Bundesurlaubsgesetz
Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetz.
Inhaltsverzeichnis
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – (BUrlG)
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Vorbemerkung
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Die Regelungen sind überwiegend zwingend. Eine Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist nicht zulässig.
Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetzes
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§ 1 Urlaubsanspruch
§ 2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
§ 3 Dauer des Urlaubs
§ 4 Wartezeit
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
-
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- b)
-
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- c)
-
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüche
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
§ 11 Urlaubsentgelt
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- 1.
-
Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
- 2.
-
War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
- 3.
-
Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
- 4.
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Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
- 5.
-
Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden Beträge.
- 6.
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Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
- 7.
-
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
- 8.
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Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die §§ 23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
§ 13 Unabdingbarkeit
§ 14 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Nachfolgend finden Sie FAQ – häufig gestellte Fragen. Bitte klicken Sie auf die entsprechende Frage und Ihnen wird dann der die Antwort angezeigt.
Was regelt das Bundesurlaubsgesetz?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub. Dort findet man Regelungen über den Umfang des Anspruchs, bis wann man diesen nehmen muss und weitere Problematiken rund um den Urlaub des Arbeitnehmers.
Wie viele Urlaubstage hat man gesetzlich?
Im Bundesurlaubsgesetz ist auch der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Dieser beträgt vier Wochen pro Jahr. Geregelt ist dies in § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetz.
Maßstab ist dabei das Kalenderjahr. Bei der 5-Tage-Woche hat man also 20 Arbeitstage Urlaub und bei einer 6-Tage-Woche sind das 24 Werktage.
Wann darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht kürzen. Allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer den Urlaub in Bezug auf die zeitliche Lage vorschlagen darf, die Festlegung des Urlaubs erfolgt allerdings durch den Arbeitgeber. Von daher kann es sein, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel drei Wochen Urlaub im Sommer beantragt, der Arbeitgeber aber nur zwei Wochen genehmigt, da aus betrieblichen Gründen dies anders nicht möglich ist. Allerdings müssen erhebliche betriebliche Gründe dem entgegenstehen, meist sind dies die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer.
Hat man ab 50 mehr Urlaub?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt der Mindesturlaubsanspruch unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers. Von daher hat man nach dem Bundesurlaubsgesetz mit 50 Jahren nicht mehr Urlaubstage als zum Beispiel ein 20-jähriger. Allerdings kann der Arbeitgeber älteren Arbeitnehmer mehr Urlaub zugestehen. Dies kann auch in einem Tarifvertrag geregelt sein. Gesetzlich ist dies aber nicht vorgesehen.
Wie viel Urlaubstage hat man mit 55 Jahren?
Auch hier gilt das Gesagte, wie beim 50-jährigen Arbeitnehmer. Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht der Mindesturlaubsanspruch völlig unabhängig vom Lebensalter und auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Man hat also mit 55 Jahren – vom Gesetz her – nicht mehr Urlaub als ein jüngerer Arbeitnehmer.
Allerdings kann der Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub gewähren.
So hat das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom – Az: 14 Sa 646/13) bereits im Jahr 2014 entschieden, dass eine Urlaubstaffelung nach Lebensalter ab dem 50. Lebensjahr des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig ist.
Kann der Urlaub verjähren?
Ja, auch der Erholungsurlaub kann verjähren. Die regelmäßige Verjährung findet hier Anwendung und damit verjährt der Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende. Wichtig ist, dass unter bestimmten Umständen die Verjährung aber nicht zu laufen bekannt (fehlende Aufklärung durch den Arbeitgeber). Hier sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
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