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Eigenmächtig Urlaub genommen-fristlose Kündigung möglich?

Eigenmächtig Urlaub genommen-fristlose Kündigung möglich?
Wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig den Urlaub antritt, sich also selbst beurlaubt, liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber einfach seinen bereits angetretenen Urlaub verlängert. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund dieser Arbeitsvertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) oder wenigstens ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen darf.

Verlängerung oder eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist zwar Schuldner des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, allerdings darf der Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Er muss den entsprechenden Urlaubswunsch dem Arbeitgeber übermitteln und auf dessen Zustimmung warten. Nach § 7 hat nämlich allein der Arbeitgeber den Urlaub zu erteilen. Der Arbeitnehmer ist hingegen nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu Unrecht abgelehnt hat. Für den Fall der unberechtigten Verweigerung des Urlaubs gibt es die Möglichkeit vor Gericht zu gehen und dies zu klären.

Darf der Arbeitnehmer sich selbst beurlauben?

Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein Großteil an Urlaubsansprüchen bereits angesammelt hat und der Arbeitnehmer gar nicht mehr der Lage ist den Urlaub entsprechend im Kalenderjahr zu nehmen und gegebenfalls sogar die Gefahr besteht, dass der Urlaubsanspruch ansonsten verfällt (BAG, Urteil vom 16.03,200 Az 2 AZR 75/99).

gerichtliches Eilverfahren auf Urlaubsgewährung

In diesem Fall muss zum Beispiel der Arbeitnehmer im Wege einer einstweiligen Anordnung sein Urlaubsanspruch gerichtlich im Eilverfahren geltend machen. Eine Selbstbeurlaubung scheidet grundsätzlich aus und ist eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dieser hätte seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringen müssen, worauf sich der Arbeitgeber in der Regel verlassen hatte.

Ist der eigenmächtige Urlaubsantritt des Arbeitnehmers ein Kündigungsgrund?

Der eigenmächtige Urlaubsantritt oder die Verlängerung des Urlaubs ohne Absprache und Zustimmung des Arbeitgebers, verletzen also die vertraglichen Pflichten bzw. Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann aufgrund dieser Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Selbstbeurlaubung ist ein Kündigungsgrund und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines weitergehenden Urlaubsantrages einfach selbst, stellt dies eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, die zur Kündigung berechtigt. Von daher ist die eigenmächtige Selbstbeurlaubung eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Arbeitnehmers, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel sogar außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (BAG, Urteil vom 16.03.2000 – AZR 75/99).

Darf der Arbeitgeber bei der ersten Selbstbeurlaubung nur abmahnen?

Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitgeber in leichten Fällen der Selbstbeurlaubung nicht sofort kündigen darf, sondern den Arbeitnehmer erst abmahnen muss. zunächst in solchen Fällen abmahnen muss. Die Abmahnung hat den Sinn und Zweck den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und diesen zu warnen, sodass dieser noch die Möglichkeit hat sein Verhalten entsprechend für die  Zukunft zu ändern und sich für die Zukunft pflichtgemäß zu verhalten. Bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers ist in der Regel beim ersten Mal abzumahnen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Eine Abmahnung ist bei schweren Vertragsverletzungen nicht nötig oder wenn diese entbehrlich ist.

Wann ist eine Abmahnung nicht erforderlich?

Eine Abmahnung ist aber dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer von vornherein zu verstehen gibt, dass er auf keinen Fall sein Verhalten ändern wird oder eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt. Wenn also der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber klar sagt, dass er weiterhin selbstständig über sein Urlaubsanspruch entscheidet oder vor Antritt des Urlaubs klar zu verstehen gibt, dass er diesen auf jeden Fall auch gegen den Willen des Arbeitgebers antreten wird, dann ist eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich.

Was denn nun, Abmahnung oder Kündigung?

Wie so oft in der Juristerei kommt es immer auf den Einzelfall an. Es ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung berechtigt ist oder ob – ausnahmsweise – künftige Vertragsverstöße auch durch eine Abmahnung hätten abgestellt werden können. Dabei kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch berücksichtigt werden, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubserteilung für den beantragten Zeitraum zustand oder ob der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch willkürlich abgelehnt hat.

Abmahnung vor Kündigung

Eine Abmahnung dürfte in Betracht kommen bei leichten oder nachvollziehbaren Fällen des unberechtigten Urlaubsantritts des Arbeitnehmers:
  • Arbeitnehmer wurde ursprünglich der Urlaubsantritt zugesagt
  • Urlaubsverweigerung durch Arbeitgeber ist willkürlich
  • langer geplanter und ursprünglich zugesicherter Urlaub
  • Kurzurlaub und keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
  • Interessenkollision  (religiöse Pflichten)
  • langes störungsfreies Arbeitsverhältnis

Kündigung vor Abmahnung

Eine Kündigung kommt in der Regel beim Vorliegen von wenigstens mittelschweren Fällen schon in Betracht. Wenigstens aber bei diesen Fällen

  • Arbeitnehmer hat Selbstbeurlaubung mehrfach angekündigt, obwohl Arbeitgeber mit der Kündigung gedroht hat
  • erhebliche negative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, auch für den Arbeitnehmer erkennbar

Was gilt bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Erholungsurlaubs?

Erkrankt der Arbeitnehmer und kann die Arbeit nicht antreten, liegt keine Selbstbeurlaubung vor. Krankheit und Erholungsurlaub schließen sich gegenseitig aus.

Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung

Eine Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt ist und dann nach § 9 des Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs hat und diesen Nachgewährungsanspruch sich selbst im Anschluss, also bei Gesundung, den Urlaub gewährt.

Muss der Arbeitgeber bei eigenmächtigen Urlaubsantritt die Vergütung zahlen?

Bei eigenmächtiger Urlaubsgewährung steht dem Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Der Arbeitgeber muss also kein Urlaubsvergütung während des „Urlaubs“ des Arbeitnehmers zahlen, da der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist.

Darf man beim nicht abgesprochenen Urlaubsantritt die Fehltage später als Urlaub deklarieren?

Die pflichtwidrig versäumte Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der den Urlaub selbst ohne Absprache mit dem Arbeitgeber angetreten hat, kann auch nicht nachträglich als Urlaub behandelt werden. Dies wird in der Praxis aber manchmal so gemacht; ist aber unzulässig (BAG, Urteil vom 25.10.1994 AZR 339/93).

Wann ist eine Kündigung nicht zulässig?

Auch, wenn die eigenmächtige Selbsturlaubung grundsätzlich ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, so kann es hier Ausnahmen geben. Das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 18.06.2013 – 1 Ca 1457/12) hat hier zum Beispiel entschieden, dass „entgegenstehenden Hindernisses“ im Sinne des § 275 Abs. 3 BGB die Arbeitspflicht entfallen lassen können. Dies kann – so das Arbeitsgericht – angenommen werden, wenn ein muslimischer Arbeitnehmer aufgrund seiner Religion sich in der Pflichtenkollision befindet zu arbeiten oder eine gebuchte und bereits bezahlte Pilgerfahrt tatsächlich anzutreten.

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