Minijob und Urlaubsanspruch – was man wissen sollte!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
In diesem Beitrag geht es um den Urlaubsanspruch von Minijobern.
Das Wichtigste vorab:
Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Sie dürfen beim Urlaub nicht benachteiligt werden. Wie viel Tage dies pro Jahr sind, hängt von der regelmäßigen Arbeitszeit (Wochenarbeitstage) ab und nicht von der täglichen Arbeitszeit.
Inhaltsverzeichnis
Minijobber stehen arbeitsrechtlich grundsätzlich auf derselben Stufe wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer. In der Regel bedeutet dies, dass auch bei geringfügiger Beschäftigung der volle gesetzliche Urlaubsanspruch besteht. Die Besonderheiten des Minijobs im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht haben dabei keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Höhe des Urlaubsanspruchs. Entscheidend ist allein das Arbeitsverhältnis. Minijobber erhalten daher sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz als auch einen etwaigen tariflichen oder vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern eine entsprechende Regelung gilt. Während des Urlaubs besteht zudem Anspruch auf die Fortzahlung des maßgeblichen Entgelts, so wie es bei anderen Arbeitnehmern ebenfalls der Fall ist.
Gleichstellung von Teilzeit und Vollzeit
Oft ist es so, dass in der Praxis davon ausgegangen wird, Minijobber hätten aufgrund der geringeren Arbeitszeit einen eingeschränkten Anspruch. Dies ist unzutreffend. Beim gesetzlichen Mindesturlaub wird nicht nach dem Umfang der Beschäftigung unterschieden, sondern nach den Arbeitstagen im Kalenderjahr. Eine Schlechterstellung allein wegen einer geringfügigen Beschäftigung ist unzulässig. Dies ergibt sich aus § 1 BUrlG und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem ist nach § 4 Abs. 1 TzBfG die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten – und damit auch Minijobbern – verboten. Dabei ist zu beachten, dass die Urlaubsgewährung immer in Tagesform erfolgt und der Arbeitgeber Minijobberinnen und Minijobber bei der Berechnung des Urlaubs nicht schlechter stellen darf.
Grundregel
In der Regel richtet sich der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG nach 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei Minijobbern kommt es deshalb darauf an, wie viele Tage pro Woche tatsächlich gearbeitet wird. Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage die maßgebliche Bezugsgröße ist. Dies kommt in der Praxis häufig vor.
Besser und einfach ist es, einfach von 4 Wochen an Urlaub pro Kalenderjahr auszugehen.
Man muss unterscheiden zwischen Vollzeit und Teilzeit. Die Umrechnung erfolgt regelmäßig nach dem Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitstage zur Vollzeit. Arbeiten zwei Tage pro Woche, ergibt sich ein anteiliger Urlaub von acht Tagen pro Jahr. Die Herleitung bleibt unverändert, da der Urlaubsanspruch immer in Tagen und nicht in Stunden festgestellt wird. Dies ist seit Jahren ständige Rechtsprechung.
Unregelmäßige Arbeitszeit
Bei Minijobbern ohne feste Einsatzzeiten, etwa bei Arbeit auf Abruf, stellt sich häufig die Frage nach dem maßgeblichen Wochenarbeitsvolumen. In der Regel wird dann auf den Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen abgestellt. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgegeben. Urlaub, Krankheit und vergleichbare Ausfalltage bleiben neutral, während unbezahlte Fehlzeiten zu einer anteiligen Kürzung führen können. Dies soll hier erklärt werden, da gerade flexible Minijobs oft betroffen sind.
Keine Stundenumrechnung
Hinweis: Der Urlaubsanspruch ist immer in Tagen zu gewähren. Eine Umrechnung in Stunden ist rechtlich nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitszeit schwankt oder ungleichmäßig verteilt ist. Urlaub bedeutet Freistellung von einem Arbeitstag und nicht die Gewährung eines Stundenkontingents. Dies ist für Minijobber und Teilzeitkräfte gleich.
Wechsel der Arbeitszeit
Wechselt ein Minijobber während des Jahres die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage, wird der Urlaubsanspruch zeitabschnittsbezogen berechnet. Dabei ist zu beachten, dass Resturlaub aus einer Phase mit weniger Arbeitstagen später nicht erhöht werden darf. Der Urlaubsanspruch bleibt im ursprünglich bestimmten Umfang bestehen. Dies kommt in der Praxis häufig vor und führt oft zu Missverständnissen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Bezugszeitraum und Methode
Für das Urlaubsentgelt ist in der Regel § 11 BUrlG maßgeblich. Danach wird das Urlaubsentgelt auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn des Urlaubs berechnet. Maßgeblich ist der Verdienst, den der Minijobber in dieser Zeit erhalten hat. Dazu gehören regelmäßig gezahlte Zuschläge, Prämien oder vergleichbare Vergütungsteile, die üblicherweise anfallen und während des Urlaubs fortzuzahlen wären. Dabei ist zu beachten, dass Überstunden nur dann einbezogen werden, wenn sie nicht bereits durch Freizeit ausgeglichen wurden. Zeiten der Kurzarbeit oder unverschuldetes Fehlen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe und kommt in der Praxis häufig vor.
Mindestlohn und Urlaubsentgelt
Oft ist es so, dass bei Minijobbern Unsicherheit besteht, ob der Mindestlohn auch im Urlaub gilt. Der gesetzliche Mindestlohn ist jedoch zwingend zu beachten. Das Urlaubsentgelt muss mindestens dem Entgelt entsprechen, das der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte. Eine vertragliche Vereinbarung unterhalb des Mindestlohns ist unwirksam. Hinweis: Der Mindestlohn wirkt auf das Urlaubsentgelt unmittelbar ein, sodass der Arbeitgeber auch in dieser Zeit keinen geringeren Stundenlohn zugrunde legen darf.
Auszahlung vor Urlaubsbeginn
Das Urlaubsentgelt ist vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs. 2 BUrlG. Der Minijobber erhält das Entgelt für die Zeit des Urlaubs daher nicht erst mit der nächsten regulären Abrechnung, sondern bereits im Voraus. Dies soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs finanziell so gestellt wird, als würde er regulär arbeiten. In der Praxis ist dies problemlos umzusetzen.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Bei einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht für Minijobber derselbe Anspruch auf Abgeltung noch nicht genommener Urlaubstage wie für andere Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Maßgeblich ist dabei der Wert des Urlaubs, der nicht mehr genommen werden konnte. In der Regel erfolgt die Berechnung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn abgerechneten Wochen. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob der Durchschnittsverdienst repräsentativ ist. Oft ist es so, dass bei Minijobbern aufgrund wechselnder Arbeitszeiten besondere Berechnungsfragen auftreten.
Krankheit während des Urlaubs
Erkrankt ein Minijobber während seines Urlaubs, führt dies nicht zum Verlust dieser Urlaubstage. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und bescheinigt wird. Die Krankheitstage werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies entspricht § 9 BUrlG und gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Hinweis: Dies kommt in der Praxis häufig vor, insbesondere bei Minijobbern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten.
Teilzeitmodelle und wechselnder Einsatz
Bei Minijobbern, die in Teilzeit arbeiten oder nach wechselnden Einsatzplänen eingesetzt werden, ist für die Urlaubsdauer grundsätzlich die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage maßgeblich. Eine Umrechnung nach Stunden findet nicht statt. Dabei ist zu beachten, dass bei Phasen ohne Entgeltfortzahlung – etwa Elternzeit oder längerer Sonderurlaub – für diese Zeiträume keine Urlaubsansprüche entstehen. Wechselt ein Minijobber das Arbeitszeitmodell innerhalb des Urlaubsjahres, wird der Urlaubsanspruch für die jeweiligen Zeitabschnitte getrennt berechnet und anschließend zusammengeführt. Dies soll eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen.
Minijobber dürfen beim Urlaubsanspruch oder beim Urlaubsentgelt nicht schlechter behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dabei ist zu beachten, dass der Urlaubsanspruch kraft Arbeitsverhältnis entsteht und nicht von der Höhe der Arbeitszeit abhängt. Eine Vergütung unterhalb des gesetzlich geschuldeten Urlaubsentgelts ist unzulässig. Dies kommt in der Praxis häufig vor, wenn Arbeitgeber versuchen, Urlaubsansprüche an die geringe Wochenarbeitszeit zu knüpfen oder geringfügige Beschäftigte vom Mindesturlaub auszunehmen. Hinweis: Eine solche Differenzierung ist rechtlich unzulässig.
In der Regel richtet sich der Urlaubsanspruch von Minijobbern nach der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche wird auf die individuelle Arbeitszeit umgerechnet. Urlaub ist immer in Tagen zu gewähren.
Übersicht der Berechnung
| Arbeitstage pro Woche | Berechnung | Urlaubsanspruch pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Arbeitstag | 24 : 6 × 1 | 4 Urlaubstage |
| 2 Arbeitstage | 24 : 6 × 2 | 8 Urlaubstage |
| 3 Arbeitstage | 24 : 6 × 3 | 12 Urlaubstage |
| 4 Arbeitstage | 24 : 6 × 4 | 16 Urlaubstage |
| Variable Einsätze (Ø 1 Tag/Woche) | 24 : 6 × 1 | 4 Urlaubstage |
Hinweis: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wechselt die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage im Laufe des Jahres, ist der Urlaubsanspruch zeitanteilig zu berechnen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Eine Minijobberin arbeitet ausschließlich montags. Sie hat damit einen Arbeitstag pro Woche. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Tage im Jahr.
Beispiel 2: Eine Minijobberin wird unregelmäßig eingesetzt, im Durchschnitt an einem Tag pro Woche. Auch hier ergibt sich ein Urlaubsanspruch von vier Tagen pro Jahr.
Beispiel 3: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig an zwei Tagen pro Woche, zum Beispiel am Mittwoch und Freitag. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf acht Urlaubstage pro Jahr.
Beispiel 4: Eine Minijobberin arbeitet an vier Tagen in der Woche. Der Urlaubsanspruch beträgt dann sechzehn Tage im Jahr.
Der Urlaub ist immer in Tagen und nicht in Stunden zu gewähren. Für das Urlaubsentgelt ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn abgerechneten Wochen maßgeblich. Eine Schlechterstellung von Minijobbern gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist rechtlich unzulässig.
Hinweis zur einfachen Berechnung
Die Berechnung wird erheblich einfacher, wenn man sich vor Augen hält, dass jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der täglichen Stundenzahl, der Wochenarbeitszeit oder dem Minijob-Status – grundsätzlich Anspruch auf vier Wochen Urlaub hat. Maßgeblich ist allein die Zahl der Tage, an denen regelmäßig gearbeitet wird. Man ermittelt dann, wie viele Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen anfallen würden. Diese Anzahl entspricht dem jährlichen Urlaubsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Stunden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Arbeitstage zählen.
Nachfolgend werden hier häufige Fragen (FAQ) zum Thema: Minijob und Urlaub erläutert.
Haben Minijobber denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte?
Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindesturlaub entsteht kraft Arbeitsverhältnis und gilt unabhängig von der Höhe des Verdienstes oder vom Umfang der Arbeitszeit. Eine Schlechterstellung ist unzulässig.
Wie viele Urlaubstage stehen einem Minijobber zu?
Der Urlaub richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Maßstab sind vier Wochen Urlaub. Wer zum Beispiel an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf acht Urlaubstage im Jahr. Maßgeblich sind nur die tatsächlichen Arbeitstage, nicht die tägliche Stundenzahl. Jeder Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr.
Wie wird der Urlaub bei unregelmäßigen Einsätzen berechnet?
Bei fehlender fester Wochenarbeitszeit wird der Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen herangezogen. Daraus ergibt sich die durchschnittliche Zahl der Arbeitstage pro Woche. Dieser Wert ist Grundlage für den Urlaubsanspruch.
Darf Urlaub in Stunden gewährt werden?
Urlaub darf nicht in Stunden berechnet werden. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt Urlaub in Tagen vor. Auch bei schwankender Stundenzahl richtet sich der Urlaub allein nach der Zahl der Arbeitstage.
Wie wird das Urlaubsentgelt ermittelt?
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn abgerechneten Wochen. Dazu gehören regelmäßig gezahlte Zulagen, Zuschläge und Prämien. Unverschuldete Fehlzeiten und Kurzarbeit bleiben unberücksichtigt.
Gilt der Mindestlohn auch im Urlaub?
Ja. Minijobber haben im Urlaub Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit, die sie regelmäßig gearbeitet hätten.
Besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Kündigung?
Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht genommene Urlaubstage nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die Berechnung erfolgt wie beim Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen.
Was passiert, wenn ein Minijobber im Urlaub erkrankt?
Erkrankungen im Urlaub werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Die entsprechenden Tage gelten als Krankheitstage und nicht als Urlaubstage.
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Was ist bei wechselnden Arbeitstagen zu beachten?
Bei Änderungen der regelmäßigen Arbeitstage während des Jahres ist der Urlaubsanspruch zeitanteilig aufzuteilen. Resturlaub aus einer Phase mit weniger Arbeitstagen wird nicht nachträglich erhöht.
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Haben Minijobber Nachteile beim Urlaub?
Nein. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie die Rechtsprechung verbieten jede Benachteiligung aufgrund geringerer Arbeitszeit. Minijobber sind beim Urlaubsanspruch vollständig gleichgestellt.
Gibt es eine einfache Merkhilfe für die Berechnung?
Ja. Man geht davon aus, dass jeder Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub hat. Entscheidend ist nur die Zahl der Wochentage, an denen regelmäßig gearbeitet wird. Die Anzahl dieser Tage über vier Wochen entspricht dem persönlichen Urlaubsanspruch.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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