– Flecken,
– Streichungen,
– farbliche Hervorhebungen,
– verschwommene Schrift,
– Radierungen,
– Verbesserungen,


Wo ist der Zeugnisanspruch gesetzlich geregelt?

Für den Arbeitnehmer ist der Zeugnisanspruch in § 109 Gewerbeordnung geregelt. Für freie Mitarbeiter steht der gesetzliche Zeugnisanspruch in § 16 des BBiG und für freie Mitarbeiter und Umschüler ist der Zeugnisanspruch in § 630 BGB geregelt.


Welche Zeugnisgrundsätze gibt es?

Es gelten die Grundsätze der

  • Zeugniswahrheit und
  • Zeugnisklarheit.

Das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen. Dies ist das Gebot der Zeugniswahrheit. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nichts Wesentliches weggelassen oder hinzufügen. Weiter gilt der Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung. Dies heißt, dass das Zeugnis den Arbeitnehmer in seinem Fortkommen nicht ungerechtfertigt behindern darf. Von daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine wohlwollende Zeugnissprache zu verwenden.


Welchen Inhalt muss ein Arbeitszeugnis haben?

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf nicht überwiegend aus Eigenwerbung der Firma bestehen. Das Zeugnis muss berufsfördernd, aber auch wahr sein. Ein Anspruch auf besondere Formulierungen besteht nicht.

Es darf keinen „Geheimcode der Arbeitgeber“ enthalten, was aber in der Praxis eher selten vorkommt, auch wenn diese viele Arbeitnehmer gerade in ihrem Zeugnis vermuten.
Missverständliche oder sich widersprechende Formulierungen sind nicht zulässig.

Einen Anspruch auf eine Abschlussformel besteht nicht:

Zum Beispiel: „Wir bedauern das Ausscheiden des Herrn …, bedanken uns für die geleistete Arbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute!

Schadenersatzansprüche

Der Arbeitnehmer kann bei schuldhafter Verletzung der Zeugnispflicht Schadensersatz verlangen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis trotzt Aufforderung und Mahnung nicht erstellt. Ein solcher Anspruch ist aber schwer durchsetzbar.


weitere Beiträge zum Zeugnis:

1. LAG BERLIN-BRANDENBURG: VERGLEICHSMEHRWERT DURCH ARBEITSZEUGNIS BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG

2. LAG BERLIN-BRANDENBURG: PROZESSKOSTENHILFE FÜR KLAGE AUF ERTEILUNG EINES ARBEITSZEUGNISSES!

3. BAG: ARBEITSZEUGNIS – KEIN ANSPRUCH AUF DANK UND GUTE WÜNSCHE

4. BAG: ARBEITNEHMER KANN IN DER REGEL NUR DURCHSCHNITTLICHES ARBEITSZEUGNIS VERLANGEN


Rechtsanwalt Marzahn

Beliebt
  • Impfpflicht in der Pflege- und GesundheitsbrancheRechtsanwalt Andreas MartinImpfpflicht in der Pflege- und Gesundheitsbranche21. November 2021 - 12:16
  • Wann kann man die Scheidung einreichen?Wann kann man die Scheidung einreichen?22. November 2010 - 20:31
  • Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas MartinAutomatische Scheidung nach 3 Jahren?6. Mai 2022 - 7:26
  • Richter beim Arbeitsgericht ansprechenWie spricht man den Richter beim Arbeitsgericht an?24. Juni 2019 - 11:47
Kürzlich
  • Arbeitgeber abmahnen - geht das?Rechtsanwalt Andreas MartinArbeitgeber abmahnen11. März 2023 - 8:19
  • Scheidungskosten-wer muss was zahlen?Rechtsanwalt Andreas MartinScheidungskosten-wer muss was zahlen?25. Februar 2023 - 11:21
  • Unwiderrufliche Freistellung des ArbeitnehmersRechtsanwalt Andreas MartinUnwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers11. Februar 2023 - 8:32
  • Der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall.Rechtsanwalt Andreas MartinPflichtteil von Kindern beim Erbfall13. Januar 2023 - 18:07
Kommentare
  • Anton SchneiderVon einer automatischen Scheidung nach 3 Jahren habe ich...15. Mai 2022 - 11:41 von Anton Schneider
  • Rechtsanwalt Andreas MartinNa dann wünsche ich viel Erfolg!11. Mai 2022 - 8:23 von Rechtsanwalt Andreas Martin
  • Dennis BeckerMein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Fachanwalt...8. Mai 2022 - 21:44 von Dennis Becker
  • Frank MeyerGut zu wissen, dass es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist,...26. März 2022 - 17:04 von Frank Meyer

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17 Uhr Termine nach Vereinbarung!

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen