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Schlagwortarchiv für: Urlaub

Bundesarbeitsgericht - Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-RisikogebietRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Annahmeverzugslohn, Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht – Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-Risikogebiet

Bundesarbeitsgericht - Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-Risikogebiet

Annahmeverzugslohn und Corona-Betretungsverbot


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22) hatte sich am heutigen Tag (10.08.2022) erneut mit einem Fall, der die Corona-Pandemie betrifft, zu beschäftigen. Hierbei ging es um sogenannten Annahmeverzugslohn aufgrund einer Quarantäneanordnung des Arbeitgebers. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht, der zu Unrecht nach eine Reise aus der Türkei für 14 Tage ohne Lohnzahlung vom Arbeitgeber nach Hause geschickt wurde.


Was ist Annahmeverzugslohn?

Einen solchen Anspruch auf Lohnzahlung wegen Annahmeverzug hat der Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sich im Verzug befindet. Annahmeverzug ist ein Fall des Lohnanspruchs ohne Arbeit.


Über welchen Sachverhalt hatte das BAG zu entscheiden?

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22) wurde zuvor vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. März 2022 – 4 Sa 644/21) entschieden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision in der Sache zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Beide Gerichte entschieden zu Gunsten des “freigestellten” Arbeitnehmers.

Fall der Entscheidung

Folgender Fall lag dem zu Grunde:

Der Berliner Arbeitgeber erteilte einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet (Türkei) zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände. Dabei zahlte dieser auch keinen Lohn an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hatte bei der Rückreise nach Deutschland einen negativen PCR-Test gemacht und zudem hatte dieser auch ein ärztlichen Attests über Symptomfreiheit. Dies alles interessierte den Arbeitgeber nicht, der die Quarantäne anordnete und keinen Lohn zahlte. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020. Diese sah nach Einreise aus einem Risikogebiet (hier Türkei) grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Allerdings sollte jedoch die Quarantänepflicht nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Dies traf aber für den Arbeitnehmer zu.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin seinen Lohn in Höhe von € 1.512,47 brutto beim Arbeitsgericht Berlin ein und gewann sowohl vor dem LAG Berlin-Brandenburg als nun auch für dem Bundesarbeitsgericht.


Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Pressemitteilung vom 10.08.2022 zur Nummer 29/22 folgendes aus:

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.


Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass nicht jede Maßnahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona wirksam ist. Eine Quarantäneanordnung kann unter Umständen zulässig sein. Diese war es aber nicht im Fall des Klägers. Wer als Arbeitgeber ohne Augenmaß irgendwelchen Verordnungen folgt, kann durchaus das Nachsehen haben. Nach dem BAG hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nochmals die Möglichkeit geben müssen, einen weiteren PCR-Test durchzuführen. Damit wäre eine Infektionsgefahr durch den Arbeitnehmer hier minimiert worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung nur für absolute Ausnahmefälle vorgesehen ist. Diese kann der Arbeitgeber nicht einfach so anordnen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

 

 

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10. August 2022/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Sonderurlaub bei Geburt eines KindesRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Urlaub

Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes

Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes

Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes


Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes – Voraussetzungen

Gerade für Väter ist der Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes interessant. Als zukünftiger Kindesvater möchte man heutzutage bei der Geburt seines Kindes dabei sein. Es stellt sich von daher die Frage, ob der Arbeitgeber hierfür bezahlten Sonderurlaub gewähren muss oder nicht.


Was ist Sonderurlaub?

Als Sonderurlaub bezeichnet man bezahlten Urlaub bzw. eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers, der zusätzlich zum normalen Erholungsurlaub von Seiten des Arbeitgebers gewährt wird. Ein solcher Urlaub kann arbeitsvertraglich vereinbart sein oder sich unter Umständen auch aus dem Gesetz ergeben. Der “normale” Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird durch die Gewährung des Sonderurlaubs nicht verringert.


Vereinbarung von Sonderurlaub im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

In einigen Arbeitsverträgen und auch in einigen Tarifverträgen (z.B. BAT – § 52) finden sich Regelungen über Sonderurlaub, zum Beispiel bei Umzug oder auch bei der Geburt eines Kindes oder bei der Beerdigung eines nahen Angehörigen. Der Arbeitgeber kann, muss aber hier keine Regelung im Arbeitsvertrag dazu treffen.

Auch findet man aber auch in Tarifverträgen solche Regelungen über die Gewährung des besonderen Urlaubs zu besonderen Anlässen.


Was ist, wenn es keine arbeitsvertragliche Regelung von Sonderurlaub anlässlich der Geburt meines Kindes gibt?

Interessant wird es dann, wenn sich weder im Arbeitsvertrag, noch im Tarifvertrag eine Regelung findet, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub für den Tag der Geburt des Kindes erhält. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gegenüber dem Arbeitgeber hat. Hier gibt es eine gesetzliche Regelung, die helfen kann.


Anspruch aus § 616 BGB

In vielen Fällen kann sich ein Anspruch auf Gewährung einer Freistellung für die Niederkunft der Ehefrau aus § 616 BGB ergeben. Diese Norm regelt für bestimmte Sondersituationen (also nicht nur für den Fall der Kindesgeburt), in denen es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist die Arbeit aufzusuchen, einen Anspruch auf Freistellung.

§ 616 BGB enthält folgende Regelung:

§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer also in der Regel einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub geltend machen und die Rechtsprechung erkennt auch einen solchen Anspruch in der Regel an.


Voraussetzungen des § 616 BGB

Allgemein hat jeder Arbeitnehmer danach im Falle einer Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit hat folgende Voraussetzungen:

  • Arbeitsverhinderung durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund (hier Geburtstermin der Ehefrau)

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

  • Kausalität, d.h. die Arbeit wird nur auf Grund der Arbeitsverhinderung nicht ausgeführt

  • kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung.


Achtung: Der § 616 BGB darf aber nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen sein.


Wie lange ist ein Anspruch auf Urlaub bei Geburt des Kindes?

In der Regel wird der Arbeitnehmer ein bis maximal zwei Tage, je nach Einzelfall, einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich tatsächlich um einen Arbeitstag handelt. Wenn der Arbeitnehmer ohnehin frei hat, dann bekommt er keinen Sonderurlaubsanspruch und eine Sonderzahlung.


Wann besteht kein Anspruch nach § 616 BGB?

Zu beachten ist aber, dass die Norm, die den Arbeitnehmer hier einen Sonderurlaubsanspruch gewähren kann und zwar § 616 BGB nicht immer Anwendung findet. Diese Norm kann man nämlich im Arbeitsvertrag ausschließen. Wenn also die Anwendbarkeit des § 616 BGB laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, dann besteht ein solcher Anspruch danach nicht. Wenn der Arbeitnehmer dann auch keinen anderweitigen Anspruch nach einer anderen Vorschrift hat, was im Normalfall nicht der Fall ist, kann er keinen Sonderurlaub beanspruchen. Auch in Tarifverträgen kann die Anwendbarkeit von § 616 BGB ausgeschlossen sein.


Tipp: Sie sollten anwaltlich prüfen lassen, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag der § 616 BGB ausgeschlossen ist.


Arbeitnehmer ist von daher immer zu raten vor Abschluss des Arbeitsvertrags zu prüfen,  ob ein entsprechender Ausschuss vorliegt und auch zu schauen, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.


Wird der Sonderurlaub bezahlt?

Wenn ein Anspruch auf Freistellung/Sonderurlaub besteht dann ist dieser grundsätzlich bezahlt zu gewähren. Dies steht auch in § 616 BGB. Eine unbezahlte Freistellung ist für viele Arbeitnehmer eher nicht interessant; es sei denn, dass es keine andere Möglichkeit gibt.


Was kann man machen, wenn kein Anspruch besteht?

In diesem Fall, wenn der Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf Freistellung gegen Bezahlung hat, dann bleibt nur die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den Sonderurlaub beantragt und zwar als unbezahlte Freistellung oder dass dieser einen Tag “normalen” Urlaub nimmt.


Was passiert, wenn man als Arbeitnehmer einfach der Arbeit fernbleibt?

Wer sich als Arbeitnehmer selbst beurlaubt, muss mit einer Kündigung des Arbeitgebers rechnen. In der Regel muss der Arbeitgeber aber zuvor abmahnen. In bestimmten Fällen, in dem die Abmahnung von vornherein aussichtslos erscheint, da der Arbeitnehmer bereits erklärt habe, er werde so oder so der Arbeitsleistung nicht nachkommen, kann auch eine Kündigung sofort erfolgen ohne Abmahnung zuvor. Die vorherige Abmahnung ist aber der Normalfall.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

21. Mai 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Voller Jahresurlaub - ab wann besteht der Anspruch?Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsrecht, Urlaub

Voller Jahresurlaub – ab wann besteht der Anspruch?

Voller Jahresurlaub - ab wann besteht der Anspruch?

Jahresurlaub


Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers – ab wann besteht der volle Jahresurlaub?

Für den Arbeitnehmer ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wichtig, wann er seinen kompletten Erholungsurlaub – also für das gesamte Kalenderjahr – nehmen kann. Schließlich muss der Urlaub (Familienurlaub) geplant und im Voraus gebucht werden. Von daher soll hier die Frage beantwortet werden: Voller Jahresurlaub – ab wann besteht der Anspruch?


gesetzliches Erholungsurlaub

Nach dem deutschen Arbeitsrecht hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Geregelt ist dieser gesetzliche Jahresurlaub des Arbeitnehmers im Bundesurlaubsgesetz. Das Bundesurlaubsgesetz legt den gesetzlichen Mindesturlaub zwingend fest. Dieser beträgt generell vier Wochen. Bei der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) ist der Mindesturlaub also 20 Arbeitstage und bei einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) 24 Werktage. Diesen Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer aber nicht sofort und kann diesen nicht gleich zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses nehmen, sondern er muss eine bestimmte Wartezeit absolvieren, um den vollen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub zu erwerben. Ab wann der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch für das komplette Jahr hat, erfahren Sie nachfolgend.

 


Höhe des Urlaubsanspruchs – oft Streit nach Kündigung

Streitigkeiten gibt es über den Urlaubsanspruch bzw. über eine Urlaubsabgeltung oft dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Vor allem, wenn keine einvernehmliche Aufhebung (z.B. durch Aufhebungsvertrag) erfolgte, sondern eine Kündigung ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber möchte dann meist möglichst wenig zahlen und der Arbeitnehmer den vollen Anspruch durchsetzen. Rechtlich ist dies oft aber recht klar, da nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf den nicht genommenen Urlaub besteht, der ein reiner Geldanspruch ist.


Wann bekommt man den vollen Jahresurlaub?

Wie oben bereits ausgeführt wurde, muss der Arbeitnehmer zunächst eine Wartezeit im bestehenden Arbeitsverhältnis absolvieren. Diese Wartezeit beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, egal ob der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitet oder nicht. Die Wartezeit beträgt insgesamt 6 Monate. Nach Ablauf dieser sechs Monate hatte Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Geregelt ist dies in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes.

Dort heißt es:

§ 4 Bundesurlaubsgesetz minus Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Beispiel zur Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen einen Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 1.1.2021 begründet wird. Im Arbeitsvertrag ist nichts zum Urlaub geregelt. Der Arbeitnehmer soll in einer 5-Tage-Woche arbeiten. Der Arbeitnehmer ist die erste Woche krank und beginnt von daher die Arbeit erst eine Woche später.

Am 1.7.2021 möchte er nun vom Arbeitgeber seinen Erholungsurlaub und zwar 20 Arbeitstage. Der Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, dass die sechs Monate an Wartezeit noch nicht vorbei sind, da der Arbeitnehmer ja eine Woche krank war.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat Recht, es kommt nicht darauf an, ob bereits ab dem 1.1.2021 die Arbeitsleistung erbracht wurde, sondern auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dies war der 1. Januar 2021. Von daher ist die Wartezeit mit Ablauf des 30.6.2021 abgelaufen und ab dem 1.7.2021 kann der Arbeitnehmer seinen den Urlaub in Anspruch nehmen.


Was passiert, wenn die sechs Monate noch nicht rum sind?

Es ist nicht so, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Wartezeit keinen Urlaubsanspruch hat. Er hat nur keinen vollen Erholungsurlaubsanspruch. Dies ist ein Unterschied. Bis zum Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch. Er kann also nur einen Teil seines Urlaubs beanspruchen. Dazu muss er aber wenigstens einen vollen Monat im Beschäftigungsverhältnis stehen. Im Übrigen besteht der Urlaubsanspruch auch bei Krankheit und in der Elternzeit. Allerdings besteht in der Elternzeit ein Kürzungsanspruch des Arbeitgebers.


Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt aufgrund seines Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis am 1.1.2021. Am 1. Mai 2021 möchte er Urlaub nehmen. Im Arbeitsvertrag ist im Bezug auf die Höhe des Urlaubs nichts geregelt und der Arbeitnehmer arbeitet in einer 5-Tage-Woche. Er stellt sich die Frage, wie viel Urlaub er nehmen kann?

Antwort: Im Mai 2021 bestand das Arbeitsverhältnis vier volle Monate. Der Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt bei der 5-Tage-Woche insgesamt 20 Arbeitstage (4 Wochen). Dies wäre der volle Jahresurlaub. Da der Arbeitnehmer aber noch nicht die sechs Monate Wartezeit absolviert hat, besteht nur ein Teilurlaubsanspruch.. Rechnerisch hat der Arbeitnehmer also einen Anspruch auf den Urlaub, den er innerhalb von vier Monaten als Teilurlaub erworben hat. Dies sind 6,66 Urlaubstage (20 ./. 12 × 4). Da man aber keine Bruchteile von Urlaubstagen nehmen kann, wird nach § 5 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes eine Aufrundung vorgenommen und zwar bei Urlaubstagen, die wenigstens einen halben Tag ergeben sind diese auf volle Urlaubstage auf zu runden und von daher besteht ein Anspruch auf sieben Tage Erholungsurlaub.


Wie ist die Rechtslage, wenn man nicht von Anfang des Jahres, sondern im Laufe des Jahres das Arbeitsverhältnis beginnt?

Auch hier kommt es darauf an, dass man innerhalb des Jahres die sechs Monate an Wartezeit absolviert. Wenn dies bis zum Jahresende nicht mehr möglich ist, dann entsteht der volle Jahresurlaub nicht, sondern nur Teilurlaub. Dazu unten mehr.

Wenn aber der Arbeitnehmer noch bis zum Jahresende die sechs Monate Wartezeit ableisten kann, dann entsteht für ihn auch der volle Jahresurlaubsanspruch. Dabei ist es egal, ob er am Jahresanfang das Arbeitsverhältnis begründet hat oder nicht. Man kann sich merken, dass wenn das Arbeitsverhältnis in der 1. Jahreshälfte begründet wurde, die Wartezeit von 6 Monaten für den vollen Erholungsjahresurlaub noch erfüllt werden kann.


Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt ein Arbeitsverhältnis am 1.3.2021. Er fragt sich, wann er einen Anspruch auf seinen Erholungsurlaub hat?

Ergebnis: Den Anspruch hat er dann, wenn die sechs Monate rum sind. Dies ist am 1. Oktober 2021 der Fall, da mit Ablauf des 30. September 2021 die Wartezeit erfüllt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis am Jahresanfang begründet hat oder nicht. Es müssen nur die sechs Monate Wartezeit bis zum Jahresende rum sein.


Was ist, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr im Jahr erfüllen kann?

Wenn der Arbeitnehmer bis zum Jahresende die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr füllen kann, da er zum Beispiel in der zweiten Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis beginnt, dann kann nur Teilurlaub gewährt werden und der volle Jahresurlaub entsteht in diesem Kalenderjahr noch nicht.


Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt am 1.7.2021 das Arbeitsverhältnis. Er würde gern über Weihnachten seinen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr nehmen. Ist dies möglich?

Antwort: Nein, da bis zum Ende des Jahres, also bis zum 31.12.2021 die sechs Monate noch nicht abgelaufen sind. Diese laufen am letzten Tag des Jahres ab, allerdings entsteht dann erst am nächsten Tag der volle Urlaub und dies ist ja nicht mehr im Jahr 2021, und von daher besteht hier nur ein Teil Urlaubsanspruch.


Hinweis: wenn also das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 1.7.2021 begründet wurde, kann der Arbeitnehmer keinen vollen Jahresurlaub mehr erwerben.


Was ist, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet?

Wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten in der zweiten Jahreshälfte zum Beispiel durch Kündigung des Arbeitgebers oder eigene Kündigng, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder aus anderen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird, dann hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies wird in der Praxis oft übersehen. Der Arbeitnehmer hat also nicht nur ein Teilurlaubsanspruch, berechnet bis zum Tag des Ausscheidens, sondern den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.


Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1.1.2018 beim Arbeitgeber. Im Jahr 2020 geraten die Parteien im Streit und der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum 31. Juli 2020. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Mindesturlaub einer 5-Tage-Woche zu gewähren ist, also 20 Tage. Der Arbeitnehmer möchte nun 20 Tage an Urlaub haben, da er in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit ausgeschieden ist, aber der Arbeitgeber meint, dass nur Teilurlaub, also berechnet bis zum 31. Oktober 2020 dem Arbeitnehmer als Urlaubsabgeltung zusteht.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat Recht. Wer in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit als Arbeitnehmer ausscheidet, hat einen Anspruch auf den Jahreserholungsurlaub.


Abgeltungsanspruch des Urlaubs

Wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, da zum Beispiel das Arbeitsverhältnis bereits vor Urlaubsgewährung beendet wurde und der Arbeitnehmer aus persönlichen oder betrieblichen Gründen Urlaub nicht nehmen konnte, dann wandelt sich dieser Anspruch in ein Abgeltungsanspruch, in allen also einen reinen Geldanspruch um. Anders als der Arbeitgeber dies meint, ist der Urlaub des Arbeitnehmers auch nicht runter zu rechnen auf sieben volle Monate, da er ja zum 31.7.2020 ausgeschieden ist. Es ist egal, dass der Arbeitnehmer nicht mehr bis zum Jahresende gearbeitet hat.


keine doppelten Urlaubsansprüche

Der Arbeitnehmer bekommt den Urlaub aber nicht doppelt, wenn er woanders arbeitet. Findet der Arbeitnehmer zum Beispiel dann ab August Arbeit bei einem anderen Arbeitnehmer, so hat er dort keinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 mehr. Dafür gibt es eine Urlaubsbescheinigung, die dem Arbeitnehmer in der Regel bescheinigen soll, wie viel Urlaub er bereits gewährt bekommen hat.


Kann man sich den Urlaub auszahlen lassen?

Den Urlaub kann man sich im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auszahlen lassen. Es besteht nur ein Anspruch auf Gewährung des Urlaubs. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die, dass der Urlaub der Erholung dienen soll. Wenn allerdings der Urlaub nicht mehr im Arbeitsverhältnis genommen werden kann, da dieses zum Beispiel schon beendet ist oder der Arbeitnehmer krank war, dann besteht nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch, also ein Geldanspruch.


Hat man schon während der Probezeit einen Urlaubsanspruch?

Auch während der Probezeit, die in der Regel sechs Monate beträgt, entsteht der Urlaubsanspruch. Allerdings kann nie der volle Urlaubsanspruch entstehen, da hierfür ja das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen muss. Theoretisch wäre nur dann ein voller Urlaubsanspruch denkbar, wenn die Probezeit ausnahmsweise mehr als sechs Monate betragen würde, was in der Praxis aber sehr selten vorkommt und rechtlich auch schwierig durchsetzbar ist.


Teilurlaub

Von daher besteht in der Probezeit in fast allen Fällen nur ein Teilurlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Um einen Teilurlaubsanspruch zu erwerben, muss der Arbeitnehmer wenigstens einen vollen Monat gearbeitet haben.


Darf während der Probezeit kein Urlaub genommen werden?

Unabhängig von der Frage, ob der volle Jahresurlaub entstehen kann, was ja oben bereits ausgeführt wurde und nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, ob man schon Urlaub während der Probezeit nehmen kann. Dies sind zwei verschiedene Aspekte.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer auch während der Probezeit schon einen Anspruch auf Gewährung von Teilurlaub gegenüber dem Arbeitgeber. Es ist also falsch, wenn manche Arbeitgeber meinen, dass in der Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht. Das Bundesurlaubsgesetz differenziert hier nicht nach einer bestehende Probezeit oder ob das Arbeitsverhältnis mit oder ohne Probezeit begründet wurde.

Der Teilurlaubsanspruch in der Probezeit ist auch nicht schwer zu berechnen. Pro vollen Monat besteht 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs.

Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt am 1.02.2021 beim Arbeitgeber. Eine Probezeit von 6 Monaten ist vereinbart (dies spielt aber keine große Rolle). Der Jahresurlaub beträgt 24 Arbeitstage. Am 2.06.2021 möchte der Arbeitnehmer gern Urlaub haben und fragt sich wie viele Tag er bekommen könnte.

Ergebnis: Zum 2.06.2021 ist der Arbeitnehmer 4 volle Monate dabei. Da noch keine 6 Monate um sind, besteht noch kein voller Jahresurlaubsanspruch, aber immerhin ein Teilurlaubsanspruch von ingesamt 6 Arbeitstagen (24 ./.4).

Ob allerdings es sinnvoll ist für den Arbeitnehmer der in der Probezeit ja meist unproblematisch ohne Kündigungsgrund gekündigt werden kann, schon Urlaub zu nehmen entgegen den Willen des Arbeitgebers, ist eine andere Frage.


Was ist mit dem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers?

Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei stellt und dies unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden macht. Eine solche Regelung ist grundsätzlich möglich, allerdings sind strenge Anforderungen eine solche Formulierung zu stellen, die oft von Arbeitgebern falsch erstellt wird.

Es muss genau klar sein, im welchen Zeitraum hier welcher Urlaub gewährt wird. Problematisch ist dies vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat und von daher nicht klar ist, ob zunächst der Resturlaub und dann der laufende Urlaub oder in welcher Reihenfolge auch immer, der Urlaub gewährt werden soll.


unwiderrufliche Freistellung bei Kündigung

Grundsätzlich ist es aber möglich bei Kündigung freizustellen und den Urlaub zu gewähren, wobei allerdings dies nur möglich ist, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. In der Regel legt die Rechtsprechung aber eine Freistellung als unwiderruflich aus, wenn Urlaub in diesem Zeitraum durch dem Arbeitnehmer beansprucht werden soll, der ansonsten der Arbeitgeber ja den Arbeitnehmer aus den Urlaub jederzeit durch den Widerruf der Freistellung zurück zur Arbeitsaufnahme rufen könnte, was nicht zulässig wäre.


Auszahlung von Urlaub nach Ende des Arbeitsvertrags

Wenn allerdings der komplette Urlaub nicht in der Freistellungsphase gewährt werden kann oder der Urlaub länger ist als die Freistellungsphase, dann ist es ja nicht mehr möglich, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses nimmt. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass sich der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub umwandelt mit Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch. Nur dann kann der Arbeitnehmer eine Abgeltung des Urlaubs verlangen und nicht vorher.

Allerdings ist zu beachten, dass die Urlaubsabgeltung unter Umständen problematisch ist, wenn der Arbeitnehmer nahtlos an das Ende des Arbeitsverhältnis ALG I erhält. Hier kann der Anspruch auf die Agentur für Arbeit übergehen.


Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist nicht so schwierig. Wichtig ist, dass man zunächst klären muss, ob der Arbeitnehmer in einer 5 -Tage- oder zum Beispiel einer 6-Tage-Woche tätig war. Hier ist nämlich der gesetzliche Mindesturlaub unterschiedlich hoch. Auch dies ist nicht schwierig zu verstehen, denn dem Bundesurlaubsgesetz liegt das Ziel zugrunde, dass jeder Arbeitnehmer wenigstens vier Wochen an Mindesturlaub erhalten soll.


4 Wochen an Mindesturlaub

Der Arbeitnehmer, der in einer 5-Tage-Woche arbeitet, braucht genau 20 Arbeitstage, um vier Wochen Urlaub zu haben. Der Arbeitnehmer, der in einer 6-Tage-Woche arbeitet, benötigt 24 Tage, um vier Wochen frei zu haben. Beide haben also faktisch auch vier Wochen dann Mindesturlaub.

5-Tage-Woche

Bei der 5-Tage-Woche mit unterschiedlich hohen Einkommen berechnet sich der ab Geltungsanspruch wie folgt:

Das Einkommen der letzten 13 Wochen/65 mal Anzahl der Urlaubstage


Beispiel: Dr Arbeitnehmer hatte in den letzten 13 Wochen insgesamt 6.500 € an Bruttoeinkommen und hat noch zehn Tage an Urlaub abzugelten.

Hier würde sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auf 1.000 € belaufen (6500/65 × 10).

Wenn der Arbeitnehmer ein Gehalt bekommen, also sich das Einkommen monatlich nicht ändert, ist die Berechnung noch einfacher.

Man rechnet dann das dreifache Bruttomonatseinkommen ./. 65 mal Anzahl der Urlaubstage.


Urlaubsabgeltung – Berechnungsformel bei 6-Tage-Woche

Bei einer 6-Tage-Woche dividiert man mit dem Faktor 78.

Die Berechnungsformel lautet also:
Bruttoeinkommen der letzten 13 Wochen ./. 78 mal Anzahl der Urlaubstage


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Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

 

29. Oktober 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?Andreas Martin
Allgemein, Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Kündigung

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

 


 

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Lohn nach Kündigung


Wann wird das Gehalt nach einer Kündigung des Arbeitgebers fällig?

 

Der Lohn nach einer Kündigung ist nicht selten umstritten. Der letzte Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis wird nämlich nicht immer pünktlich gezahlt. Der Ärger ist um so größer, wenn dann auch noch die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber – gegen den Willen des Arbeitnehmers – herbeigeführt wurde und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann durch den Arbeitgeber ordentlich erfolgen, dann muss dieser die Kündigungsfrist einhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort, also fristlos. Hier braucht der Arbeitgeber aber einen außerordentlichen Kündigungsgrund und muss außerdem die Kündigung innerhalb einer 2-Wochenfrist ab Kenntnis vom Kündigungsgrund aussprechen.


Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet dem Arbeitnehmer den vereinbarten Arbeitslohn bzw. das vereinbarte Gehalt zu zahlen und diesen rechtzeitig zu entlohnen. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Andererseits muss der Arbeitnehmer ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung erbringen. Auf den Lohn ist der Arbeitnehmer in der Regel dringend angewiesen. Da er zunächst in Vorleistung mit der Erbringung der Arbeitsleistung geht, wird der Lohn erst am Ende des laufenden bzw. oft sogar erst im folgenden Monat gezahlt.


Fälligkeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitnehmer bringt seine Arbeitsleistung und der Arbeitslohn wird dann am Ende des Monats fällig. In der Regel ist die Fälligkeit dann zum ersten Tag des Folgemonats.

Beispiel: der Arbeitnehmer arbeitet im Juli 2021 und bringt seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß. Sodann wird der Lohn, wenn es keine anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag gibt kommt, zum ersten des Folgemonats, also zum 1. August 2021 zur Zahlung fällig.


Kein Lohn nach Kündigung – was tun?

Bei einer Kündigung des Arbeitgebers muss dieser die Kündigungsfristen einhalten. Nur wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, darf der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis kündigen. D. h., dass der Arbeitgeber grundsätzlich bis zum letzten Tag das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln muss. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet bis zum letzten Tag zu arbeiten, es sei denn, er wird vom Arbeitgeber bis dahin freigestellt. Aufgrund dieser Verpflichtungen muss der Arbeitgeber auch den Lohn des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß zahlen. Das Arbeitsverhältnis ist von daher bis zum Ende abzurechnen und bis zum letzten Tag müssen beide Seiten ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt oder keine rechtzeitige Gehaltszahlung vornimmt, dann macht oft nur noch die Lohnklage für den Arbeitnehmer Sinn. Der Arbeitnehmer sollte dann zügig außergerichtlich und notfalls gerichtlich seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn durchsetzen.


Wann ist der letzte Lohn nach der Kündigung zu zahlen?

Hier gilt nichts anderes als bei der normalen Fälligkeit des Arbeitslohns. Der letzte Lohn ist mit der gleichen Fälligkeit zu zahlen wie ein ganz normaler Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis. Dies heißt also, dass wenn es keine andere Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dann geht die gesetzliche Regelung, wonach der Lohn fällig wird zum ersten Tag des Folgemonats. Dies gilt bei Löhnen, die monatlich gezahlt werden, was ja der absolute Normalfall ist.

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich zum 31. August 2021. Der Arbeitnehmer wird freigestellt.

 

Hier ist der Lohn für den Monat August am 1. September 2021 fällig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vorher bereits freigestellt war und von daher seine Arbeitsleistung gar nicht mehr bringen muss. Dies ändert an der Lohnzahlungspflicht nichts und auch nichts an der Fälligkeit.


Letzter Lohn bei Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist

 

Auch hier gilt das oben Gesagte. Der Arbeitgeber muss den letzten Lohn ordnungsgemäß und rechtzeitig zahlen. Dieser wird so fällig, wie dies im Arbeitsvertrag steht. Es gibt keine Unterscheidung dann, ob es dies der letzte Lohn ist und das Arbeitsverhältnis endet. Auch spielt die Freistellung keine Rolle. Es gilt das oben Gesagte.

 


Letztes Gehalt bei fristloser Kündigung

 

Auch bei der fristlosen Kündigung ergibt sich nichts anderes. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel zu Mitte des Monats endet und die fristlose Kündigung zum Beispiel wirksam ist, ist der Lohn trotzdem erst am ersten des nächsten Monats fällig. Spielt also keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits am ersten Tag des Monats endet oder am letzten.

 

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos und außerordentlich am 16. August 2021 das Arbeitsverhältnis.

 

Der Lohn wird hier-wie oben-am 1. September 2021 fällig, wenn es keine andere Regelung über die Fälligkeit im Arbeitsvertrag gibt.

 


 

Überstunden nach Kündigung

 

Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer bestehende Überstunden im Arbeitsverhältnis angesammelt haben. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, wollen Arbeitnehmer dann diese Überstunden vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet Überstunden zu bezahlen. Hier ist auch darauf zu achten, ob ich gegebenenfalls Überstundenansprüche aufgrund von Verfallsklausel im Arbeitsvertrag bereits verfallen sind. Gegebenenfalls muss dies ein Anwalt prüfen. Ein Überstundenprozess ist nicht ganz so einfach und der Arbeitnehmer muss darlegen und notfalls beweisen, dass Überstunden angefallen und angeordnet bzw. vom Arbeitgeber geduldet wurden.

 


 

Arbeitszeugnis nach Kündigung

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet so jedenfalls nach § 106. Gewerbeordnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Dabei wird bei einer kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein einfaches Arbeitszeugnis erteilt und bei langer Dauer ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch bestimmte Formulierungen des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer meinen, dass er besser als der Durchschnitt war, keiner sich gegen ein Arbeitszeugnis wenden und auf eine bessere Note/ Bewertung klagen, wenn der Arbeitgeber nur eine durchschnittliche oder unterdurchschnittlichen Note/Bewertung erteilt hat.

 


 

Urlaub und Freistellung

 

Oft ist es so, dass Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung mit Zugang der Kündigung bereits unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freigestellt werden. Die Formulierungen in Bezug auf die Überstunden bzw. Urlaubsanrechnung sind oft nicht richtig vom Arbeitgeber gewählt. Oft sind solche Klauseln bzw. Schreiben unwirksam. Wichtig ist auch, dass eine widerrufliche Freistellung nicht erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber möchte, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im Freistellungszeitraum nimmt. Widerruflich heißt ja dann, dass der Arbeitgeber  jederzeit den Urlaub des Arbeitnehmers unterbrechen könnte. Dies ist rechtlich aber nicht zulässig. Von daher kann Urlaub nur unwiderruflich gewährt werden.


 

Lohnklage bei fehlender Lohnzahlung noch Kündigung

 

Trotz allen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Arbeitsvertrag kommt es nicht selten vor, dass gerade bei der letzten Lohnzahlung es Probleme gibt. Oft meinen Arbeitgeber, dass sie gegebenenfalls noch Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche gegen die Arbeitnehmer haben und Arbeitnehmer meinen, dass ihnen noch diverse Ansprüche, wie zum Beispiel Überstundenvergütung etc. zusteht. Hier gibt es dann nicht selten Probleme. Wie oben ausgeführt, muss der Arbeitgeber den Lohn pünktlich zahlen, wie den ganz normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Beim Gehalt ist die Gehaltszahlung ebenfalls rechtzeitig vorzunehmen.

 


 

 

Wenn der Arbeitgeber aber nach Fälligkeit nicht zahlt, dann kommt der Arbeitgeber bereits am ersten Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes im Zahlungsverzug. Dies passiert auch ohne vorherige Mahnung. Ab diesem Tag muss er dann Verzugszinsen zahlen. Eine Schadenpauschale muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Auch gibt es keine Erstattung von Anwaltskosten, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer sich nun einen Anwalt nehmen, um den Lohn außergerichtlich bzw. gerichtlich durchzusetzen.

 


 

 

Es ist oft sinnvoll, wenn der Lohn zügig nach Fälligkeit eingeklagt wurde. Außergerichtlich kann man gegebenenfalls ein kurzes Schreiben mit einer recht kurzen Frist zur Zahlungsaufforderung/Mahnung machen. Ansonsten macht es oft nur Sinn, den Lohn direkt über eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einzuklagen. Sinn über einen Rechtsanwalt macht eine solche Lohnklage nur dann, wenn eine bestimmte Summe überschritten wird. Bei Zahlung zum Beispiel unter 2000 € macht es oft Sinn, wenn der Arbeitnehmer selbst den Lohn beim Arbeitsgericht, gegebenenfalls über die Rechtsantragsstelle einklagt. Beim Arbeitsgericht Berlin funktioniert die Rechtsantragsstelle recht gut.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn

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